Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Feldhofer und Partner Wirtschaftstreuhand Gesellschaft mbH, Wirtschaftstreuhänder, 3300 Amstetten, Kruppstraße 1, gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs betreffend Körperschaftsteuer für 1997 bis 2001 sowie Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für 1998…
| 770.000 | 770.000 | 490.000 | 490.000 | 168.000 | Differenz von Bw. auf "Darlehen" gebucht | 560.000 | 25.000 | 560.000 | 240.000 | 322.000 | | | | | | | Differenz…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der H-GmbH gegen die Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 14. Dezember 2006 bzw. 19. Dezember 2006 betreffend Körperschaftsteuer für 2004 und 2005 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert…
…grundsätzlich, dass die Belastung, die auf den Kaufmann zukommt, nicht genau feststeht, sondern im Bilanzerstellungszeitpunkt geschätzt werden muss, was der Fall sein kann, wenn über den Umfang der Verpflichtung Streit besteht, der exakte Betrag erst errechnet werden muss oder von einer weiteren Entwicklung abhängt. Genau…
…grundsätzlich, dass die Belastung, die auf den Kaufmann zukommt, nicht genau feststeht, sondern im Bilanzerstellungszeitpunkt geschätzt werden muss, was der Fall sein kann, wenn über den Umfang der Verpflichtung Streit besteht, der exakte Betrag erst errechnet werden muss oder von einer weiteren Entwicklung abhängt. Genau…
…grundsätzlich, dass die Belastung, die auf den Kaufmann zukommt, nicht genau feststeht, sondern im Bilanzerstellungszeitpunkt geschätzt werden muss, was der Fall sein kann, wenn über den Umfang der Verpflichtung Streit besteht, der exakte Betrag erst errechnet werden muss oder von einer weiteren Entwicklung abhängt. Genau…
…Einschätzung nicht davon ausgegangen werden dürfen, dass der Rückforderungsanspruch gegenüber der Kapitalnehmerin zum Stichtag 31. Dezember 1994 einbringlich gewesen wäre. Die schlechten wirtschaftlichen Parameter (zum Bilanzerstellungszeitpunkt im Mai 1995) hätten bewiesen, dass der Anspruch zum Zeitpunkt 31. Dezember 1994 wertlos gewesen sei. Unter Hinweis auf …
…Prüfung (BP) über die Jahre 1999 bis 2001 wurden folgende Feststellungen getroffen: Tz. 18) Forderungsabschreibung 1999 (2x Bankkredite iHv rd 31,7 Mio. ATS) Im November 2000 - vor dem Bilanzerstellungszeitpunkt 1999 der Bw. - wurde über die B&B Innovations GmbH der Konkurs angemeldet. Die Bw…
…00 S | Reparaturaufwand netto | 106.178,60 S | + 20 % USt | 21.235,72 S | Sanierungskosten inkl. USt | 127.414,32 S Der Bilanzerstellungszeitpunkt laut Jahresabschluss für das Jahr 2000 war der 21. Jänner 2002. Mit Einkommensteuerbescheid 2001 vom 24…
…wurde eine Aufstellung über die zum 31. Dezember 1997 vorgenommenen Einzelwertberichtigungen vorgelegt und ausgeführt, wie der Aufstellung entnommen werden kann, handle es sich fast ausschließlich um Auslandskunden, welche zum Bilanzerstellungszeitpunkt, dem 30. September 1998, noch als unberichtigt aufscheinen würden. Da die Betreibung von Auslandsforderungen eine…
…Zum Jahr 2006 brachte die Berufungswerberin zusätzlich vor, bei den als sonstige Verbindlichkeiten ausgewiesenen Aufwendungen handle es sich um Eingangsrechnungen, die zum Bilanzerstellungszeitpunkt bereits dem Unternehmen zugegangen gewesen seien. Diese Eingangsrechnungen umfassten Aufwendungen, die den Prüfungszeitraum umfassten und seien in jenem Bilanzierungszeitraum und Veranlagungszeitraum zu…
…ist der Provisionsanspruch nicht gegeben und im vorliegenden Fall rückforderbar bzw. entfällt der Provisionsanspruch nachträglich. Sämtliche notwendigen Kriterien für einen Provisionsanspruch liegen zum Bilanzerstellungszeitpunkt für den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2002 bzw. zum heutigen Tage nicht vor explizit ist das zu vermittelnde Geschäft noch nicht…
…erstellt worden und am 22.12.2003 beim Finanzamt Kr eingereicht worden. Obwohl zum Bilanzerstellungszeitpunkt der Kapitalertragsteuerbescheid 2000 bereits ergangen gewesen ist und diese aus dem Jahr 2000 stammende Abgabenschuld somit bekannt gewesen sei, sei diese Verbindlichkeit in der Bilanz zum 31.12.2002 nicht…
…Leistungserbringung zuzurechnen ist. Dieser Ansatz ist umso mehr gerechtfertigt, da der Bilanzerstellungszeitpunkt nach dem Datum der Schlussrechnung liegt. Abweichend vom Betriebsprüfungsbericht sind daher die halbfertigen Arbeiten, zusätzlich zur bisherigen Erhöhung um weitere 1,162.000 S zu erhöhen. Dies entspricht 50% des Betrages aus der…
…mit 100% der Abfertigungsverpflichtung anzuerkennen. Tatsächlich sei im Jahr 2009 ein Betrag von 10.969,76 € ausbezahlt worden. Bereits im Bilanzerstellungszeitpunkt sei bekannt gewesen, dass 2009 die Schließung des Betriebs erfolgen werde und somit die Abfertigungszahlungen anfallen würden. In der Berufung werde damit argumentiert…
…bis zu diesem Zeitpunkt hervorgekommenen wertaufhellenden Erkenntnisse über die Verhältnisse am Bilanzstichtag im Hinblick auf das Vergabeprotokoll vom 19. Dezember 2006 sind daher zu berücksichtigen. Aus dem bis zum Bilanzerstellungszeitpunkt 21. Februar 2007 von der T.GmbH vorgelegten Mailverkehr mit D (siehe Mails vom 16…
…die am Bilanzstichtag bestanden hätten. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung, dass Tatsachen, die objektiv bereits am Bilanzstichtag bestanden hätten, dem Steuerpflichtigen jedoch erst zwischen Bilanzstichtag und Bilanzerstellungszeitpunkt bekannt geworden seien, zu berücksichtigen seien. Dies bedeute andererseits, dass Tatsachen, die erst nach dem Bilanzstichtag bekannt geworden…
…nicht mit einer Verbindlichkeit aus diesem Titel zu rechnen hatte. Auch war mit einer den Bw. treffenden endgültigen Inanspruchnahme für diesen Aufwand weder am Bilanzstichtag noch im Bilanzerstellungszeitpunkt ernstlich zu rechnen, da laut Einbringungsvertrag eine Schadloshaltung des Bw. durch die übernehmende Gesellschaft vorgesehen war. Hinzu…
…der Rechtsschutzversicherung) Der Betrag muss noch in der Bilanz 2001 gewinnvermindernd berücksichtigt werden (Beilage: Urteilsspruch) Stellungnahme des FA: Falls im Bilanzerstellungszeitpunkt das Teilerkenntnis noch nicht ergangen ist (dem Prüfer liegen die Unterlagen dazu nicht vor) wäre der Rechtsprozess durch den Versicherungsanfall im Zeitpunkt des Bestehens…
…nicht mit einer Verbindlichkeit aus diesem Titel zu rechnen hatte. Auch war mit einer den Bw. treffenden endgültigen Inanspruchnahme für diesen Aufwand weder am Bilanzstichtag noch im Bilanzerstellungszeitpunkt ernstlich zu rechnen, da laut Einbringungsvertrag eine Schadloshaltung des Bw. durch die übernehmende Gesellschaft vorgesehen war. Hinzu…