Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0981-W/02
"Blasebalg-Modell" (kurzfristiger Ankauf und Verkauf von Investmentfonds), Teilwertabschreibung, steuerneutraler Ertragsausgleich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0981-W/02vom 12.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
AICO Treuhand- und Revisionsgesellschaft m.b.H.,gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 12., 13. 14. Bezirk und Purkersdorf in Wien betreffend
Bescheide über die einheitlich und gesonderte Feststellung von
Einkünften sowie Gewerbesteuer für die Jahre 1990 bis 1992
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sowie die getroffenen
Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen
und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (=Bw.)
bilanziert zum 31.12. jedes Jahres. An der Bw. waren im Zeitraum 1990 bis 1992
neben der E. GmbH als der einzigen Komplementärin 4 natürliche
Personen als Kommanditisten beteiligt. Bei der Bw. fand über den genannten
Zeitraum eine Betriebsprüfung statt.
Von den dabei getroffenen
Änderungen sind nur die unter Tz. 24 angeführten Berichtigungen der
"außerbilanziellen Hinzurechnungen und Kürzungen"
gemäß Tz. 24.1.1 (steuerfreie Anteile gemäß
Investmentfondsgesetz) strittig. Die Prüferin führt dazu unter der
angeführten Textziffer Folgendes aus:
"In den Wirtschaftsjahren
1990 - 1992 wurden vom Unternehmen Wertpapiererträge
außerbilanziell abgerechnet und damit steuerfrei gestellt. Die
Betriebsprüfung stellte fest, dass es sich bei den genannten Beträgen
um Ausschüttungen von Investmentfonds handelt.
Zuflüsse auf Grund von
Ausschüttungen derartiger Fonds sind insoweit ertragswirksam zu erfassen,
als im Fondsvermögen innerhalb des Behaltezeitraumes der Wertpapiere aus
der Sicht des Erwerbers der Investmentzertifikate ein Ertragszuwachs zu
verzeichnen ist; in diesem Fall wären entsprechende Ausschüttungen
steuerfrei.
Im gegenständlichen Fall
ist davon auszugehen, dass es zwischen dem Erwerb der Wertpapiere und dem
Ausschüttungsstichtag zu keinem Ertragszuwachs im Fondsvermögen im
beantragten Ausmaß gekommen ist. Die Ausschüttung wird daher nicht
als steuerfreier Wertpaperertrag , sondern als Kapitalrückzahlung des Fonds
beurteilt (siehe hiezu Punkt 3.1. der Niederschrift über die
Schlussbesprechung.)"
Die Prüferin führte
die dem jeweiligen Gewinn hinzuzurechnenden Beträge in der Folge
an.
Gegen die auf Grund der
Ergebnisse der Betriebsprüfung erlassenen Bescheide erhob die Bw. durch
ihren steuerlichen Vertreter Berufung und führte darin aus:
" ... Unsere Berufung
richtet sich gegen die durch die Betriebsprüfung nicht anerkannten
steuerfreien Gewinnanteile gemäß
§ 23 InvFG, die von
der Betriebsprüfung mit S 3.367.964,00 im Jahr 1990, mit S
15.256.353,00 im Jahr 1991 und mit S 8.308.729,00 im Jahr 1992
außerbilanzmäßig dem steuerpflichtigen Gewinn hinzugerechnet
wurden.
Bei
den von der Betriebsprüfung nicht als steuerfreie Substanzgewinne im Sinne
von § 23 InvFG, sondern als Kapitalrückzahlung an den Fonds
beurteilten Teil der Ausschüttungen der R.KAG handelt es sich um an die
Fondsinhaber ausgeschüttete Erträge des R.Kapitalfonds. Die
Wertpapiere wurden teilweise bis zu drei Monate im Betriebsvermögen der Bw.
gehalten, wobei die im InvFG vorgesehene Ausschüttungen an die Fondsinhaber
während der Zugehörigkeit der Wertpapiere zum Betriebsvermögen
erfolgten und von unserer Mandantin in Höhe der in den Ausschüttungen
enthaltenen Substanzgewinnen (dieser Anteil an der Ausschüttung wurde von
der R.KAG mitgeteilt) gemäß
§ 23 InvFG steuerfrei behandelt
wurde.
Die Betriebsprüfung
stützte ihre Argumentation gegen die Steuerfreiheit der in den
Ausschüttungen enthaltenen anteiligen Substanzgewinne auf die Behauptung,
dass Zuflüsse aufgrund von Ausschüttungen derartiger Fonds nur
insoweit ertragswirksam zu erfassen sind, als im Fondsvermögen innerhalb
des Behaltezeitraumes der Wertpapiere aus der Sicht des Erwerbers der
Investmentzertifikate ein Ertragszuwachs zu verzeichnen ist. Die
Betriebsprüfung stellte ferner fest, dass es bei (der) Bw. zwischen dem
Erwerb der Wertpapiere und dem Ausschüttungsstichtag zu keinem
Ertragszuwachs im Fondsvermögen im beantragten Ausmaß gekommen ist
und die Ausschüttung daher nicht als (steuerfreier) Wertpapierertrag,
sondern als "Kapitalrückzahlung an den Fonds" zu beurteilen sei.
Der Argumentation der
Behörde ist entgegenzuhalten, dass
1. es nicht richtig ist, dass
es während der Behaltefrist der Wertpapiere zu keinem Ertragszuwachs
imFonds gekommen ist. Die Wertpapiere
wurden teilweise bis zu drei Monaten im Betriebsvermögen gehalten und es
ist in dieser Zeit sehr wohl zu Wertpapiertransaktionen innerhalb des Fonds
gekommen, die zu einem realisierten Substanzgewinn und damit zu einem
Vermögenszuwachs im Fonds geführt haben. Folgte man der
diesbezüglichen Argumentation der Behörde, hätte der von der R.
KAG aufgelegte R. Kapitalfonds innerhalb von drei Monaten keinen
Wertzuwachs verzeichnet und wäre daher eine glatte Fehlinvestition gewesen.
Davon kann jedoch keine Rede sein. Die Behörde hat sich im Rahmen ihrer
amtswegigen Pflicht zur Ermittlung der richtigen steuerlichen
Bemessungsgrundlagen nicht damit beschäftigt, den Wertzuwachs im Fonds
während der Behaltefrist von drei Monaten festzustellen, sondern hat
lediglich behauptet, dass im gegenständlichen Fall davon auszugehen ist,
dass es zu keinem Ertragszuwachs gekommen ist (vgl. Niederschrift zur
Schlussbesprechung vom 10.3.1998).
2. die Differenzierung der
Ausschüttung eines Investmentzertifikates nach Wertzuwachs während der
Behaltefrist einerseits und Kapitalrückzahlung an den Fonds andererseits im
Vergleich zur Aktienbesteuerung gleichheitswidrig und daher verfassungswidrig
ist.
Wir ersuchen daher im Auftrag
der Bw. um Abänderung der angefochtenen Bescheide insofern, als die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb um die gemäß
§ 23 InvFG steuerfreien Teile der Ausschüttungen des R.
Kapitalfonds im Jahr 1990 um S 3.367.964,00, und im Jahr 1991 um 15.256.353,00
und im Jahr 1992 um S 8.308.729,00 zu vermindern sind."
Seitens des Finanzamtes wurde
eine Stellungnahme der Prüferin zur Berufung eingeholt und in der Folge der
Bw. zwecks Gegenäußerung vorgehalten.
"1. RückstelIung für
Jubiläumsgelder
....
2. Steuerfreie
Ausschüttungen gemäß Investmentfondsgesetz 1963
2. 1 . Rechtliches Umfeld
Das Unternehmen vereinnahmte in
den Jahren 1990 - 1992 Erträge aus der Ausschüttung eines
Kapitalanlagefonds. Gemäß
§ 23 InvFG 1963 können nur diese
Ausschüttungen bei den Anteilsinhabern steuerpflichtige Einnahmen
darstellen. Nicht ausgeschüttete Fondserträge stehen zwar auch im
Miteigentum der Anteilsinhaber, werden jedoch auf Grund der Sonderbestimmung des
§ 23 leg cit vor dem Zeitpunkt der Ausschüttung steuerlich nicht
erfaßt.
Ausschüttungen setzen sich
aus Zinserträgen, Dividenden und Substanzgewinnen zusammen. Die
Fondsbestimmungen sehen im allgemeinen vor, dass die im Fondsvermögen
erzielten Erträge aus Dividenden und Zinsen zur Gänze
auszuschütten sind. In welcher Höhe Substanzgewinne zur
Ausschüttung gelangen, steht im Ermessen des Fonds.
Ausgeschüttete
Substanzgewinne sind gemäß
§ 23 (1) leg cit nicht
steuerpflichtig.
Werden neue Anteilsscheine
ausgegeben, zahlt der Erwerber den Rechenwert gegebenenfalls zuzüglich
eines Ausgabezuschlages in das Fondsvermögen ein. Zur Ermittlung dieses
Rechenwertes wird das Fondsvermögen durch die Zahl der vorhandenen
Anteilsscheine dividiert. Ein Teil der Zahlung wird als "Ertragsausgleich" in
den Rechenkreis der im Fondsvermögen erwirtschafteten, noch nicht
ausgeschütteten Erträgnisse aufgenommen. Vor dem Zeitpunkt der
Ausschüttung beinhaltet das Fondsvermögen noch die nicht
ausgeschütteten Erträge (hohes Fondsvermögen), nach der
Ausschüttung sinkt das Fondsvermögen und damit auch der Rechenwert
entsprechend ab.
Der Verwaltungsgerichtshof
beurteilte in seinem Erkenntnis vom 21. 11. 1995, 95/14/0035 - 0036 den
Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer im November 1991 Fondsanteile
erwarb, im Dezember 1991 die ausgeschütteten Erträge als teilweise
steuerfrei vereinnahmte und dem Absinken des Rechenwertes bei der Bilanzierung
zum 31. 12. 1991 durch eine steuerwirksame Teilwertabschreibung Rechnung trug.
Der Verwaltungsgerichtshof erkannte den Ertragsausgleich als "Einsatz" des
Erwerbers, der in der nachfolgenden Ausschüttung zurückgezahlt wurde.
Nur insoweit können steuerbare Einkünfte vorliegen, als ein Ertrag ab
dem Zeitpunkt des Fondsanteilserwerbes im Fondsvermögen erwirtschaftet
wird.
Nicht anders kann aber eine
Beurteilung ausfallen, wenn der Fondsanteil vor dem Bilanzstichtag wieder
veräußert wird.
2.2. Sachverhalt
Aus der Anlage 1, die eine mit
Hilfe der vom geprüften Unternehmen zur Verfügung gestellten
Unterlagen erarbeiteten Übersicht über Erwerbs-, Ausschüttungs-
und Veräußerungszeitpunkte darstellt, ist erkennbar, daß
zwischen Anschaffungs- und Ausschüttungszeitpunkt durchschnittlich weniger
als 20 Tage liegen. Weiters ist festzuhalten, dass die Anschaffungsvorgänge
sogar nach jenem Bilanzstichtag des Fonds (15. Oktober) erfolgten, auf den die
streitgegenständlichen Ausschüttungen Bezug haben.
2.3. Verfahren
Da es sich bei dieser
Bestimmung um eine Begünstigung handelt, wurde das geprüfte
Unternehmen während der Betriebsprüfung mündlich mehrmals
aufgefordert, eine Aufstellung beizubringen, in der der im Rechenwert enthaltene
Ertragsausgleich in Substanzgewinn- und sonstige Ertragszuwächse
aufgegliedert ist. Eine derartige oder vergleichbare Unterlage wurde jedoch mit
dem Hinweis nicht beigebracht, der Fonds könne eine entsprechende Unterlage
nicht zur Verfügung stellen.
Im gegenständlichen Fall
war aber seitens der Behörde sogar davon auszugehen, dass zwischen der
Anschaffung der Fondsanteile und dem Ausschüttungsstichtag kein
steuerfreier Ertragszuwachs im Fondsvermögen im beantragten Ausmaß
erfolgt sein kann, da die Frist zwischen Kauf und Ausschüttung sehr kurz
ist bzw. der Anschaffungszeitpunkt der Fondsanteile sogar nach dem Stichtag des
Fonds liegt (siehe dazu Niescher/Peterseil, Die steuerliche Behandlung von
Einnahmen aufgrund der Ausschüttung von inländischen
Investmentfondsanteilen; ÖStZ 1996 S. 362 ff, Beispiel 1).
Ergänzend zur
Verfahrensrüge, die Behörde wäre der ihr obliegenden Pflicht zur
amtswegigen Sachverhaltsermittlung nicht ausreichend nachgekommen, wird darauf
verwiesen, dass die Sachverhaltsfeststellung der Behörde schlüssig
ist. Besondere Umstände sind nicht erkennbar. Sollten jedoch
ungewöhnliche Sachverhalte vorliegen, wurden sie jedenfalls durch den
Abgabepflichtigen nicht behauptet. Im übrigen sei noch auf die
Rechtsprechung des VwGH verwiesen, der eine (konkludente) gesetzliche
Beweislastumkehr in Fällen von Begünstigungstatbeständen annimmt
(zB VwGH v. 16. 4. 1971, ZI. 1814/69). Die objektive Behauptungslast betreffend
abgabenanspruchsvermindernder oder -verneinender Tatsachen (zB die
Steuerfreiheit von Ausschüttungen) trifft aber den Abgabepflichtigen (siehe
Vogel, Die Verteilung der Behauptungs- und Beweislast im Abgabenverfahren;
ÖStZ 1974 S. 142ff).
Zur Frage, ob und inwieweit
eine Begünstigung im Zusammenhang mit der Veräußerung der
Fondsanteile zum Tragen kommen kann, fehlt es ebenfalls an einer entsprechenden
Parteienbehauptung. Diesbezüglich gilt das im obigen Absatz Gesagte.
2.4. Beurteilung durch die
Prüferin
Die Ausschüttungen des R.
Kapitalfonds sind nicht als steuerfreier Ertrag, sondern als Rückzahlung
des "Einsatzes" durch den Fonds zu qualifizieren. Die außerbilanziellen
Kürzungen stehen daher nicht zu, die steuerlichen Korrekturen erhöhen
den steuerpflichtigen Gewinn.
Seitens des steuerlichen
Vertreters erging folgende Gegenäußerung:
1. Auflösung der
Rückstellung für Jubiläumsgelder im Jahr 1996:
....
2 . Steuerfreie Anteile
gemäß
§ 23 InvFG in den Jahren 1990 bis 1992
Wie bereits in der Berufung vom
23.12.1998 ausgeführt, wird die Verfassungsmäßigkeit der im
VwGH-Erkenntnis vom 25.11.1995, 95/14/0035-0036, enthaltenen Interpretation der
Ausschüttungen von Investmentfonds (Trennung der Ausschüttung in
tatsächliche Einkünfte einerseits und einkommensneutralen
Ertragsausgleich andererseits) vom VfGH geprüft. Eine diesbezügliche
Entscheidung des Höchstgerichtes liegt derzeit noch nicht vor.
Unabhängig von der
endgültigen Entscheidung des VfGH halten wir jedoch noch einmal fest, dass
die Fondsanteile teilweise bis zu drei Monaten im Betriebsvermögen unserer
Mandantin gehalten wurden und es den Erfahrungen des täglichen Lebens
widerspricht, dass in dieser Zeit keine Ertragszuwächse im Fonds zu
verzeichnen waren, die auf (steuerfreie) Substanzgewinne
zurückzuführen sind. Die Sachverhaltsfeststellung der Behörde,
dass zwischen Anschaffung der Fondsanteile und dem Ausschüttungsstichtag
bzw. Veräußerungszeitpunkt kein steuerbarer Ertragszuwachs erfolgt
sein kann, kann daher nicht als schlüssig interpretiert werden.
Wenn nun die Behörde unter
Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 16.4.1971, Zl. 1814/69 bzw. ÖStZ 1974,
S.142ff. meint, der Steuerpflichtige allein müsse den Beweis erbringen,
dass die Voraussetzungen für die Begünstigung des § 23 InvFG
vorliegen, so darf daran erinnert werden, dass nach Auskunft der
Kapitalanlagegesellschaft (R. KAG) in den Jahren 1990 bis 1993 umfangreiche
Prüfungen seitens der Finanzbehörde bei der KAG stattgefunden haben
und die Fondsentwicklung in diesem Zeitraum im einzelnen durchleuchtet wurde.
Die diesbezüglichen Ziffern müssten daher der Behörde
zugänglich sein. Der von uns im Zuge der Betriebsprüfung und nach
Rücksprache mit der R. KAG wiederholt vorgetragene Hinweis, dass die
Finanzbehörden umfangreiche Recherchen bei der KAG vorgenommen haben und
die Ergebnisse daher den Prüfungsorganen zur Verfügung stehen
müssten, blieb zur Gänze unbeachtet. Der Hinweis der Prüfer, dass
den Steuerpflichtigen allein die objektive Behauptungslast betreffend
abgabenanspruchsvermindernder oder -verneinender Tatsachen (zB die
Steuerfreiheit von Ausschüttungen) treffe, obwohl die Finanzbehörde
die Einschau in die Gebarung der KAG vorgenommen hat und dem Steuerpflichtigen
diese Möglichkeit selbstverständlich nicht zur Verfügung steht,
muss daher relativiert werden.
Sollte es daher rechnerisch
nicht möglich sein, die exakte Trennung der Ausschüttung eines
Investmentfonds in tatsächlichen Ertragszuwachs einerseits und
Ertragsausgleich andererseits zu trennen, dann müsste die Aufteilung wohl
im Schätzungswege ermittelt werden. Es liegt daher auf der Hand, als
plausible Schätzmethode das kontinuierliche Entstehen der Fondserträge
zu unterstellen und demnach die Ausschüttung linear auf die
Rechnungsperiode des Fonds zu verteilen. Diese in der Beilage dargestellte
Zuordnung wurde jedoch im Zuge der Schlussbesprechung ebenfalls mit der
Begründung abgelehnt, für so eine kurze Behaltedauer der Anteile (Anm:
beim Kauf 27.10.1992 immerhin drei Monate) könne eine Steuerfreiheit von
Ausschüttungen nicht zustehen.
Die vom VwGH entwickelte
Theorie des Ertragsausgleiches ist daher tatsächlich in der Praxis nicht
durchführbar und daher verfassungswidrig.
(Der Vertreter schloss eine
Tabelle mit den von ihm genannten, im Schätzungsweg erfolgten Aufteilungen
an.)
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 23 Investitionsfondsgesetz
1963 (BGBl. 1963/192) sah vor, dass die Ausschüttungen eines
Kapitalanlagefonds an die Anteilinhaber bei diesen steuerpflichtige Einnahmen
sind, soweit sie nicht Gewinne aus der Veräußerung von
Vermögenswerten eines Fonds, einschließlich von Bezugsrechten
enthalten. Das Vermögen eines Fonds befindet sich im Miteigentum der
einzelnen Fondsanteilseigentümer. Der Fonds wird von einer
Kapitalanlagegesellschaft (=KAG) geführt, deren Einkünfte von den
Einkünften des Fonds strikt getrennt sind.
Dies bedeutet, dass die -
jährlich ausgeschütteten - Erträge von im Betriebsvermögen
gehaltene Fonds, soweit diese laufende Erträge aus den im Fonds
befindlichen Wertpapieren enthalten, steuerpflichtig, soweit sie jedoch
Erträge aus der Veräußerung von Vermögenswerten enthalten
gemäß der zitierten Bestimmung steuerfrei sind.
Bei der Anschaffung von
Fondsanteilen vor dem Binanzstichtag des Fonds bzw. vor der jährlichen
Ausschüttung werden von der den Fonds verwaltenden Fondsanlagegesellschaft
die vom Beginn des Wirtschaftsjahres des Fonds bis zur Herausgabe
erwirtschafteten Erträge ermittelt. Diese Beträge, die den vor der
Anschaffung erwirtschafteten, anteiligen Beträge entsprechen und als
"Ertragsausgleich" bezeichnet werden, sind zusätzlich zu den
Anschaffungskosten an den Fonds zu bezahlen, damit die bisherigen
Fondsmiteigentümer durch die Herausgabe der neuen Fondsanteile nicht
anteilsmäßig schlechter gestellt werden (sog.
"Verdünnungsverbot"). Im Zuge der ersten Ausschüttung des
Fonds erhält der neue Fondsmiteigentümer wiederum den
"Ertragsausgleich" zugleich mit den anderen, teils
steuerpflichtigen, teils steuerfreien Erträgen ausbezahlt.
Im Rahmen von später in
der Literatur als sogenannte "Blasebalgmodelle" bezeichneten
Steuersparmodellen wurden im Betriebsvermögen Fondsanteile in erheblichen
Umfang kurz vor dem Ausschüttungszeitpunkt angeschafft, wobei jeweils ein
erheblicher "Ertragsausgleich", nämlich in Höhe der von
der KAG bis zum Zeitpunkt der Anschaffung aus dem Rechenwerk ermittelten
anteiligen Erträge, zusätzlich zu den Anschaffungskosten zu leisten
war. Bereits kurze Zeit nach der erfolgten Ausschüttung wurden die Fonds
wieder verkauft. Die in der Ausschüttung enthaltenen, auf gemäß
§ 23 Abs. 1 Investitionsfondsgesetz entfallenden steuerfreie Erträge
aus der Veräußerung von Fondsvermögen und Bezugsrechten wurden
außerbilanziell vom Gewinn abgerechnet. Von den verbleibenden
Erträgen inklusive dem "Ertragsausgleich" wurde eine
Teilwertabschreibung aus dem Grund des durch die Ausschüttung entsprechend
gesunkenen Rechenwertes - analog zur Teilwertabschreibung einer GmbH nach
erfolgter Gewinnausschüttung - vorgenommen. Aus diesem Vorgang resultierte
eine ganz erhebliche außerbilanzielle Kürzung des Bilanzgewinnes.
Im folgenden Jahr wurden
wiederum kurz vor der Ausschüttung neue Fondsanteile erworben usw.
Seitens der Finanzverwaltung
wurde dieser Vorgangsweise einerseits entgegengehalten, dass ein als
Miteigentümergemeinschaft gesetzlich konstruierter Fonds nicht mit einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung verglichen werden dürfe, bei der
- im Gegensatz zu einem Investmentfonds - die Gesellschafter einen
mehr oder weniger großen Einfluss auf die Gewinnausschüttung haben.
Andererseits stellt der bei Anschaffung zu leistende
"Ertragsausgleich" gleichsam einen "Einsatz" dar, den
der Fondsanteileigentümer im Zuge der nächsten Ausschüttung
zugleich mit den ab Anschaffung erwirtschafteten Erträgen wiederum
ausbezahlt erhält.
Aus diesen Gründen wurde
eine Teilwertabschreibung nicht als den Gewinn mindernde Post
anerkannt.
Der in dieser Frage angerufene
Verwaltungsgerichtshof schloss sich in den Erkenntnissen vom 21.11.1995,
95/14/0035 sowie vom 14.12.2000, 95/15/0105 der von der Finanzverwaltung
vertretenen Meinung an, wonach der "Ertragsausgleich" weder zu den
Anschaffungskosten noch zu den Erträgen des Fonds in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise zu zählen sei. Der Gerichtshof vertrat die Auffassung,
dass ein Investmentfonds nicht mit einer GmbH vergleichbar sei, weswegen eine
ausschüttungsbedingte Abschreibung nicht zulässig sei.
Der Bw. war das erstgenannte
Judikat bekannt. Sie vertrat aber die Ansicht, dass die (vom
Verwaltungsgerichtshof im erstgenannten Erkenntnis bestätigte)
Rechtsansicht der Finanzverwaltung in der Praxis nicht durchführbar und
deswegen verfassungswidrig sei.
Im Erkenntnis vom 17.12.1998, B
571/96, hatte sich der Verfassungsgerichtshof mit der Frage der
Verfassungswidrigkeit der ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung von
Investitionsfondsanteilen zu befassen. Er stellte im angeführten Judikat
fest, das die betroffene Beschwerdeführerin durch den angefochtenen
Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, noch
in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden
ist.
Aus den Akten ergibt sich, dass
das Finanzamt die gesamte von der Bw. vorgenommene
außerbilanzmäßige negative Gewinnhinzurechnung
(=Gewinnkürzung) hinzugerechnet hat; dies deshalb, weil die Bw. trotz
mehrfacher Aufforderung durch die Betriebsprüfung die in den
Anschaffungskosten enthaltenen "Ertragsausgleiche" für die 3
Berufungsjahre nicht bekannt gab.
Die Betriebsprüfung
vertrat diesbezüglich wie im Sachverhalt dargelegt, die Auffassung, es sei
bei Begünstigungstatbeständen ausschließlich Sache der Bw., die
für sie günstigen Tatsachen und Umstände nachzuweisen. Die
Betriebsprüfung unterließ jedenfalls jeden Versuch, von der KAG die
"Ertragsausgleiche" bei Anschaffung zu erfragen. Sie ging auch nicht
auf den Vorschlag der Bw. ein, den "Ertragsausgleich" durch
Schätzung der bis zur Veräußerung angefallenen Erträge
indirekt zu ermitteln.
Der Senat geht dagegen sehr
wohl von einer Ermittlungspflicht der Behörde gemäß
§ 115 BAO aus, zumal es sich diesbezüglich nicht um
Umstände handelt, die unter Geheimhaltungspflichten der KAG gegenüber
den Finanzbehörden fallen und auch keine Ermittlungen im Ausland
erforderlich waren. Nicht gefolgt werden kann dagegen der Bw. insofern sie auf
angeblich durchgeführte Prüfungen bei den die Fonds verwaltenden
Gesellschaften verweist, deren Ergebnisse Aufschlüsse über die von der
Bw. geforderten "Ertragsausgleiche" geliefert hätten.
In
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Ergebnisse beim Fonds
selbst von der gesetzlichen Konzeption her immer steuerfrei behandelt werden,
weshalb sich eine diesbezügliche Prüfung durch die Finanzbehörden
von vornherein erübrigt, da ja keinerlei Verkürzungen an Abgaben durch
die Fonds selbst möglich sind. Der diesbezügliche Hinweis auf
Prüfungen bei den betroffenen KAG's, deren Ergebnisse der Prüferin zur
Verfügung gestanden seien, erscheint daher als unverständlich.
Von einer Verpflichtung, die
"Ertragsausgleiche" notfalls zu schätzen, gehen im übrigen
auch Niescher und Peterseil in ihrer Besprechung des zitierten
Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses, ÖStZB 1996,363 (Fußnote)
aus.
Der Senat hält die Annahme
der Betriebsprüfung, dass bis zur teilweise erst rd. 3 Monate nach
Anschaffung keine Erträge, die die Zurechnung der Betriebsprüfung
gekürzt hätten, angefallen sind, für nicht vertretbar, da sie mit
den wirtschaftlichen Erfahrungen im Widerspruch steht.
Fest steht, dass die
Aufbewahrungspflichten durch die KAG längst abgelaufen sind und die exakten
Ertragsausgleiche von den KAG daher nicht mehr beschafft werden
können.
Im Berufungsverfahren wurden
seitens des steuerlichen Vertreters die im Sinne des Erkenntnisses des
Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.1995, 95/14/0035 erforderlichen
(geschätzten) Beträge hinsichtlich der in den Ausschüttungen und
in den Veräußerungsgewinnen enthaltenen aliquoten Substanzgewinne
("Ertragsausgleiche") sowie vorgelegt.
Der Berufung war daher unter
Berücksichtigung der geschätzten aliquoten steuerfreien Ertragsanteile
sowie nach Anpassung der Gewerbesteuerrückstellungen bzw. -aktivierungen
teilweise Folge zu geben.
Wien,
12. Juni 2003
Neuberechnungen:
1. Gewinnermittlung
(Adaptierung von Tz. 26 des Betriebsprüfung-Berichtes v.
17. September 1998)
|
Jahr
|
1990
|
1991
|
1992
|
Gewinn, steuerpfl. lt.
Betriebsprüfung
|
46,653.271,27
|
26,654.709,21
|
38,565.096,61
|
- Kürzung steuerfreie
Substanzgewinne
|
336.542,00
|
691.606,00
|
4,655.525,00
|
= vorläufiger
Gewinn
|
46,316.729,27
|
25,963.103,21
|
33,909.571,61
|
+ Anpassung
Gewerbesteuer
|
42.500,00
|
87.000,00
|
570.000,00
|
Gewinn lt.
Berufungsentscheidung
|
46,359.229,27
|
26,050.103,21
|
34,479.571,61
|
Gewinn w.o.,
gerundet
|
46,359.229,00
|
26,050.103,00
|
34,479.572,00
2. Gewinnverteilung
analog Tz. 26 des Betriebsprüfungsberichtes
1990
|
Gesellschafter
|
insgesamt
|
E.
GmbH
|
C.
B.
|
C.
B. als Erbin nach KR B.
|
H.
B.
|
H.
E. B.
|
Beteiligung in %
|
100
|
0,00
|
33,00
|
25,50
|
25,00
|
16,50
|
Gewinn lt.
BV-Vergleich
|
47,262.197,27
|
|
15,705.065,10
|
12,138.050,30
|
11,900.049,32
|
7,854.032,55
|
- Vorweggewinn
GmbH
|
20.000,00
|
|
|
|
|
|
zu verteil.
Gewinn
|
47,600.197,27
|
|
15,708.065,10
|
12,138.050,30
|
11,900.049,32
|
7,854.032,55
|
+ Vorweggewinn
GmbH
|
20.000,00
|
20.000,00
|
|
|
|
|
=
Bilanzgewinn
|
47,620.197,27
|
20.000,00
|
15,708.065,10
|
12,138.050,30
|
11,900.049,32
|
7,854.032,55
|
- nichtabzugsfähige
Kosten und Aufwendungen
(erhöht um
steuerfreie Substanzgewinne)
|
2,669.821,00
|
|
881.040,92
|
680.804,36
|
667.445,25
|
440.520,47
|
+ Anpassung
Gewerbesteuer
|
42.500,00
|
---
|
14.025,00
|
10.837,50
|
10.625,00
|
7.012,50
|
+ Vergütungen
gemäß
§ 23 EstG, unverändert
|
8,254.065,00
|
5,070.000,00
|
631.435,00
|
|
1,993.000,00
|
559.630,00
|
- Sonderbetriebsausgaben,
unverändert
|
6,887.712,00
|
4,962.260,00
|
142.061,00
|
|
1,756.610,00
|
26.781,00
|
Einkünfte gem.
§ 188 BAO
|
46,359.229,27
|
127.740,00
|
15,330.423,18
|
11,468.083,44
|
11,479.609,07
|
7,953.373,58
|
Verteilung KESt,
unverändert
|
867.356,00
|
|
286.227,00
|
221.176,00
|
216.839,00
|
143.114,00
|
Verteilung Einkünfte
gem. § 37 EStG unverändert
|
258.817,00
|
|
85.410,00
|
65.998,00
|
64.704,00
|
42.705,00
1991
|
Gesellschafter
|
insgesamt
|
E.
GmbH
|
C.
B.
|
C.
B. als Erbin nach KR B.
|
H.
B.
|
H.
E. B.
|
Beteiligung in %
|
100
|
0,00
|
33,00
|
25,50
|
25,00
|
16,50
|
Gewinn lt.
BV-Vergleich
|
50,175.907,21
|
|
|
|
|
|
- Vorweggewinn
GmbH
|
20.000,00
|
|
|
|
|
|
zu verteil.
Gewinn
|
50,155.907,21
|
|
16,551.449,38
|
12,789.756,34
|
12,538.976,80
|
8,275.724,69
|
+ Vorweggewinn
GmbH
|
20.000,00
|
20.000,00
|
|
|
|
|
=
Bilanzgewinn
|
50,175.907,21
|
20.000,00
|
16,551.449,38
|
12,789.756,34
|
12,538.976,80
|
8,275.724,69
|
- nichtabzugsfähige
Kosten und Aufwendungen
(erhöht um
steuerfreie Substanzgewinne)
|
27,059.501,00
|
|
8,929.635,33
|
6,900.172,76
|
6,764.875,25
|
4,464.817,67
|
+ Anpassung
Gewerbesteuer
|
87.000,00
|
|
28.710,00
|
22.185,00
|
21.750,00
|
14.355,00
|
+ Vergütungen
gemäß
§ 23 EstG, unverändert
|
7,397.529,00
|
3,700.000,00
|
680.038,00
|
|
1,993.000,00
|
1,024.491,00
|
- Sonderbetriebsausgaben,
unverändert
|
4,550.832,00
|
3,580.360,00
|
147.105,00
|
|
606.278,00
|
217.089,00
|
Einkünfte gem. §
188 BAO
|
26,050.103,21
|
139.640,00
|
8,183.457,06
|
5,911.768,58
|
7,182.573,55
|
4,632.664,02
|
Verteilung KESt,
unverändert
|
323.740,00
|
|
106.834,00
|
82.554,00
|
80.935,00
|
53.417,00
|
Verteilung Einkünfte
gem. § 37 EStG unverändert
|
70.578,00
|
|
23.291,00
|
17.997,00
|
17.645,00
|
11.645,00
1992
|
Gesellschafter
|
insgesamt
|
E.
GmbH
|
C.
B.
|
C.
B. als Erbin nach KR B.
|
H.
B.
|
H..
E. B.
|
Beteiligung in %
|
100
|
|
33,00
|
25,50
|
25,00
|
16,50
|
Gewinn lt.
BV-Vergleich
|
62,581.885,61
|
|
|
|
|
|
- Vorweggewinn
GmbH
|
20.000,00
|
|
|
|
|
|
zu verteilender
Gewinn
|
62,561.885,61
|
|
20,645.422,25
|
15,953.280,83
|
15,640.471,40
|
10,322.711,13
|
+ Vorweggewinn
GmbH
|
20.000,00
|
20.000,00
|
|
|
|
|
=
Bilanzgewinn
|
62,581.885,61
|
20.000,00
|
20,645.422,25
|
15,953.280,83
|
15,640.471,40
|
10,322.711,13
|
- nichtabzugsfähige
Kosten und Aufwendungen
(erhöht um
steuerfreie Substanzgewinne)
|
31,665.356,00
|
|
10,449.567,48
|
8,074.665,78
|
7,916.339,00
|
5,224.783,74
|
+ Anpassung
Gewerbesteuer
|
570.000,00
|
---
|
188.100,00
|
145.350,00
|
142.500,00
|
94.050,00
|
+ Vergütungen
gemäß
§ 23 EstG, unverändert
|
7,673.773,00
|
3,670.000,00
|
717.901,00
|
-
|
2,030.722,00
|
1,255.150,00
|
- Sonderbetriebsausgaben,
unverändert
|
4,680.731,00
|
3,593.830,00
|
161.989,00
|
-
|
602.932,00
|
321.980,00
|
Einkünfte gem. §
188 BAO
|
34,479.571,61
|
96.170,00
|
10,939.866,77
|
8,023.965,05
|
9,294.422,40
|
6,125.147,39
|
Einkünfte, w.o.,
gerundet
|
34,479.572,00
|
96.170,00
|
10,939.867,00
|
8,023.965,00
|
9,294.423,00
|
6,125.147,00
|
Verteilung KESt,
unverändert
|
35.426,00
|
-
|
11.691,00
|
9.034,00
|
8.856,00
|
5.845,00
|
Verteilung Einkünfte
gem. § 37 EStG unverändert
|
45.229,00
|
-
|
14.926,00
|
11.533,00
|
11.307,00
|
7.463,00
3.
Gewerbesteuerbeechnungen
|
|
1990
|
1991
|
1992
|
Gewinn
|
46.359.229,00
|
26.050.103,00
|
34.479.572,00
|
Hinzurechnungen lt. Bericht
|
11.361.657,00
|
11.935.427,00
|
13.633.517,00
|
Kürzungen lt. Bericht
|
427.147,00
|
238.908,00
|
278.539,00
|
Gewerbeertrag
|
57.293.739,00
|
37.746.622,00
|
47.834.550,00
|
Steuermessbetrag
|
2.578.216,00
|
1.698.597,00
|
2.152.552,00
|
Hebesatz in %
|
321
|
320
|
310
|
Gewerbesteuer, gerundet
|
8.276.073,00
|
5.435.510,00
|
6.672.913,00
Normen und Schlagworte
- § 23 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0981-W/02
- Stammnummer
- 4509
- Gültig
- 12.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF