…unbeschadet des Rechtes, gegen die Haftungsinanspruchnahme zu berufen, das Recht des Haftungspflichtigen vorsieht, auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Berufung einzulegen. Daraus geht klar hervor, dass sich Einwendungen, die gegen den - wenn auch im Schätzungsweg - durch Abgabenfestsetzung konkretisierten Abgabenanspruch gerichtet sind, allein im Verfahren…
…den Feststellungen Stellung zu nehmen, muss entgegengehalten werden, dass Einwendungen gegen den Abgabenanspruch nicht mit Erfolg im Haftungsverfahren vorgebracht werden können, sondern ausschließlich im Berufungsverfahren gemäß § 248 BAO betreffend Bescheide über den Abgabenanspruch, zumal nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die nach § 9 BAO erforderliche…
… 65 Abs. 3 AbgEO). Einwendungen die sich gegen den Abgabenanspruch oder gegen die Höhe der Abgabe richten, sind im Veranlagungsverfahren mit Berufung gegen die Abgabenbescheide und nicht im Einbringungsverfahren (Pfändungsverfahren) geltend zu machen. Der Einwand, dass der Abgabengrund bezweifelt werde, geht daher ins Leere. Mit…
…Abgabenanspruch eingebrachte Berufung mangels Aktivlegitimation zurückzuweisen. Infolgedessen sei Gegenstand des Berufungsverfahrens einzig und alleine die Frage, ob der Geschäftsführer zu Recht als Haftender für Abgaben der GmbH herangezogen worden sei oder nicht, nicht jedoch, ob die der GmbH vorgeschriebenen Abgaben zu Recht bestünden. Einwendungen gegen…
…gegen die Feststellungen der der Säumniszuschlagsvorschreibung zu Grunde liegenden Abgabenprüfung Berufung erhoben wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Festsetzungen von Säumniszuschlägen Abgabennachforderungen für die irrtümlich als Dienstnehmer behandelten Geschäftsführer der Gesellschaft, J.D. und E.W., betreffen und in der Folge nur Einwendungen gegen…
…2007. Dagegen sowie gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Körperschaftsteuer 2005 bis 2008 richtet sich die Berufung vom 1. Juli 2010, in der das Vorliegen eines Wiederaufnahmetatbestandes bestritten wird und Einwendungen gegen die Vorschreibung von Körperschaftsteuernachforderungen erhoben werden. Ein inhaltliches Vorbringen gegen die Vorschreibung von Anspruchszinsen liegt…
…Berufungsverfahren sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des Pfändungsbescheides aufzuzeigen. Die Unzulässigkeit der Pfändung auf eine behauptete Rechtswidrigkeit seiner Haftungsinanspruchnahme zu stützen geht von vornherein fehl. Im Vollstreckungsverfahren können keine Einwendungen, die sich gegen die Heranziehung zur Haftung richten, geltend gemacht werden (vgl. Liebeg, Abgabenexekutionsordnung Kommentar…
…ob der Haftungsinanspruchnahme ein rechtswirksamer Abgabenbescheid vorangegangen ist, ist allerdings dann von Bedeutung, wenn der Haftungsschuldner - wie im vorliegenden Fall - Einwendungen gegen den Abgabenanspruch erhebt. Ist dem Haftungsbescheid ein an den Abgabepflichtigen ergangener Abgabenbescheid vorangegangen, ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der…
…AbgEO können gegen den Anspruch im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Einwendungen gegen den Abgabenanspruch selbst oder gegen die…
…erhebt der Bw. in seiner Berufung gegen den Haftungsbescheid ausschließlich Einwendungen gegen den Abgabenanspruch betreffend Umsatzsteuer 2004 und führt aus, in diesem Jahr wären keine Umsätze erzielt worden. Gleichzeitig erhob er auch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2004 Berufung und übermittelte eine Umsatzsteuererklärung 2004, in welcher er…
…ist er diesbezüglich auf das anhängige Berufungsverfahren gegen die den gegenständlichen Haftungsbescheid zugrunde liegenden Abgabenbescheide zu verweisen (§ 248 BAO). Liegen nämlich einem Haftungsbescheid Abgabenbescheide zugrunde, so ist die Abgabenbehörde im Haftungsverfahren an diese gebunden und Einwendungen gegen den Abgabenanspruch können nach der ständigen Judikatur des…
…bis 15. März 2010 Anspruchszinsen 2008 in Höhe von € 409,80 fest. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufungen wandte sich der Berufungswerber (Bw.) gegen die Nachforderung der zugrunde liegenden Einkommensteuer, ohne Einwendungen gegen die angefochtenen Anspruchszinsen vorzubringen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205…
…Haftungsbestimmungen aus, dass Einwendungen gegen die Richtigkeit des Abgabenanspruches nicht im Haftungsverfahren, sondern in einem Verfahren gemäß § 248 BAO zu erheben seien. Die Ausführungen betreffend die Höhe des Sachbezuges seien im Haftungsverfahren unbeachtlich und "mittels separater Berufung" gegen den Abgabenbescheid geltend zu machen. Gemäß § 224…
…der Rechtsschutzversicherung unterlassen hätte, die Forderung gegen die S. im Klagswege hereinzubringen, weshalb diese nunmehr endgültig uneinbringlich und damit die Umsatzsteuer 04/2003 zu berichtigen wäre, müsse entgegengehalten werden, dass Einwendungen gegen den Abgabenanspruch nicht mit Erfolg im Haftungsverfahren vorgebracht werden könnten, sondern ausschließlich im…
…2004 bis 2006 daher ausschließlich mit der Begründung, dass sich bei Berücksichtigung der von ihr vertretenen Rechtsansicht keine Nachforderungen an Umsatz- und Einkommensteuer ergeben würden und somit keineAnspruchszinsen festzusetzen wären. Die Einwendungen gegen die Abgabenbescheide sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Festsetzung vonAnspruchszinsen in Frage…
…Die weiteren Berufungsausführungen betreffen ausschließlich Einwendungen gegen die Abgabenfestsetzung. Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 19.10.2011 abgewiesen und dies damit begründet, dass die Säumniszuschlagspflicht nur den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraussetze, die nicht rechtzeitig entrichtet werde. Einer gegen den Bemessungsgrundlagenbescheid eingebrachte Berufung komme…
…2097 und 2008 daher ausschließlich mit der Begründung, dass sich bei Berücksichtigung der von ihm vertretenen Rechtsansicht keine Nachforderungen an Einkommensteuer ergeben würden und somit keine Anspruchszinsen festzusetzen wären. Die Einwendungen gegen die Abgabenbescheide sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Anspruchszinsen in Frage…
…bis 11. Juni 2009 Anspruchszinsen 2007 in Höhe von € 104,92 fest. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte sich die Berufungswerberin (Bw.) gegen die Nachforderung der zugrunde liegenden Einkommensteuer, ohne Einwendungen gegen die angefochtenen Anspruchszinsen vorzubringen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205…
…Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen den Abgabenbescheid eingeräumt. Geht der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung aber kein Abgabenbescheid voran, so gibt es eine solche Bindung nicht, ob und in welchen Ausmaß ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist in diesem Fall als…
…an diese gebunden und Einwendungen gegen den Abgabenanspruch können nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur in einem gemäß § 248 BAO anzustrengenden Berufungsverfahren wirksam vorgebracht werden. Die Bestimmung des § 248 BAO räumt einen Haftungspflichtigen das Recht ein, unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen den Haftungsbescheid…