Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0204-G/08
Zurückweisung eines per E-Mail eingebrachten Vorlageantrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0204-G/08vom 12.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung des Berufungswerber, vertreten
durch Steuerberatung, vom 18. Februar 2008 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 6. Februar 2008 betreffend Vorsteuererstattung
an ausländische Unternehmer für das Jahr 2006
(Zurücknahmeerklärung des Anbringens gemäß
§ 85 Abs. 2
BAO) entschieden:
Der Vorlageantrag wird
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte rechtzeitig die
Erstattung von Vorsteuer für das Jahr 2006. Mit
Mängelbehebungsbescheid vom 21.11.2007 wurde der Bw. aufgefordert, die
fehlende Unternehmerbescheinigung vorzulegen. Mit Bescheid vom 6.2.2008 wurde
die Eingabe betreffend Vorsteuervergütung gemäß
§ 85 Abs. 2
BAO als zurückgenommen erklärt, da dem Auftrag, die Mängel der
Eingabe bis 31.1.2008 zu beheben, nicht nachgekommen worden sei. Dagegen wurde
das Rechtsmittel der Berufung erhoben, mit der Begründung, die
angeforderten Unterlagen seien fristgerecht zugeschickt worden. Mit Schreiben
vom 26.1.2008 seien die beiden Gewerbeanmeldungen der Bw. als gültige
Unternehmerbescheinigung übersandt worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17.3.2008 wurde die
Berufung abgewiesen.
Mittels E-Mail vom 25.3.2008 beantragte der Bw. durch seine
steuerliche Vertretung, den Fall umgehend zur Prüfung beim
Unabhängigen Finanzsenat vorzulegen. Die Unterlagen seien für den Bw.
am 25.6.2007 eingereicht worden. Am 21.11.2007 (Posteingang beim Bw. am 9.1.2008
!!) seien noch Unterlagen nachgefordert worden, die sofort nachgereicht worden
seien. Im Januar habe das Finanzamt dann beschlossen, Vorgänge aus dem Jahr
2006 nicht mehr zu bearbeiten. Dagegen werde entschieden Einspruch erhoben! Das
Finanzamt habe sich sechs Monate Zeit gelassen mit der Bearbeitung und dann
festgestellt, dass noch Unterlagen fehlten und habe dem Bw. nicht genügend
Zeit gegeben, die erforderlichen Belege beizufügen. Diese Arbeitsweise sei
unakzeptabel und werde gebeten, die angemeldete Vorsteuer zu erstatten.
Die Akten wurden dem UFS zur Entscheidung
übermittelt.
Der
UFS hat erwogen:
Der berufungsgegenständliche Vorlageantrag (§ 276
Abs. 2 BAO) wird nach der Verwaltungspraxis als ein Anbringen im Sinn des §
85 Abs. 1 BAO behandelt.
§ 85 Abs. 1 BAO ordnet an, dass Anbringen zur
Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen
(insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von
Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der hier nicht relevanten
Ausnahmebestimmung des Abs. 3, der mündliche Anbringen betrifft,
schriftlich einzureichen sind (Eingaben).
Gemäß
§ 86a Abs. 1 erster und zweiter Satz
BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit
vorsehen oder gestatten, auch telegrafisch, fernschriftlich oder, soweit es
durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege
automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen
technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des
Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der
Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.
Gemäß
§ 86a Abs. 2 lit. a BAO kann der
Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz
bestimmen, unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung
an Abgabenbehörden zugelassen sind. Auf § 86a Abs. 2 BAO
gestützt sind folgende Verordnungen ergangen: Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur
Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an den
Unabhängigen Finanzsenat, an die Finanzlandesdirektionen sowie an die
Finanzämter und Zollämter, BGBl. 1991/494 idF BGBl. II 2002/395;
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die
Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen
in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV
2006), BGBl. II 2006/97 idF BGBl. II 2006/513.
Die erstgenannte Verordnung regelt die Einreichung von
Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) und ist
daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Aus der
FinanzOnline-Verordnung 2006 lässt sich die Zulässigkeit eines per
E-Mail eingebrachten Vorlageantrages ebenfalls nicht ableiten, weil diese
Verordnung die automationsunterstützte Datenübertragung in Bezug auf
Anbringen (§ 86a BAO) nur für jene Funktionen für zulässig
erklärt, die dem jeweiligen Teilnehmer an Finanz-Online
(https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen. Die Einbringung von
Rechtsmitteln ist in Finanz-Online nicht vorgesehen; im Übrigen wurde der
Vorlageantrag nicht mittels Finanz-Online eingebracht.
Mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage ist der
mittels E-Mail eingebrachte Vorlageantrag somit unzulässig und daher
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a iVm § 276 Abs. 4 zweiter Satz BAO
zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO³, § 276, Tz 42).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
fällt eine E-Mail nicht in den Anwendungsbereich des § 85 Abs. 1 und 2
BAO, weshalb kein Mängelbehebungsverfahren einzuleiten war (vgl. VwGH 25.
1. 2006, 2005/14/0126). Denn ein in einem Mängelbehebungsverfahren
behebbares Formgebrechen liegt nicht vor, wenn die Eingabe auf unzulässige
Weise (mittels E-Mail) und damit nicht rechtswirksam eingebracht wurde (vgl.
VwGH 28.6.2007, 2005/16/0186; UFS RV/0829-I/07, UFS FSRV/0055-I/04; UFS
RV/1003-W/07).
Obwohl der Vorlageantrag nicht in inhaltliche Bearbeitung
zu nehmen ist weil bereits als unzulässig zurückzuweisen, sieht sich
der UFS zu folgendem Hinweis veranlasst: Der Bescheid, wonach der
Vorsteuererstattungsantrag als zurückgenommen erklärt wurde, erging
nach der Aktenlage zurecht, da dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb
verlängerter Frist nur unzureichend entsprochen worden war. Die
Vorsteuererstattungsverordnung BGBl. Nr. 279/1995 bestimmt in § 3 Abs. 3,
dass der Unternehmer dem Finanzamt Graz-Stadt durch behördliche
Bescheinigung des Staates, in dem er ansässig ist, nachweisen muss, dass er
als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist. Dazu wurde der Bw.
nachweislich aufgefordert. Die vorgelegte Gewerbeanmeldung ersetzt diese
Unternehmerbescheinigung der Finanzbehörde des Ansässigkeitsstaates
nicht, sie sagt insbesondere nichts über die umsatzsteuerliche
Registrierung des Bw. im Antragszeitraum aus. Die Vorlage einer
gültigen Unternehmerbescheinigung, die den Vergütungszeitraum abdeckt,
beruht auf einer europarechtlichen Vorgabe (Art. 17 Abs. 4 der 6.EG-Richtlinie
iVm Art. 3 lit. b Satz 1 der 8.EG-Richtlinie 79/1072/EWG) und sieht Anhang B der
8.Richtlinie ein standardisier-tes Formular für diese Bescheinigung vor.
Zudem wird schon im Hinweisteil des Antragsformulars auf die Notwendigkeit der
Vorlage einer solchen Bescheinigung aufmerksam gemacht und ist eine solche auch
in anderen EU-Staaten verpflichtend vorzulegen. Selbst wenn also der
Vorlageantrag form- und fristgerecht eingebracht worden wäre, hätte
die Berufung abgewiesen werden müssen.
Im Übrigen war wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 12.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 86a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0204-G/08
- Stammnummer
- 35197
- Gültig
- 12.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF