…Verwendung zu. Soweit Mietkautionen als Schadenersatz für Vermögensschäden anzusehen sind, sind sie nicht steuerbar. Rz 6408a: Die entgeltliche Einräumung von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (grundstücksgleiche Rechte) führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (vgl. VwGH 26.7.2006, 2006…
…Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des…
…wirtschaftlich nutzen wollen, sodass der Bestand einer GesbR zu bejahen ist. Als unstrittig zwischen den Parteien ist anzusehen, dass die im Rahmen der GesbR erzielten Einkünfte aus der Einräumung von Lizenzrechten als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 3…
…wirtschaftlich nutzen wollen, sodass der Bestand einer GesbR zu bejahen ist. Als unstrittig zwischen den Parteien ist anzusehen, dass die im Rahmen der GesbR erzielten Einkünfte aus der Einräumung von Lizenzrechten als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 3…
…über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO jedoch derart konkretisiert sein muss, dass die jeweilige Einkunftsquelle unzweifelhaft der Miteigentümerschaft zugerechnet werden kann - im Beschwerdefall also, zusätzlich zur Benennung der Personengesellschaft (Personengemeinschaft) die genaue Adresse der die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vermittelnden Einkunftsquelle anzugeben…
…Der Einkommensteuer unterliegen gemäß Abs. 3 leg. cit. auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iSd § 28. Dazu gehören Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (§ 28 Abs. 1 Z 1 EStG…
…EStG Abs. 1 EStG 1988 lautet: Folgende Einkünfte sind, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 5 gehören, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: - Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den…
…1998): Soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 5 gehören, sind gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten…
…28 Abs. 1 EStG 1988 sind folgende Einkünfte, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 5 gehören, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 1. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den…
… 28. (1) Folgende Einkünfte sind, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 5 gehören, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 1. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen…
…wurde. § 28 (1) Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 idgF: Folgende Einkünfte sind, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 5 gehören, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 1. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten…
…Rechtliche Begründung Nach § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 gehören Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind…
…Einkünften im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 5 EStG gehören, gemäß § 28 Abs 1 Z 1 EStG ua Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen. Einkünfte aus Vermietung…
…das erkennende Gericht die in Prüfung zu ziehende(n) Norm(en) anwenden muss (Präjudizialität). 3. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, soweit sie nicht zu den Einkünften iSd § 2 Abs…
…das erkennende Gericht die in Prüfung zu ziehende(n) Norm(en) anwenden muss (Präjudizialität). 3. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, soweit sie nicht zu den Einkünften iSd § 2 Abs…
…das erkennende Gericht die in Prüfung zu ziehende(n) Norm(en) anwenden muss (Präjudizialität). 3. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, soweit sie nicht zu den Einkünften iSd § 2 Abs…
…das erkennende Gericht die in Prüfung zu ziehende(n) Norm(en) anwenden muss (Präjudizialität). 3. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, soweit sie nicht zu den Einkünften iSd § 2 Abs…
…folgendermaßen zu würdigen: Gem. § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen. § 28 Abs. 5 EStG 1988 wonach Reparaturrücklagen…
…1 Z. 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichen Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z…
…nach § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen. Die Landwirtschaft im engeren Sinn umfasst die typische Feldwirtschaft (Ackerbau) und Grünlandnutzung (Weide-, Almwirtschaft etc.). Sie…