…hier mit Zugehen des Einkommensteuerbescheides vom 1. Oktober 2004) vom Scheitern seines Vorhabens Kenntnis erlangt hat. Begreift man den vorgeworfenen - nicht mit Sicherheit beweisbaren - Versuch insoweit als Dauerdelikt, bei welchem das inkriminierte Verhalten als Unterlassen einer gebotenen Vorgangsweise besteht, wäre somit im gegenständlichen Fall der…
…so beginnt deren Lauf mit Eintritt des Erfolges. Bei Dauerdelikten beginnt die Verjährungsfrist jedoch erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Ein Dauerdelikt liegt vor, wenn ein von einer Strafsanktion bedrohter Zustand längere Zeit hindurch besteht und der…
…Zudem wird ausdrücklich Verjährung der Strafbarkeit geltend gemacht. Vorliegendenfalls gäbe es keinerlei Anhaltspunkte für einen Fortsetzungszusammenhang, der die einzelnen verspäteten Abgabeerklärungen in rechtlicher Hinsicht als Dauerdelikt erscheinen lassen würde. Die Strafbehörde erster Instanz habe es insbesondere unterlassen, im angefochtenen Erkenntnis Ausführungen zu dieser Frage zu…
…polnischen Staatsangehörigen nicht Arbeitgeber im Sinne des AuslBG (und auch nicht Beschäftiger im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes [AÜG]). Im ersten Verfahren hat der UVS Burgenland dem Berufungsvorbringen, dass hier - wenn überhaupt - ein (ununterbrochenes) Dauerdelikt vorliege, welches nicht willkürlich in zwei Zeiträume aufgespaltet werden dürfe, Rechnung getragen…
…Fahrzeug war gemäß § 17 Abs.2 lit.b FinstrG verfallsbedroht. Es ist dabei zu bemerken, dass die Abgabenhehlerei ein Dauerdelikt ist, also nicht nur die Übernahme der Schmuggelware das Tatbild verwirklicht, sondern auch die Aufrechterhaltung des strafbaren Zustandes deliktstypisch ist (z.B. VwGH 12.10…
…gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG um kein Dauerdelikt handelt und der Vorsatz hinsichtlich der verspäteten Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlung zum Tatzeitpunkt (= 5. Tag nach Fälligkeit) gegeben sein musste. Im angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates wird eine vorsätzliche Handlungsweise des Bw. damit begründet, dass…
… 49 Abs. 1 lit. a FinStrG sei kein Dauerdelikt, weshalb ein "dolus superveniens" bei der genannten Finanzordnungswidrigkeit daher zu keiner Strafbarkeit führe. Im konkreten Fall seien die Lohnabgaben (L, DB und DZ) für den Zeitraum 1-12/2003 und 1-12/2004 in nachfolgendem Ausmaß…
…weil es sich bei dem Vergehenstatbestand nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG um kein Dauerdelikt handle und sohin ein dolus superveniens bei dieser Finanzordnungswidrigkeit daher nicht strafbar sei. Die Bw. als Einzelunternehmerin bzw. als Geschäftsführerin der Fa. A-GmbH habe zum Zeitpunkt des inkriminierten…
…mehr als fünfjähriger Zeitraum liegt, tut der Einleitung des Finanzstrafverfahrens in Hinblick auf die in § 31 Abs.2 FinStrG genannte fünfjährige Verjährungsfrist keinen Abbruch. Zum einen sind Hehlereidelikte Dauerdelikte, d.h., es gehört nicht nur die anfängliche Übernahme der inkriminierten Ware, sondern auch die Aufrechterhaltung…
…Tabaksteuer einen Tag nach Übernahme der jeweiligen Zigaretten zu laufen. Was die Verjährungsfrist der Hehlereidelikte betrifft, ist zu vermerken, dass es sich um Dauerdelikte handelt, d.h., nicht nur der Übernahmevorgang der Zigaretten gehört zum Tatbild, sondern auch die Aufrechterhaltung der Innehabung der Zigaretten ist…
…erstmaligen) Tatbegehung gegeben sein. Ein allfälliger späterer, d. h. erst nach der Tat hinzukommender Vorsatz (= dolus superveniens) schadet, im Unterschied zu reinen Dauerdelikten, nicht (Grundsatz des dolus superveniens non nocet). Mangels eigener finanzstrafrechtlicher, allerdings für einen Maßnahme iSd. § 83 Abs. 2 FinStrG auch nicht…
…einerseits die Verletzung der angeführten abgabenrechtlichen Pflichten und andererseits dem Grunde nach den eingetretenen Taterfolg (der Abgabenverkürzung) zumindest ernsthaft für möglich halten muss und sich mit dieser Möglichkeit auch abfindet. Im Unterschied zu reinen Dauerdelikten schließt ein erst nach der Tat hinzukommender Vorsatz (=dolus superveniens)…
…darauf an, dass sich der Vorsatz von vorn herein auf die Fristversäumung beziehe. Ein "dolus superveniens", der bei Dauerdelikten relevant sein könne, führe bei der gegenständlichen Finanzordnungswidrigkeit zu keiner Strafbarkeit. Wenn ein Steuerpflichtiger zunächst völlig unwissentlich durch eine unrichtige Steuererklärung eine Verkürzung herbeiführe, den Fehler…
…Prüfung der Zeitpunkt der Tat, nämlich die Fälligkeit der Umsatzsteuerzahllast entscheidend sei. Ein allenfalls - im konkreten Fall aber ohnehin nicht gegebener - nachfolgender Vorsatz wäre nur für die strafrechtliche Beurteilung von Dauerdelikten von Relevanz. Im konkreten Fall war der Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlungen Juli bis…
Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Linz 4 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer OMR Dr. Matthias Skopek und Dipl. Ing. Klemens Weisz als weitere Mitglieder…
Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates…
BerufungsentscheidungDer Finanzstrafsenat Salzburg 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Michael Schrattenecker sowie die Laienbeisitzer Dr. Walter Ziesler und Mag. Goffried Warter als weitere Mitglieder des Senates in…
BerufungsentscheidungDer Finanzstrafsenat Salzburg 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR. Dr. Michael Schrattenecker sowie die Laienbeisitzer Dr. Helmut Renner und Ing. Franz Junger als weitere Mitglieder des Senates in…
Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Innsbruck 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Richard Tannert sowie die Laienbeisitzer Mag. Heidi Blum und Ing. Anton Eberl als weitere Mitglieder des Senates…
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen EÖ, ehemals Gaststättenwesen, geb. 19XX, whft. in L, vertreten durch Dr. Joachim Rathbauer, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Weißenwolfstraße 1, über die Beschwerde des…