…Eingaben gleich. Diese Bestimmung ist auf Grund des in § 24 Abs 3 Z. 7 VwGG enthaltenen Verweises auch auf Eingaben an den Verwaltungsgerichtshof anzuwenden. Unabhängig von der Anzahl der Ausfertigungen der Beschwerde und der Art und Weise der Einbringung der Beschwerde (zB per E-Mail…
…Juni 2012, 18:41 Uhr, übersandte der Sachbearbeiter der Steuerberatungskanzlei per E-Mail mit den Worten "Sehr geehrter Herr HR Dr. Brühwasser! Wie telefonisch besprochen darf ich Ihnen das Berufungsschreiben für unseren oben angeführten Klienten zu Ihrer Kenntnisnahme und weiteren Bearbeitung übermitteln." ein als "Berufung…
…brachte der Bw. jeweils elektronisch (per E-Mail an den Postkorb des FA) am 10. März 2007 einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz ein. Mit Bescheiden vom 13. August 2007 wurden die als "Berufung" bezeichneten Eingaben vom 10. März 2007…
…durch die Anführung der E-Mail-Adresse des Finanzamtes im Briefkopf des Finanzamtes und die Verwendung des Wortes "senden" in einer Mitteilung des Finanzamtes sei beim Bw. der Eindruck erweckt worden, dass eine Übermittlung von Eingaben per E-Mail zulässig sei und sei damit der…
…Versäumung der Berufungsfrist war. Der Vertreter des Bw. war offensichtlich der Ansicht, beim Finanzamt seien - wie bei allen anderen Verwaltungsbehörden auch - Eingaben per E-Mail zulässig, und erlangte erst durch die Vorschreibung des Säumniszuschlags mit Bescheid vom 11. Juni 2012 Kenntnis davon, dass dies nicht…
…aller im Schreiben vom 31. Mai 2012 erwähnten und im Akt abgelegten Eingaben des Antragstellers per E-Mail. 4.2. E-Mail des Finanzamtes Waldviertel vom 5. September 2012 an den Unabhängigen Finanzsenat: In Beantwortung der E-Mail vom 3. September 2012 wurden vom Finanzamt…
…zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 2. 5. 2007 führte das Finanzamt die Veranlagung zur Einkommensteuer für 2005 durch. Gegen diesen Bescheid langte beim Finanzamt per E-Mail am 16. 5. 2007 das Rechtsmittel der Berufung ein. In weiterer Folge wurde der bekämpfte Bescheid mit Berufungsvorentscheidung…
…BGBl. II 2006/513. Die erstgenannte Verordnung regelt die Einreichung von Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) und ist daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Aus der FinanzOnline-Verordnung 2006 lässt sich die Zulässigkeit eines per E-Mail eingebrachten Vorlageantrages ebenfalls nicht ableiten, weil…
…E-Mails per Post ein. Über den Vorlageantrag wurde erwogen: Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der (hier nicht anwendbaren) Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben…
…E-Mails per Post ein. Über den Vorlageantrag wurde erwogen: Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der (hier nicht anwendbaren) Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben…
…Berufung per E-Mail auch um keine behebbares Formgebrechen, weshalb auch kein Mängelbehebungsverfahren einzuleiten war (vgl. VwGH 25.1.2006, 2005/14/0126). Mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage, nach der E-Mails außerhalb der zitierten Verordnungen als Eingaben zugelassen werden, ist die gegenständliche, per E-Mail…
…Einreichung von Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) und ist daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Aus der FinanzOnline-Verordnung 2006 lässt sich die Zulässigkeit eines per E-Mail eingebrachten Vorlageantrages ebenfalls nicht ableiten, weil diese Verordnung die automationsunterstützte Datenübertragung in Bezug auf Anbringen (…
…10. 2007 keine Folge. Am 4. 11. 2007 stellte der Bw. per E-Mail einen (mit 31. 10. 2007 datierten) Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. In der Folge führte das Finanzamt ein Mängelbehebungsverfahren gemäß § 85 Abs. 2 BAO durch…
…E-Mail eingebrachte Eingabe (im vorliegenden Fall ein als Einspruch bezeichneter Vorlageantrag) fällt damit weder in den Anwendungsbereich des § 85 Abs. 1 und 2 BAO noch in den des § 86a Abs. 1 BAO. Damit handelt es sich bei der Übermittlung eines Vorlageantrages per E-Mail…
…keine in FinanzOnline zur Verfügung stehendende Funktion im Sinne des § 1 Abs. 2 FOnV 2006. Die Einbringung des Antrages per E-Mail war mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage unzulässig. Dem Bf. war auch nicht die Behebung der Mängel im Sinne des § 156 Abs. 2 FinStrG aufzutragen…
…dass die Eingabe als zurückgenommen gilt(Ritz, BAO4, § 85, Tz 18 mit Hinweisen auf Lehre und Judikatur). Die Beantwortung des in Streit stehenden Mängelbehebungsauftrages ist nach Aktenlage einerseits ihrem Charakter nach unklar iS des § 86a BAO, da per E-Mail eingebracht (es handelt sich um…
…sich bei einem solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt. Im Beschwerdefall vermeint die belangte Behörde, es liege ein Unterschied zu der durch die dargestellte Rechtslage beschriebenen Konstellation deshalb vor, weil die Eingabe nicht per E-Mail eingebracht worden sei…
…Eingabe in der übermittelten Form ausreiche und eine Übermittlung per Post nicht notwendig sei. Er habe gestern erneut telefoniert und sei ihm versichert worden, dass der Einspruch gültig sei. Da der Einspruch hinterlegt sei, könne er konkludent davon ausgehen, dass sein Einspruch via E-Mail…
…Ansicht, dass in analoger Anwendung der einschlägigen Bestimmungen betreffend die Einreichung von Eingaben und unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auf diesem Gebiet (z.B. eFax) von einer zulässigen Einbringung der gegenständlichen Beschwerde auszugehen war. Die Beschwerde als solche wurde nicht per E-Mail erstattet, sondern…
…xxxx geht der unabhängige Finanzsenat von folgendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus: Am 14. September 2006 übermittelte Herr RT ein E-Mail mit dem Betreff "Beschwerde" an den Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg. Dieses E-Mail hat auszugsweise folgenden Inhalt: "Schreiben vom 24.09.06 "Erkenntnis" / Eingang 09.08…