…wirtschaftlich nutzen wollen, sodass der Bestand einer GesbR zu bejahen ist. Als unstrittig zwischen den Parteien ist anzusehen, dass die im Rahmen der GesbR erzielten Einkünfte aus der Einräumung von Lizenzrechten als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 3…
…wirtschaftlich nutzen wollen, sodass der Bestand einer GesbR zu bejahen ist. Als unstrittig zwischen den Parteien ist anzusehen, dass die im Rahmen der GesbR erzielten Einkünfte aus der Einräumung von Lizenzrechten als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 3…
…1998): Soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 5 gehören, sind gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten…
…28 Abs. 1 EStG 1988 sind folgende Einkünfte, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 5 gehören, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 1. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den…
…1 Z. 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichen Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z…
…nach § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen. Die Landwirtschaft im engeren Sinn umfasst die typische Feldwirtschaft (Ackerbau) und Grünlandnutzung (Weide-, Almwirtschaft etc.). Sie…
…öffentlichen Rechts sachlich nicht zu rechtfertigen und daher verfassungswidrig ist. Gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 unterliegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28) der Einkommensteuer. Nach § 28 Abs. 1 EStG 1988 fallen darunter Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten…
…als land-und forstewirtschaftlichen Zwecken dienen werden, z.B. wenn sie hieach als Bauland,Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke anzusehen sind. Einkommensteuerliche Rechtsvorschriften: Gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten…
…nach § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen. Die Landwirtschaft im engeren Sinn umfasst die typische Feldwirtschaft (Ackerbau) und Grünlandnutzung (Weide-, Almwirtschaft etc.). Sie…
…von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen. Sowohl bebaute als auch unbebaute Grundstücke können Gegenstand von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein. Als grundstücksgleiches Recht ist unter anderem das Baurecht anzusehen. Das Einräumen eines Baurechtes durch den Grundstückseigentümer ist als Vermietung…
…28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ua. die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des §…
…Wort-Bildschutz (kombinierte Marke), der zwar früher registriert wurde und dann in Form von Lizenzzahlungen als Einnahmequelle dient, sind daher in der gegebenen Gesamtsicht und nicht isoliert zu sehen. Für sich alleine wären diese Entgelte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren (§ 28 Abs…
…Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft sowie aus Bienenzucht. 4. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht. Gemäß § 28 Abs. 1 Zif. 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten…
…Beträge. Gemäß § 28 Abs.1 Z.1 EStG sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs.3 Z 1-5 gehören, Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichen Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften…
…dem Zufließen von Einnahmen anfallen, dann unter den Werbungskostenbegriff, wenn der Veranlassungszusammenhang mit den früheren Einnahmen gegeben ist (VwGH 3.11.2005, 2002715/0070). Nach § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zählen Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten…
…des § 28 EStG 1988 entfaltete und wenn ja, ob es sich bei dieser Betätigung um eine Einkunftsquelle oder um steuerlich unbeachtliche Liebhaberei handelte. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 gehören Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die…
…Verpachtung gemäß § 28 EStG 1988 genannt werden. Gemäß § 28 Abs. 1 Zif. 1 EStG 1988 stellen u.a. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, soweit sie nicht zu den Einkünften…
…Verpachtung. Strittig ist, ob es sich bei der von der Bw. ab dem Jahr 2004 entfalteten Vermietungstätigkeit um eine Einkunftsquelle oder um steuerlich unbeachtliche Liebhaberei handelt. Gemäß § 28 Abs. 1 EStG 1988 gehören Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten…
…gewinnen. Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 EStG sind Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2…
…sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 5 gehören, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: ... Ziffer 3: Einkünfte aus der Überlassung von Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus der Gestattung der Verwertung von Rechten, insbesondere aus - der…