Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0001-I/02
1.) Steuerfreie Ausschüttungen und Teilwertabschreibungen bzw. Veräußerungsverluste in Zusammenhang mit Investmentfondsanteilen ("Blasebalg-Modell") 2.) Vorliegen von Wiederaufnahmsgründen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0001-I/02vom 29.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
die Günter Schober Wirtschaftstreuhand KEG, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Kufstein, vertreten durch Dr. Peter Staudacher, betreffend
Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer und Gewerbesteuer
1990 und 1991 sowie Einkommensteuer 1990, 1991, 1992 und 1996 sowie
Gewerbesteuer 1990, 1991 und 1992 nach in Innsbruck durchgeführter
Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Berufungen gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren
hinsichtlich der Einkommensteuer 1990 und 1991 sowie gegen die
Einkommensteuerbescheide 1990, 1991, 1992 und 1996 werden als unbegründet
abgewiesen. Die Bemessungsgrundlagen, die Höhe der Abgaben sowie deren
Fälligkeit bleiben unverändert.
Die
Berufungen gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren
hinsichtlich der Gewerbesteuer 1990 und 1991 sowie gegen die
Gewerbesteuerbescheide 1990, 1991 und 1992 werden gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Abgabepflichtige wies in den
Gewerbesteuererklärungen der Jahre 1990 und 1991 in den Einkünften aus
Gewerbebetrieb dieser Jahre enthaltene, gemäß
§ 23 InvFG
steuerfreie Beträge von 266.144 S bzw. 259.258 S aus. Die Veranlagung zur
Einkommensteuer und Gewerbesteuer dieser Jahre erfolgte mit Bescheiden vom
13.8.1991 (1990) und 19.1.1993 (1991)
erklärungsgemäß.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung der
Jahre 1989 bis 1991 wurden vom Prüfer - unter Tz. 25 seines
hierüber erstatteten Berichtes vom 2.8.1993 - folgende Feststellungen
getroffen:
In den Jahren
1990 und 1991 schaffte die Abgabepflichtige Investmentfondsanteile im
Betriebsvermögen an. Diese Anteilscheine wurden jeweils kurze Zeit vor den
Ausschüttungszeitpunkten erworben und unmittelbar nach den erfolgten
Ausschüttungen wieder verkauft. In den Ausschüttungen sind wiederum
Erträge enthalten, welche nicht zu einer Einkommensbesteuerung führen,
weil § 23 InvFG eine Steuerbefreiung für Wertsteigerungen vorsieht.
Die gem. § 23 InvFG nicht steuerbegünstigten Einnahmen wurden
innerhalb der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt und versteuert
Bei den
betreffenden Anteilen setzen sich die Anschaffungskosten (im Zeitpunkt des
Erwerbes) zusammen aus den aliquoten Anteilen aus den Vermögenswerten und
diesen Vermögenswerten zuzurechnenden Erträgnissen. Bei einer
allfälligen Veräußerung im Zeitpunkt der Ausschüttung
fallen die Anteilswerte um die Werte dieser Ausschüttungen, wodurch sich
bei den Veräußerungen Verluste errechneten.
Gemäß
§ 20 Abs. 2 EStG dürfen Aufwendungen und Ausgaben insoweit nicht als
Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie mit nicht steuerpflichtigen
Vermögensvermehrungen und Einnahmen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen
Zusammenhang stehen. In Bezug auf § 23 Abs. 1 InvFG sind daher jene
Aufwendungen und Ausgaben nicht abzugsfähig, die in einem unmittelbaren
wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerfreien Ausschüttungsanteilen
stehen. Ein solcher Zusammenhang mit steuerfreien Ausschüttungsanteilen
besteht hinsichtlich der durch Verkauf der Anteilscheine realisierten Verluste,
und zwar insoweit, als diese Aufwendungen auf die Ausschüttung der
steuerfreien Anteile zurückzuführen sind. Die bei den
Veräußerungen der Anteilscheine realisierten Verluste sind daher
steuerlich insoweit nicht wirksam, als in der jeweils vorangehenden
Ausschüttung Beträge enthalten sind, welche nach § 23 Abs. 1
InvFG steuerfrei sind. Diese steuerfreien Beträge wurden in den Beilagen zu
den Einkommensteuererklärungen mit 266.144 S (für 1990) und mit
259.258 S (für 1991) angeführt."
Unter Tz. 25a des zitierten
Berichts wurde ausgeführt, dass die für das Jahr 1991 bezogenen
gemäß
§ 23 InvFG steuerfreien Einkünfte bisher laut
Einkommensteuererklärung 1991 versteuert wurden, jedoch steuerfrei zu
stellen sind (unter Tz. 25 war eine Zurechnung in gleicher Höhe
erfolgt).
Mit Bescheiden vom 24.8.1993 wurden die Verfahren
hinsichtlich der Einkommensteuer 1990 und 1991 gemäß
§ 303 Abs.
4 BAO wieder aufgenommen. Gleichzeitig wurden neue Einkommensteuerbescheide
sowie gemäß
§ 296 BAO geänderte Gewerbesteuerbescheide
ausgefertigt.
Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 24.9.1993
wurde gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
der Einkommen- und Gewerbesteuer 1990 und 1991 sowie gegen die Einkommen- und
Gewerbesteuerbescheide 1990 und 1991 Berufung erhoben. Begründend wurde
dazu ausgeführt, dass die von der Betriebsprüfung vertretene
Rechtsansicht im Wesentlichen einem Erlass des Bundesministeriums für
Finanzen (BMF) vom 24.2.1993 folge, wobei die in diesem Erlass vertretene
Rechtsauffassung aus näher dargelegten Gründen mit der geltenden
Gesetzeslage nicht vereinbar sei. Davon abgesehen sei fraglich, inwieweit die im
Erlass des BMF vertretene Rechtsauffassung überhaupt im Zuge der
Wiederaufnahme des Verfahrens im Jahr 1993 auf die Besteuerungszeiträume
1990 und 1991 - also weit zurückwirkend - zu einer
nachträglichen Änderung der vormals rechtskräftig veranlagten
Besteuerungsgrundlagen führen könne.
Am 19.1.1994 bzw. 6.2.1998 wurden gemäß
§
200 Abs. 1 BAO vorläufige Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide 1992
erlassen.
Im Zuge einer weiteren abgabenbehördlichen
Prüfung, die Jahre 1992 bis 1996 umfassend, wurde vom Prüfer unter Tz.
38 seines hierüber erstatteten Berichtes vom 8.9.1998 ausgeführt:
"Gem.
§ 23 Abs. 1 InvFG 1963 sind Ausschüttungen, soweit sie nicht Gewinne
aus der Veräußerung von Vermögenswerten eines Fonds,
einschließlich von Bezugsrechten enthalten, steuerpflichtige Einnahmen der
Anteilsinhaber. Die mit den steuerfreien Ausschüttungsanteilen in
unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Aufwendungen und Ausgaben
dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte nach § 20 Abs. 2 EStG
1988 nicht abgezogen werden.
Ein solcher
Zusammenhang besteht zwischen den steuerfreien Ausschüttungen und den
ausschüttungsbedingten - der Wert der Anteile verringert sich mit der
Ausschüttung um die im Anschaffungspreis enthaltene Ertragswertkomponente
- Teilwertabschreibungen, soweit diese auf steuerfreie Ausschüttungen
zurückzuführen sind.
Von der BP
werden die Aufwendungen insoweit gekürzt, als sie mit steuerfreien
Einnahmen in Zusammenhang stehen. ... Die fälschliche Zurechnung des
Differenzbetrages zwischen Gesamtertrag "Immobilia" und steuerfreiem Ertrag in
Höhe von 165.664 S im Jahr 1992 bei der Mehr- und Wenigerrechnung wird
storniert".
Die für das Jahr 1992 (auf
Antrag des Beraters) angepasste Investitionsrücklage war - nach Tz.
39 des Prüfungsberichtes - im Jahr 1996 gewinnerhöhend
aufzulösen. Dem entsprechend wurde für dieses Jahr ein Zuschlag in
Höhe von 20 % (7.339 S) außerbücherlich
hinzugerechnet.
Mit Bescheiden vom 17.9.1998 bzw. vom 23.9.1998 wurde die
Bw. zur Einkommensteuer 1992 und 1996 sowie zur Gewerbesteuer 1992
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültig veranlagt.
Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 21.10.1998
wurde gegen die Bescheide betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer 1992 sowie
Einkommensteuer 1996 Berufung erhoben. Begründend wurde dazu in der Folge
ausgeführt, dass die von der Betriebsprüfung vertretene Rechtsansicht
im Wesentlichen dem Erkenntnis des VwGH vom 21.11.1995, 95/14/0035, folge, wobei
das Erkenntnis als Bestätigung der im Erlass des BMF vom 24.2.1993
vertretenen Rechtsansicht angesehen werde. Dabei seien jedoch teilweise nicht
dem Fall der Bw. vergleichbare Verhältnisse vorgelegen. Der VwGH sei auf
verschiedene Argumente der Beschwerdeführer nicht eingegangen. Die vom VwGH
vertretene Rechtsauffassung sei mit dem Gleichheitssatz unvereinbar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I.) Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der
Einkommensteuer 1990 und 1991
1.) Vorliegen von Wiederaufnahmsgründen
a.) Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen zulässig,
in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Neu hervorgekommene Tatsachen sind Sachverhaltselemente,
die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis
geführt hätten, als dies in dem im wieder aufzunehmenden Verfahren
ergangenen Bescheid zum Ausdruck kommt. Maßgeblich ist, ob der
Abgabenbehörde in dem wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so
vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei
richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren
erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Dabei ist das
Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens
(betreffend die konkrete Abgabe und einen bestimmten Zeitraum) zu beurteilen.
Das Neuhervorkommen von Tatsachen bezieht sich auf den Wissensstand auf Grund
der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen des jeweiligen Verfahrens und des
jeweiligen Veranlagungsjahres (VwGH 19.3.2002, 97/14/0034).
b.) Aus der Aufstellung der steuerfreien Erträge, die
den Abgabenerklärungen 1990 beigeschlossen war, ergibt sich zwar, dass
diese aus bestimmten Anteilen (Raiffeisen, Eka-Stock, City-International)
herrühren, wobei Ablichtungen über die steuerliche Behandlung der
Anteile bzw. deren Veräußerung beigelegt waren. Den Ablichtungen
(Auszügen aus Fondsberichten) war jedoch nicht mehr zu entnehmen als eine
Aufschlüsselung der Ausschüttungsbeträge sowie eine steuerliche
Beurteilung der Behandlung dieser Beträge samt einer kurzen Anleitung zum
Ausfüllen der Abgabenerklärung. Es war daher weder aus den
Abgabenerklärungen noch deren Beilagen ersichtlich, wann die Rechnungsjahre
des Fonds geendet haben, wann die Ausschüttungen erfolgt sind und wann die
Papiere angeschafft und veräußert wurden. Dass die Anteilsscheine
jeweils erst kurze Zeit vor den Ausschüttungszeitpunkten erworben und
unmittelbar nach den erfolgten Ausschüttungen wieder verkauft wurden, wobei
die steuerfreien Erträge in den Anschaffungskosten der Papiere enthalten
waren, war dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide mit
Ausfertigungsdatum 13.8.1991 folglich nicht bekannt. Diese Feststellung wurde
erst anlässlich der im April des Jahres 1993 durchgeführten
abgabenbehördlichen Prüfung getroffen (Tz. 25 des
Prüfungsberichtes vom 2.8.1993).
c.) Den Beilagen zu den Abgabenerklärungen 1991 waren
zwar - entgegen der gleichlautenden Ankündigung auf der Aufstellung
der steuerfreien Erträge 1991 - keine Ablichtungen aus Fondsberichten
beigelegt, wohl aber Ablichtungen von Wertpapierkalkulationen sowie der An- und
Verkaufsbelege der Papiere sowie hinsichtlich der Anteile "Constantia Multi
Invest I" auch einer Kupongutschrift, sodass ersichtlich war, welche Papiere zu
welchem Zeitpunkt an- und verkauft wurden, und deren Anschaffungskosten und
Veräußerungserlös bekannt waren. Wann die Rechnungsjahre der
beiden Fonds geendet haben, konnten den Beilagen zu den Abgabenerklärungen
allerdings nicht entnommen werden. Desgleichen fehlte es hinsichtlich der
Anteile am "Equity Invest Fonds" an einer Bekanntgabe des
Ausschüttungsbetrages. Es wäre dem Finanzamt nur möglich gewesen,
den Ausschüttungsbetrag dieses Fonds in annähernd der Höhe
anzunehmen, die sich aus den Angaben der "Kalkulation" vom 13.11.1991 ergeben
haben. Eine solche Annahme ist einer Kenntnis des Betrages noch nicht
gleichzusetzen.
d.) Die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der
Einkommensteuer 1990 und 1991 wurde in den angefochtenen Bescheiden zudem nicht
nur auf die Feststellungen des Prüfers gestützt, die zur
"Steuerwirksamkeit der Aufwendungen aus der Veräußerung von
Investmentfonds" getroffen wurden, sondern auf sämtliche in Tz. 17 des
Prüfungsberichtes dargestellte Feststellungen (Tz. 40 des Berichtes). Dazu
zählen aber auch die im Einzelnen unter Tz. 20 ("Vorräte") und Tz. 21
("Rückstellung Produkthaftung") enthaltenen Feststellungen. Dabei ist
unbestritten, dass die durch ein Inventurteam eines Lieferanten erstellten
Bestandsaufnahmen (60.000 S) in die Abgabenerklärungen des Jahres 1991
nicht Eingang gefunden haben und diese Tatsache der Abgabenbehörde erster
Instanz erst im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung der Jahre 1989
bis 1991 bekannt geworden ist. Bei der Erlassung der Bescheide des Jahres 1991,
aber auch des Jahres 1990, war dem Finanzamt darüber hinaus nicht bekannt,
dass und in welcher Höhe die Abgabepflichtige - neben Handelswaren,
für die eine Rückstellung unbestritten nicht zulässig ist -
auch selbst erzeugte Produkte veräußert hat. Es hätte daher die
zulässige Höhe der Rückstellung für Produkthaftung selbst
dann nicht berechnen können, wenn es davon ausgegangen wäre, dass in
der erklärten Bemessungsgrundlage Erlöse für solche Produkte
enthalten sind, die die Abgabepflichtige in ihrer Eigenschaft als Händlerin
verkauft hat. Jene Tatsachen, die aus diesem Grunde zu Gewinnzurechnungen von
67.197 S (1990) und 68.020 S (1991) geführt haben, sind dem Finanzamt
ebenfalls erst im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung der
Berufungsjahre bekannt geworden. Begründet aber bereits einer der
herangezogenen Sachverhalte die Wiederaufnahme des Verfahrens, erübrigt es
sich, auf das Vorliegen weiterer Sachverhalte einzugehen (VwGH 26.11.2002,
99/15/0176). Dabei soll nicht unerwähnt bleiben, dass die Berechtigung zur
Wiederaufnahme der Verfahren in der Berufung vom 24.9.1993 zunächst (dh.
bis zum Schreiben vom 30.6.2003) nur mit der Überlegung in Frage gestellt
wurde, ob die im Erlass des BMF vertretene Rechtsauffassung zu einer
nachträglichen Änderung rechtskräftig veranlagter Abgaben
führen dürfe. Das Vorliegen von Wiederaufnahmsgründen,
insbesondere der letztgenannten, wurde nicht bestritten.
2.) Ermessensübung
a.) In dem nach Wiederaufnahme des Verfahrens erlassenen
Sachbescheid sind Änderungen nicht nur hinsichtlich der von den
Wiederaufnahmsgründen berührten Bescheidelemente zulässig (VwGH
21.10.1999, 97/15/0155). Ermessensentscheidungen, wie die Verfügung der
Wiederaufnahme selbst, sind jedoch gemäß
§ 20 BAO nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Nach Ansicht der Berufungswerberin gilt es dabei
zunächst zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall ein
Missverhältnis zwischen jenen steuerlichen Auswirkungen gegeben sei, die
unmittelbar auf das Hervorkommen neuer Tatsachen zurückzuführen sind,
und jenen, bei denen dies nicht zutreffe. Die steuerlichen Auswirkungen der
Feststellungen zu Tz. 24 des Prüfungsberichtes im Verhältnis zu den
Steuerbemessungsgrundlagen wie auch zu den übrigen
Prüfungsfeststellungen, insbesondere zu der gravierend nachteiligen
Prüfungsfeststellung "Steuerpflicht Investmentfondsanteile", seien nur
minimal.
Dazu gilt es - wie ausgeführt -
festzuhalten, dass die Hinzurechnungen des Prüfers von 383.780,76 S (1990)
bzw. 178.568,85 S (1991; jeweils ohne Gewerbesteuer) zu rund 88 % (337.257,36 S,
das sind 67.197 S - 391,64 S + 4.308 S + 266.144 S) bzw. 74 % (132.045,45 S, das
sind 68.020 S + 60.000 S - 402,55 S + 4.428 S) auf neu hervorgekommene Tatsachen
zurückzuführen sind (Tz. 20, 21, 22, 24 und - für 1991
- Tz. 25 in Verbindung mit Tz. 25a des Prüfungsberichts vom
2.8.1993). Hinzurechnungen in diesem Ausmaß (rd. 337.000 S bzw. 132.000 S)
sind weder absolut noch relativ als geringfügig anzusehen, und zwar selbst
dann, wenn man auf die Höhe des Gesamteinkommens der Bw. (rd. 2,6 Mill. S
bzw. 2,3 Mill. S) Rücksicht nehmen will.
b.) Es trifft zwar zu, dass eine entsprechende
Erhöhung der "Vorräte" (60.000 S; 1991) in den Folgejahren
aufwandswirksam wird. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Wiederaufnahmsbescheides
für das Verfahren betreffend Einkommensteuer 1991 (24.8.1993) waren die
Abgabenerklärungen für das Jahr 1992 aber noch nicht eingereicht (dies
geschah am 15.12.1993), weshalb es - im Sinne der Rechtsrichtigkeit von
Abgabenbescheiden - als zweckmäßig angesehen werden darf,
diesen Umstand bei der Ermessensübung mit zu berücksichtigen. Für
das Jahr 1991 gilt es darüber hinaus vor allem darauf hinzuweisen, dass im
Einkommensteuerbescheid 1991 vom 19.1.1993 - der
Einkommensteuererklärung entsprechend - ein Gewinn aus Gewerbebetrieb
von 2.151.002 S angesetzt wurde und der in der Übersicht der steuerfreien
Erträge ausgewiesene Gesamtbetrag (259.258 S) somit bei der Ermittlung der
gesamten Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht abgezogen wurde. Eine
Erhöhung dieser Einkünfte aus dem Grunde einer Hinzurechnung von
"Veräußerungsverlusten aus Investmentfondsanteilen" hat daher im
angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1991 nicht stattgefunden (0 S; 259.258 S
- 259.258 S; Tz. 17 des Prüfungsberichtes). Folglich stützte
sich die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 1991
auch nicht auf das Hervorkommen neuer Tatsachen in diesem Bereich.
c.) Die Bw. wendet gegen die Ermessensübung -
unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Grundsatzes von Treu und Glauben -
ein, dass den Fondsgesellschaften seitens des BMF noch Ende 1992 zugesichert
worden sei, dass die zuvor angekündigte erlassmäßige Regelung,
auf der die Änderungen des Prüfers beruhten, erst ab Dezember 1992 zur
Anwendung kommen sollte (vgl. SWK 1993, 197). Abgesehen davon, dass dem
Grundsatz von Treu und Glauben nur bei einer Auskunft Bedeutung zukommen kann,
die von der zuständigen Abgabenbehörde erteilt worden ist, wäre
eine solche Auskunft im vorliegenden Fall nicht der Bw., sondern - nicht
näher genannten - Fondsgesellschaften erteilt worden. Die Auskunft
könnte zudem nur auf das Veranlagungsjahr 1990 (und nicht auch 1991)
Auswirkung haben, da die erstmalige Veranlagung zur Einkommensteuer 1991 erst am
19.1.1993 (d.h. nach Dezember 1992) erfolgt ist. Der Grundsatz von Treu und
Glauben besteht weiters nicht darin, allgemein das Vertrauen des
Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen
abgabenrechtlichen Beurteilung in der Vergangenheit zu schützen (VwGH
5.5.1992, 92/14/0013). Dazu bedürfte es des Vorliegens besonderer
Umstände. Diese können in der angeblich zunächst
geäußerten Absicht des BMF, den Erlass vom 24.2.1993 erst ab Dezember
1992 wirken zu lassen, nicht gelegen sein. Dabei kann von einer "Zusicherung"
(SWK 1993, A 197) schon deshalb nicht die Rede sein, weil diese vorausgesetzt
hätte, dass sich die Abgabenbehörden erster Instanz, etwa
weisungsbedingt, entsprechend verhalten. Eine solche Weisung ist offenbar nicht
erfolgt. Dass eine bestimmte Auslegung des Gesetzes allenfalls erstmalig
vertreten wird, verstößt nicht ohne Weiteres gegen den Grundsatz von
Treu und Glauben (VwGH 31.5.2000, 94/13/0045).
d.) Eine schriftliche Bestätigung oder Zusage einer
bestimmten steuerlichen Behandlung der Investmentfonds durch das örtlich
zuständige Finanzamt ist unbestritten nicht erfolgt. Soweit die Bw.
darüber hinaus auf die Auskünfte des örtlich zuständigen
Finanzamts verweist, die ihrer Hausbank erteilt worden sind, lässt sich
selbst dem Schreiben der Bank vom 1.9.2003 nur entnehmen, dass höchstens
eine bestimmte steuerliche Behandlung von Investmentfonds "in Aussicht gestellt"
worden sein könnte. Eine Beurteilung bestimmter bzw. konkreter
Kaufvorgänge ist unbestritten nicht vorgenommen worden. Darüber hinaus
besteht kein Grund zur Annahme, dass der Bw. gegenüber in irgendeiner Weise
zum Ausdruck gebracht worden wäre, dass sie sich auf eine solche Auskunft
bzw. auf eine bestimmte Verwaltungspraxis bei der Beurteilung ihrer
Abgabenerklärungen verlassen könne, zumal sie keine Angaben
darüber gemacht hat, wann genau solche Bekundungen des Finanzamts
tatsächlich stattgefunden haben. Sie konnte daher auch ihre jeweiligen
Veranlagungen (Erwerbe von Investmentfondsanteilen in der Ausprägung des
Blasebalg-Modells) nicht in einem rechtlich geschützten Vertrauen
vorgenommen haben. Aus der "Wertpapierkalkulation" der Bank vom 13.11.1991
musste ihr - im Gegenteil - gerade für die Anschaffung der
Equity Invest-Anteile bekannt gewesen sein, dass "für die den Berechnungen
zugrunde gelegten Angaben der Fondsgesellschaften über Fondszusammensetzung
oder Steuervorteile" ausdrücklich keine Haftung übernommen wurde (vgl.
Beilagen zu den Abgabenerklärungen 1991). Es besteht zudem kein Schutz
eines auf eine angebliche Praxis gestützten Vertrauens, wenn diese
Verwaltungspraxis mit dem Gesetz nicht vereinbar ist (VwGH 7.8.1992,
92/14/0132).
e.) Nach dem Vorbringen der Bw. gilt es im vorliegenden
Zusammenhang zwischen Präzedenzfällen institutioneller Anleger (wie im
Falle des Erkenntnisses des VwGH vom 21.11.1995, 95/14/0035, mit nicht
vollständiger Offenlegung) und anderen Abgabepflichtigen zu unterscheiden,
die - wie die Bw. - im eigenen Betrieb hart erarbeitetes Geld in
Investmentfondsanteilen angelegt hätten. Abgesehen davon, dass in dem
genannten Verfahren vor dem VwGH die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 1991 nicht zu beurteilen war und
im vorliegenden Fall - wie ausgeführt - sehr wohl
Wiederaufnahmsgründe vorhanden sind, kann es für die Beurteilung der
Ermessensfrage keinen ausschlaggebenden Unterschied ausmachen, ob es sich beim
betreffenden Abgabepflichtigen um ein Steuersubjekt handelt, das der Einkommen-
oder der Körperschaftsteuer unterliegt, weil auch Letztere (nur) das von
ihnen erzielte Einkommen zu versteuern haben.
f.) Bei der Ermessensentscheidung hinsichtlich der
Wiederaufnahme sollte nach Ansicht der Bw. weiters gewürdigt werden, dass
die rechtliche Neubeurteilung der Steuerwirksamkeit von Verlusten aus der
Veräußerung von Investmentfonds auf einer erst nach Ablauf des
Besteuerungszeitraums erfolgten Änderung der Rechtsauslegung beruht. Da
dieser Einwand nach Ansicht der Bw. aber primär die Berufung gegen die
Sachbescheide betrifft, wird auf die Ausführungen zu Punkt IV. der
Begründung dieses Bescheides sowie darauf verwiesen, dass es sich bei den
inhaltlich strittigen Hinzurechnungen gerade um solche aus der Beteiligung an
Steuersparmodellen handelt und der Bw. dieser Umstand auch bewusst sein musste.
Im Falle des Vorliegens solcher Modelle ist grundsätzlich davon auszugehen,
dass das Prinzip der Rechtsrichtigkeit und der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung im Verhältnis zu den Interessen von Beteiligten, die durch
solche Modelle gezielt steuerliche Verluste anstreben, besonders schwer wiegt
(VwGH 24.2.2000, 96/15/0129).
Der Ansicht der Bw., dass eine Wiederaufnahme der Verfahren
hinsichtlich der Einkommensteuer 1990 und 1991 zu unterbleiben hätte, kann
daher in Abwägung aller Umstände, die von ihr vorgetragen wurden,
nicht gefolgt werden.
II.) Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der
Gewerbesteuer 1990 und 1991
Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren
hinsichtlich der Gewerbesteuer 1990 und 1991 wurden von der Abgabenbehörde
am 24.8.1993 nicht ausgefertigt (die Änderung der Gewerbesteuerfestsetzung
wurde vielmehr auf § 296 BAO gestützt). Da die Berufung vom 24.9.1993
mit Schreiben vom 27.6.2003 insoweit zurückgezogen wurde, war die Berufung
- gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO - in diesem Umfang als
gegenstandslos zu erklären.
III.) Gewerbesteuer 1990 bis 1992
Die Berufungen vom 24.9.1993 sowie vom 21.10.1998 gegen die
Gewerbesteuerbescheide 1990 bis 1992 wurden mit Schreiben vom 27.6.2003
zurückgezogen. Sie waren daher - gemäß
§ 256 Abs. 3
BAO - als gegenstandslos zu erklären.
IV.) Einkommensteuer 1990 bis 1992
a) Die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Sachverhalte
sind - wie bereits ausgeführt wurde - als so genanntes
Blasebalgmodell bekannt: Anteilscheine werden in erheblichem Umfang kurze Zeit
vor dem Ausschüttungszeitpunkt angeschafft. Dabei werden die bis dahin
erzielten gemäß
§ 23 Abs. 1 InvFG steuerfreien Erträge
miterworben. Die Anteilscheine werden kurze Zeit nach der Ausschüttung
wieder veräußert. Auf Grund des durch die Ausschüttung
gesunkenen Rechenwerts des Fonds werden Teilwertabschreibungen vorgenommen bzw.
(bei einer Veräußerung vor dem Bilanzstichtag)
Veräußerungsverluste ausgewiesen. Durch die Steuerfreiheit der in der
Ausschüttung enthaltenen Erträge kommt es zu einer Kürzung des
steuerlichen Gewinnes, weshalb das Blasebalgmodell als Steuersparmodell
vertrieben wurde und in Wertpapierkalkulationen Eingang gefunden hat, wie sie
der Bw. (beispielsweise auch hinsichtlich der "Constantia Multi") angeboten
wurden.
b) Nach Ansicht des VwGH können Einkünfte im
Sinne des EStG 1988 ausschließlich demjenigen zugerechnet werden, der den
Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklicht hat. Dabei kommt es nicht
entscheidend darauf an, wer im Zeitpunkt des Zuflusses von Einnahmen über
die Einkunftsquelle verfügt. Für eine aus Investmentfonds erfolgte
Ausschüttung ergibt sich daraus, dass beim Anteilsinhaber nur jener Ertrag
zu Einkünften führt, der nach dem Erwerb des jeweiligen
Investmentzertifikates erwirtschaftet worden ist. Der Erwerber eines neu
ausgegebenen Investmentzertifikates erzielt somit nach Maßgabe der
Ausschüttung aus dem Fonds nur soweit steuerbare (steuerpflichtige oder
-befreite) Einkünfte, als diese nach dem Erwerb der Papiere erwirtschaftet
worden sind. Der Betrag des Ausgabepreises, der auf den Ertragsausgleich
entfällt, zählt nicht zu den Anschaffungskosten der Anteile. Er ist
vielmehr als "Einsatz" des Anteilszeichners anzusehen, der ihm in der Folge
durch Ausschüttungen aus dem Fonds zurückgezahlt wird und somit
Darlehenscharakter aufweist (VwGH 21.11.1995, 95/14/0035; VwGH 14.12.2000,
95/15/0105; VwGH 22.2.2001, 99/15/0047).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass jene
Beträge, die von der Bw. als Ertragsausgleich aufgewendet wurden, nicht
gewinnmindernd in Abzug gebracht werden können. Wie die Prüfer
zutreffend ausgeführt haben, handelt es sich dabei um die - der
Höhe nach nicht bekämpften - "Anschaffungskosten der den
angeschafften Vermögenswerten zuzurechnenden Erträgnisse" (Tz. 25 des
Berichtes vom 2.8.1993) bzw. um die im "Anschaffungspreis enthaltenen
Ertragswertkomponenten" (Tz. 38 des Berichtes vom 9.8.1998).
c.) Die Bw. bekämpft die den zwischenzeitig ergangenen
Erkenntnissen des VwGH zugrunde liegende Rechtsansicht nicht mehr. Ihrer Ansicht
nach lag jedoch den Einkommensteuererklärungen 1990 und 1991 wie auch den
darauf beruhenden Erstbescheiden eine Rechtsauslegung zu Grunde, die durch den
Erlass des BMF vom 24.2.1993 eine wesentliche Änderung erfahren hat. Die
rückwirkende Anwendung einer geänderten Rechtsauslegung zum Nachteil
der Partei werde von den Schutzbestimmungen des § 307 Abs. 2 BAO bzw.
§ 117 BAO (idF BGBl. I Nr. 97/2002) untersagt. Darüber hinaus
dürfe die im Jahr 1995 im Sinne des § 117 Abs. 2 BAO geänderte
Rechtsprechung des VwGH - ungeachtet der inhaltlichen Übereinstimmung
mit dem Erlass vom 24.2.1993 - in den geänderten
Einkommensteuerbescheiden der Jahre 1990 und 1991 nicht zum Nachteil der Partei
angewendet werden.
d.) Beim zitierten Erlass des BMF vom 24.2.1993 handelt es
sich um keine "allgemeine Weisung" im Sinne des § 307 Abs. 2 BAO, welche
von der Abgabenbehörde erster Instanz zu beachten gewesen wäre
(Erledigungen, in denen das BMF lediglich seine Rechtsauffassung mitgeteilt hat.
kommt nach der Rechtsprechung des VwGH keine normative Bedeutung zu).
Darüber hinaus vermag die Bw. ebenso wenig wie die Beschwerdeführerin
des Verfahrens vor dem VwGH zu Zl. 95/14/0035 aufzuzeigen, dass bei der
Erlassung jener Erstbescheide, die vordem 24.2.1993 ergangen sind (Einkommensteuer 1990 und 1991) eine
allgemeine Weisung des BMF (§ 307 Abs. 2 BAO) bzw. eine Richtlinie (§
117 BAO) bestanden hätte, in der eine andere als die den angefochtenen
Bescheiden vom 24.8.1993 bzw. dieser Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsansicht
vertreten worden wäre.
e.) Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.11.1995,
95/14/0035, weiters zum Ausdruck gebracht hat, kann sich eine "Änderung der
Rechtsauslegung" auch nicht aufErkenntnisse des VfGH oder des VwGH stützen. Soweit die Bw. daher
der Ansicht ist, dass die "Änderung der Rechtsauslegung" durch das genannte
Erkenntnis des VwGH erfolgt ist, ist sie auf die Ausführungen des VwGH zu
verweisen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung des VwGH
vom 21.11.1995 zu einem Sachverhalt ergangen ist, wie er auch in vorliegenden
Fall vorliegt und eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit der
Innehabung von Anteilen an einem Investmentfonds nicht vergleichbar ist, weshalb
auch die - von der Bw. angezogenen - Ausführungen des VwGH vom
10.12.1991, 89/14/0064, auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragen
werden können. In dem genannten Erkenntnis vom 10.12.1991 wurden keine
Aussagen zur Beurteilung von Investmentfonds getroffen. Im Unterschied zum
Inhaber eines Investmentzertifikates kommt einem Aktionär bzw. einem
Gesellschafter einer GmbH bei der Verteilung des Reingewinnes eine Mitwirkung
zu. Die Ausschüttung aus Investmentfondsanteilen ist der
Gewinnausschüttung nicht gleichzuhalten. Sie stellt die Weiterleitung eines
im Investmentfonds angewachsenen Ertrages dar.
Soweit die Bw. vorbringt, dass der Erlass des BMF vom
24.2.1993 ohnedies nicht als Richtlinie (im Sinne des § 117 BAO) anzusehen
ist und die Aussagen dieses Erlasses mit dem Erkenntnis des VwGH vom 21.11.1995
bestätigt wurden, wäre ohnedies kein Anwendungsbereich des
§ 117 BAO gegeben. Die Frage, ob § 117 BAO für
Berufungsentscheidungen anwendbar ist, wenn die für die Partei
"ungünstige" Rechtsprechung oder Erlassansicht im Zeitpunkt der Erlassung
des angefochtenen Bescheides noch nicht bestanden hat (Ritz, BAO-HB, Seite 76),
kann daher auf sich beruhen.
f.) Der in der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
1992 vorgetragene Einwand einer gegen den Gleichheitssatz verstoßenden
Ungleichbehandlung von Anteilseignern an Kapitalgesellschaften und Inhabern von
Investmentzertifikaten wurde von dem für die Beurteilung dieser Frage
zuständigen Gerichtshof nicht geteilt (VfGH 17.12.1998, B 571/96). Damit
ist auch den gegen das Erkenntnis des VwGH vom 21.11.1995, 95/14/0035,
vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken der Boden entzogen. Was die
Anwendbarkeit des § 117 BAO betrifft, wird auf die vorstehenden
Ausführungen verwiesen.
Die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1990 bis
1992 waren daher als unbegründet abzuweisen.
V.) Einkommensteuer 1996
Beantragt wurde, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1996
um die Folgeänderungen hinsichtlich der Auflösung der
Investitionsrücklage und des Zuschlages zu vermindern. Da dem
Berufungsbegehren hinsichtlich Einkommensteuer 1992 aber nicht entsprochen
werden konnte, war auch diese Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden
Innsbruck,
29. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0001-I/02
- Stammnummer
- 7975
- Gültig
- 29.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF