Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0092-K/06
erhöhte Familienbeihilfe, - Ist die dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0092-K/06vom 26.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., P., T., vertreten durch Frau
V.L., Sachwalterin, 9500 Villach, Italienerstraße 3, vertreten durch
Mag. Karl Komann, Verteidiger in Strafsachen Freihausgasse 10/1, 9500 Villach,
vom 16. September 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach
vom 16. August 2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe ab Juni 1997
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. - vertreten durch die Sachwalterin -
beantragte die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe
wegen erheblicher Behinderung (Beih 3, datiert mit 18. März 2005; beigelegt
war eine ärztliche Bescheinigung zum Nachweis der erheblichen Behinderung
(Beih 3 "alt") mit Eingangsstempel des Finanzamtes vom 25. Juni 2002).
Darüber hinaus ist der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe (Beih
1) vom 3. Juni 2002 aktenkundig. Die (erhöhte) Familienbeihilfe wurde
rückwirkend ab Juni 1997 beantragt.
Im Anschluss an ein Devolutionsverfahren wies das Finanzamt
den Antrag auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe mit Bescheid
vom 16. August 2005 ab. Zur Begründung verwies es auf § 6 Abs. 2 lit.
d FLAG 1967, wonach volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe
haben, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder
während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor
Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder
geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen. Laut dem ärztlichen Fachgutachten vom
7. Juli 2005 wurde die dauernde Erwerbsunfähigkeit rückwirkend mit
1. November 1986 festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt hat der Bw. das 21. bzw.
27. Lebensjahr bereits vollendet, sodass die Voraussetzungen für die
Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe nicht vorlagen.
Im Einzelnen lautet das fachärztliche Gutachten wie
folgt:
"E.A., Untersuchung am 2005-07-04, Hausbesuch,
Anamnese: Er ist seit 19.11.1986 im d.l.T. untergebracht,
würde in der Kunstwerkstätte Keramikarbeiten machen, wäre leicht
zu überfordern, reagiere dann mit Aggression und Rückzug, brauche viel
Motivation und Anleitung bei den ADL's, z.T. auch autoaggressives Verhalten mit
Eigengefährdung, wäre schwerhörig, rez. Phasen längerer
Depression, seit einigen Tagen nur mehr im Bett, ginge ihm schlecht, ließe
sich nicht zum Aufstehen motivieren. Behandlung/Therapie: Neurotop,
Thyrex, Flux, Valium, Depakine, Pantoloc
Untersuchungsbefund: 47 jähriger
kleinwüchsiger adipöser Mann, deutlich encephalopathischer
Gesichtsausdruck, wird im Bett liegend angetroffen, will in Ruhe gelassen
werden, ist abweisend und nicht kooperativ, Sprache etwas sysarthrisch,
Gehör stärker beeinträchtigt, Z.n. Shunt Operation, keine
cardiorespiratorischen Dekompensationszeichen
Status
psychicus/Entwicklungsstand: zurückgezogen, verlangsamt, audiogene
Dyslasie, leicht reizbar, encepalopathisch, autistische Züge, keine
sicheren Psychosezeichen.
Relevante vorgelegte
Befunde: keine Diagnosen: Z. n. SHT mit Shuntableitung,
geistige Minderbegabung mit P Richtsatzposition: 585 Gdb: 080 % ICD:
F72.0 Rahmensatzbegründung: Persönlichkeitsstörung,
Schwerhörigkeit mit audiogener Dyslalie, Epilepsie, medikamentös gut
eingestellt.
Gesamtgrad der Behinderung: 80 vH voraussichtlich
mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich
- Dauerzustand. Die rückwirkende Anerkennung der
Einschätzung des Grades der Behinderung ist ab 1986-11-01 aufgrund der
vorgelegten relevanten Befunde möglich. Der Untersuchte ist voraussichtlich
dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt am 2005-07-07 von B.K., Arzt für
Allgemeinmedizin zugestimmt am 2005-07-07, leitender Arzt: Dr.
A.G.."
Gegen den Bescheid wurde am 16. September 2005 das
Rechtsmittel der Berufung eingebracht und Folgendes
ausgeführt:
"Im ärztlichen
Sachverständigengutachten Dris. A. vom 07.07.2005 findet sich der
Satz: "Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades
der Behinderung ist ab 01.11.1986 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde
möglich." Daraus ist jedoch eine Feststellung, dass der Eintritt der
Behinderung mit 01.11.1986 sich ergibt, schon nach den Denkgesetzen nicht
ableitbar, weil mit dieser Formulierung keineswegs ausgedrückt ist, dass
nicht vor dem 01.11.1986 bei dem Berufungswerber keine Behinderung bestanden
hat.
Der bezügliche Satz aus dem
ärztlichen Sachverständigengutachten kann aber auch im Zusammenhang
mit den übrigen Ergebnissen des ärztlichen Gutachtens nicht zu einer
Feststellung führen, dass die Behinderung des Bw. erst nach der Vollendung
des 21. bzw. 27. Lebensjahres eingetreten ist.
So führt die ärztliche
Sachverständige mit gleichem Gutachten aus: "Der Untersuchte ist
voraussichtlich dauernd außer Stande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich -
Dauerzustand."
Um ein bestimmtes Datum des
Eintritts der Behinderung vom bis dahin unbehinderten Zustand in einen
behinderten Zustand des Bw. feststellen zu können, bedarf es auch der
Feststellung eines diese Behinderung erst überhaupt auslösenden
Ereignisses.
Ohne ein solches Ereignis kann
sich ja nicht plötzlich ein bis dahin nicht bestehender Behindertenzustand
einstellen. Das Ermittlungsverfahren hat ein solches die Behinderung erst
auslösendes Ereignis nicht ergeben und wird ein solches Ereignis auch vom
angefochtenen Bescheid gar nicht festgestellt."
In der Folge forderte das
Finanzamt ein weiteres Gutachten an. Dieses lautet:
"EA
Vers Nr.: 00
Untersuchung am
2005-09-26
Anamnese:
Der Untersuchte ist auf Grund
geistiger Behinderung nicht in der Lage anamestische Angaben zu machen; er
befindet sich seit 1986 zur Beschäftigungstherapie im Haus "M." der S..
Erhebbar und aus den Unterlagen der Institution sowie aus zusätzlichen
Gutachten des Vereins für Sachwalterschaft/Villach rekonstruierbar
(Gutachten Dr. SC. 02.06.1986, Bescheid Bezirksgericht SD 14.05.1986), ist eine
angeborene Schwerhörigkeit sowie eine Encephalitis im Kleinkindalter;
Besuch der Sonderschule Gmünd, danach Gärtneranlehre in St.G. ;
anschließend Berufstätigkeit als Gärtnergehilfe im EK.. 1985
schweres Schädel-Hirntrauma mit Hirnabszess; danach weiterer geistiger
Abbau und Wesensveränderungen, cerebrale Krampfanfälle; ein Shunt sei
wegen Hydrocephalus vor Jahren angelegt worden, der Zeitpunkt ist nicht
erhebbar. Aktuell sei der Untersuchte geistig behindert, eigenwillig,
zurückgezogen, emotional instabil; die Schwerhörigkeit sei mit
Hörgeräten unvollständig versorgt, er leide an wiederholten
Kopfschmerzen.
Behandlung/Therapie: Neutrop 600
3x1, Flux, Valium 10 mg 2x1, Depakine Chrono ret., Pantoloc;
Untersuchungsbefund:
Adipöser Mann, leicht
reduzierter Allgemeinzustand; geht etwas unbeholfen, unbehindert, unkooperativ,
keine Cardiorespiratorischen Auffälligkeiten, encephalopathischer Habitus;
Caput: HNA frei, blande Operationsnarben am Schädel und rechts am Hals;
höhergradige Schwerhörigkeit, mit Hörgeräten nur
unvollständig kompensiert; Pulmo und Cor: klinisch o.B.; Abdomen:
adipös, unauffälliger Tastbefund; Wirbelsäule:
Haltungsinsuffiuzienz, leicht eingeschränkte Gesamtbeweglichkeit,
Extremitäten: Muskelkraft altersentsprechend, leichte Rigidität,
unbeholfene Bewegungsabläufe, Gelenke frei beweglich;
Status
psychicus/Entwicklungsstand:
Verlangsamt, distanziert,
abwehrend, begreift nur einfache Fragen und Anweisungen; spricht etwas
verwaschen, in Wortgruppen; wirkt intellektuell zumindest mittelgradig
eingeschränkt;
Relevante vorgelegte
Befunde:
1986-05-14 Bezirksgericht SD
- Sachwalterschaftsbestellung: ...von Geburt an schwerhörig, dadurch
etwas zurückgesetzt und in seinem Verhalten zur Umwelt behindert...seit dem
Unfall antriebslos und interesselos...in Zukunft kaum
arbeitsfähig... 1986-06-02 Dr. O.S. - Psychiatrisches
Gutachten. In der Krankenhausgärtnerei des KH der E.
gearbeitet...nach dem Unfall (1985) nicht wieder aufgenommen...
Diagnosen: Zust. n.
Schädel-Hirn-Verletzung 1985 mit geistiger
Behinderung. Richtsatzposition: 585 Gdb: 080 % ICD:
F72.0 Rahmensatzbegründung: Wesensveränderung,
Anfallsgeschehen, zusätzl. congenitale Schwerhörigkeit,
Analogeinschätzung Gesamtgrad der Behinderung: 80 vH voraussichtlich
mehr als 3 Jahre anhaltend. Dauerzustand seit Heimaufnahme 1986; Zustand
vor Unfall 1985 wegen fehlender Unterlagen nicht klärbar; hat mehrere Jahre
gearbeitet; 1986 pensioniert!
Eine Nachuntersuchung ist nicht
erforderlich - Dauerzustand. Die rückwirkende Anerkennung der
Einschätzung des Grades der Behinderung ist ab 1985-03-01 aufgrund der
vorgelegten relevanten Befunde möglich. Der Untersuchte ist
voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Keine Zustandsverbesserung zu erwarten, erstellt am
2005-10-02 von W.K., Arzt für Allgemeinmedizin. zugestimmt am
2005-10-03 leitender Arzt: A.G.."
Mit Bericht
vom 23. März 2006 legte das Finanzamt die Berufung aus
verwaltungsökonomischen Gründen - ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung an den unabhängigen Finanzsenat vor.
Im Rahmen eines Vorhalteverfahrens hat der unabhängige
Finanzsenat dem Bw. das angeführte (zweite) Gutachten zur Stellungnahme
übermittelt. Von Seiten des Bw. wurden nachstehende Daten bekannt
gegeben:
Lebenslauf: Bw. Adresse:
Behindertenheim "Me.. Geburtsdatum: xy Geburtsort: SD
Familienstand: ledig Staatsbürgerschaft:
Österreich Name der Eltern: A.E.E. (beide
verstorben) Geschwister: J.,C.,R.,M.,R., Beruf der Eltern: Vater:
Forstarbeiter Schulausbildung: Lt. Erhebungsbericht Med. Univ. Dr. J.K.
(Gesundheitsamt Sp.D.) vom 28.03.1967, gab es bis zu diesem Datum noch keinen
Schulbesuch, Volksschule L. - wiederholte mehrere Klassen, Sonderschule
G.. Berufsausbildung: Gärnterlehre in der Berufsvorschulungs- und
Therapieeinheit St.G., Gärtnergehilfe in EK. Gesundheitszustand:
Mit Schwerhörigkeit und geistiger Minderbegabung geboren. Sprach 1967 nur
wenige Wörter, welche auch sehr undeutlich waren. Bereits im Kindesalter
hatte er eine Encephalitis, diese führte zu einem Hydrocephalus. War schon
immer ein Einzelgänger. Unfall 1985: Danach schwer kranker Mann (geistig,
seelisch und körperlich), die Epilepsie, sowie die geistige Minderbegabung
haben sich verstärkt.
Jüngere Schwester R. (damals
17) kümmerte sich um ihn sehr gut, kam aber mit den Epi-Anfällen nicht
zurecht. Seit 19.11.1986 in der M.. 1991 bekam er einen Shunt, welcher 1996
erneuert wurde, jährlich werden diesbezüglich Untersuchungen im LKH K.
durchgeführt. Er hat auch mehrere Suizidversuche hinter
sich. Villach, am 14. Mai 2006."
Aus dem Versicherungsdatenauszug der österreichischen
Sozialversicherung, ergeben sich folgende Daten:
|
von - bis
|
Bezeichnung/Dienstgeber
etc.
|
15.03.1978 -
05.05.1985
|
Arbeiter
|
06.05.1985 -
22.01.1986
|
Krankengeldbezug, G.V.R.,
|
01.10.1985 -
laufend
|
Pensionsbezug-geminderte Arb.
Fähigkeit, Pensionsversicherungsanstalt
|
01.01.2001 - laufend
|
Krankenversicherung bei
Pensionsbezug, KG.
