Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3442-W/02
Erhöhte Familienbeihilfe - ist die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3442-W/02vom 11.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Gabriele
Schwarzwimmer-Weinberger, 2700 Wr. Neustadt, Neunkirchner Straße
13/1, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wr. Neustadt betreffend
erhöhte Familienbeihilfe ab 1. Oktober 1996 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob der Berufungswerberin (Bw.), geb. am 22.
Juni 1959, rückwirkend ab Oktober 1996 die erhöhte Familienbeihilfe
zusteht.
Die Bw. wird durch eine Sachwalterin vertreten (Beschluss
des BG Wiener Neustadt vom 11. September 2001).
Laut vorgelegter ärztlicher Bescheinigung, datiert mit
7. November 2001 beträgt der Behinderungsgrad 60 v.H. und ist die Bw.
voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 7. Dezember 2001 den
Antrag mit folgender Begründung ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Laut
ärztlicher Bescheinigung vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft
W. vom 5.11.2001 liegt bei Ihnen seit
Geburt aufgrund eines Leidens bzw. Gebrechens ein Grad der Behinderung im
Ausmaß von 60 v.H. vor. Weiters wurde eine dauernde
Erwerbsunfähigkeit seit Jahrzehnten, laut Sondergutachten von
Dr.P. vom 7.12.2000,
bescheinigt.
Seitens der
Sozialversicherung haben Sie nachgewiesen, dass Sie vor Ihrem 21. Lebensjahr 4
Jahre durchgehend und auch nach Ihrem 21. Lebensjahr noch bei zwei weiteren
Firmen für die Dauer von 14 und 8 Monaten als Arbeiterin tätig waren.
Nun sind seit Ihrem 21. Lebensjahr bereits Jahrzehnte verstrichen. Das
ärztliche Zeugnis, auf welchem eine dauernde Erwerbsunfähigkeit seit
Jahrzehnten bescheinigt wurde, dient somit nicht als geeigneter Nachweis, dass
sie bereits vor Ihrem 21. Lebensjahr dauernd außerstande waren, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Ihrem Antrag auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab 1. Oktober 1996 konnte
aufgrund Ihrer mehrjährigen Tätigkeit, welche das Vorliegen einer
dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Ihrem 21. Lebensjahr
ausschließt, nicht entsprochen werden."
Die Sachwalterin erhob mit Schreiben vom 20. Dezember 2001
Berufung.
Begründend wurde ausgeführt:
"Die
Beurteilung, ob und ab welchem Zeitpunkt die Betroffene dauernd
außerstande war sich selbst ihren Unterhalt zu verschaffen, obliegt allein
einem Sachverständigen und wurde sowohl von der zuständigen
Amtsärztin als auch im Gutachten von
Prof.P. bescheinigt.
Die angesprochene
Tätigkeit als Arbeiterin von 4 Jahren liegt im Zeitraum 1974 - 1978,
d.h. Fr.M. war damals 15-19 Jahre
alt.
Dies schließt
den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr nicht aus und
ist dies von einem Sachverständigen zu beurteilen.
Die weitere
Tätigkeit Fr.M's lt.
Versicherungsdatenauszug besteht aus einem Arbeitsversuch vom 12.5. -
17.5.1980 (6 Tage) und 2 Arbeitsversuchen in den Jahren 1986 und 1987 von je 6
Monaten. Im Jahr 1989 hat die Betroffene lediglich tageweise versucht zu
arbeiten..."
Mit Schreiben vom 24. Jänner 2002 ersuchte das
Finanzamt die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt um
Mitteilung, ob bei der Bw. eine Behinderung im Ausmaß von 60 % oder eine
dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliege bzw. im Falle der dauernden
Erwerbsunfähigkeit um Bekanntgabe des Zeitpunktes deren
Eintritts.
Das Ersuchen wurde wie folgt beantwortet:
"Aus dem von
der Sachwalterin vorgelegten Nervenfacharztbefund Dozent
P (der für ein Gerichtsverfahren
erstellt wurde) ist zu entnehmen, dass
Fr.M. an intellektueller Minderbegabung
vom Schweregrad einer Grenzdebilität leidet. Lesen und Schreiben sind
unmöglich, Rechnen nur für Addieren bis 10. Sie kann auch mit Geld
nicht umgehen. Es besteht keine Mutter-Kind-Beziehung zu ihren Kindern (eines
wurde nach der Geburt adoptiert, das zweite Kind lebt bei Pflegeeltern). Der
Grad der Behinderung beträgt 60 % und auf Grund der mangelnden
Intelligenz wird sie sich selbst den Lebensunterhalt nicht selbst verschaffen
können.
Aus
amtsärztlicher Sicht ist sie am freien Arbeitsmarkt ohne fremde Hilfe nicht
vermittelbar. Ein geschützter Arbeitsplatz wäre denkbar. Auch die vor
Jahren durchgeführten Tätigkeiten bei der
Fa.O. und bei der
Fa.J. dürften
höchstwahrscheinlich einem behinderten Arbeitsplatz entsprochen
haben.
Die
amtsärztliche Bescheinigung vom 5.11.2001 wird dahingehend ergänzt,
dass nach Endigung des letzten Beschäftigungsverhältnisses die
Betreffende dauernd außerstande ist sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen."
Mit Schreiben vom 11. Februar 2002 legte die Sachwalterin
ein neues Gutachten - erstellt von Dr.S. - aus dem
Sachwalterschaftsverfahren vor.
Das Gutachten wurde der Amtsärztin der
Bezirkshauptmannschaft W. zur Kenntnis gebracht. Diese nahm laut Schreiben der
Sachwalterin vom 4. März 2002 insofern Stellung, als sie eine
Präzisierung ihres Gutachtens als nicht möglich erachtete, solange
kein arbeitsmedizinisches Gutachten betreffend die von der Betroffenen
geleisteten Arbeit vorläge.
Am 24. Jänner 2002 ersuchte das Finanzamt Fr.F., bei
der die Bw. tage- bzw. wochenweise (3.5.-14.5.1989, 22.6.1989-5.7.1989,
17.8.-3.9.1989, 26.10.1989-12.11.1989, 7.12.1989-10.12.1989) beschäftigt
war, um Auskunft, ob die angegebenen Beschäftigungszeiten den
Öffnungszeiten des Heurigenbuffets entsprachen oder ob Fr.M. lediglich
tageweise tätig gewesen sei.
Das Auskunftsersuchen beantwortete Frau Friedrich wie
folgt:
"Die
Öffnungszeiten stimmen überein. Ich kann mich aber nicht mehr
erinnern, ob sie jeden Tag gearbeitet hat."
Das Ergänzungsersuchen vom 20. März 2002
beantwortete die Sachwalterin der Bw. wie folgt:
"In
Beantwortung Ihres Schreibens teile ich mit, dass die Erstellung eines
arbeitsärztlichen Gutachtens dann angestrebt wird, wenn dieses zur
Entscheidung des Antrages benötigt wird. Andernfalls ersuche ich um
Entscheidung aufgrund der vorliegenden Fakten und weise insbesondere auf das
Gutachten der Amtsärztin vom 1.2.02 hin, indem diese die Arbeitsplätze
der Betroffenen als "höchstwahrscheinlich einem
Behindertenarbeitsplatz entsprechend" gewertet hat.
Sollte über
die Berufung negativ entschieden werden, stelle ich in eventu den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz."
Das Finanzamt erließ am 15. April 2002 eine
abweisende Berufungsvorentscheidung und führte zur Begründung
Folgendes aus:
"Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht
überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (§ 6 Abs. 1 bis
3).
Gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. d iVm Abs. 5 des FLAG 1967 haben volljährige
Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des
Absatzes 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des
21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch
spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und sich in
keiner Anstaltspflege befinden.
In Ihrem
Berufungsbegehren führen Sie an, dass für die Beurteilung, ob und ab
welchem Zeitpunkt die Betroffene dauernd außerstande war, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, allein einem Sachverständigen obliege und dies
sehr wohl von der zuständigen Amtsärztin bescheinigt
wurde.
Da aus dem
ärztlichen Zeugnis vom 5.11.2001 (welches für die Entscheidung des
Abweisungsbescheides vom 7.12.2001 herangezogen wurde), nicht der genaue
Zeitpunkt (Monat und Jahr) ab dem Sie als dauernd erwerbsunfähig gelten,
hervorgegangen ist (erwerbsunfähig seit Jahrzehnten), wurde die
Amtsärztin nochmals ersucht, den Monat und das Jahr anzugeben, ab wann Sie
als erwerbsunfähig einzustufen sind. Nun wurde seitens der Amtsärztin
in ihrem Schreiben vom 1.2.2002 die ärztliche Bescheinigung vom 5.11.2001
dahingehend ergänzt, dass Sie nach Endigung des letzten
Beschäftigungsverhältnisses als dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen, gelten.
Da Sie mit der von
der Amtsärztin getroffenen Feststellung nicht einverstanden waren, haben
Sie das Sachverständigengutachten vom 10.12.2001 vorgelegt, mit der
Begründung, dass Ihr Leiden durch einen prae- oder perinatalen
Cerebralschaden bedingt ist und infolgedessen der Eintritt der dauernden
Erwerbsunfähigkeit eindeutig vor dem 21. Lebensjahr zu datieren ist.
Wäre dies zutreffend, dann hätten Sie niemals erwerbstätig werden
können.
Nun ist jedoch,
gemäß den Bestimmungen des § 8 FLAG 1967 für die
Feststellung des Ausmaßes und des Zeitpunktes einer vorliegenden
Behinderung die Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes für die
Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe bestimmend. Da die
Amtsärztin, Fr.G., eine weitere
Präzisierung ihres Gutachtens als nicht möglich erachtete, solange
kein arbeitsmedizinisches Gutachten über ihre bisher geleistete Arbeit
vorliege, ist die von der Amtsärztin getroffene Entscheidung, dass Sie nach
Endigung des letzten Beschäftigungsverhältnisses als
erwerbsunfähig einzustufen sind, für die Zuerkennung der
Familienbeihilfe maßgebend.
Die Vermutung der
Amtsärztin allein, dass es sich hierbei um einen
"höchstwahrscheinlich behinderten Arbeitsplatz" gehandelt haben
könnte, kann seitens des Finanzamtes nicht geteilt werden, da aus dem
neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen-Gutachten von
Dr.S, vom 10.12.2001, hervorgeht, dass Sie
bei der Firma Ortmann in der Verpackung gearbeitet haben und dass Ihnen die
Arbeit als Verpackerin zu schwer geworden sei und sie deshalb die Arbeit beendet
hätten. Es ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Arbeitgeber mit Ihrer
Arbeit nicht zufrieden war und dass Sie für die Verrichtung Ihrer
Tätigkeit einer fremden Hilfe bedurften. Infolgedessen erachtet das
Finanzamt eine Erstellung eines arbeitsärztlichen Gutachtens auch nicht
für erforderlich. Diese Meinung gilt auch mit der weiteren Ausführung
in dem Gutachten als bestätigt, in welchem angeführt wird, dass Sie
bis vor einigen Jahren im Gasthaus, welches Ihr Lebensgefährte in Pacht
genommen hatte, Getränke serviert und einfache Speisen zubereitet
haben.
Weitere
Ermittlungen seitens des Finanzamtes haben ergeben, dass Sie in der Zeit von Mai
1989 bis Dezember 1989 als Arbeiterin im Heurigenbuffet der
Fr.F ... tätig waren und dass Ihre
Beschäftigungszeiten mit den Öffnungszeiten des Heurigenbuffets ident
waren. Somit kann nicht, wie in Ihrem Berufungsbegehren angeführt, von
einem lediglichen Versuch, tageweise zu arbeiten, gesprochen
werden.
Auf Grund der
Tatsache, dass Sie vor Ihrem 21. Lebensjahr vier Jahre durchgehend bei der
Fa.S.... und auch nach Ihrem 21.
Lebensjahr in der Zeit von September 1986 bis Oktober 1987 beinahe durchgehend
- es lag lediglich eine Unterbrechung von vier Tagen vor - bei der
Fa.J ..., weiters von Mai 1989 bis
Dezember 1989 während der Öffnungszeiten des Heurigenbuffets der
Fr.FF ... und noch bis vor einigen Jahren
im Gasthaus des Lebensgefährten,
Hrn.L., beschäftigt waren, kann nicht
die Rede davon sein, dass Sie dauernd außerstande waren, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, bzw. niemals erwerbsfähig
waren.
Ihrem
Berufungsbegehren um Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe ab 1.
Oktober 1996 konnte daher mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 6
Abs. 2 lit. d FLAG 1967 nicht entsprochen werden."
Die Sachwalterin stellte mit Schreiben vom 13. Mai 2002
ohne weitere Begründung den Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland ersuchte das Bundesamt für Soziales
und Behindertenwesen um Begutachtung im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 und
ersuchte um folgende Feststellungen:
§prozentmäßiger Grad der
Behinderung
§Feststellung, ob die Bw. voraussichtlich
dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen
§Zeitpunkt des Eintrittes der
Erwerbsunfähigkeit.
Das am 23. Jänner 2003 erstellte
nervenfachärztliche Sachverständigengutachten lautet:
"Anamnese:
Berufliche Tätigkeit: Arbeitslos seit 2 Monaten, vorher Putzdienst. Nicht
verheiratet, 2 Kinder. Im Beisein Sachwalterin,
Mag.S..
Kindergarten
ja, immer Sondervolksschule bis 16. Lj. in Pernitz, dann Arbeitsbeginn bei
"O". Privat immer eigene Wohnung und eigener Haushalt, bis derzeit.
2 Kinder, ca. 23. Lj., sofort von Fürsorge übernommen bzw. nach
einigen Monaten. Sachwalterin: Arbeitsfähigkeit vor dem 20. Lj., seither
nur mehr wochenweise Anstellungen, mit Lebensgefährten, von dem die Kinder
sind. Seit Juli 2001 Sachwalterschaft bei Gerichtsverfahren angeregt. In der
Familie alle außer 1 Bruder oligohpren.
Befund:
Neurologisch:
Hirnnerven intakt. Obere Extremitäten: VA seitengleich, Reflexe
seitengleich. Untere Extremitäten: Reflexe seitengleich, Babinski neg.
Frontalzeichen neg. Unruhezeichen neg.
Psychisch:
Antworten sehr zögerlich-unsicher-langsam, auch falsch, Stimmung, Affekt
unauffällig, Antrieb schwach, funktionell
wahrscheinlich.
Tests:
Uhr: Konzept richtig. Kopieren schlampig. Rechnen: 3 x 3 möglich.
Schreiben: Name in Blockbuchstaben.
Beurteilung:
Oligophrenie.
V/a/579... 50 %. Die Diagnose besteht seit Geburt. Betroffene ist
voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen."
Laut Versicherungsdatenauszug der österreichischen
Sozialversicherung vom 14. September 2001 war die Bw. wie folgt
beschäftigt:
|
1.7.1974
- 10.11.1976
|
Arbeiterin
|
11.11.1976
- 15.11.1976
|
Krankengeldbezug
|
16.11.1976
- 7.8.1978
|
Arbeiterin
(SGmbH, Pernitz)
|
26.9.1978
- 29.11.1978
|
Arbeitslosengeldbezug
|
19.12.1978
- 12.5.1979
|
Arbeitslosengeldbezug
|
12.5.1980
- 17.5.1980
|
Arbeiterin
|
2.9.1986
- 30.3.1987
|
Arbeiterin
|
4.4.1987
- 4.10.1987
|
Arbeiterin
(J)
|
28.10.1987
- 15.3.1988
|
Arbeitslosengeldbezug
|
3.5.1989
- 14.5.1989
|
Arbeiterin
(F.E., Heurigenbuffet)
|
22.6.1989
- 5.7.1989
|
Arbeiterin
|
17.8.1989
- 3.9.1989
|
Arbeiterin
|
26.10.1989
- 12.11.1989
|
Arbeiterin
|
7.12.1989
- 10.12.1989
|
Arbeiterin
(F.E., Heurigenbuffet)
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das Finanzamt hat die im Berufungsfall anwendbaren
Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes in der
Berufungsvorentscheidung ausführlich dargestellt.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des
VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für
sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest
weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Folgendes steht laut den vorgelegten Unterlagen
fest:
§Laut nervenärztlichem
Sachverständigengutachten vom 23. Jänner 2003 leidet die Bw. unter
Oligophrenie (medizinischer Terminus für geistige Behinderung; erbliche
oder früh erworbene Schädigung des Gehirns, die sich auf die
Lernfähigkeit auswirkt).
§Nach den insoweit übereinstimmenden
Sachverständigengutachten und sonstigen Unterlagen besteht dieser Zustand
seit Geburt.
§Die Bw. war sowohl vor als auch nach dem
21. Lebensjahr nicht nur vorübergehend berufstätig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu letzterem Punkt mit
Erkenntnis vom 21.2.2001, 96/14/0159, über einen vergleichbaren Fall wie
folgt entschieden:
"Die am 2.
Jänner 1967 geborene Beschwerdeführerin beantragte am 11. August 1995
durch ihren Sachwalter die Gewährung der (erhöhten)
Familienbeihilfe.
Mit Bescheid vom
14. September 1995 wies das Finanzamt den Antrag im Wesentlichen mit der
Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer seit 1989
erzielten eigenen Einkünfte in der Lage sei, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
In
der dagegen erhobenen Berufung führte der Sachwalter aus, die
Beschwerdeführerin sei tatsächlich nicht in der Lage, sich den
Lebensunterhalt zu verschaffen. Dies ergebe sich daraus, dass ihr Pflegegeld
zuerkannt worden sei und sie nunmehr im Wohnheim des Österreichischen
Hilfswerks für Taubblinde und hochgradig Hör- und Sehbehinderte
(ÖHTB) in einer betreuten Wohngemeinschaft lebe und auf einem
geschützten Arbeitsplatz beschäftigt sei. Eine allfällige
Beschäftigung der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit habe auf
einem Entgegenkommen der Arbeitgeber beruht.
...
Mit
dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung
als unbegründet ab. Von streitentscheidender Bedeutung sei im
Beschwerdefall, ob die Beschwerdeführerin bereits vor der Vollendung ihres
21. Lebensjahres zufolge ihres Leidens dauernd außerstande gewesen sei,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Nach der vorgelegten
amtsärztlichen Bestätigung vom 28. Juni 1995, in der ein
Behinderungsgrad von 80 % festgestellt werde, liege bei der
Beschwerdeführerin eine Geistesschwäche ab Geburt vor. In dem im Zuge
des Berufungsverfahrens ergänzten amtsärztlichen Zeugnis werde
zusätzlich bescheinigt, dass die Beschwerdeführerin voraussichtlich
dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht eine mehrjährige
berufliche Tätigkeit der Annahme entgegen, das Kind sei infolge seiner
Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1997, 96/14/0088, und die
dort angeführte Vorjudikatur).
Bereits von der
Abgabenbehörde erster Instanz wurde der Antrag der Beschwerdeführerin
mit der Begründung abgewiesen, sie habe sich seit 1989, somit nach
Vollendung des 21. Lebensjahres, durch eigene Einkünfte selbst den
Lebensunterhalt verschafft. Die Beschwerdeführerin ist, vertreten durch
ihren Sachwalter, dieser Feststellung lediglich mit dem allgemeinen Hinweis
entgegengetreten, eine "allfällige Beschäftigung in der Vergangenheit"
habe auf einem außerordentlichen Entgegenkommen der Arbeitgeber beruht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 21. November 1990,
90/13/0129, ausgeführt hat, steht ein "Entgegenkommen der Arbeitgeber"
nicht der Annahme entgegen, eine Person sei auf Grund ihrer Arbeitsleistungen in
der Lage, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dass die
Beschwerdeführerin keine Arbeitsleistungen erbracht habe, sondern etwa aus
caritativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung
einer Gegenleistung wie eine Dienstnehmerin behandelt worden sei, behauptet
selbst die Beschwerde nicht (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 28.
Jänner 1997, 95/14/0125)."
Hat aber die Beeinträchtigung der Bw. bereits seit
Geburt bestanden, so steht - worauf das Finanzamt zutreffend hinweist
- der Annahme einer dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen, die langjährige Berufstätigkeit der Bw. vor und nach
dem 21. Lebensjahr entgegen.
Auch die Ausführungen der Sachwalterin, dass es sich
bei den Arbeitsplätzen des Bw. seit Anbeginn um geschützte
Arbeitsplätze gehandelt hat, können der Berufung nicht zum Erfolg
verhelfen. Zum einen würde auch die Beschäftigung der Bw. an einem
geschützten Arbeitsplatz keineswegs gleichsam automatisch bedeuten, dass
sie auf Dauer unfähig wäre, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Zum anderen ist etwa aus der Aussage der Fr.F. nicht erkennbar, dass diese von
ihr keine dem Arbeitslohn entsprechende Arbeitsleistung erwartet und die Bw.
diese nicht erbracht hat. Es spricht auch kein Umstand dagegen, dass nicht auch
die übrigen Arbeitgeber von ihr eine - wenn auch an die
eingeschränkten Fähigkeiten der Bw. angepasste - Arbeitsleistung
erwartet haben. Dass die Bw. in Sinne des oben zitierten VwGH-Erkenntnisses aus
karitativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung
einer Gegenleistung wie eine Dienstnehmerin behandelt worden sei, widerspricht
eindeutig dem Akteninhalt und wird auch von der Vertreterin der Bw. nicht
behauptet.
Aus diesem Grund kann auch auf sich beruhen, ob die Angabe
im Gutachten des Bundessozialamtes, "arbeitslos seit 2 Monaten, vorher
Putzdienst", was ebenfalls gegen den Standpunkt der Bw. sprechen
würde, zutreffend ist.
Zuletzt ist noch festzuhalten, dass die Bw. den
ausführlichen Sachverhaltsfeststellungen in der Berufungsvorentscheidung,
der nach Einbringung des Vorlageantrages nunmehr der Charakter eines Vorhaltes
nach § 161 BAO zukommt, nicht entgegen getreten ist. Es kann daher
unbedenklich von der Richtigkeit dieses Sachverhaltes ausgegangen
werden.
Es liegen somit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen
für den Bezug der (erhöhten) Familienbeihilfe nicht vor.
Wien, am 11.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3442-W/02
- Stammnummer
- 14630
- Gültig
- 11.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF