Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1308-W/05
1) Ausgleichszulage ESt-pflichtig 2) § 28 EStG auch bei Urheberrechten subsidiär
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1308-W/05vom 26.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gilt das Subsidiaritätsprinzip, d. h, Einkünfte iSd § 28 EStG 1988 liegen nur dann vor, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 5 gehören. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Einkünfte aus der Rechtsüberlassung sind daher nicht im Rahmen des § 28 zu erfassen, soweit das Recht selbst Einkünften iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 5 zuzuordnen ist (Doralt9, § 28, Tz 67 und 74). Verwertet zB ein Schriftsteller sein "Urheberrecht", erzielt er mit der schriftstellerischen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Einkünfte aus Diensterfindungen wären den nichtselbständigen Einkünften iSd § 2 Abs. 3 Z 4 iVm § 25 zuzuordnen. § 28 wird in erster Linie jene Fälle erfassen, in denen die Einkünfte dem Erben aufgrund eines noch vom Erblasser abgeschlossenen Vertrages zufließen.
Ausgleichszulagen (etwa nach § 292 ASVG) sind steuerpflichtig. Sie werden ohne weitere Prüfung deshalb gewährt, um eine Pension auf eine jeweils durch Verordnung festgestellte Mindesthöhe anzuheben, und können daher nicht als Zahlungen infolge Hilfsbedürftigkeit iSd § 3 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 angesehen werden. (ebenso Hofstätter-Reichel, § 3, Tz 6.3; aM LStR 2002 Rz 30).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des LP, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2002, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Zum
rechtserheblichen Sachverhalt wird auf die zur Umsatzsteuer für das Jahr
2002 ergangene Berufungsentscheidung vom 16.12.2005, RV/0347-W/04, und die zur
Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und 2001 ergangene Berufungsentscheidung
vom 23.3.2004, RV/4468-W/02, verwiesen.
Für das
Jahr 2002 erklärt der Berufungswerber (Bw) einen gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelten Verlust aus Gewerbetrieb
(KZ 330) von € 956.400,20 und einen Verlust aus Vermietung und
Verpachtung von € 24.348,55. Bei Betriebseinnahmen von
€ 4.880,08 aus Tantiemen und Buchverkauf erklärt der Bw
Betriebsausgaben von € 961.280,28, darin enthalten insbesondere
Autorenhonorare von € 946.855,68 und Absetzung für Abnutzung von
€ 6.477,28 (s. Darstellung des Anlagevermögens in
Berufungsentscheidung RV/4468-W/02). Bei Vermietung und Verpachtung erklärt
der Bw eine AfA von € 35.575,39. Davon entfallen € 438,22
als tatsächliche AfA auf den per 1.1.1989 festgestellten Einheitswert und
€ 35.137,17 auf die im Jahr 1989 erfolgte geförderte Sanierung,
die der Bw beschleunigt gemäß § 28 Abs. 3
Z 2 EStG 1988 auf 15 Jahre abschreibt. Ein Privatanteil zu den
Vermietungseinkünften ist in der Erklärung nicht ausgeschieden.
Mit Vorhalt vom
9. März 2004 ersucht das Finanzamt zu den Autorenhonoraren um
Vorlage der Belege sowie um Nachweis der Zahlungen. Im Hinblick auf den im
für die Vorjahre durchgeführten Berufungsverfahren hervorgekommenen
Sachverhalt hält das Finanzamt dem Bw vor, dass nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse davon auszugehen sei, dass er seit vielen Jahren lediglich
Vorbereitungshandlungen ohne Gewinnabsicht tätige. Schließlich wird
der Bw aufgefordert, die Gewinnerzielungsabsicht nachzuweisen und seine
gewerbliche Tätigkeit darzustellen.
Diesen Vorhalt
beantwortet der Bw mit den beiden Schriftsätzen vom 16.4.2004 (Blatt
2002/43) und vom 22.3.2005 (Blatt 2002/157). In der Vorhaltsbeantwortung vom
16.4.2004 führt er acht Buchungspostennummern für die erklärten
Betriebseinnahmen und 36 Buchungspostennummern für die erklärten
"Entgelte an Autoren" an. Abschließend führt der Bw aus: "Meine
freiberufliche Wirtschaftstätigkeit ergibt sich aus den vorgelegten
Unterlagen." Zu den Autorenhonoraren legt der Bw 106 Kopien von Rechnungen,
Berichtigungen und anderen Schriftverkehr mit jenen Personen vor, mit denen er
die seit 1992 strittigen Geschäfte behauptet (s. nochmals ausführlich
RV/4468-W/02).
In der
Vorhaltsbeantwortung vom 22.3 2005 führt der Bw aus: "1.) Da meine
Betätigung als selbständige Arbeit anzusehen ist, habe ich
gemäß
§ 23 keinen Gewerbebetrieb. 2.) Da ich keinen
Gewerbebetrieb habe, ist eine Gewinnabsicht nicht relevant, obwohl sie besteht
(§ 28 BAO). 3.) Wie die übermittelten Unterlagen beweisen,
habe ich Einnahmen aus Vermietung gemäß
§ 28 Abs. 1
Z 1 und 2 EStG 1988 und Tätigkeit im Rahmen des Urheberrechts
gemäß
§ 28 Abs. 1 Z 3 EStG 1988."
Die Amtspartei
erlässt mit Datum 24.5.2005 den von der Erklärung abweichenden
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002, worin sie neben den
übermittelten Pensionseinkünften einen Verlust aus Gewerbebetrieb mit
€ 3.067,30 und einen Überschuss aus Vermietung und Verpachtung
von € 9.539,95 erfasst. Das steuerpflichtige Einkommen wird mit
€ 12.688,17 festgestellt, wodurch sich die Belastung an
Einkommensteuer von € 1.194,63 ergibt. Begründend führt die
Amtspartei aus, dass unter der Ausgabenposition "Autorenhonorare" jene
Beträge erklärt worden seien, die mit den Autorenleistungen im Zuge
der Gegenverrechnung durch den Bw "kompensiert" wurden. Das LGS Wien habe im
Urteil vom 24.10.2000, Zl. 12c Vr 8959/98 (siehe
Ausführungen in der Berufungsentscheidung RV/4468-W/02), festgestellt, dass
den zitierten Rechnungen (Autorenleistungen) entweder überhaupt kein
Leistungsaustausch zu Grunde lag oder nur eine geringfügige Leistung durch
den Rechnungsleger erbracht wurde, die jedenfalls in keinem Verhältnis zu
den Leistungsentgelten, welche in Rechnung gestellt wurden, standen.
Zusammengefasst stellten diese Rechnungen Scheinfakturen dar. Der
Abgabepflichtige wäre aufgrund seiner Einkommens- und
Vermögensverhältnisse weiters nicht in der Lage gewesen, den geltend
gemachten Betrag in Höhe von € 946.855,68 zu bezahlen.
Schließlich verweist die Amtspartei auf die zu den Vorjahren ergangene
Berufungsentscheidung RV/4468-W/02. Mit nochmaligem Hinweis auf die
Berufungsentscheidung vom 29.3.2004, RV/4468-W/02, besonders auf die
Ausführungen zur Ermittlung des tatsächlich beabsichtigten Entgelts
iSd § 11 Abs. 1 Z 5 UStG 1994 bzw. des
tatsächlichen Wertes der Rechte) versagt die Amtspartei die AfA von
€ 6.477,22 bezüglich der Rechte.
Der Bw hat im
Oktober 2003 seine Liegenschaft um € 412.000,- veräußert,
mit welcher er die Zwangsversteigerung abwenden konnte. Von diesem Betrag zieht
die Amtspartei als Anteil für Grund und Boden 40 %, also
€ 164.800,- ab. Von dem so ermittelten Gebäudewert von
€ 247.200,00 berücksichtigt die Amtspartei einen Anteil von
34,12 %, also € 84.344,64 als zur Vermietungstätigkeit
gehörend, und bezieht sich dabei auf eine vom unabhängigen Finanzsenat
aufgenommenen Niederschrift vom 16.3.2005. Den AfA-Satz nimmt die Amtspartei mit
2 % an, was eine AfA von jährlich € 1.686,89 ergibt.
Gegen diesen
Bescheid richtet sich die Berufung vom 31.5.2005 folgenden Inhaltes: "1.)
Rechtswidrig ist die Begründung der Festsetzung der Autorenhonorare.
Honorare müssen nicht mit Geldleistungen beglichen werden. Sach- oder/und
Dienstleistungen haben dieselbe Wirkung wie Geldleistungen. Dass ich Sach-
und/oder Dienstleistungen erbracht habe, hat das Finanzamt nicht
bestritten. 2.) Mangelhaft und voreingenommen sind die Ausführungen
über das Strafverfahren. Das Finanzsamt hat verabsäumt zuzugeben, dass
alle Strafverfahren eingestellt wurden oder mit Freispruch endeten mit Ausnahme
meines Verfahrens und das der Frau EK. Das Finanzamt will auch nicht zur
Kenntnis nehmen, dass Frau Dr. DD Haftentschädigung bekommen hat, nachdem
das Oberlandesgericht festgestellt hat, dass sie keine Scheinrechnungen gelegt
und die Leistungen erbracht hat. Auf welche Rechnungen das Finanzamt sich
berufen möchte, ist nicht nachvollziehbar. 3.) Aktenwidrig ist die
Darstellung der Einkünfte aus Gewerbetrieb. Ich habe keine Einkünfte
in der Höhe von 956400,20 Euro deklariert, sondern einen Verlust in dieser
Höhe. 4.) Aktenwidrig ist die Darstellung der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung. Ich habe einen Verlust von 24348,55 deklariert und
nicht einen Gewinn. 5.) Wenn das Finanzamt Frau EK nicht als Mieterin in
meiner Liegenschaft anerkennen will, so muss es meine Einnahmen aus der
Vermietung auf 2430,00 Euro reduzieren.
Schließlich
wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Mit Datum
16.12.2005 entscheidet der unabhängige Finanzsenat über die gegen den
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2002 erhobene Berufung, weil
Säumnisbeschwerde erhoben worden war.
Die
Pensionsversicherungsanstalt weist auf dem Lohnzettel für 2002 unter der
Kennzahl 243 einen Betrag von € 1.180,20 aus. Am 19.
Dezember 2005 nach dem Grund für die Steuerfreiheit dieses Betrages um
Auskunft ersucht, gibt Frau N von der zuständigen
Pensionsversicherungsanstalt an, dass es sich dabei um die Ausgleichszulage
handle. Die solcherart im Lohnzettel erfasste Ausgleichszulage hat die
steuerpflichtigen Bezüge (Anm. zu Unrecht) gekürzt.
Auf die zur
Umsatzsteuer 2002 ergangene Berufungsentscheidung RV/0347-W/04 Bezug nehmend
ergeht mit Datum 21.2.2006 ein Vorhalt an den Bw, mit dem ihm im Wesentlichen
die Schätzungsergebnisse vorgehalten werden. Weiters wurde dem Bw zur
Kenntnis gebracht, dass ein bisher unbeachtet gebliebener Fehler im Lohnzettel
zu berichtigen sei. Die Lohneinkünfte von bisher € 6.275,52 seien
um die zu Unrecht als steuerfrei ausgewiesene Ausgleichszulage iHv
€ 1.180,20,- auf € 7.455,72 zu erhöhen.
Diesen Vorhalt
beantwortet der Bw mit Schriftsatz vom 9.3.2006 wie folgt: "ad 1.) Die
Vereinnahmung eines Geldbetrages durch einen Bevollmächtigten führt
zum Einnahmenzufluss beim Vollmachtgeber, und nicht beim Bevollmächtigten.
Das gilt nicht nur für die Festsetzung der Umsatzsteuer, sondern auch
für die Festsetzung der Einkommensteuer. Ich habe keinen Gewerbebetrieb,
der einen Gewinn von Euro 8900,- erzielt hat, sondern ich habe einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der einen Verlust erlitt. Meine
Aufzeichnungen sind nicht mit inhaltlichen Mängeln behaftet, sind auch
nicht unvollständig und eine Schätzung ist nicht berechtigt, zumal ich
keinen Antrag auf eine Pauschalierung gestellt habe. ad 2.) Die Einnahmen
aus der Vermietung an Frau F hat der UFS unrichtig berechnet. Frau F hat mir im
Jahre 2002 an Miete Euro 1108,65 + 10 % MwSt 110,85 bezahlt. Ein
freiwilliges Mietentgelt hat Frau F nicht bezahlt. Frau F hat mir im Jahre 2002
nur dreimal je 369,55 + 10 %MwSt 36,95 an Miete bezahlt. Die von Ihnen
berechneten Mieteinkünfte für das Jahr 2002 in der Höhe von Euro
4280,- sind unrichtig und lassen sich nicht nachvollziehen. Dem Zinsentgang der
Frau F durch den mir gegebenen zinsenlosen Kredit steht durch die ihr
gewährte billige Miete ein monatliches Ersparnis an Miete von 900,- Euro
gegenüber. Somit war Frau F Nutznießer des mir gewährten
Kredites und ich hatte Mindereinnahmen von Euro 900,- monatlich, d. s. im Jahr
Euro 10800,-, welche also von meinen Einnahmen abzuziehen sind. ad 3.)
Ein Fehler im Lohnzettel ist nicht nachvollziehbar. Es ist auch nicht
nachvollziehbar, dass die Ausgleichszulage als steuerfrei ausgewiesen worden
ist. Die Erhöhung der Lohneinkünfte auf Euro 7455,72 ist deshalb
rechtswidrig. ad 4.) Weder die Höhe der vom UFS geschätzten
gewerblichen Einkünfte noch die Höhe der falsch berechneten
Vermietungseinkünfte können von meinen erklärten Daten abgeleitet
werden. Die Angaben des UFS sind aktenwidrig. Auch aus Punkt 3 und 4 meines
Berufungsvorbringens lassen sich die Behauptungen nicht ableiten. ad 5.)
Die Kopie der Einzahlung bezüglich des Markenschutzes lege ich anbei vor.
Einen Einfluss der Einzahlung aus dem Jahr 1994 auf die Einkommensteuer 2002
kann ich allerdings nicht nachvollziehen. ad 6.) Die Kontoauszüge
2002 sind bei der Abgabenbehörde untergegangen. Der
Krankenversicherungsbeitrag wird aber automatisch von der SGW einbehalten und
ist nicht von der Abgabenbehörde einzuheben."
Frau AF
übermittelt am 24. März 2006 auf Verlangen des unabhängigen
Finanzsenates folgende Beweismittel: 1.) Schreiben des sie vertretenen RA
Dr. HK an den vertretenden RA Dr. HG vom 13.9.2001. Demnach übermittelte
der gefertigte RA zur Weiterleitung an die Mandantschaft einen Erlagschein
zwecks Bezahlung der Kosten zu einem von AF gegen den Bw gewonnenen näher
bezeichneten Prozess von insgesamt S 51.467,57. Weiters führt RA Dr.
HK aus. "Da ich davon ausgehe, dass diese Zahlung nicht bis zum 30.09.2001 bei
mir einlangen wird, gebe ich schon jetzt bekannt, dass meine Mandantinnen diese
Kostenforderung und die weitere Kostenausforderung von S 9.446,39 aus einem
anderen Verfahren, sohin insgesamt S 60.913,96, gegen den ab Oktober 2001
geschuldeten Mietzins aufrechnen werden."
2.) Eine von AF
an den Bw gerichtete Aufstellung zu obiger Aufrechnung Prozesskosten gegen Miete
vom 20.9.2001.
3.) Bankauftrag
zur separaten Überweisung vom 4.4.2002 der Betriebskosten für das Jahr
2002 über € 1.453,49 und diesbezügliche
Empfangsbestätigung des Bw vom 1.5.2002. Die Betriebskosten 2002 habe sie
gesondert als Jahresbetrag überwiesen.
Aus dem
Abgabenkonto des Bw geht in Übereinstimmung mit der von AF im
Berufungsverfahren RV/0347-W/04 getätigten Aussage hervor, dass sie ab
November 2002 die Miete monatlich infolge Pfändung des Bw an die Amtspartei
überweist (s. auch RV/0347-W/02).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Rechtsgrundlagen: Gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 darf der Überschuss der
Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben dann als Gewinn angesetzt
werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und
Bücher auch nicht freiwillig geführt werden. Durchlaufende Posten, das
sind Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt
und verausgabt werden, scheiden dabei aus. Der Steuerpflichtige darf selbst
entscheiden, ob er die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten
Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als
durchlaufende Posten behandelt.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 und 2 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr
bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind, und Ausgaben
für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde im Übrigen unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht.
Gemäß
§ 184 Abs. 2 BAO sind die Grundlagen für die Abgabenerhebung
insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine
Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere
Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der
Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
1.
Pensionseinkünfte: Die Ausgleichszulage ist weder nach dem
Einkommensteuergesetz 1998 selbst noch nach dem maßgeblichen
Sozialversicherungsgesetz steuerfrei gestellt. Der übermittelte Lohnzettel
erweist sich als unrichtig, indem die Ausgleichszulage darin von den
Bruttobezügen abgezogen wird und dadurch die die steuerpflichtigen
Bezüge vermindert. Die steuerpflichtigen Pensionseinkünfte betrugen im
Jahr 2002 daher richtig € 7.455,72.
2.
Einkunftsart:
Nach
§ 28 BAO ist eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die
mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr darstellt, Gewerbebetrieb im Sinn der
Abgabenvorschriften, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land-
und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes noch als eine
andere selbständige Arbeit im Sinn des Einkommensteuerrechtes anzusehen
ist. Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen
gegeben sind, auch dann vor, wenn das Streben nach Gewinn (die Gewinnabsicht)
nur ein Nebenzweck ist.
§
28 Abs. 1 EStG 1988 lautet: Folgende Einkünfte sind, soweit sie nicht zu
den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 5 gehören,
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: ...
Ziffer
3: Einkünfte aus der Überlassung von Rechten auf bestimmte oder
unbestimmte Zeit oder aus der Gestattung der Verwertung von Rechten,
insbesondere aus
- der
Einräumung der Werknutzung (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht) im
Sinne des
Urheberrechtsgesetzes
- der
Überlassung von gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen Erfahrungen
und von Berechtigungen.
Der für
den Bw festgestellte, rechtserhebliche Sachverhalt war für Zwecke der
Umsatzsteuer für das Jahr 2002 mit Berufungsentscheidung vom 16.12.2005,
RV/0347-W/04, zu beurteilen, weshalb darauf verwiesen werden kann.
Zusammengefasst stellt der Bw für Hobbyautoren Bücher in
Kleinstauflagen her und erhält dafür von den Autoren als
Betriebseinnahmen einen "Kaufpreis" und (Anm. aufgrund einer rechtsirrigen
Annahme) eine "Vermittlungsgebühr". Der Bw ist seit etwa 1994 nur noch in
kleinem bis sehr kleinen Umfang tätig. Der Verkauf der Bücher obliegt
den Autoren, weshalb nicht von einem Verlagsvertrag iSd § 1172 ABGB
auszugehen ist, der neben der Vervielfältigung auch den Vertrieb im eigenen
Namen des Verlegers verlangt.
Wie der Bw im
Schriftsatz vom 22.3.3005 unter Punkt 2 selbst ausführt, besteht bei
ihm Gewinnabsicht. Weshalb die Gewinnabsicht trotz Bestehens ohne Beachtung
bleiben sollte, macht der Bw jedoch nicht einsichtig. Der Bw übersieht,
dass die den Gewerbetrieb definierenden positiven Merkmale der
selbständigen, nachhaltigen, mit Gewinnabsicht unternommene
Betätigung, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr darstellt, für alle drei betrieblichen Einkunftsarten des § 2
Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988, also für Einkünfte aus
Land- und Fortwirtschaft, aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbetrieb
gleichermaßen gelten, weshalb § 28 BAO zur negativen Abgrenzung
von den anderen beiden betrieblichen Einkunftsarten auch noch eine negative
Abgrenzung, nämlich "wenn die Betätigung weder als Ausübung der
Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes noch als
eine andere selbständige Arbeit im Sinn des Einkommensteuerrechtes
anzusehen ist", vornimmt. Überdies genügt es bei Vorliegen der
übrigen Voraussetzungen nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut, wenn die
Gewinnabsicht nur ein Nebenzweck ist. Auch macht der Bw nicht nachvollziehbar,
wie ein und dieselbe Betätigung gleichzeitig als selbständige Arbeit
iSd § 22 EStG 1988 und als Betätigung im Rahmen des
Urheberrechts unter § 28 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 anzusehen
sein soll. Die Herstellung von Büchern und deren Verkauf an die Autoren ist
Gewerbebetrieb im Sinne der Abgabenvorschriften. Soweit der Bw im Namen und auf
Rechnung der Autoren tatsächlich Bücher an Dritte verkaufte, wäre
er als Vermittler tätig. Soweit der Bw vorbringt, als Bevollmächtigter
zu handeln, so ist dieses Vorbringen um den sehr wesentlichen Sachverhalt (s.
Berufungsentscheidung RV/0347-W/04) zu ergänzen, dass er als
Bevollmächtigter gegenüber dem Vollmachtgeber (i.e. der Autor)
auftritt. Der Bw ist eine natürliche Person und kann demnach keinen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb iSd § 31 BAO haben, denn
wirtschaftliche Geschäftsbetriebe kommen als Einkunftsquelle nur bei den
der Körperschaftsteuer unterliegenden Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen in Betracht (Ritz,
BAO3, § 31,
Tz 1, mwN).
Auch der
Einwand, die urheberrechtlichen Einnahmen seien solche iSd § 28 Abs. 1
Z 3 EStG 1988, geht ins Leere und spricht nicht gegen die Annahme von
gewerblichen Einkünften als Buchhersteller, denn im Bereich der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gilt das
Subsidiaritätsprinzip, d. h, Einkünfte iSd § 28 liegen nur dann
vor, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1
bis 5 gehören. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Einkünfte
aus der Rechtsüberlassung sind daher nicht im Rahmen des § 28 zu
erfassen, soweit das Recht selbst Einkünften iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 5
zuzuordnen ist
(Doralt9, § 28,
Tz 67 und 74). Verwertet zB ein Schriftsteller sein Urheberrecht, erzielt er mit
der schriftstellerischen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger
Arbeit. Einkünfte aus Diensterfindungen wären den
nichtselbständigen Einkünften iSd § 2 Abs. 3 Z 4 iVm § 25
EStG 1988 zuzuordnen. § 28 wird in erster Linie jene Fälle erfassen,
in denen die Einkünfte dem Erben aufgrund eines noch vom Erblasser
abgeschlossenen Vertrages zufließen.
3.
Zeitliche Erfassung der Betriebseinnahmen und -ausgaben zum Betrieb
"Buchherstellung": Auf die rechtliche Beurteilung des in den
Punkten 2 und 3 der Berufungsentscheidung vom 16.12.2005, RV/03457-W/04,
festgestellten Sachverhaltes wird verweisen.
Soweit der Bw
als Betriebsausgaben "Autorenhonorare" meint, die im Zusammenhang zu seinem
Gewerbebetrieb "Buchherstellung" gehören, ist er auf die zur Umsatzsteuer
für das Jahr 2002 in RV/0347-W/04 getroffenen Feststellungen und rechtliche
Würdigung zu verweisen, dass ein Abfluss nicht dadurch erfolgt, indem der
Bw mit dem Autor abrechnet. Die mit Schriftsatz vom 9.3.2004 zu "redlichen"
Autoren vorgelegten Unterlagen (Abrechnungen, Eigenbelege) weisen
tatsächliche Zahlungsflüsse nicht nach.
4.
Einnahmen aus Vermietung
4.1.
Vermietung an AF: Auf die
rechtliche Beurteilung in Punkt 10b in der Berufungsentscheidung vom 23.3.2004,
RV/4468-W/02, und Punkt 8 in der Berufungsentscheidung vom 16.12.2005,
RV/0347-W/04, wird verwiesen.
Die
Mieteinnahmen für Jänner bis einschließlich Juli 2002 sind dem
Bw im Wege der Aufrechnung iSd § 1438 ABGB zwischen dem Rechtsanwalt
des Bw und dem Rechtsanwalt der Mieterin zugeflossen. Für die Monate August
bis Oktober 2002 ist der Erhalt des Mietentgeltes unstrittig, erfolgten doch
tatsächliche Zahlungszuflüsse. Für November und Dezember 2002 ist
ebenfalls ein Zufluss der Mieteinnahmen anzunehmen, weil die Pfändung der
Mieteinnahmen durch die Amtspartei einer Zurechnung der Einnahmen an den Bw
nicht ausschließt. Sowohl die Aufrechnung als auch die Pfändung
bewirken nur die Verkürzung von tatsächlichen Zahlungsflüssen.
Die Aufrechnung bewirkte einen Zufluss von (Miet)Einnahmen iSd § 19
Abs. 1 EStG 1988 (und darüber hinaus gleichzeitig den Abfluss
seiner gegenüber AF bestehenden Prozessschuld. AF wiederum hat durch die
Aufrechnung ihre Mietschuld beglichen und die gegen den Bw bestehende
Prozessforderung hereingebracht.). Die Aufrechnung bewirkt nämlich auf
beiden Seiten die Verringerung von Forderung und Schuld, sodass insgesamt vier
Geldflüsse, auf jeder Seite je ein Zufluss (von Forderungen) und ein
Abfluss (von Schulden), anzunehmen sind. Die Pfändung bewirkte die
Verringerung seiner Abgabenschuld, weshalb auch hier ein Zufluss anzunehmen
ist.
Das im
Schriftsatz vom 9.3.2006 unter Punkt 2 vorgetragenen Berufungsbegehren, wonach
nicht erhaltene Einnahmen und damit steuerlich nicht erfasste Einnahmen von den
erhaltenen Einnahmen abzuziehen seien, findet im Einkommensteuergesetz keine
Deckung. Nicht erhaltene "Mindereinnahmen" werden - da sie ja nicht zugeflossen
sind - ohnedies nicht erfasst. Weshalb nicht erhaltene "Mindereinnahmen"
darüber hinaus auch noch als Werbungskosten abgezogen werden sollten, macht
der Bw nicht einsichtig.
Der Bw erfasst
die Betriebskosten sowohl als Einnahmen als auch als Werbungskosten, lediglich
die Umsatzsteuer lässt er außer Ansatz; die Einnahmen aus
Vermietungstätigkeit betrugen im Jahr 2002 sohin
€ 7.935,96,-.
|
Einnahmen aus
Vermietung und Verpachtung
|
in
Euro
|
Zufluss durch
Aufrechnung mit Prozessschuld für Jänner bis Juli 2002,
€ 369,55 x 7 Monate
|
2.586,50
|
Zufluss mit
Überweisung für August bis Oktober 2002, € 369,55 x 3
Monate
|
1.108,65
|
Zufluss durch
Pfändung wegen Abgabenschulden für November und Dezember 2002, 369,55
x 2 Monate
|
739,00
|
erhaltene
Betriebskosten von AF
|
1.321,36
|
freiwilliges
Mietentgelt p. a. (Zinsentgang)
|
2.180,00
|
Summe:
|
7.935,96
4.2.
Vermietung an EK Aus den in den Berufungsentscheidungen
RV/4468-W/02 und RV/0347-W/04 angeführten Gründen stellt die
Vermietung an EK keine steuerlich relevante Einkunftsquelle dar; vielmehr ist EK
als Lebensgefährtin des Bw anzusehen und der behauptete mündliche
Mietvertrag auch mangels Fremdunüblichkeit nicht anzuerkennen. EK und der
Bw behaupten einen mündlichen Mietvertrag zu nur mit nacktem Estrich
ausgestatteten Räumen. Bei einer Gesamtnutzfläche von 75,69 m²
behauptet der Bw Mieteinnahmen von brutto iHv € 13.604,20, wovon
ATS 6.802,12 brutto auf sein Konto überwiesen, ATS 566,84 brutto
bar bezahlt wurden und ATS 6.235,24 durch Aufrechnung mit der Schuld
"Quadratspiel" eingegangen seien.
Die monatlich
von EK auf ein Konto des Bw überwiesenen Beträge und der bar bezahlte
Betrag werden als ihr Anteil an der infolge Lebensgemeinschaft gegebenen
Wirtschaftsgemeinschaft beurteilt. Bezüglich der als aufgerechnet
behaupteten Miete wird auf die Ausführungen zu Punkt 5
verwiesen.
5.
Betriebsausgaben und Zuordnung der Wirtschaftsgüter zur
Einkunftsquelle:
5.1. relevanter
und nicht relevanter Gewerbetrieb: Neben dem Gewerbetrieb
"Buchherstellung" entfaltet der Bw eine weitere Betätigung, die in der
Berufungsentscheidung vom 23.3.2004, RV/4468-W/02, als weiterer Gewerbebetrieb
"Handel mit Rechten etc" bezeichnet und gesondert beurteilt wurde, denn als
Einkunftsquelle ist jede für sich iSd § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung
1993 als eine organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen
Selbständigkeit ausgestattete Einheit anzusehen. Die Gewerbebetriebe
"Buchherstellung" und "Handel mit Rechten" sind solche getrennten
Einkunftsquellen. Der Betrieb "Buchherstellung" ist ein nach wie vor aufrechter
Betrieb, wenn auch im Jahr 2002 die Tätigkeit in nur noch sehr
eingeschränktem Umfang ausgeübt wurde. Dem gegenüber war bereits
für die Jahre 2000 und 2001 zum Betrieb "Handel mit Rechten" festzustellen,
dass der Betrieb in Wahrheit nicht existiert, sondern vielmehr als Scheinbetrieb
anzusehen ist. Da der Bw im gegenständlichen Verfahren auf der
Sachverhaltsebene kein Vorbringen erstattet hat, ist der hier rechtserhebliche
Sachverhalt mit dem bereits unter Zahl RV/4468-W/02 beurteilten ident, weshalb
darauf verwiesen werden darf.
5.2.
Betriebsausgaben (AfA und Autorenhonorare): Die von der Amtspartei
nicht als Betriebsausgabe anerkannte Absetzung für Abnutzung betrifft
ausschließlich solche "Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens",
die der steuerlich unbeachtlichen Einkunftsquelle "Handel mit Rechten etc"
zuzurechnen wären, sohin außerhalb einer steuerbaren Einkunftsquelle
liegen, die strittigen "Wirtschaftsgüter" (s. in RV/4468-W/02 dargestelltes
Anlagevermögen) stellen damit notwendiges Privatvermögen dar, weshalb
der betriebliche Veranlassungszusammenhang nicht gegeben ist. Der Bw setzt sich
überdies nicht mit der in der Berufungsentscheidung RV/4468-W/02
vorgenommenen Beweiswürdigung, dass die strittigen Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens, wären sie als Betriebsvermögen anzusehen,
überdies Anschaffungskosten von ATS Null hätten, auseinander. Da
aber von einem Handel auszugehen war, läge - bei realer betrieblicher
Tätigkeit - überdies Umlaufvermögen vor, zu dem jedoch eine
Absetzung für Abnutzung nicht geregelt ist.
Soweit der Bw
als Autoren jene Geschäftspartner bezeichnet, zu deren Geschäfte die
Abgabenbehörden und der Oberste Gerichtshof von Scheingeschäfte im
Zusammenhang mit dem Scheinbetrieb ausgehen, gilt die zur AfA angestellten
Überlegung auch hier, weil bei gegebener Sachlage davon auszugehen ist,
dass sämtliche im Leistungskarussell enthaltenen Leistungen in Wahrheit
entweder bereits als nicht ernsthaft gemeint und daher als inhaltsleere
Abmachungen oder jedenfalls als wertlos anzusehen sind (s. RV/4468-W/02).
Schließlich
macht der den Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988
nach dem Grundsatz von Zu- und Abfluss ermittelnde Bw nicht einsichtig, weshalb
Rechnungen der Jahre 1993 bis 2002 den Abfluss im Jahr 2002 dartun sollen bzw.
ein tatsächlich in vergangenen Veranlagungsperioden erfolgter Abfluss (zB
DD ATS 15.000,- Bankabbuchung vom 10.9.1993, Blatt 110/2002) im Jahr 2002
angenommen werden soll. In diesem Zusammenhang wird auf die zur
Einnahmenlosigkeit des Bw angestellten Ausführungen in RV/4468-W/02
verwiesen, denn während der Bw tatsächliche Zahlungsflüsse an
bestimmte Personen nachweisen kann, gibt es an ihn keinerlei tatsächliche
Zahlungsflüsse aus diesen Geschäften, weshalb mangels
Vermögensvermehrung keine Einnahmenabsicht und noch weniger Gewinnabsicht
anzunehmen war bzw. ist. Ohne den Umstand der vom Bw und dem in RV/4468-W/02
näher beschriebenen Personenkreis geltend gemachten Vorsteuer ist diese
Betätigung aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten als sinn- und zwecklos zu
beurteilen. Die "Einnahmenerzielungsabsicht" bzw. der "Betriebszweck" ist
ausschließlich auf die Geltendmachung von Vorsteuern gerichtet.
6.
Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
"Buchherstellung": Die zugeflossenen Betriebseinnahmen werden in
Höhe der den Gewerbetrieb betreffenden vereinnahmten Entgelte laut
Berufungsentscheidung vom 16. Dezember 2005, RV/0347-W/04, sohin mit
€ 8.900,- aus den dort angeführten Gründen gemäß
§ 184 BAO geschätzt. Die Betriebsausgaben werden in Höhe von
€ 1.500,- geschätzt, der Gewinn aus Gewerbetrieb beträgt
sohin € 7.400,-
7.
Ermittlung der Vermietungseinkünfte Die Vermietungseinnahmen
werden insoweit im Schätzungsweg ermittelt, als zu den tatsächlich
zugeflossenen Mieteinnahmen der Zinsvorteil im Schätzungsweg zu erfassen
ist (Teilschätzung). Zur weiteren Begründung und zu den rechtlichen
Ausführungen wird auf die Berufungsentscheidung RV/4468-W/02 verwiesen. An
Werbungskosten sind von den Einnahmen abzuziehen: die AfA mit
€ 1.686,89 und die Betriebskosten laut Erklärung mit
€ 2.103,96. Weitere Werbungskosten hat der Bw nicht erklärt. Die
Vermietungseinkünfte betragen daher im Jahr 2002
€ 4.145,20.
8.
Verhältnis Abgabenverfahren zu Strafverfahren Die
Ausführungen im angefochtenen Bescheid über das Strafverfahren sind
nicht voreingenommen, sondern entsprechen den Tatsachen. Weshalb dem Bw der
Einwand, gegen andere am "Handel mit Rechten" mittätige Personen seien
Einstellungen oder Freisprüche - in einem Fall sogar gegen
Haftentschädigung - vom Landesgericht für Strafsachen Wien erfolgt,
nicht in seinen Abgabenverfahren zum Erfolg verhelfen kann, wurde bereits in der
Berufungsentscheidung RV/4468-W/02 ausführlich begründet, weshalb
darauf verwiesen werden darf.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 26.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 292 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1308-W/05
- Stammnummer
- 22517
- Gültig
- 26.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF