Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0323-W/03
Richtigkeit der Abgabenbescheide, Uneinbringlichkeit, Verjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0323-W/03vom 28.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Waidhofen/Thaya vom 11. Oktober 2002
betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das gegenständliche
Abgabenkonto lautet auf den Bw. und dessen Gattin.
Mit Bescheid vom
11. Oktober 2002 pfändete das Finanzamt zur Hereinbringung der
auf diesem Abgabenkonto aushaftenden Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von
€ 1.026,71 zuzüglich Barauslagen in Höhe von
€ 15,36 die Geldforderung des Bw. gegen die
Pensionsversicherungsanstalt und sprach gleichzeitig deren Überweisung
aus.
In der dagegen eingebrachten
Berufung führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass auf dem Konto des Bw.,
StNr. X, ein Guthaben in Höhe von S 6.795,00 bestehe. Weiters habe der
Bw. eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Gattin, die über
kein Einkommen verfüge. Im Übrigen bezweifle der Bw. den
Abgabengrund.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 31.Oktober 2002 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte zur
Begründung aus, dass den nicht näher begründeten
Ausführungen in der Berufung entgegengehalten werden müsse, dass der
Bw. aufgrund rechtskräftiger Bescheide Beiträge von land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben für die Zeiträume 7/96 bis 12/97 in
Höhe von € 1.026,71 schulde (dazu verwies das Finanzamt auf die
der Berufungsvorentscheidung beigelegte Rückstandsaufgliederung vom
6. November 2002).
Da im Hinblick auf die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. keine andere Möglichkeit der
Einbringlichkeit gewesen sei, sei mit Bescheid vom 11. Oktober 2002 die
Pfändung der Pensionsforderung veranlasst worden.
Informativ werde mitgeteilt, dass das in der Berufung
genannte Guthaben in Höhe von S 6.795,00 bereits am
28. August 1999 auf das gegenständliche Konto umgebucht worden
sei.
Dagegen beantragte der Bw. die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Der Bw. führte aus, dass
in der Berufung ausgeführt worden sei, dass der Abgabengrund bezweifelt
werde, die rechtskräftigen Bescheide und die Abbuchung nicht ausgewiesen
seien und das Konto wegen Betriebsaufgabe und Verjährung auf Null gestellt
worden sei.
Im Nachtrag vom 2. Jänner 2003 führte der
Bw. aus, dass das Konto wegen Betriebsaufgabe auf Null gestellt worden sei. Der
Bw. ersuche um Nachsicht wegen Uneinbringlichkeit.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf
Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im
Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der
Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht
die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die
Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den
Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede
Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe
etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu
untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren
Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige
Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu
geben.
Sowohl
dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, dass die
Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben
hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist zu eigenen Handen vorzunehmen
(§65 Abs 2 AbgEO).
Die
Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als
bewirkt anzusehen
(§ 65 Abs. 3 AbgEO).
Einwendungen
die sich gegen den Abgabenanspruch oder gegen die Höhe der Abgabe richten,
sind im Veranlagungsverfahren mit Berufung gegen die Abgabenbescheide und nicht
im Einbringungsverfahren (Pfändungsverfahren) geltend zu
machen.
Der Einwand,
dass der Abgabengrund bezweifelt werde, geht daher ins Leere.
Mit dem
Vorbringen, dass der (die) Abgabenbescheid(e) nicht ausgewiesen seien, verkennt
der Bw., dass im § 65 Abs. 1 zweiten Satz AbgEO die
Bezeichnung der Abgabenschuld abschließend geregelt ist. Danach hat der
Pfändungsbescheid allein die Höhe der Abgabenschuld und der
Gebühren und Auslagenersätze i.S.d. § 26 AbgEO
anzugeben. Dafür, dass in den Pfändungsbescheiden weitere Angaben
über die Abgabenschuld aufzunehmen sind, bietet das Gesetz keine Handhabe
(vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 27.8.1998, 95/13/0274).
Der
Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass das Finanzamt der
Berufungsvorentscheidung eine Rückstandsaufgliederung angeschlossen hat,
der Art und Höhe der aushaftenden Abgaben entnommen werden
können.
Auch das
Vorbringen, dass die Gattin des Bw. über kein Einkommen verfüge und
der Bw. deshalb unterhaltspflichtig sei, kann keine Rechtswidrigkeit des
Bescheides vom 11. Oktober 2002 aufzeigen, zumal dieser Umstand bei
der Ermittlung und Berechnung des unpfändbaren Betrages (Existenzminimum)
durch den Drittschuldner zu berücksichtigen ist. Sollte das Einkommen des
Bw. tatsächlich unter dem Existenzminimum liegen, so wäre durch den
Drittschuldner nichts zu überweisen. Der Bw. könnte diesfalls durch
den Pfändungsbescheid nicht belastet werden, weshalb die Einwendung der
Uneinbringlichkeit ins Leere geht.
Zur
Einwendung, dass das Abgabenkonto auf Null gestellt worden sei, ist
festzustellen, dass das Finanzamt lediglich per 31. Juli 2001 eine
Aussetzung der Einbringung betreffend die am Abgabenkonto aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten verfügte.
Diese
Aussetzung der Einbringung stellt lediglich eine behördeninterne
Maßnahme dar. Obwohl die ausgesetzten Beträge aus der laufenden
Gebarung genommen werden (der Abgabepflichtige erkennt dies aus den
Buchungsmitteilungen) führt eine Aussetzung der Einbringung nicht zum
Erlöschen der Abgabenschuldigkeiten. Das Recht, die Abgabe bei einem
bestimmten Schuldner einzuheben, erlischt nicht schon mit der Durchführung
der Aussetzung der Einbringung, sondern erst mit dem bescheidmäßigen
Verzicht durch Abschreibung. Ein solcher Bescheid ist allerdings nicht
aktenkundig.
Im Rechts-
und Güterstand des Abgabepflichtigen tritt daher keine Veränderung
ein, sodass die Aussetzung weder belastend noch berechtigend zu wirken
vermag.
Gemäß
§ 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine
fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig
geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der
Abgabe.
Die
Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des
Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch
Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer
Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Bescheides gemäß
§§ 201 und 202 unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem
die Verjährung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu
laufen (§ 238 Abs. 2 BAO).
Bereits
aufgrund der Zahlungsaufforderungen vom 25. April 1997,
12. Jänner 1999, 14. September 1999 und der
Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse vom
11. Jänner 2001 ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall
keine Verjährung eingetreten ist.
Ergänzend
wird noch festgestellt, dass das vom Bw. angesprochene Guthaben bereits am
25. August 1999 auf das gegenständliche Konto umgebucht wurde. Das
Konto X weist derzeit Saldo Null aus.
Es war
daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
28. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 65 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 65 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 238 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
VollstreckungEinwendungen gegen AbgabenanspruchUnterhaltspflichtAussetzung der EinbringunguneinbringlichVerjährungUnterbrechung der Verjährungsfrist
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0323-W/03
- Stammnummer
- 5244
- Gültig
- 28.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF