Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2562-W/07
Keine Zahlungserleichterung, wenn die selbst angebotenen Raten nicht entrichtet werden und der Rückstand anwächst
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2562-W/07vom 16.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Keber &
Keber Steuerberatungs GmbH, 1010 Wien, Börsegasse 9/2, vom
25. Juni 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom
20. Juni 2007 betreffend Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Ansuchen
vom 18. Juni 2007 beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Gewährung
von monatlichen Ratenzahlungen in der Höhe von € 1.500,00,
zahlbar vom 15. Juli 2007 bis 15. Mai 2008, sowie einer am
15. Juni 2007 zu tätigenden Abschlusszahlung von € 4.344,99
zur Abstattung des damals in Höhe von € 12.394,99 aushaftenden
Abgabenrückstandes samt den zu erwartenden Einkommensteuervorauszahlungen
2007 in Höhe von € 2.300,00 sowie 1. und 2. Quartal 2008 von je
€ 3.075,00, insgesamt daher € 20.844,99, mit der
Begründung, dass durch schleppende Zahlungen seiner Kunden und die hohen
Zahlungen seinerseits in den letzten Monaten eine sofortige Zahlung des
Rückstandes eine hohe Belastung darstelle. Die Einbringlichkeit der Abgaben
werde durch den Aufschub nicht gefährdet.
Mit Bescheid
vom 20. Juni 2007 wies das Finanzamt dieses Ansuchen als unbegründet
ab und führte aus, dass im Hinblick auf die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Bw. in der sofortigen vollen Entrichtung seiner
Abgabenschuldigkeiten keine erhebliche Härte zu erkennen wäre. Weiters
beruhe der aushaftende Rückstand auf der erklärungsgemäß
vorgenommenen Veranlagung. Da kein Antrag auf Erhöhung der Vorauszahlungen
gestellt worden wäre, wäre in der sofortigen und sofortigen vollen
Entrichtung der Abgabennachforderung keine erhebliche Härte zu erblicken.
Da weiters in einem Ansuchen um Zahlungserleichterungen alle Umstände
darzulegen wären, die die Bewilligung von Zahlungserleichterungen
rechtfertigen würden, reiche die Begründung des Ansuchens für
eine stattgebende Erledigung nicht aus.
In der
dagegen am 25. Juni 2007 rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte der
Bw. die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat und
brachte vor, dass der angefochtene Bescheid lapidar damit begründet
wäre, dass in der sofortigen Entrichtung von Abgaben, mit deren Entstehung
gerechnet hätte werden müssen, keine erhebliche Härte zu
erblicken wäre. Diese Begründung wäre inhaltlich nicht
schlüssig, da dies bedeute, dass eine Zahlungserleichterung nur im Hinblick
auf Abgaben, mit deren Entstehung nicht gerechnet hätte werden müssen,
in Frage käme. Für derartige Fälle von zu Unrecht festgesetzten
Abgaben stünden aber die Rechtsbehelfe der Berufung und der Aussetzung der
Einhebung zur Verfügung. Eine Zahlungserleichterung wäre im Sinne der
angefochtenen Entscheidung dann niemals möglich.
Da eine
Auslegung, die zur faktischen Unanwendbarkeit einer gesetzlichen Bestimmung
führe, nicht gesetzeskonform wäre, wäre der angefochtene Bescheid
mit Rechtswidrigkeit wegen fehlender schlüssiger Begründung
belastet.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 10. Juli 2007 wies das Finanzamt die Berufung
ebenfalls als unbegründet ab und führte aus, dass die
Abgabenbehörde gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO auf
Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm
gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des
bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in
Betracht kämen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben
oder die Entrichtung in Raten bewilligen könne, wenn die sofortige oder die
sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit
erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben
durch den Aufschub nicht gefährdet werde.
Für die
bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssten
sämtliche gesetzlichen Bedingungen erfüllt sein. Es wäre daher zu
prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche
Härte darstelle und ob die Einbringlichkeit der Abgabe nicht
gefährdert wäre. Nur wenn beide Voraussetzungen vorlägen, stehe
es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu
bewilligen.
Der Bw.
hätte im Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterung
aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit diese
Voraussetzungen nicht im Sinne des § 167 Abs. 1 BAO
offenkundig wären. Der Abgabepflichtige hätte hierbei nicht nur das
Vorliegen einer erheblichen Härte, sondern auch etwa darzulegen, dass die
Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet wäre. Dies
hätte er konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage
überzeugend darzulegen.
Der Bw.
hätte jedoch weder in seinem Zahlungserleichterungsansuchen noch in der
Berufung auch nur ansatzweise seine Einkommens- und Vermögenssituation
konkretisiert. Desweiteren werde auf die geänderte Sachlage infolge der
Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2005 hingewiesen.
Mit
Schreiben vom 18. Juli 2007 beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte
ergänzend vor, dass die angefochtene Berufungsvorentscheidung nunmehr -
abweichend vom bekämpften Bescheid - damit begründet werde, dass er
seine Einkommens- und Vermögenslage und darauf aufbauend das Fehlen einer
Gefährdung der Einbringlichkeit nicht ausreichend offengelegt hätte.
Zur Beanstandung dieses Umstandes wäre die Abgabenbehörde erster
Instanz wohl auch das Instrument eines Ergänzungsansuchens oder zumindest
die Begründung des mit Berufung bekämpften Bescheides zur
Verfügung gestanden. Es dürfe daher wohl angenommen werden, dass das
Finanzamt unter dem Begriff eines effizienten Verfahrens die möglichst
rasche Delegierung einer Entscheidung an die Angabenbehörde zweiter Instanz
verstehe.
Abschließend
kündigte der Bw. zwar an, die monierten Umstände in einem gesonderten
Schreiben offenzulegen, teilte dem Unabhängigen Finanzsenat jedoch am
25. September 2007 telefonisch mit, nichts mehr übermitteln zu
wollen.
Mit
Schreiben vom 9. August 2007, das als Berufungsergänzung zu werten
war, beantragte der Bw. den zu diesem Zeitpunkt aushaftenden Rückstand von
€ 83.917,22 plus die fälligen Vorauszahlungen pro Jahr in
Höhe von € 12.300,00, gesamt daher € 96.217,22,
beginnend mit 15. August 2007 bis 15. Juli 2008 in monatlichen Raten
von € 2.500,00 und einer Abschlusszahlung von € 68.717,22
abstatten zu dürfen.
Begründend
wurde ausgeführt, dass durch schleppende Zahlungen seiner Kunden und die
hohen Zahlungen seinerseits in den letzten Monaten eine sofortige Zahlung des
Rückstandes eine hohe Belastung darstelle. Die Begleichung der angebotenen
Rate von € 2.500,00 wäre auf Grund des regelmäßigen
Geschäftsführerbezuges problemlos möglich. Größere
unregelmäßige Honorareingänge wären nicht exakt planbar und
hätten daher nicht in das Ratenansuchen einbezogen werden können,
weshalb der Restrückstand auf das 12. Monat entfalle. Tatsächlich
würden aber außerplanmäßige Zahlungen je nach Eingang an
das Finanzamt erfolgen. Die Einbringlichkeit der Abgaben werde durch den
Aufschub nicht gefährdet, da auch frühere Ratenvereinbarungen immer
pünktlich beglichen worden wären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen
des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber
auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Die
Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist nur dann zulässig, wenn
sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Es ist
daher zu prüfen, ob die sofortige volle Entrichtung der Abgabe eine
erhebliche Härte darstellt und durch die Zufristung die Einbringlichkeit
der Abgabe nicht gefährdet ist. Fehlt auch nur eine der genannten
Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum und es ist
der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen (VwGH 19.4.1988,
88/14/0032).
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei
Begünstigungstatbeständen ganz allgemein die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen
Behauptungs- und Beweispflicht unter vollständiger und
wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund
(vgl. VwGH 27.6.1984, 82/16/81, VwGH 12.6.1990, 90/14/100).
Es hat daher
der Abgabepflichtige in seinem Ansuchen die Voraussetzungen für die
Zahlungserleichterungen aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu
machen (VwGH 14.1.1991, 90/15/0093). Er hat hierbei nicht nur das Vorliegen
einer erheblichen Härte glaubhaft zu machen, sondern auch darzulegen, dass
die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist.
Im
gegenständlichen Fall wurde jedoch dieser vom Verwaltungsgerichtshof in
ständiger Rechtsprechung geforderten Offenlegungs- und
Konkretisierungsverpflichtung nicht ausreichend entsprochen, da der Bw. weder
seine Einkommens- noch Vermögenslage darlegte, um sowohl das Vorliegen
einer erheblichen Härte als auch der Einbringlichkeit der Abgaben
bescheinigen zu können. Die lapidaren Hinweise, dass durch schleppende
Zahlungen seiner Kunden eine sofortige Zahlung des Rückstandes eine hohe
Belastung darstelle sowie dass die Einbringlichkeit durch den Aufschub nicht
gefährdet wäre, kann diesen Anforderungen aber nicht
genügen.
Eine
erhebliche Härte kann nach der herrschenden Lehre nur dann angenommen
werden, wenn trotz zumutbarer Vorsorge eine schwere Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit des Abgabenschuldners eingetreten
ist (Stoll, BAO, S. 2248). Bei
Nachzahlungen aus Veranlagungen gegenüber Vorauszahlungen kann
Unzumutbarkeit nicht vorliegen, da einen Abgabepflichtigen die Pflicht trifft,
für die Erfüllung vorhersehbarer Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht und
ausreichend vorzusorgen (VwGH 4.6.1986, 84/13/0290).
Darüber
hinaus kann die wirtschaftliche Notlage als Begründung für einen
Antrag auf Zahlungserleichterungen nur dann zum Erfolg führen, wenn
gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch
eben diese wirtschaftliche Notlage nicht gefährdet ist (VwGH 8.2.1989,
88/13/0100).
Da somit in
der sofortigen Fälligkeit der Abgabenschuld die Einbringlichkeit
gefährdet erscheint, ist ein Zahlungsaufschub auch deshalb ausgeschlossen,
da nach ständiger Rechtsprechung § 212 Abs.1 BAO nicht nur
auf die Gefährdung der Einbringlichkeit durch den Aufschub, sondern auch
ohne Zahlungsaufschub abstellt (VwGH 22.5.1990, 90/14/0033).
Weiters war
festzustellen, dass auf dem Abgabenkonto seit dem Erstantrag vom 18. Juni
2007 bis dato folgende Zahlungen einlangten:
|
16.
07. 2007
|
1.500,00
|
16.08.
2007
|
2.500,00
|
17.
09. 2007
|
2.500,00
|
17.
10. 2007
|
2.500,00
|
19.
11. 2007
|
2.500,00
|
14.
01. 2008
|
2.500,00
|
20.
02. 2008
|
2.500,00
|
Gesamt
|
16.500,00
Auf
der anderen Seite wurde der Rückstand auf dem Abgabenkonto jedoch mit
folgenden Lastschriften vergrößert:
|
|
|
Fällig
am
|
Einkommensteuer
2005
|
72.713,53
|
09.
08. 2007
|
Anspruchszinsen
2005
|
2.658,70
|
09.
08. 2007
|
Einkommensteuervorauszahlung
07-09/2007
|
3.075,00
|
16.
08. 2007
|
Einkommensteuervorauszahlung
10-12/2007
|
3.075,00
|
15.
11. 2007
|
Einkommensteuervorauszahlung
01-03/2008
|
3.075,00
|
15.
02. 2008
|
Einkommensteuer
2006
|
55.921,23
|
07.
05. 2008
|
Anspruchszinsen
2006
|
1.453,17
|
07.
05. 2008
|
Einkommensteuervorauszahlung
04-06/2008
|
38.301,00
|
15.
05. 2008
|
Einkommensteuervorauszahlung
07-09/2008
|
20.688,00
|
18.
08. 2008
|
Gesamt
|
200.960,63
|
Daraus
erhellt, dass die nunmehr in Höhe von € 193.005,62 aushaftenden
Abgabenverbindlichkeiten mit den angebotenen Raten nicht in einem vertretbaren
zeitlichen Rahmen abbaubar ist. Angesichts dieses Abgabenrückstandes sind
daher die selbst angebotenen Raten inakzeptabel niedrig, da eine Tilgung bei
monatlichen Raten von € 2.500,00 erst nach mehr als fünf Jahren
zu erwarten wäre, wobei auch diese Prognose zufolge der
regelmäßig in diesem Zeitraum anfallenden, jedoch hier
unberücksichtigt gebliebenen, Einkommensteuervorauszahlungen und
-nachforderungen noch zu erhöhen wäre.
Darüber
hinaus wurden die angebotenen Raten auch lediglich bis Februar 2008 (mit
Ausnahme der fehlenden Dezemberrate) eingehalten. Auch im Falle eines noch nicht
rechtskräftig entschiedenen Zahlungserleichterungsansuchens wäre es
dem Bw. unbenommen geblieben, diese dennoch zu entrichten und so seinen
Zahlungswillen und damit die Einbringlichkeit zu bekunden.
Weiters
wurde die Zahlung von größeren außerplanmäßigen
Beträgen auf Grund von unregelmäßigen Honorareingängen zwar
angekündigt, aber nicht eingehalten.
Da somit der
Bw. das Vorliegen einer erheblichen Härte sowie die Einbringlichkeit der
aushaftenden Abgaben glaubhaft zu machen nicht in der Lage war, kann mangels
Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen der Gewährung der beantragten
Zahlungserleichterung somit nicht entsprochen werden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 16.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2562-W/07
- Stammnummer
- 36834
- Gültig
- 16.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF