… 307 Abs. 2 BAO vor, derzufolge eine seit der Erlassung des früheren Bescheides eingetretene Änderung der Rechtsauslegung (auf Grund des "Blasebalg-Erlasses"), die sich auf ein Erkenntnis des VfGH oder des VwGH oder auf eine allgemeine Weisung des BMF stützt, nicht zum Nachteil der Partei…
…Ertragsausgleich" zugleich mit den anderen, teils steuerpflichtigen, teils steuerfreien Erträgen ausbezahlt. Im Rahmen von später in der Literatur als sogenannte "Blasebalgmodelle" bezeichneten Steuersparmodellen wurden im Betriebsvermögen Fondsanteile in erheblichen Umfang kurz vor dem Ausschüttungszeitpunkt angeschafft, wobei jeweils ein erheblicher "Ertragsausgleich", nämlich in Höhe der von…
…4.1989, 88/13/0052; VwGH 23.11.1992, 92/15/0095). Das Finanzamt ist gegenständlich von einem typischen Blasebalgfall ausgegangen. Danach werden Anteilscheine an einem Investmentfonds in erheblichem Umfang kurze Zeit vor dem Ausschüttungszeitpunkt angeschafft, wobei auch die bis zum Ausgabetag bzw. bis zum…
…wann genau solche Bekundungen des Finanzamts tatsächlich stattgefunden haben. Sie konnte daher auch ihre jeweiligen Veranlagungen (Erwerbe von Investmentfondsanteilen in der Ausprägung des Blasebalg-Modells) nicht in einem rechtlich geschützten Vertrauen vorgenommen haben. Aus der "Wertpapierkalkulation" der Bank vom 13.11.1991 musste ihr - im…
…dass die von der Bw. erklärten "negativen ausschüttungsgleichen Erträge" zum weitaus überwiegenden Teil darauf zurückzuführen sind, dass die Anteile des X. Fonds zu Ende des Rumpfwirtschaftsjahres massiv aufgestockt wurden (Blasebalg). Wenn § 40 Abs. 2 Z 1 InvFG idF BGBl. I 1999/106 tatsächlich die steuerwirksame…
…dass die von der Bw. erklärten "negativen ausschüttungsgleichen Erträge" zum weitaus überwiegenden Teil darauf zurückzuführen sind, dass die Anteile des X. Fonds zu Ende des Rumpfwirtschaftsjahres massiv aufgestockt wurden (Blasebalg). Wenn § 40 Abs. 2 Z 1 InvFG idF BGBl. I 1999/106 tatsächlich die steuerwirksame…
…Berufungswerber zu einem wesentlichen Teil Gelder, die er zuerst ausgeliehen haben will, erneut "geschenkt" und entliehen und dadurch Darlehens- und Entnahmesumme vervielfacht hat (Blasebalgmodell). Ein fremder Darlehensgeber würde dies aufgrund der bei diesem Modell beliebig vergrößerbaren Summen niemals zulassen. Ebenso hätte ein fremder Darlehensgeber auf…