…seiner Einkommens- und Vermögenslage darzulegen (VwGH 24.1.1996, 93/13/0172, 20.9.2001, 2001/15/0056). Wirtschaftliche Notlage als Begründung für ein Zahlungserleichterungsverfahren kann nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht…
…Stiftung aufbringen. Dieser Umstand stehe in krassem Widerspruch zu den deklarierten Vermögensverhältnissen. In der gegen diese Bescheide form- und fristgerecht eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass der Betrag in Höhe von € 70.000,00 nicht aus dem Einkommen oder Vermögen des Bw. stamme…
…sonstigen Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Einkunftsquelle nicht zugemutet werden könne, hat der Abgabepflichtige aus eigenem Antrieb konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage darzulegen. Wirtschaftliche Notlage als Begründung in einem Zahlungserleichterungsverfahren kann…
…nämlich das Vorliegen einer erheblichen Härte und der Umstand, dass die Einbringung der Abgabe nicht gefährdet sei, habe der Abgabepflichtige aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen. In dem Stundungsansuchen des Bw. sei die Einkommens- und Vermögenslage nicht offen gelegt worden…
…einer außerordentlichen Strafminderung nicht vor. Gegen diese Entscheidung hat der Beschuldigte innerhalb offener Frist Berufung erhoben und dabei im Wesentlichen vorgebracht: Es sei richtig, dass er schuldhaft dem Finanzamt Linz für die Jahre 2005 und 2006 trotz Aufforderungen keine Einkommen bzw. keine Umsatzsteuerzahllasten offengelegt habe.…
…Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte ergänzend vor, dass die angefochtene Berufungsvorentscheidung nunmehr - abweichend vom bekämpften Bescheid - damit begründet werde, dass er seine Einkommens- und Vermögenslage und darauf aufbauend das Fehlen einer Gefährdung der Einbringlichkeit nicht ausreichend offengelegt hätte. Zur Beanstandung dieses Umstandes…
…unternehmerische Belegwesen des Arbeitgebers und auf die betrieblichen Entscheidungsträger rein theoretisch auch in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden kann), sodass sich in Abwägung dieser Argumente eine Verringerung des Geldstrafenbetrages auf € 1.200,00 ergibt. Aufgrund der gegebenen schlechten Einkommens- und Vermögenslage des T ist dieser…
…Abs. 4 bleibt unberührt. Ob die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, hat gemäß § 197 Abs. 2 IO das Insolvenzgericht auf Antrag vorläufig zu entscheiden (§ 156b). Zu Gunsten eines Insolvenzgläubigers, der seine Forderung nicht angemeldet hat, kann…
…Unterhaltspflichten den geltenden unpfändbaren Freibetrag nicht übersteigt und sohin die Einbringlichkeit des Rückstandes zurzeit nicht gegeben ist, liegt eine Unbilligkeit der Einhebung nicht vor, weil es infolge der Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden zu keiner Auswirkung der Abgabeneinhebung auf die Einkommens- und Vermögenslage des Beschwerdeführers kommen kann…
…was sich als nicht mit der Realität übereinstimmend herausgestellt habe. Die subjektive Vorwerfbarkeit seiner Fehlverhalten erscheine unter diesem Gesichtspunkt abgemildert. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige (im gegenständlichen Fall: R in Bezug auf sein Einkommen und sein Einzelunternehmen als…
…Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet (oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann), den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreiten…
…Außerachtlassung der angespannten Einkommens- und Vermögenslage der Beschuldigten - an sich nach Meinung des Berufungssenates mit etwa sechs bis acht Wochen festzusetzen gewesen wäre. Es gilt jedoch mangels einer Berufung des Amtsbeauftragten das Verböserungsverbot nach § 161 Abs. 3 FinStrG, weshalb die Geldstrafe und auch die Ersatzfreiheitsstrafe…
…die Lokaleinrichtung und die dafür zu zahlende monatliche Rate von 2.100,00 €, eine weitere Darlehensrate von monatlich 1.000,00 €, wobei der Verwendungszweck dieses Darlehens nicht offengelegt worden sei, die derzeit angespannte finanzielle Situation des Geschäftsführers, der überdies Unterhaltspflichten habe, und über…
…die Umsatzsteuervorauszahlungen), weshalb der Ausgangswert nicht in dem Ausmaß zu erhöhen ist, wie vom Erstsenat vorgenommen. In Abwägung dieser Argumente erhöht sich der Wert lediglich auf € 28.000,00. Unter Vornahme eines Abschlages für die angespannte derzeitige Einkommens- und Vermögenslage des Beschuldigten, wie von…
…Teil seiner Umsätze und Einkommen gegenüber dem Finanzamt nicht angegeben, wodurch er also vorerst zu niedrige Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet hat, dies auch nicht durch ordnungsgemäße Voranmeldungen offen gelegt hat, und in weiterer Folge betreffend die Veranlagungsjahre 1999 und 2000 [am 4. Mai 2001 und am 26…
…75.000,-- anzusprechen, wobei dieser Betrag in Hinblick auf die vom Beschuldigten dargestellten Sorgepflichten auf € 60.000,-- verringert werden kann. Auch kann von der Verhängung einer Freiheitsstrafe abgesehen werden. Bedenkt man zusätzlich die eingeschränkte Einkommens- und Vermögenslage des KK, beeinträchtigt die Verhängung einer Geldstrafe…
…ist - wie oben beschrieben - die hervorragende Einkommens- und Vermögenslage des Beschuldigten bei als gegeben angenommener Sorgepflicht. Bei der Strafbemessung ist aber andererseits als mildernd zu werten seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die erfolgte Schadensgutmachung, sowie das lange Zurückliegen der Tat und ein - jedenfalls laut Aktenklage - zwischenzeitiges Wohlverhalten…
…lit.a FinStrG gegenüber, sodass der Ausgangswert auf lediglich € 26.000,00 verringert werden kann. Die Sorgepflicht für ein Kind ist mit einem Abschlag auf € 22.000,00 zu berücksichtigen. Davon ist in Anbetracht der angespannten Einkommens- und Vermögenslage, wie vom Beschuldigten dargestellt…
…verständlich, dass die Bp von meiner Mandantin den Beweis dafür verlangen kann, dass die Bürgschaftsgelder nicht ihr gehörten. Dieser Beweis ist von Frau Bw mit der genannten, beiliegenden Aufstellung über ihre Erwerbs- und Vermögenslage eindeutig erbracht. Es geht sicherlich über die Beweispflicht meiner Mandantin hinaus…
…als unzulässig. Im Übrigen wäre der Rechtsmittelwerber durch die bestehende Zahlungspflichten im Zusammenhang mit diesem Zahlungsplan aber bereits dermaßen angespannt, dass selbst eine auf die Zahlungsplanquote (4 %) eingeschränkte Haftungsinanspruchnahme nicht als seiner Einkommens- und Vermögenslage entsprechend qualifiziert werden könne. Es werde daher beantragt, der Haftungsberufung…