Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0829-I/07
Zurückweisung eines per E-Mail eingebrachten Vorlageantrages
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0829-I/07vom 07.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Vorlageantrag des Berufungswerbers vom
31. Oktober 2007 entschieden:
Der
Vorlageantrag wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als
unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Der
Berufungswerber (Bw.) brachte mit Telefax vom 25. 7. 2006 ein Nachsichtsansuchen
gemäß
§ 236 BAO über 1.221,60 € ein, welchen
Betrag er am 7. 6. 2006 entrichtet hatte. Das Finanzamt wies dieses
Nachsichtsansuchen mit Bescheid vom 28. 8. 2006 ab und gab auch der dagegen
erhobenen Berufung vom 29. 9. 2006 mit Berufungsvorentscheidung vom 2. 10.
2007 keine Folge. Am 4. 11. 2007 stellte der Bw. per E-Mail einen (mit 31. 10.
2007 datierten) Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. In der Folge führte das Finanzamt ein
Mängelbehebungsverfahren gemäß
§ 85 Abs. 2 BAO
durch, in welchem dem Bw. mit Mängelbehebungsbescheid vom 9. 11. 2007
aufgetragen wurde, den der E-Mail anhaftenden Mangel einer fehlenden
Unterschrift zu beheben. Dieser Aufforderung ist der Bw. innerhalb der
Mängelbehebungsfrist (am 20. 11. 2007) nachgekommen.
Der
Unabhängige Finanzsenat hat dazu erwogen:
Der
gegenständliche Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2 BAO) ist ein Anbringen im
Sinn des § 85 Abs. 1 BAO.
§ 85 Abs.
1 BAO ordnet an, dass Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur
Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge,
Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der hier nicht
relevanten Ausnahmebestimmungen des Abs. 3, die mündliche Anbringen
betreffen, schriftlich einzureichen sind (Eingaben).
Gemäß
§ 86a Abs. 1 erster und zweiter Satz BAO können Anbringen, für
die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch
telegrafisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des
Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege
automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen
technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des
Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der
Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.
Gemäß
§ 86a Abs. 2 lit. a BAO kann der Bundesminister für Finanzen durch
Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen, unter welchen
Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden
zugelassen sind.
Auf § 86a
Abs. 2 BAO gestützt sind folgende Verordnungen ergangen:
Verordnung
des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern
zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an den
unabhängigen Finanzsenat, an die Finanzlandesdirektionen sowie an die
Finanzämter und Zollämter, BGBl. 1991/494 idF BGBl. II 2002/395;
Verordnung
des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen,
die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in
automatisationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV
2006), BGBl. II 2006/97 idF BGBl. II 2006/513.
Die
erstgenannte Verordnung regelt die Einreichung von Anbringen unter Verwendung
eines Telekopierers (Telefaxgerätes) und ist daher auf den vorliegenden
Fall nicht anwendbar.
Aus der
FinanzOnline-Verordnung 2006 ergibt sich die Zulässigkeit eines per E-Mail
eingebrachten Vorlageantrages ebenfalls nicht, weil diese Verordnung die
automatisationsunterstützte Datenübertragung in Bezug auf Anbringen
(§ 86a BAO) nur für jene Funktionen für zulässig
erklärt, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online
(https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen. Eine Einbringung von
Rechtsmitteln ist in Finanz-Online nicht vorgesehen; im Übrigen wurde der
Vorlageantrag nicht via FinanzOnline eingebracht.
Mangels einer
entsprechenden Rechtsgrundlage ist der mittels E-Mail eingelangte Vorlageantrag
somit unzulässig und daher gemäß
§ 273 Abs. 1
lit. a i. V. m. § 276 Abs. 4 zweiter Satz BAO
zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar/3, § 276, Tz 42).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
fällt eine E-Mail nicht in den Anwendungsbereich des § 85 Abs. 1 und 2
BAO, weshalb vom Finanzamt kein Mängelbehebungsverfahren wegen fehlender
Unterschrift einzuleiten gewesen wäre (vgl. VwGH 25. 1. 2006,
2005/14/0126). Denn ein in einem Mängelbehebungsverfahren behebbares
Formgebrechen liegt nicht vor, wenn die Eingabe auf unzulässige Weise
(mittels E-Mail) und damit nicht rechtswirksam eingebracht wurde (vgl. UFS
FSRV/0055-I/04; UFS RV/1003-W/07).
Innsbruck,
am 7. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 86a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0829-I/07
- Stammnummer
- 32254
- Gültig
- 07.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF