…Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit, wenn überhaupt, lediglich im Rahmen der Gutachtenserstellung durch das Bundessozialamt von Belang. Der Anamnese ist zu entnehmen, dass diese Umstände bei Gutachtenserstellung bekannt waren. Nach dem 21. Lebensjahr erfolgte unstrittig keine Berufsausbildung. Eine vor dem 21. Lebensjahr eingetretene dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde…
…dass es alleine Sache des Bundessozialamtes ist den Grad der Behinderung fachkundig festzustellen. Dies wiederholten Begutachtungen ergaben, dass die Bw. erst nach Erreichen des 21. Lebensjahres dauernd erwerbsunfähig wurde. Eine nach dem 21 Lebensjahr erfolgte Berufsausbildung fand nicht statt und wurde auch zu keinem Zeitpunkt…
…der Berufung an den UFS aus, dass laut zwei Sachverständigengutachten die dauernde Erwerbsunfähigkeit nach dem 21. Lebensjahr eingetreten ist. Folgender Psychiatrischer Befund und Gutachten vom 24.1.1996 sind aktenkundig (erstellt durch eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie; Bl. 9 / FB-Akt): Die Untersuchung der…
…wiederum ein Gesamtgrad der Behinderung von 60% und ein Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21. Lebensjahr festgestellt. Nach abweisender Berufungsvorentscheidung wurde ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat gestellt…
…vor dem 21. Lebensjahr behauptet, weil die Wurzeln ihrer psychischen Erkrankung in die Kindheit und Jugend zurückreichten und Störungen erstmals im Alter von etwa 15 Jahren aufgetreten seien, verneint das Finanzamt, gestützt auf zwei Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit…
…und nach Zitat der Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit d FLAG 1967 ausgeführt, im Gutachten des Bundessozialamtes vom 9.1.2013 sei der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nach Vollendung des 21. Lebensjahres festgestellt worden, weshalb die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der Familienbeihilfe und der…
…zu leisten. Schon allein aus dem Umstand, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit erst nach dem 21. Lebensjahr eingetreten ist, ergibt sich die Tatsache, dass kein Anspruch auf die Gewährung der Familienbeihilfe inklusive Erhöhungsbetrag besteht. Auch wenn der Zeitpunkt des Eintrittes der dauernden Erwerbsunfähigkeit strittig sein sollte…
…anlässlich der fachärztlichen Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und auch das psychiatrische Gutachten im Rahmen des Sachwalterverfahrens mangels vorliegender Befunde oder Unterlagen für davor liegende Zeiträume nicht. Die Annahme des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres steht mit dem Sachverhalt…
…Der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr wurde durch das Sachverständigengutachten vom 18.05 2004, dem der Leitende Arzt des Bundessozialamtes am gleichen Tag zugestimmt hat, nicht bescheinigt und es ist als erwiesen anzusehen, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit jedenfalls erst nach dem 21. Lebensjahr…
…dem 21. Lebensjahr (vor dem 24. Juni 1979) sondern danach (insbesondere nach dem Unfall im Jahr 1985 (27-jährig)) in einem derartigen Ausmaß an seinen Leiden erkrankte, dass er erst dann dauernd unfähig wurde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Wie ausgeführt, hat sich der…
…bzw. ein Zeitpunkt zwischen dem 21. und 27. Lebensjahr für den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit als gewiss angenommen werden könne. Das Bundessozialamt gab hiezu nach Anführung aller vorliegenden Unterlagen folgende Stellungnahme ab: Eine Objektivierung der dauernden Erwerbsunfähigkeit mit Beginn vor dem 27. Lebensjahr ist nicht möglich…
…2011 wurde die Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass auf Grund der neuerlichen Begutachtung durch das Bundessozialamt auf Grundlage des Sachverständigengutachtens vom 31. Jänner 2011 die Erwerbsunfähigkeit seit August 2008, also nach Vollendung des 21. Lebensjahres der Bw bestehe, weshalb dem Berufungsbegehren nicht habe entsprochen…
…der dauernden Erwerbsunfähigkeit vornahm (um das 25 Lebensjahr: 1983), bereits das 21. Lebensjahr vollendet hatte und sich nicht mehr in Berufsausbildung befand. Die Bw. erhob gegen den Abweisungsbescheid fristgerecht Berufung. Im Einzelnen führte sie aus: "Im angefochtenen Bescheid werde ich als seit dem 24. Lebensjahr…
…von der zuständigen Amtsärztin als auch im Gutachten von Prof.P. bescheinigt. Die angesprochene Tätigkeit als Arbeiterin von 4 Jahren liegt im Zeitraum 1974 - 1978, d.h. Fr.M. war damals 15-19 Jahre alt. Dies schließt den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr…
…dauernde Erwerbsunfähigkeit, die vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist. Vielmehr ist es so, dass aufgrund des Gutachtens Dr. P., die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass nunmehr überhaupt keine dauerhafte Beeinträchtigung vorliegt. Das Finanzamt und der UFS sind ihrer Ermittlungspflicht mehr als ausreichend nachgekommen. So Sie nach…
…änderten aber nichts an der ärztlichen Feststellung, dass auch anhand dieser Befunde nicht eingeschätzt werden konnte, ob die dauernde Erwerbsfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist. Der Eintritt derselben wurde neuerlich mit Februar 2003 festgestellt. Eine Unschlüssigkeit dieser ärztlichen Feststellung liegt nach Ansicht des Unabhängigen…
…des Grades der Behinderung erfolgte ab 1.7.1989 (Zeitpunkt der stationären Erstbehandlung). Der Beginn der Erkrankung und Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr wurde bescheinigt. Im März 2007 erfolgte eine neuerliche Untersuchung des Berufungswerbers beim Bundessozialamt. Im ärztlichen Sachverständigengutachten, das nach dieser Untersuchung…
…Mit Vollendung des 21. Lebensjahres lag diese Voraussetzung, wie die erwähnten Gutachten belegen und wie im angeführten rechtskräftigen Bescheid ausgeführt, nicht vor. Die Bestimmung des § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 ist zweifelsfrei so auszulegen, dass der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit - um einen Anspruch…
…zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Entsprechend dieser gesetzlichen Regelung wurden im gegenständlichen Fall zwei ärztliche Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes eingeholt und in keinem wurde der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr bescheinigt. Die…
…167 mwN). Da die ärztlichen Sachverständigengutachten schlüssig sind, und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr (im Jahr 1963) nicht nachgewiesen werden konnte, kann nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung für die Berufungswerberin kein Anspruch auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des § 6 Abs…