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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100013/2016

Vermietung einer einzigen Wohnung an häufig wechselnde Mieter ohne Frühstück und ohne tägliche Zimmerreinigung - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Keine Offenlegung der maßgeblichen Umstände, wenn diese Umstände (durch Übermittlung schriftlicher Unterlagen) im Zeitpunkt der Veranlagung bloß dem Infocenter bekannt sind, nicht hingegen dem BV-Team, welches aufgrund der elektronisch übermittelten Abgabenerklärung bereits die Veranlagung durchführt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100013/2016vom 14.05.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Aus der Konvertierung eines zur Finanzierung der Anschaffung der Wohnung aufgenommenen Fremdwährungskredites (Schweizer Franken in Euro) entstanden dem Beschwerdeführer im Jahr 2012 Fremdwährungsverluste von € 47.711,36. Der Beschwerdeführer (sein steuerlicher Vertreter) übermittelte dem Finanzamt die Einkommensteuererklärung samt Beilage E 1a (betreffend die Vermietung) am 29.1.2014 elektronisch. Gleichfalls am 29.1.2014 sendete der Beschwerdeführer (sein steuerlicher Vertreter) dem Finanzamt den Jahresabschluss betreffend seine Tätigkeit als Zahnarzt, eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung betreffend die Vermietung der Wohnung, die Einkommensteuererklärung samt Beilagen E 1a betreffend die erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb (iZm der Vermietung) und betreffend die selbständige zahnärztliche Tätigkeit sowie weitere Unterlagen mit der Post. Angeschlossen war diesen Unterlagen das im Anschluss an die mündliche Verhandlung vorgelegte Begleitschreiben mit dem oben wiedergegebenen Inhalt. Die schriftlich übermittelten Unterlagen langten am 30.1.2014 am Standort Korneuburg im Infocenter des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln ein. Die Unterlagen wurden mit der Post weitergeleitet und langten am 3.2.2014 am Standort Hollabrunn im Infocenter des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln ein. In der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung betreffend die Vermietung der Wohnung ist die Adresse 1010 Wien, A****straße 8 angeführt, ebenso "Fremdwährungsverluste 47.711,36". In der schriftlich und elektronisch übermittelten Beilage E 1a betreffend die erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb (iZm der Vermietung) sind die Fremdwährungsverluste nicht gesondert ausgewiesen, diese sind Teil der "[ü]brige[n] und/oder pauschale[n] Aufwendungen/Betriebsausgaben […]" (Kennzahl 9230) von € 53.518,64. Als Anschrift ist die Adresse 2*** B****-Stadt, C***straße 15 angeführt. In den elektronisch übermittelten Unterlagen (Einkommensteuererklärung samt Beilagen) findet sich kein Hinweis, dass die erklärte gewerbliche Tätigkeit die Vermietung der Wohnung in 1010 Wien, A****straße 8 betrifft. Dies ergibt sich vielmehr lediglich aus dem schriftlich (mit der Post) übermittelten Begleitschreiben sowie aus der schriftlich übermittelten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Das Finanzamt erließ mit Datum vom 30.1.2014 den durch die Wiederaufnahme beseitigten Einkommensteuerbescheid 2012. Dieser Einkommensteuerbescheid wurde am 31.1.2014 in den Morgenstunden elektronisch in die Databox des Beschwerdeführers zugestellt. Die Veranlagung erfolgte durch eine Mitarbeiterin des Betriebsveranlagungsteams (BV) 02 am Standort Hollabrunn. Der Einkommensteuerbescheid 2012 wurde nach gruppenweiser Freigabe (ohne Überprüfung) erlassen. Das Betriebsveranlagungsteam (BV) 02 war zur Gänze am Standort Hollabrunn tätig.   Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung: Die Feststellungen über den Zeitpunkt der Zustellung des Einkommensteuerbescheides vom 30.1.2014 gründen sich auf die Angaben in der elektronischen Signatur des Bescheides (2014-01-31T03:54:31+01:00). Die Feststellungen betreffend die Abgabenerklärung und deren Beilagen (Inhalt, Zeitpunkt und Ort des Einlangens) gründen sich auf die Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung und die im Anschluss an die mündliche Verhandlung übermittelten Schreiben und Unterlagen (insb die Kopie des Begleitschreibens samt Eingangsstempel). Im Übrigen sind die Feststellungen unstrittig.   Rechtlich folgt daraus: Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus Vermietung und Verpachtung: Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind gemäß § 23 Z 1 EStG Einkünfte aus einer selbstständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbstständige Arbeit anzusehen ist. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 5 EStG gehören, gemäß § 28 Abs 1 Z 1 EStG ua Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind somit gegenüber den Einkünften aus Gewerbebetrieb subsidiär. Vermietung und Verpachtung wird in der Regel dann zum Gewerbebetrieb, wenn die Tätigkeit nach Art und Umfang jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist und der Vermieter an den Mieter besondere zusätzliche Leistungen erbringt. Zu diesen Zusatzleistungen gehört zB die Frühstücksverpflegung, die Wartung der Zimmer (Reinigung, Aufräumen), die Mitvermietung der Einrichtung oder von Geschirr und Besteck. Entscheidend ist der Gesamtumfang der Nebenleistungen (Jakom/Laudacher EStG, 2019, § 28 Rz 4). Selbst die Verpflegung der Gäste und tägliche Wartung der Zimmer begründet jedoch keinen (steuerlichen) Gewerbebetrieb, wenn solche Tätigkeiten wegen der geringen Zahl von Fremdenzimmern nur in bescheidenem Ausmaß anfallen. Entscheidend ist, ob die Verwaltungsarbeit im konkreten Fall in erheblichem Umfang jenes Maß überschreitet, welches mit der Vermögensverwaltung üblicherweise verbunden ist (VwGH 7.10.2003, 2000/15/0024 mwN). Die kurzfristige Vermietung einer größeren Anzahl eingerichteter Ferienwohnungen ist als gewerblich einzustufen. Die kurzfristige - nicht länger als eine Saison - erfolgte Vermietung von Ferienwohnungen auch ohne Verpflegung und tägliche Wartung der Räume deutet auf eine gewerbliche Vermietung hin, weil eine solche kurzfristige Vermietung mehrerer eingerichteter Ferienwohnungen idR eine Verwaltungsarbeit erfordert, die das bei bloßer Vermietung übliche Ausmaß deutlich übersteigt (Fellner in Hofstätter/Reichel (Hrsg), Die Einkommensteuer (EStG 1988) - Kommentar § 23 EStG Rz 104 mwN). Als Vermögensverwaltung wurde von der Rechtsprechung ua eine Frühstückspension mit vier Fremdenzimmern und darin acht Betten, auch bei einer Gewerbekonzession sowie ebenso eine Frühstückspension mit fünf Fremdenzimmern und darin neun Betten, auch wenn in geringem Umfang neben dem Frühstück kalte Speisen verabreicht, Kabel-TV-Geräte in den Zimmern bereitgestellt, die Zimmer täglich gereinigt sowie Telefonate und Post für die Gäste entgegengenommen werden, angesehen (Peth/Wanke/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 23 Anm 62 mwN). Ob Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen ist ausschließlich nach steuerlichen und nicht nach gewerberechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen (VwGH 15.12.1992, 92/14/0189). Der Beschwerdeführer hat nur eine einzige Wohnung (mit zwei bis vier Betten) vermietet. Für die Einordnung dieser Tätigkeit als Gewerbebetrieb oder als Vermietung und Verpachtung kommt es nicht auf das Vorhandensein bzw den Umfang der vom Beschwerdeführer erbrachten Nebenleistungen an. Vielmehr handelt es sich bei der Vermietung von bloß einer einzigen Wohnung jedenfalls um Vermietung und Verpachtung, da mit der Vermietung einer einzigen Wohnung nicht ein Verwaltungsaufwand verbunden ist, der in erheblichem Umfang jenes Maß überschreitet, welches mit der Vermögensverwaltung üblicherweise verbunden ist. Hinzu kommt, dass im konkreten Beschwerdefall der Umfang der vom Beschwerdeführer erbrachten Nebenleistungen äußerst gering war, da weder Verpflegung noch Wartung oder Reinigung der Zimmer während der aufrechten Vermietung umfasst waren. Der Verwaltungsaufwand des Beschwerdeführers erreichte daher jedenfalls nicht jenes Ausmaß, welches eine Vermietung zum Gewerbebetrieb macht. Es handelte sich daher bei der Vermietung der Wohnung um Vermietung und Verpachtung und nicht um einen Gewerbebetrieb. Ergänzend wird zur weiteren Begründung auf die ausführliche Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 8.11.2015 verwiesen.   Fremdwährungsverluste: Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs 1 EStG die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder die Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies gesetzlich ausdrücklich zugelassen ist. Zu den zulässigen Werbungskosten zählen gemäß § 16 Abs 1 Z 1 EStG Schuldzinsen. Schuldzinsen für Anschaffung, Herstellung oder laufenden Aufwand des Mietobjektes sind Werbungskosten. Kursverluste, die aus Fremdwährungskrediten resultieren, stellen keine Werbungskosten dar; diese stehen nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften und sind nicht als Werbungskosten bei Ermittlung der Einkünfte aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut abzugsfähig (Jakom/Laudacher EStG, 2019, § 28 Rz 66 Stichwort Schuldzinsen (mwN). Hingegen sind bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs 1 EStG Kursverluste aus einem Fremdwährungsdarlehen als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn dieser Verlust realisiert wurde (Jakom/Marschner EStG, 2019, § 4 Rz 115). Diese Rechtslage ist auch im Beschwerdefall unstrittig. Da es sich bei der Vermietungstätigkeit des Beschwerdeführers nicht um einen Gewerbebetrieb, sondern um Vermietung und Verpachtung handelte, sind die im Jahr 2012 angefallenen Fremdwährungsverluste aus der Konvertierung eines Schweizer-Franken-Darlehens in Euro nicht als Werbungskosten abzugsfähig.   Wiederaufnahme: Gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Das Finanzamt hat die Wiederaufnahme des Verfahrens auf die in Tz 1 und Tz 2 des Prüfungsberichtes getroffenen Feststellungen gestützt. Bei diesen Feststellungen handelt es sich im Wesentlichen darum, dass der Beschwerdeführer die Wohnung seit dem Jahr 2008 tageweise an Touristen und Geschäftsleute vermietet und über Onlineplattformen angeboten hat, sich bei der Vermietung im Jahr 2012 gegenüber den Vorjahren keine Veränderung ergeben hatte sowie, dass im Zuge der Gewinnermittlung Fremdwährungsverluste von rund € 47.700 in Abzug gebracht worden waren. Im Übrigen handelt es sich bei den Ausführungen in Tz 1 und 2 des Berichtes um Rechtsausführungen und nicht um Tatsachenfeststellungen. Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände; also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften. Solche Tatsachen sind zum Beispiel getätigte Ausgaben (die Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind). Keine Wiederaufnahmsgründe (keine Tatsachen) sind hingegen etwa neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden. Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (Ritz, BAO6, § 303 Rz 21ff mwN). Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist nach herrschender Ansicht aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen. Maßgebend ist der Wissenstand des jeweiligen Veranlagungsjahres (Ritz, BAO6, § 303 Rz 31 mwN). Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die für die Entscheidung über die Wiederaufnahme zuständige Behörde. Nur dieser solcherart festgelegte Tatsachenkomplex bildet die "Sache", dh den Gegenstand des Wiederaufnahmsverfahrens. Ein Austausch von Wiederaufnahmsgründen im Beschwerdeverfahren (also eine Bestätigung der Wiederaufnahme aus anderen Gründen) ist unzulässig. Dh: Nach einer gescheiterten Wiederaufnahme kann eine auf andere Gründe gestützte Wiederaufnahme nur neuerlich erstmals erstinstanzlich initiiert werden, so ihr nicht bereits der Ablauf der Verjährungsfrist entgegensteht. Der Verweis auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung anlässlich der Außenprüfung ist zulässig. Im Rahmen des vom Finanzamt festgelegten Tatsachenkomplexes ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts, bei Entscheidungen über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme zu prüfen, ob das Verfahren aus den vom Finanzamt gebrauchten Gründen tatsächlich wiederaufgenommen werden durfte. Dafür sind gegebenenfalls auch ergänzende Ermittlungen anzustellen und nähere Feststellungen zu treffen (etwa zur Frage des vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmstatbestands und seines tatsächlichen Neuhervorkommens). Die Ergänzung einer mangelhaften Begründung der auf Grund der Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung ergangenen Wiederaufnahmsbescheide in Richtung der tatsächlich vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmsgrundlagen stellt dabei kein unzulässiges Auswechseln von Wiederaufnahmsgründen dar (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 303 Anm 10 mwN). Die Vermietung bloß einer einzelnen Eigentumswohnung durch den Beschwerdeführer vermochte, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer Zusatzleistungen wie die Verpflegung der Gäste und die tägliche Wartung der Zimmer erbrachte oder nicht, jedenfalls keinen Gewerbebetrieb zu begründen. Die näheren Umstände der Vermietung (allfälliges Frühstück, Aufräumen usw) können somit keine andere Einkunftsart begründen, es handelt sich dabei jedenfalls um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Qualifikation unter eine bestimmte Einkunftsart ist bei Einkommensteuerbescheiden kein Teil des Spruches, sondern gehört lediglich zur Bescheidbegründung (vgl die bei Ritz, BAO6, § 293a Tz 2 wiedergegebenen Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend § 293a BAO). Die geänderte Einkunftsart für sich alleine vermag daher für sich genommen keinen Wiederaufnahmsgrund zu bilden, weil sie zu keinem im Spruch anderslautenden Bescheid führen kann, da die Einkunftsart nicht Spruchbestandteil ist. Hingegen ist der Umstand, dass in den geltend gemachten Aufwendungen (den Betriebsausgaben) Fremdwährungsverluste enthalten waren in Verbindung mit dem Umstand, dass den erklärten Einkünften aus Gewerbebetrieb nach wie vor dieselbe Vermietung der Wohnung in 1010 Wien, A****straße 8 zu Grunde lag (und damit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorlagen), geeignet, einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeizuführen, da derartige Aufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht abzugsfähig sind. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Tatsache, dass den geltend gemachten Einkünften aus Gewerbebetrieb die (unveränderte) Vermietung der Wohnung an der Adresse 1010 Wien, A****straße 8 zugrunde lag sowie die Tatsache, dass in den erklärten Betriebsausgaben Fremdwährungsverluste von € 47.711,36 enthalten waren, seien dem Finanzamt offengelegt worden und daher bei Erlassung des durch die Wiederaufnahme beseitigten Bescheides vom 30.1.2014 bekannt gewesen. Denn diese Tatsachen seien aus den schriftlich übermittelten Unterlagen (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Begleitschreiben) erkennbar gewesen, welche am 30.1.2014 beim Finanzamt eingelangt seien. Habe ein Finanzamt mehrere Sitze, so sei es für die Einreichung von Eingaben rechtlich bedeutungslos, welche der Adressen der Einschreiter verwendet. Eine aus Gründen der innerbehördlichen Organisation erfolgende Weiterleitung an den "richtigen" Sitz erfolge somit jedenfalls fristwahrend. Das Begleitschreiben sowie die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2012 seien am 30.1.2014 am Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln eingelangt und seien somit im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bekannt gewesen. Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln nur aus der Sicht der jeweiligen Verfahren derart zu beurteilen ist, dass es darauf ankommt, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Dabei ist das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens und nicht aus anderen Verfahren, bei denen diese Tatsachen möglicherweise erkennbar waren, zu beurteilen. Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln im Sinne des § 303 BAO bezieht sich damit auf den Wissensstand (auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) des jeweiligen Veranlagungsjahres. Entscheidend ist, ob der abgabenfestsetzenden Stelle alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt waren. Dass die Prüfungsabteilung in einem ein anderes Prüfungsjahr betreffenden Prüfungsverfahren oder im Abgabenverfahren eines anderen Steuerpflichtigen von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis hatte, steht der Wiederaufnahme nicht entgegen (zB VwGH 13.11.2019, Ra 2019/13/0102 mwN; vgl dazu auch Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, § 303 Anm 16 mit weiteren Ausführungen). Für die Frage der Zulässigkeit einer Wiederaufnahme ist es daher nicht ausreichend, dass die Informationen beim Finanzamt an sich eingelangt sind und dieses somit (durch Kenntnis einer einzelnen Stelle, etwa des Infocenters) von den relevanten Umständen Kenntnis hat. Die abgabenfestsetzende Stelle war im Streitfall das Betriebsveranlagungsteam (BV) 02 am Standort Hollabrunn, wobei das gesamte Betriebsveranlagungsteam (BV) 02 an diesem Standort tätig war. Bei dieser Stelle langte die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung samt Begleitschreiben frühestens am 3.2.2014 und somit mehrere Tage nach Erlassung des Einkommensteuerbescheides vom 30.1.2014 ein, da die schriftlich übermittelten Unterlagen bis zum 3.2.2014 nicht über das Infocenter (in Tulln bzw Hollabrunn) hinausgelangt waren. Dem Betriebsveranlagungsteam (BV) 02 standen folglich diese Unterlagen bei der Veranlagung nicht zur Verfügung. Nach dem Wissenstand des Betriebsveranlagungsteams (BV) 02 waren somit am 30.1.2014 die sich aus der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und dem Begleitschreiben ergebenden Tatsachen nicht bekannt. Der Beschwerdeführer hatte im Zusammenhang mit der Vermietung der Wohnung in 1010 Wien, A****straße 8 bis zum Jahr 2011 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Im Jahr 2012 erklärte der Beschwerdeführer Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit dem Betriebsstandort 2*** B****-Stadt, C***straße 15. Aus den elektronisch übermittelten Unterlagen einschließlich der Beilage E 1a (Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer (betriebliche Einkünfte) für 2012) ergab sich dabei kein Hinweis darauf, dass es sich dabei um Einkünfte aus der Vermietung der Wohnung in 1010 Wien, A****straße 8 handelte. Für die abgabenfestsetzende Stelle (Betriebsveranlagungsteam (BV) 02) war daher im Zeitpunkt der Erlassung des ursprünglichen Einkommensteuerbescheides vom 30.1.2014 nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer seine Vermietungstätigkeit an der Adresse 1010 Wien, A****straße 8 fortgesetzt hatte. Dies war erst aus den schriftlich übermittelten Unterlagen (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Begleitschreiben) ersichtlich. Für die abgabenfestsetzende Stelle war damit bei der Veranlagung nach der Aktenlage nicht erkennbar, dass es sich bei den als Einkünfte aus Gewerbebetrieb geltend gemachten Einkünften tatsächlich um Einkünfte aus der - gegenüber den Vorjahren unverändert fortgeführten - Vermietung der Wohnung in 1010 Wien, A****straße 8 handelte. Ebenso war für das Betriebsveranlagungsteam (BV) 02 im Zuge der Veranlagung nicht erkennbar, dass in der die Wohnung betreffenden Einkünfteermittlung (Gewinnermittlung) Fremdwährungsverluste von € 47.11,36 als Aufwendungen (Betriebsausgaben) enthalten waren. Denn in der elektronisch übermittelten Beilage E 1a waren insoweit lediglich übrige und/oder pauschale Aufwendungen/Betriebsausgaben von € 53.518,64 angeführt worden. Erst aus der schriftlich übermittelten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung waren diese Fremdwährungsverluste erkennbar. Da der abgabenfestsetzenden Stelle des Finanzamtes (Betriebsveranlagungsteam (BV) 02) allerdings bei Erlassung des ursprünglichen Einkommensteuerbescheides vom 30.1.2014 weder der Umstand, dass die geltend gemachten Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der unveränderten Vermietung der Wohnung 1010 Wien, A****straße 8 resultierten, noch der Umstand, dass in den geltend gemachten Aufwendungen Fremdwährungsverluste enthalten waren, bekannt war - diese Umstände wurden erst nach Erlassung des Einkommensteuerbescheides im Zuge des Einlangens der schriftlich übermittelten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2012 samt Begleitschreiben bzw im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung bekannt - handelt es sich bei diesem Tatsachenkomplex um eine neue Tatsache. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich keine "hotelähnliche[n] Zusatzleistungen", wie im Begleitschreiben angegeben, angeboten, sondern die Vermietung unverändert ohne wesentliche Nebenleistungen fortgesetzt hatte, ergab sich schließlich erst im Zug der abgabenbehördlichen Prüfung. Da somit Tatsachen nach Abschluss des Verfahren neu hervorgekommen sind, deren Kenntnis einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte, liegen die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens vor. Die steuerlichen Auswirkungen sind im Beschwerdefall nicht bloß geringfügig. Bei Übung des Ermessens ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Beschwerdefalles daher dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) zu geben. Die Wiederaufnahme erfolgte daher durch das Finanzamt zu Recht.   Verfassungswidrigkeit: Der Beschwerdeführer macht als verfassungswidrige Ungleichbehandlung geltend, dass Finanzierungsaufwendungen bei außerbetrieblichen Einkünften - anders als bei betrieblichen Einkünften - nicht berücksichtigt werden könnten. Die Vermietung eines einzelnen Appartements unterscheide sich nicht von der Vermietung mehrerer Appartements. Bezogen auf das einzelne Appartement sei der Leistungsumfang nicht anders, für den Gast sei kein Unterschied erkennbar. Dieses Vorbringen vermag nicht zu überzeugen. Nicht die Größe des Betriebes führt zu der vom Beschwerdeführer beschriebenen unterschiedlichen steuerlichen Berücksichtigung von Fremdwährungsverlusten, diese sind bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb bei jeder Betriebsgröße abzugsfähig. Der Unterschied ergibt sich vielmehr daraus, dass bei den außerbetrieblichen Einkünften wie etwa aus Vermietung und Verpachtung eine Überschussermittlung erfolgt, wobei bei diesen Einkunftsarten Wertänderungen der Einkunftsquelle und der zur Einkunftserzielung eingesetzten Wirtschaftsgüter nur insofern erfasst werden, als dies gesetzlich vorgesehen ist (Jakom/Lenneis EStG, 2019, § 16 Rz 3). Der Umfang der Tätigkeit spielt lediglich bei der Zuordnung zur Einkunftsart Gewerbebetrieb bzw Vermietung und Verpachtung eine Rolle. Da somit die vom Beschwerdeführer angeführten Größenkriterien und Leistungsfähigkeitsunterschiede keine Rolle spielen, vermag das Gericht die vom Beschwerdeführer behauptete Verfassungswidrigkeit nicht zu erkennen. Reihenfolge der Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren: Das Finanzamt hat zunächst über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid und erst später über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid mit Beschwerdevorentscheidung entschieden. Bei Vorliegen einer Beschwerde gegen einen Wiederaufnahmebescheid und gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheid widerspricht es dem Gesetz, die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme unerledigt zu lassen und vorerst über die Beschwerde gegen den neuen Sachbescheid abzusprechen. Gleiches gilt auch für Beschwerdevorentscheidungen des Finanzamts. Durch einen rechtzeitigen Vorlageantrag wird die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht berührt, obwohl die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt gilt (§ 264 Abs 3 BAO). Mit dem Ergehen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes verlieren aber Beschwerdevorentscheidungen ihre Wirksamkeit und scheiden aus dem Rechtsbestand aus. Prüfungsgegenstand vor dem Verwaltungsgerichtshof ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Bei gleichzeitiger Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über Wiederaufnahme und Einkommensteuer bewirkt es keine Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes, wenn das Finanzamt hingegen zunächst betreffend Sachbescheid und erst in der Folge betreffend Wiederaufnahme mittels Beschwerdevorentscheidung entschieden hat (VwGH 11.12.2019, Ra 2019/13/0091 mwN).   Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet.   Zur Unzulässigkeit der Revision: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Gericht ist bezüglich der Abgrenzung zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb und Vermietung und Verpachtung sowie bezüglich der Nichtabzugsfähigkeit von Fremdwährungsverlusten im außerbetrieblichen Bereich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt. Das gleiche gilt für die Beurteilung der Wiederaufnahme. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. Die Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.     Wien, am 14. Mai 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100013/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100013.2016
Stammnummer
133069
Gültig
14.05.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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