Beitragspflichtige
Einkommen/Sonderzahlung, Beitragsgrundlagen zur Weiterversicherung etc. pro Jahr
und Versicherungsverhältnis. Alle Beträge sind in ATS bzw. ab dem Jahr
2002 in EURO angegeben.
|
1978
|
48.802,00/8.019,00
|
G.V.R.
|
1979
|
65.155,00/11.098,00
|
G.V.R.
|
1980
|
68.802,00/11.652,00
|
G.V.R.
|
1981
|
73.406,00/12.525,00
|
G.V.R.
|
1982
|
78.259,00/13.302,00
|
G.V.R.
|
1983
|
84.306,00/14.426,00
|
G.V.R.
|
1984
|
88.508,00/14.914,00
|
G.V.R.
|
1985
|
38.657,00/9.943,00
|
G.V.R.
Von der
Pensionsversicherungsanstalt wurden folgende Bezüge bekannt
gegeben:
|
Pension:
|
EUR 393,69
|
Ausgleichszulage
|
EUR 296,31
|
Pflegegeld
|
EUR 421,80
|
-
Krankenversicherungsbeitrag
|
EUR 34,16
|
Verpflegskostenanteil
|
EUR 862,07
|
Auszahlungsbetrag
insgesamt:
|
EUR 215,57
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz
(FLAG) 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27.
Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß
§ 8 Abs. 4 des betreffenden Gesetzes
erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte
Kind.
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8 Abs.
5 leg.cit. ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften des §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist nach § 8
Abs. 6 leg. cit. durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachten
nachzuweisen.
Gemäß
§ 10 Abs. 3 FLAG 1967 werden die
Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich
behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) höchstens für fünf Jahre
rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung
gewährt.
Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls die
Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe
zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus
hervorgehen.
Strittig ist im vorliegenden Berufungsverfahren, ob die vom
Bundessozialamt bescheinigte Unfähigkeit des Bw., sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen, bereits vor der Vollendung des 21. Lebensjahres, also vor dem
24. Juni 1979, eingetreten ist. Das Bundessozialamt erkannte die
Einschätzung des Grades der Behinderung aufgrund der vorgelegten relevanten
Befunde rückwirkend ab 1985-03-01 an.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des
VwGH (vgl. z.B. Erkenntnis vom 24.03.1994, 92/16/0142) ist von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für
sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest
weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Folgendes steht im vorliegenden Fall fest:
Der
Bw. leidet seit seiner Geburt an Schwerhörigkeit und Minderbegabung; im
Kleinkindalter trat eine Encephalitis (Hydrocephalus) auf; der Bw. leidet
weiters an einer Persönlichkeitsstörung und Epilepsie (verstärkt
seit dem Unfall 1985).
Der
Bw. besuchte zunächst die Volksschule L. - wiederholte mehrere
Klassen - und beendete die Schulausbildung in der Sonderschule in G..
Der
Bw. absolvierte die Gärtneranlehre in der Berufsvorschulungs- und
Therapieeinheit St.G. und arbeitete in der Zeit von 1978 bis 1985 als
Gärtnergehilfe in der G.V.R. (KGE).
1985
erlitt der Bw. einen Unfall mit schwerem Schädel-Hirn-Trauma und
Hirnabszess; danach schwer kranker Mann (geistig, seelisch und körperlich);
Epilepsie und Minderbegabung haben sich verstärkt.
Mai
1986 Sachwalterbestellung
November
1986 Unterbringung in der "M." der SdT.
Laut
ärztlichen Sachverständigengutachten vom 7. Juli 2005 und 3. Oktober
2005 ist der Bw. zu 80 % behindert und voraussichtlich dauernd außerstande
sich den Unterhalt zu verschaffen. Eine rückwirkende Einschätzung (vor
1985) ist wegen fehlender Unterlagen nicht klärbar.
Seit
1986 bezieht der Bw. eine
Eigenpension.
Im
Berufungsfall steht unbestritten fest, dass der Bw. seit seiner Geburt an
Schwerhörigkeit und Minderbegabung leidet. Im Kleinkindalter hatte der Bw.
eine Encephalitis (Hydrocephalus); der Bw. leidet an Epilepsie und einer
Persönlichkeitsstörung. Es gibt aber keinerlei Unterlagen, aus denen
zu entnehmen ist, dass der Bw. bereits vor dem 21. Lebensjahr (vor dem 24. Juni
1979) in einem derartigen Ausmaß an seinen Leiden erkrankt war, dass er
schon damals dauernd unfähig war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Vielmehr ergibt sich aus der Aktenlage (Versicherungsdaten), dass der Bw. von
März 1978 bis Mai 1985, also zwischen dem 20. und dem 27. Lebensjahr,
als Arbeiter (Gärtnergehilfe) in der G.V.R. (KG) beschäftigt war. In
dieser Zeit hat der Bw. sich den Unterhalt - wenn auch im bescheidenen
Rahmen - selbst verschafft. Das beitragspflichtige
Einkommen/Sonderzahlungen betrug laut Versicherungsdatenauszug im Jahr 1978
S 48.802,00/S 8.019,00, 1979: S 65.155,00/S 11.098,00, 1980: S 68.802,00/S
11.652,00, 1981: S 73.406,00/S 12.525,00, 1982: S 78.259,00/S 13.302,00, 1983: S
84.306,00/S 14.426,00, 1984: S 88.508,00/S 14.914,00, 1985: S 38.657,00/S
9.943,00. Die in diesem Jahr geltenden ASVG-Richtsätze für
Ausgleichszulagenempfänger betrugen: 1979: S 3.308,00, 1980: S
3.493,00, 1981: S 3.703,00, 1982: S 3.955,00, 1983: S 4.173,00, 1984: S
4.370,00, 1985: S 5.514,00.
Im
Jahre 1985 kam es durch einen Unfall zu einem schweren Schädel-Hirn-Trauma
mit mehreren neurochirurgischen Interventionen und komplikativem Verlauf mit
Hirnabszess und danach zu geistigem Abbau und Wesensveränderung und
cerebralen Krampfanfällen. Nach dem Unfall wurde der Bw. in der KG des
Krankenhauses der E., in der er bislang gearbeitet hat, nicht wieder
aufgenommen. In diese Zeit fällt die Sachwalterbestellung (14. Mai 1986)
sowie die Unterbringung des Bw. in der "M." SdT (19. November 1986).
Ausschlaggebend
ist für den Anspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe einzig und allein,
ob die die dauernde Erwerbsunfähigkeit bewirkende Erkrankung vor dem 21.
Lebensjahr bzw. während der Berufsausbildung (bis spätestens zum 27.
Lebensjahr) eingetreten ist. Im Berufungsfall ergibt sich aus der Beweislage
zweifelsohne, dass der Bw. bereits vor dem 21. Lebensjahr an den
angeführten Leiden (Schwerhörigkeit, geistiger Minderbegabung,
Hydrocephalus, Persönlichkeitsstörung) litt. Die gesamte Beweislage
spricht aber dafür, dass der Bw. nicht bereits vor dem 21. Lebensjahr (vor
dem 24. Juni 1979) sondern danach (insbesondere nach dem Unfall im Jahr 1985
(27-jährig)) in einem derartigen Ausmaß an seinen Leiden erkrankte,
dass er erst dann dauernd unfähig wurde, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Wie ausgeführt, hat sich der Bw. in der Zeit von März
1978 bis Mai 1985 seinen Unterhalt, wenn auch nur im bescheidenen Rahmen, selbst
verschafft. Somit waren die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung
der (erhöhten) Familienbeihilfe nach leg. cit. nicht erfüllt.
Die Argumentation des Bw., wonach sich aus der Feststellung
"die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der
Behinderung ist ab 1.11.1986 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde
möglich" (erstes Gutachten), nicht ableiten ließe, dass sich der
Eintritt der Behinderung mit 1.11.1986 ergeben habe, weil keineswegs
ausgedrückt werde, dass nicht vor dem 1.11.1986 keine Behinderung bestanden
habe, trifft zu. Daraus kann aber für die Berufung nichts gewonnen werden.
Im Streitfall gibt es keinerlei Unterlagen, aus denen zu entnehmen ist, dass der
Bw. bereits vor dem 21. Lebensjahr an seinen Leiden in einemderartigen
Ausmaß erkrankt war, dass er schon damals dauernd unfähig war, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen. Im Streitfall war der Bw. bis zu seinem 27.
Lebensjahr berufstätig und befand sich auch nicht mehr in
Berufsausbildung.
Die Berufung musste somit abgewiesen werden.
Klagenfurt,
am 26. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0092-K/06
- Stammnummer
- 24292
- Gültig
- 26.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF