Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0241-G/06
Vorlageantrag per E-Mail
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0241-G/06vom 30.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein per E-Mail eingebrachter Vorlageantrag stellt kein schriftliches Anbringen im Sinne des § 85 BAO dar. Es liegt auch kein Formgebrechen vor, das durch die Befolgung eines Mängelbehebungsaufrages saniert werden kann.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über den Vorlageantrag der Bw., vom 27. Dezember 2005
gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 22. Dezember 2000
betreffend Umsatzsteuer 1991 sowie Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer
für den Zeitraum 1992 bis 1996 entschieden:
Der
Vorlageantrag wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung (BVE)
betreffend Umsatzsteuer 1991 bis 1996 sowie betreffend Körperschaftsteuer
1992 bis 1996 vom 2. Dezember 2005 wurde am 27. Dezember 2005, 23:06:16
Uhr, durch die Berufungswerberin (Bw.) per E-Mail ein Vorlageantrag
gestellt.
Das Finanzamt erließ daraufhin im Jänner bzw.
April 2006 einen Mängelbehebungsaufrag, wonach der Vorlageantrag, da das
Einbringen von Rechtsmittel per E-Mail gesetzlich nicht vorgesehen sei, im
Postwege einzureichen sei.
Am 26. April 2006 langte beim Finanzamt ein
unterschriebener Ausdruck des E-Mails per Post ein.
Über
den Vorlageantrag wurde erwogen:
Gemäß
§ 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur
Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen
(insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von
Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der (hier nicht anwendbaren)
Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben). Ein E-Mail ist kein
schriftliches Anbringen.
Gemäß
§ 86a Abs. 1 erster und zweiter Satz
BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit
vorsehen oder gestatten, auch telegrafisch, fernschriftlich oder, soweit es
durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege
automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen
technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des
Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der
Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Gemäß
§ 86a Abs. 2 Buchstabe a) BAO kann der Bundesminister für Finanzen
durch Verordnung im Sinne des Abs. 1 erster Satz bestimmen, unter welchen
Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden
zugelassen sind.
Auf § 86a Abs. 2 BAO gestützte Verordnungen sind
die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von
Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für
Finanzen, an den Unabhängigen Finanzsenat, an eine Finanzlandesdirektion
sowie an die Finanzämter und Zollämter (BGBl. Nr. 494/1991 in der
Fassung BGBl. II Nr. 395/2002) sowie die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die
Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline
Verordnung 2002 - FOnV 2002, BGBl. II Nr. 46/2002 in der Fassung BGBl. II Nr.
448/2002). Die erstgenannte Verordnung betrifft die Einreichung von Anbringen
unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) und war daher im
verfahrensgegenständlichen Fall nicht anwendbar. Ebenso wenig fand die FOnV
2002 Anwendung. Diese Verordnung sieht das Einbringen von Rechtsmitteln mittels
E-Mail nicht vor. Darüber hinaus erfolgte die Einbringung des
Vorlageantrages nicht im FinanzOnline System.
Bei einem mittels E-Mail eingebrachten Vorlageantrages
handelt es sich weder um ein Anbringen gemäß
§ 85 Abs. 1 BAO
noch um eines nach § 86a Abs. 1 BAO; die Eingabe war daher unzulässig
und zurückzuweisen. Da ein E-Mail weder in den Anwendungsbereich des
§ 85 Abs. 1 und 2 noch in den des § 86a Abs. 1 BAO fällt,
wäre auch ein Mängelbehebungsverfahren nicht einzuleiten gewesen
(vergleiche jüngst VwGH 25. Jänner 2006, 2005/14/0126).
Der Umstand, dass die Bw. dem Mängelbehebungsauftrag
des Finanzamtes Folge geleistet hat, kann jedoch die von der
Berufungsbehörde festgestellte Unzulässigkeit des
gegenständlichen Rechtsmittels nicht beseitigen: Da die Bw. das
Rechtsmittel vom 27. Dezember 2005 auf eine unzulässige Weise - eben
mittels E-Mail - eingebracht hat, hat sie es nicht rechtswirksam erbracht. Es
liegt hier demnach kein durch ein (neuerliches) Mängelbehebungsverfahren
behebbares Formgebrechen vor. Die Eingabe vom 27. Dezember 2005 ist daher -
ungeachtet der Mängelbehebung vom 26. April 2006 - ohne Erteilung eines
(neuerlichen) Mängelbehebungsauftrages zurückzuweisen.
Graz, am 30.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 86a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0241-G/06
- Stammnummer
- 22552
- Gültig
- 30.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF