Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3977-W/08
Zeitpunkt des Eintrittes einer Behinderung, aufgrund welcher die Bw. voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3977-W/08vom 31.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Berücksichtigt das Gutachten des Bundessozialamtes die Leidensgeschichte der Bw. und ist der Anamnese zu entnehmen, dass diese ab dem 15. Lebensjahr an einer Zwangsstörung gelitten hat, die sie jedoch nicht wesentlich beeinträchtigte, und hat die Bw. trotz dieser Störung die Lehre abgeschlossen ohne dass dem Lehrherrn oder der unmittelbaren Vorgesetzten eine Arbeitsbehinderung aufgefallen wäre, so ist es nicht unschlüssig, wenn das Bundessozialamt den Eintritt einer Behinderung, aufgrund welcher die Bw. voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Lebensunterhalt zu verschaffen, erst zu einem Zeitpunkt annimmt, welcher nach dem im § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 festgesetzten Zeitpunkt liegt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der NN, geb. GebDat,
Adresse, vertreten durch Dr. Christiane Bobek, Rechtsanwalt, 1150 Wien,
Mariahilfer Straße 140, vom 25. September 2008 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 1. September 2008 betreffend Familienbeihilfe
ab Juli 2003 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Frau NN, geb. GebName, in der Folge mit Bw. bezeichnet,
stellte durch ihre Sachwalterin SW am 24.7.2008 einen Antrag auf Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe, auch rückwirkend für die maximale
Dauer, wegen Vorliegens einer psychischen Erkrankung.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 1.9.2008 abgewiesen. Dem
Abweisungsbescheid war eine Bescheinigung des Bundessozialamtes über das
Ausmaß der aufgrund einer am 29.8.2008 durchgeführten Untersuchung
festgestellten Behinderung mit auszugsweise folgendem Inhalt
angeschlossen:
Anamnese:
posttraumatische
Belastungsstörung nach mehrfachen sex. Übergriffen im 10. Lj. in
der Türkei, Flash-backs und
Vermeidungsverhalten, Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung mit
motorischer Unruhe, Konzentrationsschwierigkeiten, Desorganisiertheit des
Verhaltens, Schwierigkeiten in der Impulskontrolle sowie Zwangssymptomatik; in
ambulanter Betreuung Prof. X seit ca. 6
Monaten, bislang ein stationärer Aufenthalt AKH 5-6/2008; Sohn ebenfalls
wegen Zwangsstörung in amb. Behandlung; Tagesklinik OWS im Herbst
geplant.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien -
Frequenz):
Tresleen, Trittico,
Seroquel, Ritalin, Magnosolv, Pantoloc
Status psychicus /
Entwicklungsstand:
orientiert
mit kognitiven Defiziten, besachwaltet in finanziellen Belangen, lebt allein in
einer Wohnung, in ADLs selbständig, Betreuung über PSD 16; dzt. etwas
dysphorisch, große Stimmungsschwankungen, Zwangsstörung gebessert,
äußerst geringe Belastbarkeit, Antrieb vermindert, depressive
Stimmung
Relevante vorgelegte
Befunde:
2008-05-06 Psychiatrie
/ AKH, Prof.
X_Zwangsstörung,
posttraumat. Belastungsstörung, Vd.a. emotional instabile
Persönlichkeitsstörung.
Diagnose
(n):
posttraumatische
Belastungsstörung, emotional
instabil
Richtsatzposition: 585
Gdb: 050 % IDC F
43.1
Rahmensatzbegründung:
5
Stufen über dem unteren Rahmensatz, da chronische psychische
Beeinträchtigung mit Erfordernis der Langzeittherapie
Gesamtgrad der
Behinderung: 50vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
... Die rückwirkende
Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 1.5.2008
aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde
möglich.
Der (Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
seit
5/2008
erstellt am 2008-08-29
von B
Facharzt für
Neurologie und Psychiatrie
zugestimmt am
29.8.2008
Leitender Arzt:
D
Erwerbsunfähigkeit ist
nach d. 21. Lj. eingetreten.
Gegen diesen Bescheid hat die Bw. durch ihre Sachwalterin
Berufung eingelegt und vorgebracht, es liege eine erhebliche Behinderung bereits
vor Vollendung des 21. Lebensjahres vor und sei die Bw. aufgrund der
Beeinträchtigung voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Die Bw. sei in Stadt als uneheliches Kind geboren
worden und bereits mit zwei Monaten zu ihrer Großmutter in Land1 gekommen,
wo sie bis zum zwölften Lebensjahr aufgewachsen sei. In dieser Zeit sei es
zu häufigem sexuellem Missbrauch durch Verwandte der Bw. gekommen. Mit 13
Jahren sei diese wieder nach Österreich gezogen, wo sie schlecht behandelt
und unterdrückt worden sei, sich nicht integriert gefühlt habe und
Heimweh gehabt habe. Eineinhalb Jahre später sei sie wieder in Land1
gekommen, danach wieder nach Österreich. Durch die ständigen
Wohnortwechsel und die traumatischen Erfahrungen in ihrer Kindheit durch den
erfolgten sexuellen Missbrauch, hatte und habe die Bw. nach wie vor generell
große Probleme, sich zu integrieren. Im Alter von etwas 15 Jahren
hätten die ersten Zwangshandlungen begonnen. Die Zwänge hätten
sich vor allem auf Waschen, Reinigen und Putzen bezogen. Im Alter von 19 Jahren
sei es schließlich zu einer sukzessiven Zunahme dieser Zwänge
gekommen. Die Putzzwänge äußerten sich dergestalt, dass die Bw.
die Wohnung exzessiv bis zu 10 Stunden putzen müsse, um sich besser zu
fühlen, weiters bestehe ein Kontrollzwang. Die Inhalte der Zwänge
ständen im Zusammenhang mit den sexuellen Traumatisierungen in ihrer
Jugend. Situationen, die bei der Bw. Zwangsverhalten auslösten,
führten meist auch zu massiven Ekel-, Angst- und Unlustgefühlen, die
durch Zwangshandlungen neutralisiert werden sollten. Laut Gutachten des im
Sachwalterschaftsverfahren zugezogenen Arzt bestehe bei der Bw. ein
ausgeprägtes Zwangssyndrom bei ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit /
Hyperaktivitätsstörung) und infantiler Persönlichkeit, somit eine
psychische Erkrankung. Es finde sich eine Zwangssystematik, im Sinne von
Kontroll-, Wiederholungs- und Waschzwängen. Der Sachverständige
führe hiezu aus, dass dieser Zustand unmittelbar mit Traumatisierungen in
der Kindheit zusammenhänge und auch die psychische Erkrankung bereits im
Jugendalter ihre Anfänge genommen habe, indem die Bw. schon seit dem
15. Lebensjahr den Zwangshandlungen unterliege. Die Bw. sei zwar imstande,
aktuelle Vorgänge zu erfassen und darauf gezielte Reaktionen zu versuchen,
aufgrund der Auffassungsstörung sei es nicht möglich, längere und
komplexe Abläufe zu analysieren bzw. zu planen. Das Krankheitsbild sei
bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres der Bw. gegeben gewesen. Die Bw.
habe zwar eine Friseurlehre abgeschlossen, aufgrund ihrer bereits seit dem
Jugendalter bestehenden psychischen Erkrankung sei es ihr nicht möglich
gewesen, ihren Beruf auch auszuüben, noch einer anderen Tätigkeit
nachzugehen. Wie aus dem Versicherungsdatenauszug der Wiener Gebietskrankenkasse
ersichtlich sei, seien die wenigen Arbeitsversuche krankheitsbedingt nach
kürzester Zeit wieder abgebrochen worden.
Das Finanzamt holte ein neuerliches Gutachten des
Bundessozialamtes ein und wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
ab.
Das Gutachten enthielt auszugsweise folgende Feststellungen
und Diagnosen sowie folgende Einschätzung des Grades der
Behinderung:
Anamnese:
Hat
in Land die Schule bis Matura besucht
(lt. eig. Angaben wurden Lehrer dafür bezahlt, sie durchzulassen). Wurde
von ihrer leiblichen Mutter im Alter von 2 Monaten zur Großmutter in
Land1 gegeben. Gibt an von 2 Onkeln
missbraucht worden zu sein. Etwa um das 15. Lebensjahr hätten
Zwangshandlungen (Waschen, Putzen, Kontrollieren) begonnen, jedoch noch nicht
wirklich beeinträchtigend, konnte damit durchaus leben. In Österreich
Zeit Lehre zur
Beruf positiv abgeschlossen.
Zeit2 in
Stadt2 verheiratet gewesen (Gatte war
Spieler), es folgten 2 stationäre Aufenthalte (keine Befunde vorliegend).
Seit 2004 Zunahme der Zwangsgedanken und -handlungen. Lebt mit 8a Sohn im
gemeinsamen Haushalt. Seit 2007 wieder zurück in Österreich.
Stationärer Aufenthalt 05-06/2008, Verbesserung der Daueraufmerksamkeit
(Ritalin) und Verbesserungen im Bereich der Zwangssymptomatik. Finanzielle
Sachwalterschaft wurde eingereicht.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien -
Frequenz):
Concerta, Tresleen,
Trittico, Seroquel
Untersuchungsbefund:
neurologisch
unauffällig
Status psychicus /
Entwicklungsstand:
Orientiert,
klar, wach. Im Ductus kohärent. Ohne Umschweife zum Ziel führend, in
ADLs selbständig, lebt mit Sohn in gemeinsamer Wohnung (das Kind wurde
nicht durch das Jugendamt der Obsorge der Mutter entzogen). Einfache
Persönlichkeitsstruktur
Relevante vorgelegte
Befunde:
2008-06-30
Psychiatrisches Gutachten zur
Sachwalterschaft
ADHD,
Zwangsstörung
Diagnose
(n):
Zwangsstörung,
Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätssy.
Richtsatzposition:
585 Gdb: 050 % ICD:
F43.1
Rahmensatzbegründung:
Mittlerer
Rahmensatz, da eine intensive medikamentöse und therapeutische Betreuung
erforderlich ist.
Gesamtgrad der
Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Keine Änderung
des GdB zum VGA.
Eine Nachuntersuchung ist
nicht erforderlich -
Dauerzustand.
Eine
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 1.5.2008 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde
möglich.
Der (Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu
verschaffen.
erstellt 2008-11-04
von M
Facharzt für
Neurologie
zugestimmt am
2008-11-04
Leitender Arzt:
F
Die Bw. hat einen Vorlageantrag gestellt und insbesondere
gerügt, dass ihr das Gutachten vom 4.11.2008 nicht übermittelt worden
ist.
In der Folge wurde der Bw. das gegenständliche
Gutachten übermittelt. Über Vorhalt übermittelte die Bw. in der
Folge den Arztbrief des Krankenhaus vom 30.6.2008, das im Verfahren betreffend
die Sachwalterschaft erstellte Gutachten D Arzt_ vom 30.6.2008, eine nach
Aufnahme der Bw. im Krankenhaus erstellte Dokumentation vom 7.5.2008 sowie einen
Versicherungsdatenauszug der Wiener Gebietskrankenkasse. Nach
grundsätzlichen Ausführungen zu psychischen Erkrankungen erklärte
die Bw., es entbehre jeder Grundlage, den Ausbruch der Erkrankung auf den
Zeitpunkt nach dem 21. Lebensjahr zu terminisieren, da aufgrund der bekannten
Anamnese und Biographie der Bw. offenkundig sei, dass die auslösenden
Faktoren und anzeigenden Verhaltensweisen bereits im Kindes- bzw. Jugendalter
gegenwärtig gewesen seien und die Bw. zunehmend ins Erwachsenenalter
begleiteten. Dem Versicherungsdatenauszug der Bw. sei zu entnehmen, dass dieses
zwar berufstätig gewesen sei, diese "Tätigkeiten" könnten
allerdings allenfalls als Arbeitsversuche der Bw. und keinesfalls als
tatsächliche Berufstätigkeit tituliert werden. Auch sei nicht
erwiesen, dass die Bw. ihre Ausbildung überhaupt abschließen habe
können. Es sei korrekt, dass lediglich begrenzte Erwerbstätigkeiten im
Versicherungsdatenauszug der Bw. aufschienen. Es sei zu berücksichtigen,
dass die Bw. aufgrund ihrer psychischen Erkrankung auch auf den Bezug von
Sozialhilfe angewiesen sei, da ihr eine berufliche Tätigkeit durch die
Erkrankung verleidet wäre. Die Bw. sei aufgrund ihrer schweren psychischen
Erkrankung nicht in der Lage gewesen, einer langfristigen beruflichen
Tätigkeit nachzugehen.
In der Folge holte der Unabhängige Finanzsenat eine
Auskunft des seinerzeitigen Lehrherrn der Bw., NameLehrherr ein, der angab, dass
die Bw. noch die Gesellenprüfung gemacht habe. Sie sei nett und beliebt
gewesen und habe auch entsprechende Trinkgelder bekommen. Sie sei gleich nach
der Lehre nach Land2 gegangen, weil sie einen Landsmann kennen gelernt habe, den
sie später auch geheiratet habe und von dem das Kind stamme. Sie habe
perfekt deutsch gesprochen und in der Arbeit keine Probleme gehabt, auch nicht
nach Auskunft der Chefin. Sie habe auch nachdem sie bereits in Land2 gewesen sei
immer wieder am Arbeitsplatz vorbeigeschaut, den sie als Art zweite Familie
betrachtet habe. Herrn Lehrherr war auch bekannt, dass die Bw. in der Folge
finanzielle Probleme hatte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21.
Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch
spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten
sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu
ersetzen.
Streit besteht gegenständlich über den Zeitpunkt
des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit.
Während die Bw. einen Eintritt der
Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr behauptet, weil die
Wurzeln ihrer psychischen Erkrankung in die Kindheit und Jugend
zurückreichten und Störungen erstmals im Alter von etwa 15 Jahren
aufgetreten seien, verneint das Finanzamt, gestützt auf zwei Gutachten des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen den Eintritt der
Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr.
Während ein Gutachten dezidiert erklärt, die
Erwerbsunfähigkeit sei nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten und
beide Gutachten eine Erwerbsunfähigkeit ab dem 1.5.2008 bescheinigen, setzt
die Bw. diesen Gutachten allgemein gehaltene Behauptungen hinsichtlich des
Verlaufes psychischer Erkrankungen entgegen sowie die Angaben der Bw. vor
diversen Ärzten und Gutachtern hinsichtlich des Auftretens der ersten
Symptome, die in der Folge zu der nunmehr vorliegenden Behinderung geführt
hätten. Das Gutachten des Bundessozialamtes vom 4.11.2008 nimmt in der
Anamnese darauf Bezug, dass etwa um das 15. Lebensjahr Zwangshandlungen begonnen
hätten. Diese hätten die Bw. jedoch noch nicht wirklich
beeinträchtigt, sie habe gut damit leben können und in Österreich
in den Jahren Zeitraum eine Lehre zur Beruf positiv abgeschlossen. Damit in
Übereinstimmung stehen die Aussagen ihres damaligen Lehrherrn, der ebenso
wie die Chefin keine Behinderung der Bw. bei der Arbeit bemerkt hat.
Auch aus den Aussagen der Bw. selbst geht hervor, dass die
Zwangsstörung erst in den letzten Jahren massiv zugenommen hat (so zB das
Gutachten Dris Arzt-# vom 30.6.2008, S 3, sowie das Gutachten des
Bundessozialamtes vom 4.11.2008, welches von einer Zunahme der Zwangsgedanken
und -handlungen seit 2004 spricht).
Die Zunahme der gegenständlichen Störung steht
daher in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Scheidung der Bw.. Laut
Scheidungsurteil lebten die Bw. und ihr damaliger Mann seit März 2004
getrennt voneinander und endete die Ehezeit am 30.6.2004 (Zustellung des
Scheidungsantrages am 14.7.2004). Die Ehe wurde am 20.7.2005 geschieden.
Die am GebDatum geborene Bw. hat am Zeitpunkt das 21.
Lebensjahr vollendet und am AbschlussDatum ihre Lehre abgeschlossen. Eine sich
aus den Schilderungen der Bw. ergebende, von ihrem damaligen Lehrherrn und der
Chefin nicht festgestellte Behinderung hat daher in diesem Zeitraum nicht das
Ausmaß erreicht, dass die Bw. bereits zum damaligen Zeitpunkt
voraussichtlich dauernd außerstande gewesen wäre, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Die vom Bundessozialamt erstellten Gutachten stellen
damit im Einklang erst einen späteren Eintritt einer derartigen
qualifizierten Behinderung fest. Auch wenn man den Zeitpunkt der Behinderung
bereits früher, nämlich in dem Zeitpunkt der massiven Zunahme der
Zwangsstörung annehmen würde, läge dieser Zeitpunkt weit nach dem
Abschluss der Berufsausbildung. Entgegen der Ansicht der Sachwalterin kommt es
nicht darauf an, ob bereits irgendeine Behinderung vor dem gesetzlich
festgelegten Zeitpunkt eingetreten ist. Selbst wenn vorher eine leichte
psychische Störung vorgelegen ist, hat diese die Bw. zum damaligen
Zeitpunkt noch nicht außerstande gesetzt, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Aus den genannten Gründen konnte der Berufung daher
keine Folge gegeben werden.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
am 31. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3977-W/08
- Stammnummer
- 40148
- Gültig
- 31.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF