…Bw.) für das Jahr 2002 einem Betrag von insgesamt € 1,432.496,45 die Anerkennung als Vorsteuern mit der Begründung, es liege ein Umsatzsteuerkarussellbetrug mit Computerbauteilen (Mikrochips, CPU's) vor. In der vorliegenden Berufungsentscheidung wurden für Namen und Adressen folgende Abkürzungen verwendet: | G…
2. Hinsichtlich der Vorsteuerabzugsfähigkeit für die gegenständlichen Lieferungen gelte, dass solange die objektiven Kriterien für die Vorsteuerabzugsfähigkeit gegeben sei, diese nicht versagt werden könne, selbst wenn ein Vorlieferant an einem Steuerbetrug beteiligt gewesen sei. Diese Ansicht werde sowohl von den nationalen Verwaltungsbehörden als auch vom…
15. Auch aus der von der Großbetriebsprüfung zitierten Zeugeneinvernahme der Zeugin HS vom 14. April 2003 ergebe sich nicht, dass die Bw. habe erkennen müssen, dass hier möglicherweise ein Umsatzsteuerkarussell betrieben worden sei. Auf Grund der Vorgehensweise des Kontaktmannes habe vielmehr auf das genaue Gegenteil…
…Distributor habe und ob es damals Auffälligkeiten bei G-GmbH und C-Ltd. gegeben habe, gab Herr GD an, ein Distributor handle im größeren Umfang mit Computerbauteilen. Der Distributor kaufe die Bauteile beim Hersteller direkt ein, wenn Verträge vorhanden seien. Wenn keine Verträge vorhanden seien…
Auch wenn der damalige Einkaufsleiter der Bw., Herr GD, in der Berufungsverhandlung vor dem UFS über Frage des steuerlichen Vertreters, ob "Frau GH als auffällig bekannt oder obskur" gewesen sei, angab, dass ihm "nichts Negatives" bekannt gewesen sei, hätte die Bw. auf Grund folgender Tatsachen…
…und in das Firmenbuch beim Landesgericht Innsbruck eingetragen. Mit Notariatsakt vom 19. Dezember 2001 trat CG seinen Geschäftsanteil an RG ab. Geschäftsgegenstand der Gesellschaft war in den Streitjahren 2001 und 2002 ausschließlich der Handel mit Computerbauteilen. Die Geschäftsführung wurde von FB wahrgenommen. 2. Am 19…
…durchgeführt wurden und allgemein eine besonders heikle Branche vorliegt. Es wird geschildert, wie der Erwerber (Missing Trader) von Computerbauteilen diese mit geringem Aufschlag an einen Abnehmer I (Buffer I) verkaufte, während der Missing Trader keine Umsatzsteuer bezahlte. Der Buffer I veräußerte die Ware an den…