Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1040-W/08
Gebühr für aus dem Ausland per Fax und E-Mail beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingebrachte und an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitete Beschwerden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1040-W/08vom 29.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Herrn NN, Adr, Deutschland, gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
8. Jänner 2008 zu ErfNr.xxx betreffend Gebühr gemäß
§ 24 Abs. 3 VerwaltungsgerichtshofG und Gebührenerhöhung
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO wird der Spruch des angefochtenen Bescheides insofern
abgeändert, als die Wortfolge "eingebracht am 18.06.2007" durch die
Wortfolge "eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am 19. Juni 2007" ersetzt
wird.
Entscheidungsgründe
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 8. Jänner 2008
setzte das Finanzamt gegenüber Herrn NN (dem nunmehrigen Berufungswerber,
kurz Bw.) für eine am 18. Juni 2007 zur Zl. 2007/xx/xxxx beim
Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Unabhängigen
Verwaltungssenates Wien vom 17. April 2007, UVS-xxx eingebrachte Beschwerde die
Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG in Höhe von € 180,00 sowie eine
Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von €
90,00 fest.
In den dagegen eingebrachten Berufungen wandte der Bw.
Folgendes ein:
"1. Ich haben
niemals beim Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde direkt
eingelegt.
2. Die dazu
notwendige Unterschrift eines zugelassenen Rechtsanwaltes hat es nie
gegeben.
3. Ebenfalls hatte ich
nie Jemanden die Vollmacht erteilt eine Beschwerde dorthin zu
leiten."
Nach dem das Finanzamt in der abweisenden
Berufungsvorentscheidung ausgeführt hatte, dass das am 18. Juni 2007 beim
Verwaltungsgerichtshof eingebrachte und ausdrücklich als Beschwerde
bezeichnete Schreiben alle Voraussetzungen einer gebührenpflichtigen
Eingabe gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG erfülle, wobei die
Gebührenschuld im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe entstanden
sei, führte der Bw. im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz noch ergänzend Folgendes aus:
"Punkt 1 meiner
Berufung wurde nicht berücksichtigt. Ihre Begründung stützt sich
auf die am 18. Juni 2007 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde.
Dieses Schreiben habe ich nicht an den Verwaltungsgerichtshof geschrieben,
sondern an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien. Ausdrücklich habe
ich darin um eine Mitteilung des Prozederes einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof gebeten. Das Schreiben wurde ohne Rücksprache und
ohne Vollmacht am 18. Juni 2007 an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet.
Mit anderen Worten:
Das besagte
Schreiben vom 18. Juni 2007 erfüllt nicht die Voraussetzungen einer
gebührenpflichtigen Eingabe, weil es 1. nicht an den Verwaltungsgerichtshof
gerichtet war und 2. ohne meine Erlaubnis, Vollmacht und Wissen weitergeleitet
wurde.
Desweiteren wurde ich
über eventuelle Gebührenerhebungen nicht ausreichend informiert. Dies
verstößt gegen die allgemeine Informationspflicht und Rechtssitten.
In der Rechtsmittelbelehrung vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien vom 17.
April 2007 steht:
"Die
Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein und ist mit 180,00
Euro zu vergebühren." Mehr nicht (Siehe Anhang) Aus diesem Satz kann man
nur folgendes schließen: Erst wenn der Bescheid von einem Rechtsanwalt
unterschrieben ist, müssen Sie 180,00 Euro zahlen! Niergends wo steht, dass
eine Gebühr anfällt wenn ein Schreiben, dass dorthin ohne
Einverständnis weitergeleitet wurde, ohne Unterschrift eines Rechtsanwaltes
eingeht zu vergebühren
ist.
Mit anderen
Worten:
Ich wurde meiner Rechte
und der daraus entstehenden Gebühren nicht ausreichend und somit
rechtswidrig belehrt.
Der
aufgeführte § 24 Abs. 3 VwGG ist mir niemals mitgeteilt
worden.
Ich möchte Sie
daher bitten das Verfahren einzustellen."
Vom Unabhängigen Finanzsenat wurde noch Beweis erhoben
durch Einsicht in die Akte des Verwaltungsgerichtshofes zu den
Geschäftszahlen 2007/xx/xxxx und Sxx/xxxx. Daraus ergibt sich folgender
Sachverhalt:
Herr NN übersandte am 12. Juni 2007 um 15:20 Uhr,
15:34 Uhr und 15:35 Uhr jeweils ein E-Mail und um 17:18 Uhr ein Telefax zur
Geschäftszahl UVS-xxx an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien. Alle
4 Schreiben sind inhaltlich beinahe ident und weisen folgenden Wortlaut auf (die
Abweichungen wurden in Klammer gesetzt):
"Hiermit erhebe
[lege] ich [gegen den Beschluß] Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und
beim Verwaltungsgerichtshof
ein.
Der Berufungsbescheid ist
mit Vermutungen und nicht mit Fakten
begründet.
Dies
widerspricht der gültigen Rechtsaufassung [ist gegen gültige
Rechtssprechung].
Bitte teilen
Sie mir [dazu] das genaue Procedere mit."
Unter Anschluss eines Begleitschreibens vom 13. Juni 2007
leitete der Unabhängige Verwaltungssenat Wien alle 4 Schreiben des Bw. an
den Verwaltungsgerichtshof weiter und teilte dem Verwaltungsgerichtshof mit,
dass der Bw. von der Weiterleitung seiner Schreiben in Kenntnis gesetzt wurde.
Die Schreiben des Bw. langten am 19. Juni 2007 beim Verwaltungsgerichtshof ein
und wurde vom Verwaltungsgerichtshof zur Geschäftszahl 2007/xx/xxxx als
Beschwerde protokolliert.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2007 wurde der
Beschwerdeschriftsatz dem Bw. vom Verwaltungsgerichtshof zur Behebung von
Mängeln zurückgestellt.
Mit Telefax vom 3. August 2007 übermittelte der Bw.
dem Verwaltungsgerichtshof ein an den Verwaltungsgerichtshof adressiertes
Schreiben mit folgendem Inhalt:
"Hiermit bitte
ich um Verfahrenshilfe in der Sache wegen der Beschwerde gegen das Urteil vom
Unabhängigen Verwaltungssenat Wien mit der Geschäftszahl
UVS-xxx. Bitte teilen Sie mir mit
welche weiteren Schritte ich in dieser Sache zu machen habe."
sowie einen formularmäßigen Antrag auf
Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Mit Beschluss vom 28. August 2007 wies der
Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Bw. zurück, wobei in der
Begründung ua. ausgeführt wurde, dass sich die am 19. Juni 2007 beim
Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde als verspätet erwies.
Ebenfalls mit Beschluss vom 28. August 2007 wies der Verwaltungsgerichtshof den
Verfahrenshilfeantrag des Bw. ab. Dies mit der Begründung, dass die
beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen Versäumung der Beschwerdefrist
aussichtslos erscheint.
Mit Schreiben vom 14. September 2008 wurde der Bw. von der
Geschäftstelle des Verwaltungsgerichtshofes aufgefordert, die Gebühr
von € 180,00 auf das Konto des Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien zu entrichten und dem Verwaltungsgerichtshof das Original
des Einzahlungsbeleges zu übermitteln. Dabei wurde der Bw. darauf
hingewiesen, dass - sollte der Aufforderung nicht entsprochen werden - dem
Finanzamt Mitteilung gemacht werden müsste und diese die Gebühr
kostenpflichtig einbringen werde.
Daraufhin richtete der Bw. am 5. Oktober 2007 ein Fax mit
folgendem Inhalt an den Verwaltungsgerichtshof:
Meine
Anträge wurden als verspätet zurückgewiesen. Ich hatte aber
rechtzeitig den Antrag auf Verfahrenshilfe
gestellt.
Nun hat Ihre
Geschäftstelle mich aufgefordert 180,00 Euro zu
zahlen.
Handelt es sich hierbei
um einen Irrtum?
Für eine
als verspätet eingegangen Beschwerde kann doch keine Gebühr erhoben
werden?
Zu diesem Fax teile das Präsidium des
Verwaltungsgerichtshofes dem Bw. mit Schreiben vom 17. Oktober 2007 ua. mit,
dass
"die
Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr für Beschwerden an
den Verwaltungsgerichtshof mit der Überreichung bzw. dem Einlangen der
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof entsteht; die Gebühr wird mit diesem
Zeitpunkt auch fällig (§ 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985).
Die Zurückweisung einer Beschwerde (wie mit dem Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofes vom 28. August 2007 zu Zahl
2007/xx/xxxx) vermag daher an der
Gebührenpflicht nichts zu ändern.
Im Übrigen
wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. August 2007 zur
selben Zahl hingewiesen, mit dem Ihr (nachträglicher) Antrag auf
Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung auf Grund der verspäteten Einbringung der Beschwerde
aussichtslos erscheint.
..........Zur
Vermeidung der - möglichen - Festsetzung einer Mehrgebühr auf Grund
verspäteter Gebührenentrichtung werden Sie daher aufgefordert, dem
Auftrag der hg. Geschäftstelle vom 14. September 2007 zur Überweisung
der Eingabengebühr binnen 4 Wochen nachzukommen; andernfalls müsste
dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Mitteilung vom
Gebührengebrechen gemacht werden."
In der Folge richtete der Bw. am 10. November 2007 nochmals
ein Fax an den Verwaltungsgerichtshof, diesmal mit folgendem Inhalt:
"Ich habe
niemals bei Ihrer Behörde eine Beschwerde
eingereicht.
Weshalb soll ich
dann eine Gebühr
bezahlen?
Der Antrag auf
Verfahrenshilfe ist doch
gebührenfrei?
Wie Sie doch
sehen können bin ich arbeitslos."
Dazu wurde dem Bw. vom Präsidium des
Verwaltungsgerichtshofes nochmals mitgeteilt, dass für die Einhebung der
Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 § 24 Abs. 3
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien zuständig ist und dass seine Eingaben vom 5. und 10.
November 2007 daher unter einem mit dem Befund über die unberichtigt
gebliebene Eingabengebühr an das angeführte Finanzamt weitergeleitet
wurden.
In dem vom Verwaltungsgerichtshof dem Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien am 11. Dezember 2007 übermittelten
amtliche Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder
Rechtsgebühren wird als Datum der Überreichung der zur Zahl
2007/xx/xxxx protokollierten Beschwerde der 18. Juni 2007 angeführt.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
§ 24 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (kurz VwGG) in
der am 19. Juni 2007 geltenden Fassung des BG BGBl I 2004/89 lautet wie
Folgt:
"(1) Die
Beschwerden und sonstigen Schriftsätze sind unmittelbar beim
Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Von jedem Schriftsatz samt Beilagen sind so
viele gleichlautende Ausfertigungen beizubringen, daß jeder vom
Verwaltungsgerichtshof zu verständigenden Partei oder Behörde eine
Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des
Gerichtshofes zurückbehalten werden kann. Sind die Beilagen sehr
umfangreich, so kann die Beigabe von Abschriften unterbleiben. Beilagen
gemäß
§ 28 Abs. 5 sind nur in einfacher Ausfertigung
beizubringen.
(2) Die
Beschwerden und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 45 und 46) müssen mit
der Unterschrift eines Rechtsanwalts (Wirtschaftsprüfers) versehen sein.
Dies gilt nicht für .......
(3) Für
Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die
Gebührenpflicht besteht
a) für
Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
b) unbeschadet
der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß
§ 17a
des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden
gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof
gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden
sind.
2. Die
Gebühr beträgt 180 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister
für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen,
sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt "Statistik Österreich"
verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an dessen Stelle tretender
Index gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten und in der
Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um
mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten
Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1997
verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden
Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro abzurunden.
3.
Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr
befreit.
4. Die
Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der
Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des
Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit
diesen Zeitpunkten fällig.
5. Die
Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf
ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch
einen von einem Postamt oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg
in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe
anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert
vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer
(Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen
deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden
Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung
durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist
die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte
(Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch
einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe
weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit
Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter
einem unwiderruflich erteilt wird.
6. Für die
Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.
7. Im
Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des
Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des
§ 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2
und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."
Unter Überreichung einer Eingabe ist das Einlangen
derselben beim Gerichtshof zu verstehen. Mit dem Einlangen der Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24
Abs. 3 VwGG erfüllt (VwGH 5.7.1999, 99/16/0182).
Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob
und wie der Gerichtshof die Eingabe behandelt. Der Umstand, dass der Gerichtshof
die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat, kann nichts daran ändern, dass
die Gebührenschuld entstanden ist (vgl UFS 29.8.2005, RV/3727-W/02).
Auch wenn das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt
wurde, weil der Mangel des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwaltes nicht
behoben wurde, unterliegt die Beschwerde (mit ihrer Überreichung) der
Gebühr (UFS 11.7.2006, RV/1055-W/06).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch
eine vom Beschwerdeführer beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land
Niederösterreich (kurz UVS) eingebrachte Eingabe mit dem Betreff:
"Beschwerde gegen den Bescheid des UVS", die vom UVS ohne vorherige Anfrage beim
Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt wurde, als
Beschwerde iS des § 24 Abs 3 Z 1 lit a VwGG zu beurteilen (vgl. VwGH
29.6.2006, 2006/16/0048). Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis
ua. ausführte, oblag die Beurteilung, ob die Eingabe des
Beschwerdeführers an den UVS im Land Niederösterreich eine Beschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof war, letztlich nicht dem UVS im Land
Niederösterreich, sondern dem Verwaltungsgerichtshof, der gemäß
§ 32 VwGG seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts
wegen wahrzunehmen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ging davon aus, dass es sich
bei der weitergeleiteten Eingabe um eine, wenn auch mit Mängeln behaftete,
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof handelte und hat nach dem
Mängelbehebungsverfahren in dieser Beschwerdesache einen Beschluss
über die Einstellung des Verfahrens gefasst. Mit diesem Beschluss bejahte
der Verwaltungsgerichtshof auch, dass eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden ist. Mit der Überreichung der
Eingabe war daher die Gebührenpflicht nach § 24 Abs. 3 Z 1 lit. a VwGG
entstanden. Bei der Vorschreibung der Gebühr samt
Gebührenerhöhung hatte das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hat.
Auch im vorliegenden Fall spricht der Inhalt der vom Bw.
beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eingebrachten Eingaben dafür,
dass der Bw. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben wollte. Aus den
beigefügten Worten "teilen Sie mir [dazu]
das genaue Procedere mit" ist nicht ableitbar, dass entgegen den zuvor
getätigten Ausführungen ("Hiermit
erhebe [lege] ich [gegen den Beschluß] Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof und beim Verwaltungsgerichtshof ein. Der
Berufungsbescheid ist mit Vermutungen und nicht mit Fakten begründet. Dies
widerspricht der gültigen Rechtsaufassung [ist gegen gültige
Rechtssprechung].) ausschließlichein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt wurde. Auch der
Verwaltungsgerichtshof hat das Vorliegen einer Beschwerde bejaht. Dies ergibt
sich deutlich aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. August
2007, mit dem die Beschwerde zurückgewiesen wurde. Das - nachträglich-
auch ein - nicht gebührenpflichtiger - Verfahrenshilfeantrag eingebracht
wurde, ändert nichts daran, dass bereits am 19. Juni 2007 mit dem Einlangen
der Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof die Gebührenschuld entstanden
ist.
Nach § 11 Abs. 2 GebG stehen
automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise
eingebrachte Eingaben schriftlichen Eingaben gleich. Diese Bestimmung ist auf
Grund des in § 24 Abs 3 Z. 7 VwGG enthaltenen Verweises auch auf Eingaben
an den Verwaltungsgerichtshof anzuwenden. Unabhängig von der Anzahl der
Ausfertigungen der Beschwerde und der Art und Weise der Einbringung der
Beschwerde (zB per E-Mail oder Telefax) fällt daher einmal die Gebühr
nach § 24 Abs 3 VwGG an.
Zum nachträglich eingebrachten Antrag auf
Verfahrenshilfe ist Folgendes zu sagen:
Nach § 61 Abs. 1 VwGG gelten die Vorschriften
über das zivilgerichtliche Verfahren für die Voraussetzungen und die
Wirkungen der Bewilligung einer Verfahrenshilfe sinngemäß.
Nach den Bestimmungen des § 63 Abs. 1 der
Zivilprozessordnung (ZPO) ist nun einer Partei soweit Verfahrenshilfe zu
gewährleisten, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung
des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes zu
bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht
als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Gemäß
§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die
Verfahrenshilfe ua. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung
bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist bei Bewilligung der
Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder
zum Teil gewährt werden.
Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs.
3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie
beantragt worden sind.
Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshof betreffend Gerichtsgebühren entsteht die
Gerichtsgebührenpflicht mit der Überreichung der Klage auch dann, wenn
ein in der Klage gestellter Verfahrenshilfeantrag in der Folge abgewiesen wird
(vgl. ua VwGH 25.4.1996, 96/16/0260, VwGH 11.7.2000, 2000/16/0374, 0375 sowie
VwGH 24.4.2002, 2001/16/0601) und besteht bei der Entscheidung über die
Befreiung von Gerichtsgebühren eine Bindung an die Entscheidung des
Gerichtes über den entsprechenden Verfahrenshilfeantrag (vgl. ua. VwGH
21.1.1998, 96/16/0153 unter Hinweis auf Tschugguel/Pötscher, Die
Gerichtsgebühren5, E 3 und 4 zu § 9 GGG).
Durch die sinngemäße Anwendbarkeit der
Verfahrenshilfebestimmungen der ZPO im Verwaltungsgerichtshofverfahren ist die
Rechtslage hier vergleichbar und besteht für die Abgabenbehörde in
einem Verfahren betreffend Festsetzung der Gebühr gemäß
§
24 Abs. 3 VwGG ebenfalls eine Bindung an die Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes im Verfahrenshilfeverfahren. Unstrittig ist, dass der
Verwaltungsgerichtshof dem Bw. im Verfahren zur Zl. 2007/17/0114 keine
Verfahrenshilfe bewilligte, weshalb für die gegenständliche Beschwerde
- auch unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Bw. - keine
Gebührenfreiheit besteht.
Da die Gebühr nicht auf ein entsprechendes Konto des
Finanzamts für Gebühren und Verkehrsteuern Wien eingezahlt wurde, war
die Gebühr gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG iVm § 203 BAO vom
Finanzamt mit Bescheid festzusetzen.
Wird eine feste Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im
Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben,
unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des
Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. VwGH 16. 3.
1987, 86/15/0114). Für diese zwingende Rechtsfolge besteht kein Ermessen
der Behörde.
Seit der am 1. Jänner 2002 in Kraft getretenen
Novellierung der Bestimmung des § 9 Abs. 1 GebG durch BGBl. I Nr. 144/2001
ist für die Gebührenerhöhung nicht mehr relevant, ob eine Eingabe
aus dem Inland oder aus dem Ausland eingebracht wird. Nach der bis 31. Dezember
2001 geltenden Ausnahmebestimmung war die Gebührenerhöhung des §
9 Abs. 1 GebG dann nicht zu erheben, wenn eine Gebühr im Ausland in
Stempelmarken zu entrichten gewesen wäre. Dieser Regelung lag offenbar der
Gedanke zu Grunde, Gebührenschuldnern, die sich im Ausland aufhielten und
für die daher österreichische Stempelmarken nicht oder nur schwer
erhältlich waren, die Härten zu ersparen, die eine
Gebührenerhöhung mit sich bringt. Durch den Wegfall der Stempelmarken
wurde daher auch die Ausnahmebestimmung für im Ausland befindliche
Gebührenschuldner entbehrlich und ist seither auch bei
Gebührenfestsetzungen "ins Ausland" zwingend eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten
Gebühr vorzunehmen. Diese Rechtsfolge ist dem Ermessen der Behörde
entzogen und lässt der starre Erhöhungsprozentsatz auch keine
Möglichkeit einer Abstufung der Erhöhung nach dem Grad des
Verschuldens zu.
Die Änderung des Spruches des erstinstanzlichen
Bescheides hinsichtlich des Einbringungsdatums dient lediglich der
Klarstellung.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 29.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 11 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
VerwaltungsgerichtshofbeschwerdeEingaben per E-MailEingaben per FaxEingaben aus dem AuslandVerfahrenshilfeantragGebührenerhöhung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1040-W/08
- Stammnummer
- 37063
- Gültig
- 29.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF