Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1025-W/06
Haftung und Berufung gegen Abgabenanspruch
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1025-W/06vom 28.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Kittinger und die weiteren
Mitglieder ADir. Helmut Hummel, Gottfried Hochhauser und Wilhelm Strommer im
Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger über die Berufung des
Bw., vertreten durch Baldinger & Partner Untern.-u. SteuerberatungsgmbH,
1180 Wien, Ferrogasse 37, vom 27. Dezember 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 1/23, vertreten durch Hofrat Dr. Gerald Altenburger, vom
24. November 2005 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm §
80 BAO nach der am 28. September 2006 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. November 2005 wurde der
Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 9 BAO in Verbindung mit
§ 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der GmbH in Höhe von
insgesamt € 13.032,01 zur Haftung herangezogen.
Bei diesen Abgaben handelt es sich um die Umsatzsteuer 2003
und die Körperschaftsteuer 2003.
Zur Begründung führte das Finanzamt im
Wesentlichen aus, dass der Bw. im Zeitraum Tag.Monat.2002 bis Tag.Monat.2005
Geschäftsführer der genannten GmbH und daher verpflichtet gewesen sei,
die Abgaben aus deren Mitteln zu entrichten.
Die Schuldhaftigkeit sei damit zu begründen, dass
durch das pflichtwidrige Verhalten des Bw. als Vertreter der Gesellschaft die
Uneinbringlichkeit eingetreten sei. Weiters sei er seiner Verpflichtung,
Behauptungen und Beweisanbote zu seiner Entlastung darzutun, nicht
nachgekommen.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass er sich nach dem tragischen Tod seiner Tochter vorübergehend aus
dem Wirtschaftsleben zurückgezogen habe und damit auch allen formalen
Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Er sei nun gewillt, all diese
nachträglich zu erfüllen. Der steuerliche Vertreter sei beauftragt
worden, den Jahresabschluss 2003 zu erstellen und für eine Veranlagung auf
Basis der tatsächlichen Verhältnisse zu sorgen. Damit wären dann
die im Schätzungsweg ergangenen Bescheide der GmbH für 2003 und die
Basis für das Haftungsverfahren obsolet.
Weiters wurde gemäß
§ 248 BAO eine
Berufung gegen die Festsetzungsbescheide eingebracht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Februar 2006
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte nach
Zitierung der §§ 9 und 80 BAO aus, dass der Bw. im Zeitraum
Tag.Monat.2002 bis Tag.Monat.2005 als handelsrechtlicher
Geschäftsführer der GmbH und später als deren Liquidator
tätig gewesen sei. Ein beantragter Konkurs dieses Unternehmens sei am
Tag/Monat/2005 mangels Kostendeckung abgewiesen worden. Damit sei der auf dem
Abgabenkonto bestehende Rückstand von € 13.549,65
uneinbringlich.
Mit Note vom 28. Jänner 2004 sei bereits
angefragt worden, ob das Unternehmen die erforderlichen Mittel zur Begleichung
der Abgabenschuld (damals € 207,00) aufbringen könne. Auf die
allfällige Haftungsinanspruchnahme sei hingewiesen worden. Weder damals
noch in der Berufungsschrift vom 27. Dezember 2005 hätten
Gründe namhaft gemacht werden können, die den nun zur Haftung
Herangezogenen exkulpieren könnten. Zum Hinweis auf das Ableben eines
Familienangehörigen und dem "vorübergehenden Rückzug aus
dem Wirtschaftsleben" sei anzuführen, dass es Sache des
Geschäftsführers gewesen wäre, geeigneten Personen die
Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Angelegenheiten zu
übertragen.
Gemäß
§ 248 BAO könne der nach
den Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer
Berufung gegen die Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die
Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch
gegen den Abgabenanspruch mittels Berufung die Rechte geltend machen, die dem
Abgabepflichtigen zustünden.
Die Berufung eines Abgabepflichtigen gegen seine
Heranziehung zur Haftung einerseits und gegen den Abgabenanspruch andererseits
müsse zwar nicht in gesonderten Schriftsätzen erfolgen, jedoch
könne daraus nicht geschlossen werden, dass über beide Berufungen in
einem einheitlichen Rechtsmittelverfahren abzusprechen sei.
Vielmehr sei zunächst über die Berufung gegen den
Haftungsbescheid zu entscheiden, weil sich erst aus dieser Entscheidung die
Legitimation des Bw. zur Einbringung einer Berufung gegen den Abgabenanspruch
ergebe. Würde der Berufung des Haftenden gegen den Haftungsbescheid
stattgegeben, so wäre seine gegen den Abgabenanspruch eingebrachte Berufung
mangels Aktivlegitimation zurückzuweisen.
Infolgedessen sei Gegenstand des Berufungsverfahrens einzig
und alleine die Frage, ob der Geschäftsführer zu Recht als Haftender
für Abgaben der GmbH herangezogen worden sei oder nicht, nicht jedoch, ob
die der GmbH vorgeschriebenen Abgaben zu Recht bestünden. Einwendungen
gegen die Richtigkeit der Abgaben könnten daher in diesem Verfahren nicht
erfolgreich erhoben werden (VwGH 26.1.1982, 81/14/0083, 25.6.1990, 89/15/0067).
Dies sei erst mit der Berufung gegen den Abgabenbescheid, welcher an den
Abgabepflichtigen erlassen worden sei, möglich.
Aus der Berufungsschrift würden sich keinerlei
Anhaltspunkte ergeben, aus denen geschlossen werden könnte, dass die
Inanspruchnahme zur Haftung zu Unrecht erfolgt wäre.
Somit sei die Berufung, soweit sie sich gegen den
Haftungsbescheid richte, als unbegründet abzuweisen. Über die Berufung
gegen die Abgabenbescheide werde gesondert abgesprochen.
Dagegen wurde die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die Anberaumung einer mündlichen
Senatsverhandlung beantragt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass in der
Beilage die endgültigen Steuererklärungen der GmbH für 2003 mit
dem Ersuchen um erklärungsgemäße Veranlagung im Sinne des
Vorranges der Rechtsrichtigkeit übermittelt würden. Die Gutschriften
bei erklärungsgemäßer Veranlagung würden den vorhandenen
Rückstand abdecken. Eine Haftung erübrige sich dann.
Mit Vorhalt vom 4. April 2006 forderte das
Finanzamt den Bw. unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auf, für den Zeitraum, in dem die
haftungsgegenständlichen Abgabenschulden entstanden seien, eine
Aufstellung, aus der die Höhe der jeweils zur Verfügung gestandenen
Mittel, die jeweiligen jeweiligen Verbindlichkeiten und die jeweiligen Zahlungen
ersichtlich seien, vorzulegen.
Nach der Aktenlage blieb dieser Vorhalt
unbeantwortet.
In der am 28. September 2006
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend
ausgeführt, dass aus Sicht des Bw. letztendlich nicht einsichtig sei, warum
im gegenständlichen Fall ein Haftungsverfahren betrieben werde, obwohl klar
sei, dass die zugrunde liegenden Abgabenbescheide unrichtig seien. Es komme hier
zu einer unnötigen Belastung mehrerer zuständiger
Rechtsmittelbearbeiter.
Der Bw. führte weiters
aus, dass er auf Grund des tragischen unerwartenden Todes seiner kleinen
Tochter, Ende des Jahres 2002, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage
gewesen sei, seinen beruflichen und steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen
und erst nach geraumer Zeit sukzessive wieder ins Leben zurückgefunden
habe. Zuvor sei er seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen immer im vollen
Ausmaß nachgekommen und werde dies auch in diesem Fall tun, sobald die
richtige Höhe der Abgabenschuld feststehe.
Der Bw. brachte weiters vor,
dass er sich in der Zeit von Juni 2004 bis August 2005 in Moskau aufgehalten
habe und ihn daher nicht auch jeder Bescheid erreicht habe. Zustellungen seien
zwar durch die ältere Tochter seiner Frau weitergeleitet worden, im
Nachhinein betrachtet aber eher mangelhaft.
Von der Entrichtungspflicht
auf Grund der schätzungsweisen Festsetzung der Abgaben habe der Bw. erst
durch den Haftungsbescheid erfahren.
Die gegenständlichen
abgabenrechtlichen Schätzungsbescheide seien nicht mehr zu Handen der
steuerlichen Vertretung zugestellt worden, weil diese zwischenzeitig wegen
Honorarrückständen die Vollmacht zurückgelegt hätte. Vor Ort
in Wien sei die ältere Tochter seiner Gattin ermächtigt gewesen,
Schriftstücke in Empfang zu nehmen, jedoch sei deren Weiterleitung, wie
gesagt, nur mangelhaft erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Unbestritten ist, dass dem Bw. entsprechend der Eintragung
im Firmenbuch vom Tag.Monat.2002 bis Tag.Monat.2005 als selbstständig
vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen die
Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft
oblag.
Seit 15. Juni 2005 fungiert der Bw. als
Liquidator der Gesellschaft.
Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgabe bei der Primärschuldnerin steht auf
Grund des Beschlusses des Handelsgerichtes Wien vom 30. Mai 2005, mit
dem der Konkursantrag mangels Vermögens abgewiesen wurde,
fest.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19.11.1998, 97/15/0115) ist es im Falle
der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des
Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass
die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat,
widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer
jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm
entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
In seiner Berufung hat der Bw. ausgeführt, sich
aufgrund des tragischen Todes seiner Tochter vorübergehend aus dem
Wirtschaftsleben zurückgezogen zu haben und seinen abgabenrechtlichen
Verpflichtungen nicht nachgekommen zu sein.
Dieses Vorbringen schließt ein Verschulden an der
Verletzung seiner Pflichten nicht aus, da der Geschäftsführer - wie
auch in anderen Fällen, in denen er nicht in der Lage ist, die
Geschäftsführerfunktion ordnungsgemäß auszuüben, dazu
verhalten ist, diese Funktion zurückzulegen, oder für eine geeignete
Vertretung zu sorgen.
Bestritten wurde der angefochtene Haftungsbescheid vielmehr
aus dem Grunde, dass sich aus den nunmehr vorgelegten Steuererklärungen
ergebe, dass die sich aus den aufgrund einer Schätzung resultierenden
Nachforderung an Körperschafts- und Umsatzsteuer 2003 zur Gänze
wegfallen würde. Diesem gegen die Richtigkeit der Festsetzung der
Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2003 erhobenen Einwand ist zu
entgegnen, dass dem Haftungsbescheid Abgabenbescheide (die Abgaben wurden mit
Bescheiden vom 16. November 2004 festgesetzt) vorangegangen sind,
sodass es der Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 24.2.1999, 98/13/0144) im Verfahren über die Heranziehung des Bw. zur
Haftung daher verwehrt ist, die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung als Vorfrage
zu beurteilen. Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann unbeschadet
der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung ohnehin
gemäß
§ 248 BAO innerhalb der für die Einbringung
der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den
Bescheid über den Abgabenanspruch berufen, wobei es nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.3.2001, 2000/14/0200) hiezu keines
gesonderten Schriftsatzes bedarf. Wird aber neben einer Berufung gegen den
Haftungsbescheid eine - allenfalls auch mangelhafte - Berufung gegen den
Abgabenanspruch erhoben, so ist zunächst über die Berufung gegen den
Haftungsbescheid zu entscheiden, weil von dieser Erledigung die
Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch
abhängt. Die Voraussetzungen für eine Verbindung der beiden Berufungen
zu einem gemeinsamen Verfahren (§ 277 BAO) liegen in einem solchen Fall
nicht vor (vgl. VwGH 10.9.1987, 86/13/0148).
Reichen die Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten
der Gesellschaft nicht aus, so hat der Vertreter nachzuweisen, dass die
vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten
verwendet wurden, andernfalls haftet der Geschäftsführer für die
nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft. Eine Bevorzugung eines einzelnen
Gläubigers oder einiger Gläubiger stellt somit eine schuldhafte
Pflichtverletzung durch den Vertreter dar, soferne dieses Verhalten eine
Verkürzung der Abgaben bewirkt hat (VwGH 22.9.1999,
96/15/0049).
Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung
sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel
andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen
wäre, obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für
die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird
dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe
zur Gänze vorgeschrieben werden (vgl. nochmals das Erkenntnis vom
22.9.1999).
Wie aus dem Sachverhalt ersichtlich, hat der Bw. den
Vorhalt des Finanzamtes vom 4. April 2006 nicht beantwortet, somit den
Nachweis nicht angetreten.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw.
konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass
die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des
Bw. für die laut aktueller Rückstandsaufgliederung nach wie vor
unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der GmbH im Ausmaß von
€ 13.032,01 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 28.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1025-W/06
- Stammnummer
- 24294
- Gültig
- 28.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF