RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0452-L/03

Passivierung von Zinsendifferenzen für Vermögensparbücher als Rückstellung oder als Verbindlichkeit

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0452-L/03vom 23.03.2005Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ungewissenheit der Höhe nach bedeutet grundsätzlich, dass die Belastung, die auf den Kaufmann zukommt, nicht genau feststeht, sondern im Bilanzerstellungszeitpunkt geschätzt werden muss, was der Fall sein kann, wenn über den Umfang der Verpflichtung Streit besteht, der exakte Betrag erst errechnet werden muss oder von einer weiteren Entwicklung abhängt. Genau bestimmbare Schulden sind aber als Verbindlichkeiten auszuweisen. Eine Gleichstellung der Ungewissheitsfaktoren Grund und Höhe zweifelt Mayr (Rückstellungen in der Handels- und Steuerbilanz, S. 255 ff) unter Bezugnahme auf Lechner (ÖSt 1983,S. 42) und Doralt (Doralt/Mayr, EStG 6 § 9 Tz. 7/3) an. Nach Mayr scheint zwar entsprechend dem Wortlaut von § 198 Abs. 8 Z 1 HGB auch für eine nur der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeit eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden zu sein, doch weist dieser nach zutreffender Ansicht darauf hin, dass die Formulierung in § 198 Abs. 8 Z 1 HGB, nach der Rückstellungen für Verbindlichkeiten, die am Abschlussstichtag ....sicher, aber nur hinsichtlich ihrer Höhe oder dem Zeitpunkt des Eintrittes unbestimmt sind, legistisch missverständlich ist. Wenn nämlich unter dem ungewissen Zeitpunkt des Eintrittes die Fälligkeit gemeint ist, widerspräche dies der einhelligen Lehre und Judikatur, wonach dann, wenn nur die Fälligkeit offen ist, stets eine Verbindlichkeit auszuweisen ist. Im übrigen habe nach Mayr das EStG einen eigenen Rückstellungsbegriff (bestätigt durch VwGH 26. 5. 2004, 2000/14/0181), der eine Interpretation zulasse, dass eine nur der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeit nicht unter den Verbindlichkeitsrückstellungen auszuweisen sei. Die Grenze zwischen Verbindlichkeiten und Verbindlichkeitsrückstellungen sei hinsichtlich der Ungewissheit auch deshalb dem Grunde nach zu ziehen, da die Höhe immer Ausfluss der Bewertung sei und auch aktivseitig eine Forderung schon dann auszuweisen sei, wenn der Anspruch auf Gegenleistung dem Grunde nach sicher sei. Gleiches müsse für Verbindlichkeiten gelten, zumal sich Forderungen und Verbindlichkeiten mit umgekehrten Vorzeichen entsprechen (Mayr, Rückstellungen in der Handels- und Steuerbilanz, S. 257). Nach Bertl/Fraberger (RWZ 1998, S. 140) sind Verbindlichkeiten dadurch charakterisiert, dass eine rechtliche oder wirtschaftliche Verpflichtung dem Grunde nach existent ist, deren Höhe entweder konkret feststeht oder zumindest verlässlich schätzbar ist. Fehlende Fälligkeit sowie Ungewissheit über die Person des konkreten Gläubigers beeinträchtigen den Ausweis als Verbindlichkeit nicht. Die Unterscheidung zwischen Rückstellung und Verbindlichkeit ist neben dem pauschalen Abzinsungserfordernis gemäß § 9 Abs. 5 EStG 1988 auch deshalb von Bedeutung, weil bei der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 Verbindlichkeiten ausgewiesen werden müssen, während für Rückstellungen ein Wahlrecht besteht. Deshalb wird in der Literatur die Meinung vertreten, dass dann wenn eine Verpflichtung dem Grunde nach sicher ist (und Ungewissheit bloß der Höhe nach besteht) eine Verbindlichkeit auszuweisen ist, deren Höhe zu schätzen ist (Doralt/Ruppe: Grundriss des österreichischen Steuerrechts, 6. Auflage, 1998, Band 1, Seite 138 unter Hinweis auf Lechner, ÖStZ 1983, S. 42). Nach Zorn (Hofstätter/Reichel, EStG 1988 III, § 9 EStG 1988 Rz 55 und Rz. 138) steht bei der Unterscheidung zwischen Rückstellungen und Verbindlichkeiten nicht die Frage im Vordergrund, ob eine Schuld (zivilrechtlich) bereits entstanden ist oder nicht. Der Umstand, dass eine Schuld dem Grunde (und allenfalls der Höhe) nach feststeht, bedeutet noch nicht, dass sie als Verbindlichkeit oder Rückstellung zu bilanzieren wäre. Für die Qualifikation als Rückstellung entscheidend ist, dass es sich um eine Verpflichtung handelt, die nicht die konkrete und sichere Gegenleistung für eine an den Betrieb des bilanzierenden Unternehmers erbrachte Leistung darstellt. In Fällen, wo eine Verpflichtung aus dem Abschluss eines synallagmatischen Vertrages herrührt, ist nicht mehr eine Rückstellung, sondern die Gegenleistungsverpflichtung als Schuld auszuweisen. Für eine Leistung, die dem Steuerpflichtigen bereits erbracht ist, ist keine Verbindlichkeitsrückstellung, sondern eine Verbindlichkeit auszuweisen. Eine Verbindlichkeitsrückstellung kann auch nicht für den Erfüllungsrückstand aus Dauerschuldverhältnissen gebildet werden, dafür ist der Ausweis einer Schuld (im Sinne einer gewissen Verbindlichkeit) zwingend und dieser auch beim § 4 Abs. 1 Ermittler verpflichtend aus Schuld auszuweisen. So ist beispielsweise eine Mietschuld für am Bilanzstichtag abgelaufene Zeiträume als Verbindlichkeit zu passivieren (aA Meyer-Wegelin/Kessler/Höfer in Handbuch der Rechnungslegung, Hrsg. Küting/Weber 5, § 249 Tz. 46, die bei Erfüllungsrückständen aus Dauerschuldverhältnissen generell auf die Bildung von Rückstellungen hinweisen, eine differenzierte Betrachtung und genaue Begründung aber offen lassen). Zivilrechtlich handelt es sich bei einem Spareinlagenvertrag um einen Vertrag sui generis (OGH SZ 50/127;43/121), die Lehre qualifiziert zeitlich gebundene Spareinlagen als Darlehen im Sinne des § 983 ABGB (Avancini/Iro/Kozil, Österreichisches Bankenvertragsrecht I, Rz. 9/10). Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich um ein Zinsengeschäft. Dauerschuldverhältnisse, die im Zinsgeschäft regelmäßig gegeben sind, zählen zu den schwebenden Geschäften und unterscheiden sich von Zielschuldverhältnissen dadurch, dass sie nicht durch einen Erfüllungsakt untergehen, sondern ein durch längere Zeit andauerndes Verhalten geschuldet wird bzw. periodisch wiederkehrende Leistungen zu erbringen sind. Die Zinsen sind Abgeltung dafür, dass während der Kapitalüberlassung nicht der Kapitalgeber, sondern der Kapitalnehmer den überlassenen Geldbetrag nutzen kann. Bilanzrechtlich ist dieser Aspekt der zeitanteiligen Leistungserbringung für die Realisation von besonderer Bedeutung. Der Kapitalgeber hat seine Leistung in wirtschaftlicher Betrachtung nicht bereits mit Überlassung des Nominalbetrages erbracht, sondern die Leistung folgt gedanklich in jeder Sekunde während Bestehens des Rechtsverhältnisses. Bei zeitanteiliger Leistungserbringung (Dauerschuldverhältnissen) wird vertreten, dass die Gewinnrealisierung pro rata temporis erfolgen muss; Gewinne werden "laufend nach Maßgabe der Leistungserbringung" (VwGH 18. 1. 1994, 90/14/0124, ÖStZB 1994, 575) realisiert und sind daher zum jeweiligen Bilanzstichtag auszuweisen (Doralt/Mayr, EStG6, § 6 Tz 48). Der vom Kapitalnehmer (hier Bank) zu zahlende Zins ist Entgelt für die zeitbezogene Nutzungsüberlassung, daher muss er den Zinsaufwand über die Laufzeit des Sparverhältnisses realisieren. Der BFH knüpft in seiner Rechtsprechung bei der fortlaufenden Gewinnrealisierung bei Dauerschuldverhältnissen (= Aktivierung der Forderung) an den schuldrechtlich sicheren Anspruch auf Gegenleistung (BFH, BStBl. 1992 II, 904), wie oben ausgeführt lässt er in der jüngeren Judikatur (Urteil vom 18. 12. 2002, I R 11/02) eine Aktivierung von Zinsansprüchen auch bei rechtlich noch nicht entstandenen, aber bei wirtschaftlich in der Vergangenheit verursachten, hinreichend sicheren Ansprüchen zu. Ein Erfüllungsrückstand liegt bei Dauerschuldverhältnissen dann vor, wenn sich der Verpflichtete mit seinen Leistungen gegenüber seinem Vertragspartner im Rückstand befindet, also weniger geleistet hat, als er nach dem Vertrag für die bis dahin vom Vertragspartner erbrachte Leistung insgesamt zu leisten hatte. Der Meinung von Zorn, dass bei dem Grunde nach unstrittigen Erfüllungsrückständen aus synallagmatischen Verträgen (einschließlich Dauerschuldverhältnissen) eine konkrete wirtschaftliche Last vorliegt und somit aus bilanzrechtlicher Sicht eine (gewisse) Verbindlichkeit auszuweisen ist, wird nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates zuzustimmen sein. Dies lässt sich nicht nur mit dem Realisationsprinzip sondern auch mit dem Vorsichtsprinzip rechtfertigen. Gemäß dem Realisationsprinzip sind Erträge dann zu realisieren, wenn der Leistende jene Leistung erbracht hat, um in den Genuss der Gegenleistungsverpflichtung zu kommen. Mit Leistung der Spareinlage (und Überlassung für die bis zum jeweiligen Bilanzstichtag abgelaufene Spardauer), sind nach Ansicht der Berufungsbehörde (unter Zugrundelegung des BFH-Urteils vom 18. 12. 2002, I R 11/02) beim Sparer die Voraussetzungen für die Aktivierung des vereinbarten (höheren) Zinsanspruches erfüllt, außer es liegen am Bilanzstichtag Anhaltspunkte für einen Ausfall der Ansprüche vor (konkret der Sparer weiß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, dass er das Sparkapital vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit beheben wird). Nach den zitierten Lehrmeinungen (Mayr, Rückstellungen in der Handels- und Steuerbilanz, Wien 2004, S. 257 und Quantschnigg, ESt-Handbuch § 6 Rz. 163) hat dies zur Folge, dass es spiegelbildlich beim Schuldner zur Einstellung einer (gewissen) Verbindlichkeit kommt, umso mehr als dieser an die Vereinbarung (unbedingt) gebunden ist. Geht man davon aus, dass Rückstellungen innerhalb der Schuldposten den Charakter "schwächerer Verpflichtungen" haben, wird der Ausweis der offenen Gegenleistungsverpflichtung aus unstrittigen schuldrechtlichen Vereinbarungen für eine vom Kaufmann bereits "vereinnahmte Leistung" - unabhängig davon ob diese hinsichtlich ihrer Höhe ausreichend konkretisiert ist - als gewisse Verbindlichkeiten dem Vorsichtsprinzip gerechter als ein Ausweis unter (Verbindlichkeits-) Rückstellungen (in diesem Sinne auch BFH, BStBl II 1989, 359 der an einen Nichtausweis von Verbindlichkeiten aufgrund des Vorsichtsprinzipes strenge Voraussetzungen stellt). Ausgehend von der Bestimmung des § 198 Abs. 1 HGB, nach der die Bilanz unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 195 HGB Maßstab aufzugliedern ist, sind aufgrund des unklaren Gesetzeswortlautes in § 198 Abs. 8 Z. 1 HGB für die Frage nach dem Ausweis eines Schuldpostens in Zusammenhang mit einer offenen Leistungsverpflichtung die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, das sind im besonderen das Vollständigkeitsgebot (§ 190 Abs. 2 HGB und § 196 Abs. 2 HGB), der Grundsatz der Bilanzklarheit (§ 195 Abs. 2 HGB) und das Vorsichtsprinzip (ergänzt um das Realisationsprinzip), heranzuziehen. Darauf weist auch der VwGH in seiner Rechtsprechung (VwGH 31. 5. 2000, 98/13/0149=ÖStZB 2000, 615) hin, wenn er darin ausführt, dass das Bilanzsteuerrecht für Zwecke der Ermittlung von zeitraumbezogenen Steuern unter anderem vom Vorsichtsprinzip und der dynamischen Bilanzauffassung geprägt ist. Der Wortlaut des § 198 Abs. 8 Z 1 HGB ist wie oben ausgeführt missverständlich und lässt keine klare Interpretation dahingehend zu, ob sämtliche Ungewissheitskriterien (Eintritt, Höhe, Zeitpunkt) für die Charakterisierung von Verbindlichkeitsrückstellungen von Bedeutung sind bzw. diese differenziert für Verbindlichkeitsrückstellungen einerseits und Drohverlustrückstellungen andererseits heranzuziehen sind. 3. Charakterisierung der berufungsgegenständlichen Zinsen(differenz)schuld Für die strittige Frage, ob die gemäß § 2 der Sparbuchbedingungen für die Gesamtlaufzeit gleichbleibenden und der Höhe nach jedenfalls bestimmbaren Zinsen innerhalb der Spareinlagendauer zum jeweiligen Bilanzstichtag eine konkrete wirtschaftliche Last für die Bank darstellen oder diese Last während der Laufzeit aufgrund des einseitigen vorzeitigen Behebungsrechtes durch den Zinsanspruchsberechtigten nur im Ausmaß des niedrigeren Tabellenzinswertes vorliegt, ist unter Zugrundelegung der Ausführungen unter Punkt 2. daher folgendes zu klären: 1.) Handelt es sich bei der zum jeweiligen Bilanzstichtag offenen Zinsenverpflichtung um einen Erfüllungsrückstand (eine konkrete wirtschaftliche Last)? Wenn ja, liegt dieser im Ausmaß der (höheren) Zinsen vor? 2.) Stellt die dem Sparer eingeräumte Möglichkeit auf vorzeitige Behebung eine Ungewissenheit dar, die zwingend einen Ausweis als (Verbindlichkeitsrückstellung) fordert? Handelt es sich dabei um eine Ungewissenheit dem Grunde oder der Höhe nach? 3.) Ist für den Fall, dass - wie von der Amtspartei im Vorlageantrag behauptet - neben der ungewissen Fälligkeit auch eine Ungewissheit der Höhe nach vorliegt, trotzdem ein Ausweis unter (gewissen) Verbindlichkeiten zulässig? Unbestritten ist, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein Zinsgeschäft bzw. um ein Dauerschuldverhältnis handelt, bei dem die Bank eine Leistung in Form einer zeitlich befristeten Nutzung von Kapital erhält und für den vertraglich festgelegten Zeitraum der Kapitalüberlassung Zinsen in einer bestimmten Höhe leistet, die erst am Ende des vereinbarten Leistungszeitraumes fällig werden und sich nur für den Ausnahmefall einer vorzeitigen Kündigung durch den Sparer reduzieren. Das Gestaltungsrecht der Kündigung verleiht dem Berechtigten die Rechtsmacht durch einseitige Erklärung - ohne Einflussnahme des anderen - eine Veränderung der bestehenden Rechtslage herbeizuführen. Ein vereinbartes Kündigungsrecht entspricht im Wesentlichen einer auflösenden Wollensbedingung (Rummel in Rummel, ABGB³, § 897 Rz. 2). Dabei ist festzuhalten, dass sowohl eine Kündigung als auch eine auflösende Wollensbedingung das Rechtsverhältnis ex nunc aufheben (Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechtes, Band II11, 9; Rummel in Rummel, ABGB³, § 897 Rz 9). Solange also der Sparkunde beim Vermögenssparbuch keinen rechtsgestaltenden Akt (=vorzeitige Behebung der Einlage) vornimmt, ist der Spareinlagevertrag sowohl für den Sparer als auch für die Bank rechtlich verbindlich. Wie oben ausgeführt liegt ein Erfüllungsrückstand bei Dauerschuldverhältnissen dann vor, wenn der Verpflichtete weniger geleistet hat, als er nach dem Vertrag für die bis dahin vom Vertragspartner erbrachte Leistung insgesamt zu leisten hatte. Wurde daher wie im vorliegenden Fall die vereinbarte Leistung durch den Sparer (nämlich die Überlassung des Kapitals) für einen bestimmten Zeitraum erbracht, schuldet der Kapitalnehmer auch für diesen Zeitraum die nach dem Vertrag zu erbringende Gegenleistung (Zinsenverpflichtung). Laut BFH ist die Frage des Erfüllungsrückstandes grundsätzlich nach dem rechtlichen, insbesondere schuldrechtlichen Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu beurteilen (BFH 20. 1. 1993 I R 115/91, BStBl. 1993 II S.373). In diesem Urteil hat das deutsche Höchstgericht das Vorliegen eines Erfüllungsrückstandes für Zinsen aus Spareinlagen, für die mit zunehmender Spardauer eine stufenweise Erhöhung des Zinssatzes vereinbart war ("Zuwachssparen"), verneint, weil die Bank schuldrechtlich erst in späteren Vertragsjahren zu einer höheren Verzinsung verpflichtet war. Es bestand keine schuldrechtliche Verpflichtung die für die ersten Vertragsjahre zu zahlenden niedrigeren Zinsen durch Ergänzungszinsen zu erhöhen. Auch bei einer mehr wirtschaftlichen Beurteilung gelangt der BFH zum Schluss, dass ein Erfüllungsrückstand nicht gegeben sei und begründet dies folgendermaßen: Eine Bank hat zwei Möglichkeiten der Geschäftspolitik. Entweder werden dem Sparer von vornherein Zinsen gezahlt, die der langen Laufzeit entsprechen. Dann müssen ihm bei vorzeitiger Kündigung die überhöht vergüteten Zinsen wieder belastet werden. Dies geschieht bei Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist oder bei Festgeldanlagen durch die Belastung mit Strafzinsen bei vorzeitiger Verfügung des Anlegers. Die Zuwachssparverträge gehören nicht zu dieser Kategorie. Die Bank kann aber auch einen Stufenzins vereinbaren. Dazu bestehen zwei Varianten. Es kann entweder der in der Anfangszeit zu geringe Zins erst bei Vertragsende nachgeholt werden (Bonussparen - diesbezüglich hat der BFH in seinem Urteil vom 12. 12. 1990, I R 153/86, BStBl. 1991 II S. 479, den Ende der Laufzeit anfallenden Bonusbetrag als verdeckte Zinsen qualifiziert und eine auf die Laufzeit verteilte Passivierung bejaht). Es kann aber am Ende eines jeden Jahres der Gesamtlaufzeit ein Zinsbetrag gewährt werden, der der angemessenen Verzinsung für die bis zu diesem Zeitpunkt erreichten Laufzeit entspricht und die zu beurteilenden Zuwachssparverträge entsprachen letzterem. Im berufungsgegenständlichen Fall stellt nach den §§ 1 und 2 der Bedingungen für das Vermögenssparbuch wesentlicher Vertragspunkt (und eindeutiger Vertragswille der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) dar einen bestimmten Kapitalbetrag für einen bestimmten Zeitraum (aus Sicht des Sparers) zu überlassen bzw. (aus Sicht der Bank) überlassen zu erhalten und dafür im Gegenzug (aus Sicht des Sparers) einen bestimmten Zinsenbetrag zu erhalten bzw. (aus Sicht der Bank) zu leisten. Der vereinbarte Zinsenbetrag wird erst nach Ablauf des vereinbarten Zeitraumes fällig, das bedeutet dieser wird von der Bank erst durch Gutschrift am Sparbuch in die Verfügungsgewalt des Sparbuchinhabers übertragen und führt erst zu diesem Zeitpunkt zu einem Vermögensabfluss bei der Bank. Es liegt daher nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates seitens der Bank dem Grunde nach ein Erfüllungsrückstand bis zum jeweiligen Bilanzstichtag insoweit vor, als der Sparer bis zur Übertragung der Zinsengutschrift in dessen Verfügungsgewalt die (zeitanteilige) Gegenleistung noch nicht erhalten hat. Nach Ansicht der Berufungsbehörde liegt aufgrund der schuldrechtlichen Vereinbarung ein Erfüllungsrückstand in Höhe jenes Zinsenbetrages vor, der sich bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung beider Parteien ergibt, zumal Bindungswille beider Partei im Vertragsschlusszeitpunkt war, das Kapital für einen bestimmten Zeitraum zu überlassen und dafür eine bestimmte Gegenleistung (nämlich laut Beispiel gleichbleibende Zinsen einschließlich Zinseszinsen im Ausmaß von 3,25 % p. a.) zu erhalten bzw. zu leisten. Gemäß der schuldrechtlichen Vereinbarung entspricht nach objektiven Gesichtspunkten die Gegenleistung für die vom Sparer bereits erbrachte Leistung (der Überlassung des Kapitals) nicht den niedrigeren Tabellenzinsen, sondern jenen Zinsen, die sich aus dem über die Laufzeit (gleichbleibenden) vereinbarten Zinssatz ergeben. Zu diesem Ergebnis gelangt man auch nach der oben zitierten BFH-Entscheidung (BFH 20. 1. 1993 I R 115,91, BStBl. 1993 II S. 373). Dem Sparer werden von der X-Bank nach dem Vertrag von vornherein Zinsen gewährt, die der langen Laufzeit entsprechen. Erst im Fall einer vorzeitigen Kündigung werden ihm die überhöht vergüteten Zinsen wieder belastet. Dass ein Erfüllungsrückstand im Ausmaß der (zeitanteiligen) vereinbarten (höheren) Zinsen vorliegt wird auch vom Finanzamt nicht bestritten. Unter Zugrundelegung der überzeugenden Ansicht von Zorn ist im gegenständlichen Fall nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates der Erfüllungsrückstand im Ausmaß der gesamten (höheren) Zinsenschuld als (gewisse) Verbindlichkeit zu passivieren. Das Finanzamt erblickt in der vorzeitigen Kündigungsmöglichkeit des Sparers eine Ungewissheit und in der Differenz zum Zinsenbetrag zwischen den (absolut sicheren) niedrigeren Tabellenzinsen und jenen Zinsen die sich aus dem (höheren) Vertragszinssatz ergeben, eine Verpflichtung "schwächerer Art", welche als Verbindlichkeitsrückstellung auszuweisen sei. Die Amtspartei stützt ihre Rechtsansicht auf einen Artikel von Bertl/Hirschler, Die bilanzielle Behandlung von endfälligen Sparguthaben, RWZ 1999, 361 bzw. ein diesem Aufsatz zugrundeliegendes BFH- Urteil vom 15. Juli 1998, I R 24/96, BStBl II 1998, 728 (Bonussparen) und bezüglich der Aufteilung in Verbindlichkeiten und Rückstellungen auf Nowotny in Straube, HGB-Kommentar, § 198 Rz. 12. Eine Aufsplittung der Zinsenschuld in eine (sichere) Verbindlichkeit im Ausmaß der Tabellenzinsen und einen (ungewissen) Teil in Höhe des Differenzbetrages erachtet der Unabhängige Finanzsenat im gegenständlichen Fall schon deshalb als nicht zulässig, weil die Festlegung der möglichen Zinsenreduktion bei Behebung der Einlage vor der vereinbarten Spardauer geradezu impliziert, dass die Schuld für die (höheren) Zinsen dem Grunde nach vor Eintritt des im ausschließlichen Einflussbereich des Gläubigers liegenden ungewissen Ereignisses (vorzeitigen Kündigungsrechtes) entstanden sein muss. Es liegt daher eine dem Grunde nach gewisse Schuld vor, die gemäß § 2 der Sparbuchbedingungen der Höhe nach mit dem im Sparvertrag festgelegten Jahreszinssatz bestimmt bzw. jedenfalls bestimmbar ist. Selbst für den Fall, dass man sich der Meinung von Zorn, dass dem Grunde nach unstrittige Erfüllungsrückstände aus Dauerschuldverhältnissen stets als (sichere) Verbindlichkeit auszuweisen sind, nicht anschließt, ist für die Berufungsbehörde zweifelhaft, ob eine von der Amtspartei behauptete Ungewissheit (dem Grunde oder der Höhe nach) vorliegt, die einen Ausweis als (sichere) Verbindlichkeit verbieten würde. Das Finanzamt ist der Ansicht, das Urteil des BFH vom 15. Juli 1998, I R 24/96, BStBl II 1998, 728 (Bonussparen) sei auf den berufungsgegenständlichen Sachverhalt übertragbar. In diesem Urteil, wo sich der Sparer über eine Dauer von sechs Jahren zu einer monatlich gleichbleibenden Sparleistung verpflichtete und die Bank neben dem jeweils gültigen Zinssatz für Spareinlagen eine zusätzliche Sparprämie (Bonus) am Ende der Laufzeit zu zahlen hatte, hat der BFH die Sparprämie als zusätzliche Verzinsung für das Sparkapital angesehen, für die eine Rückstellung gebildet werden kann und in seiner Begründung ausgeführt, dass der Prämie wirtschaftlich gesehen Zinsencharakter zukommt, und hinsichtlich dieser (verdeckten) Zinsen ein Erfüllungsrückstand seitens der Bank aus dem Dauerschuldverhältnis besteht. Die nach der Zinsstaffelmethode zu ermittelnden Beträge waren laut dem Höchstgericht über die Laufzeit des Sparvertrages abzuzinsen. Bertl/Hirschler ziehen im oben zitierten Beitrag ohne nähere Differenzierung und Begründung den Schluss, dass in der Möglichkeit der einseitigen vorzeitigen Kündigung durch den Zinsanspruchsberechtigten eine Ungewissheit dem Grunde nach vorliege. Nach Ansicht des BFH (Urteil vom 15. Juli 1998, I R 24/96, BStBl II 1998) ist der Erfüllungsrückstand aus der Sparprämie insofern mit einer Ungewissheit behaftet, als zum jeweiligen Bilanzzeitpunkt noch nicht feststeht, ob die Prämienleistung tatsächlich zu erbringen ist. Bei genauerer Betrachtung des dieser Aussage zugrundeliegenden Sachverhaltes hängt die Prämienleistung vorrangig davon ab, ob der Sparer seiner Verpflichtung monatlich gleichbleibende Sparbeiträge zu leisten, nachkommt. Das heißt, solange der Sparer das Kapital nicht zur Nutzung überlassen hat, ist die Gegenleistungsverpflichtung dem Grunde nach noch gar nicht entstanden. Der BFH-Fall unterscheidet sich daher nicht nur darin, dass "dort durch die Bezeichnung als S-Prämie der Zinscharakter nicht sofort erkennbar war, wohingegen im gegenständlichen Fall der Zinscharakter offengelegt ist" (laut Stellungnahme des Finanzamtes). Im gegenständlichen Berufungsfall hat der Sparer seine Leistung mit Einzahlung und Überlassung der gesamten Spareinlage (pro rata temporis) erbracht. Gemäß der schuldrechtlichen Vereinbarung (§ 2 der Sparbuchbedingungen) schuldet die Bank hiefür von Beginn an Zinsen in Höhe des im Sparbuch festgelegten (höheren) Zinssatzes, zumal der Vertragswille beider Parteien (zum Vertragsschlusszeitpunkt) auf die Überlassung der Spareinlage für die festgelegte Bindungsdauer gerichtet war. Die Reduzierung dieser Zinsen auf die Tabellenwerte ist Rechtsfolge eines Verhaltens (nämlich der vorzeitigen Kündigung), das im Vertragsschlusszeitpunkt weder gewollt noch beabsichtigt war. Eine Vergleichbarkeit des berufungsgegenständlichen Sachverhaltes mit dem des BFH-Urteils ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht gegeben. Zusammenfassend ist daher festzuhalten: Nachdem im Berufungsfall Rechtsgrund und Bindungswille der Parteien hinsichtlich der (höheren) Zinsen zweifelsfrei feststehen, die vereinbarte Leistung (Kapitalüberlassung) pro rata temporis vom Sparer erbracht (bzw. von der Bank "vereinnahmt") wurde und die Bank ihrerseits unbedingt an diese Zinsenverpflichtung gebunden ist, ist nach Ansicht der Berufungsbehörde eine Ungewissheit dem Grunde nach nicht gegeben, weshalb nach den allgemeinen Grundsätzen der Bilanzierung von Leistungsverpflichtungen aus Dauerschuldverhältnissen die bis zur Endfälligkeit zugesagten (unter Zugrundelegung des gleichbleibenden Zinssatzes) aufgelaufenen Zinsen über die Spardauer -solange die vorzeitige Behebung nicht tatsächlich erfolgt oder konkret angekündigt worden ist - als Verbindlichkeiten einzustellen sind. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH (u.a 27. 9. 2000, 96/14/0141) ist eine Verbindlichkeit solange im Jahresabschluss auszuweisen, als nicht einwandfrei feststeht, dass sie erloschen ist (dies muss für Dauerschuldverhältnisse genauso gelten wie für Zielschuldverhältnisse). Solange daher der Sparer von seinem einseitigen Kündigungsrecht nicht Gebrauch macht bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er davon Gebrauch machen wird, ist eine Reduzierung der vertraglich vereinbarten Gegenleistungsverpflichtung auf die Tabellenzinsen nicht zulässig. Dies entspricht auch der Auffassung von Lemm/Ehrke, Beck`scher Bilanzkommentar § 247, Rz. 206, wonach dann, wenn dem Schuldner ein Minderungsrecht zusteht (im gegenständlichen Fall eine Minderung der vereinbarten Zinsen bei Nichteinhaltung der Laufzeit durch den Sparer), eine dem Grunde nach entstandene und der Höhe nach bestimmbare Verpflichtung erst dann zu reduzieren ist, wenn das Minderungsrecht ausgeübt wurde (das bedeutet im konkreten Fall der Sparer vorzeitig behoben hat und die Bank von ihrem daraus erfließenden Recht, die bisher gewährten Zinsen auf die Tabellenwerte zu reduzieren, Gebrauch macht). Im übrigen hat sich der BFH im besprochenen Urteil nicht näher mit der Abgrenzungsfrage zwischen Verbindlichkeiten und Verbindlichkeitsrückstellung auseinandergesetzt. Wesentliche Aussage dieses BFH-Urteils ist, dass für die Sparprämie als verdeckte Zinsen über die Laufzeit eine Schuld aufzubauen ist und diese - ausgehend vom Erfüllungsbetrag am Ende der Laufzeit - zum jeweiligen Bilanzstichtag abzuzinsen ist. Die Darstellung der Betriebsprüfung (laut Beispiel im Betriebsprüfungsbericht; siehe Seite 3 der Berufungsentscheidung) vermittelt den Eindruck, dass die Zinsenverpflichtung der Bank (wirtschaftlich betrachtet) einem stufenförmig ansteigenden Zinssatz entspricht. Anerkannt wird, dass ein Erfüllungsrückstand im Ausmaß der (höheren) Zinsenverpflichtung vorliegt, jedoch hinsichtlich des Verpflichtungsgrades sei laut BP eine differenzierte Beurteilung vorzunehmen. Dies widerspricht aber nicht nur der schuldrechtlichen Vereinbarung (und der Intention der Vertragsparteien) sondern auch den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen. Solange der Spareinlagenvertrag aufrecht ist, müssen sowohl hinsichtlich Zinshöhe als auch hinsichtlich Verpflichtungsintensität jene Verhältnisse maßgebend sein, die der (von den Parteien gewollten) ordnungsgemäßen Vertragserfüllung entsprechen. Wenn man für den gegenständlichen Berufungsfall eine - wie von der Amtspartei gefordert - mehr wirtschaftliche Betrachtungsweise heranzieht, gelangt man zum Ergebnis, dass die (konkrete) wirtschaftliche Belastung und somit eine (gewisse) Verbindlichkeit im Ausmaß der (höheren) Zinsenschuld vorliegt. Dass die schuldrechtliche Verpflichtung auch der bis zum jeweiligen Bilanzstichtag entstandenen, tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung entspricht, wird vor allem dadurch bestätigt, dass nur ein geringer Prozentsatz (entsprechend dem berücksichtigten Fluktuationsabschlag gegenständlich 5 %) der Sparer von ihrem vorzeitigen Kündigungsrecht Gebrauch macht. Dies ergibt sich im wesentlichen daraus, dass das Produkt vorrangig Sparkunden anspricht, die bereit sind Sparkapital länger zu veranlagen und dafür eine höhere wirtschaftliche Zinsenrendite vereinnahmen wollen. Die Höhe und der Verlauf der Tabellenzinsen sollen - abgesehen von massiven Änderungen des Zinsniveaus am Kapitalmarkt, welche aber den Ausnahmefall darstellen - einen vernünftig agierenden Sparer dazu veranlassen, den Sparbetrag bis zum Ablauf der vereinbarten Frist bei der Bank zu belassen. Die Tabellenzinsen sind daher eher als eine Art "Mahnung" an den Sparer zu verstehen, die vereinbarte Laufzeit einzuhalten. Auch wenn man im Vertragsabschluss auf Seiten des Kreditinstitutes nur ein Angebot sieht, die Spareinlage über die gesamte Bindungsfrist zu belassen, muss davon ausgegangen werden, dass der Vertragspartner (Sparer) bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung im Hinblick auf die ihm gebotenen Vorteile in aller Regel davon Gebrauch machen wird, d.h. auf das vorzeitige Kündigungsrecht verzichten wird. Eine Analyse des Zinsenverlaufes laut Tabelle (Seite 11 der Berufung) ergibt, dass dieser nicht kontinuierlich gleichmäßig ansteigt, sondern höhere Zinssprünge jeweils nach Ablauf von Jahresfristen (im 13. Monat, 25. Monat, 37. Monat) vorgesehen sind und ein überproportionaler Zinsenzuwachs im letzten (48.) Monat der Laufzeit auffällt, der im vorgebrachten Beispiel mit 4,54 Euro (Differenz zwischen 113,65 Euro und 109,11 Euro) einem Jahreszinssatz von 50 % entspricht. Der (sprunghafte) Zinsenverlauf laut Tabelle ist nach Ansicht der Berufungsbehörde Indiz dafür, dass die Tabellenzinsen (laut Beispiel im BP-Bericht bei einem 48 Monate Vermögenssparbuch) über die gesamte Laufzeit eher niedriger als die Zinsen für gleichfristige Alternativeranlagungen angesetzt sind, und eine vorzeitige Kündigung daher mit einen wirtschaftlichen Nachteil verbunden wäre. So betragen die Tabellenzinsen im zitierten Beispiel für 12 Monate 0,75 Euro (das entspricht einem Jahreszinssatz von 0,75 %), die Zinsen für 24 Monate 2,52 Euro (das entspricht einem Jahreszinssatz von kumuliert 1,25 %, bzw. einem Jahreszinssatz von 0,75 % im ersten Jahr und von 1,76 % im zweiten Jahr) und für 36 Monate 5,34 Euro (entspricht einem Jahreszinssatz von kumuliert 1,75 % bzw. 0,75 % im ersten Jahr, 1,76 % im zweiten Jahr und 2,75 % im dritten Jahr).Nach allgemeiner Lebenserfahrung würde ein wirtschaftlich vernünftig agierender Sparer größere Sparbeträge wie es bei Vermögenspareinlagen der Fall ist, bei einer 12-, 24- oder 36- Monatsbindung nicht zu einem Zinssatz von 0,75% p.a.,1,25% p.a. bzw. 1,75 % p.a. veranlagen. Auch aus den im Beispiel des Betriebsprüfungsberichtes dargestellten erheblichen Schwankungen der Jahreszinssätze (1. Jahr 0,75 %, 2. Jahr 1,76 %, 3. Jahr 2,75 %, 4. Jahr 7,89 %) kann abgeleitet werden, dass die niedrigeren Tabellenzinsen während Laufzeit bis zum Ablauf der vereinbarten Spardauer nicht einer marktkonformen Verzinsung entsprechen. In der Entscheidung vom 12. 12. 1990 (I R 153/86; BStBl. 1991 II S. 479) hat der BFH für die von Bausparern zu Vertragsbeginn zu leistende unverzinsliche Einlage (1% der Bausparsumme), die im Falle der späteren Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens mit einer Abschlussgebühr verrechnet wird und im Falle einer Nichtinanspruchnahme des Darlehens zurückbezahlt wird, das Vorliegen einer Verbindlichkeit deshalb verneint, weil den Anspruchsberechtigten ein Wahlrecht zwischen zwei Alternativen zusteht und bei Vertragsabschluss nicht feststeht, ob die Bausparkasse zur Rückzahlung der Einlage herangezogen wird oder bei Annahme des Darlehens durch Verrechung mit der anfallenden Abschlussgebühr darauf verzichtet (und diesfalls keine wirtschaftlich belastende Rückzahlungspflicht besteht). Für die (mögliche) Rückzahlungspflicht der Einlage bei Nichtinanspruchnahme des Darlehens hat er Bildung einer Rückstellung zugelassen und die Passivierung als Verbindlichkeit vor allem deshalb abgelehnt, weil die Bausparer in einer Vielzahl von Fällen die andere Alternative (Darlehensgewährung) wählen und dies umso mehr gelte, als die Darlehensgewährung das eigentliche Ziel eines Bausparvertrages ist und wegen der damit verbundenen niedrigen Zinsbelastung im allgemeinen die für den Bausparer vorteilhaftere Lösung bietet. Im Berufungsfall liegen aber nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates genau diese vom BFH für das Vorliegen einer Verbindlichkeit geforderten Voraussetzungen vor. Dem Sparkunden wird kein Wahlrecht in dem Sinne eingeräumt wird, dass er zwischen zwei Alternativen (dem höheren Zinssatz und den Tabellenzinsen) wählen kann, sondern der Sparer schließt mit der Bank aus wirtschaftlichen Überlegungen (mit dem Ziel, mit einer zeitlichen Bindung einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber einer unbefristeten Veranlagung zu erlangen) einen zeitlich befristeten Spareinlagevertrag mit entsprechend besseren Konditionen ab. Aufgrund der oben beschriebenen "ungünstigen" Tabellenverzinsung wird er nur in Ausnahmefällen den Sparvertrag vorzeitig auflösen. Dies wird durch den niedrigen Fluktuationsabschlag letztlich auch bestätigt. Den Ausführungen des Finanzamtes, dass handelsrechtlich nur dann eine voll ausgebildete Verbindlichkeit vorliegen würde, wenn diese sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach genau feststeht und kein Unsicherheitsmoment mehr gegeben sein darf und im gegenständlichen Fall nicht nur die Fälligkeit der Zinszahlung ungewiss sei, sondern daneben dessen Höhe nicht sicher sei, ist entgegenzuhalten, dass selbst wenn die behauptete Ungewissheit der Höhe nach vorliegen würde neben Doralt (EStG7, § 9 Tz 7/3) und Lechner (ÖStZ 1983, S. 42) vor allem Mayr (Rückstellungen in der Handels- und Steuerbilanz, Wien 2004, S. 257) mit überzeugenden Argumenten dem Kriterium der Höhe (analog der Fälligkeit) keine Bedeutung für die Abgrenzung der strittigen Bilanzpositionen beimisst. Im Übrigen ist der Unabhängige Finanzsenat der Meinung, dass im gegenständlichen Fall keine Ungewissenheit der Höhe nach vorliegt, da die Zinsenschuld aufgrund der schuldrechtlichen Vereinbarung jedenfalls bestimmbar ist. Wenn - wie die Amtspartei behauptet - der Ausweis als (gewisse) Verbindlichkeit fordert, dass die Schuld (sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach) so sicher sein muss, dass kein Unsicherheitsmoment mehr vorliegen darf, müsste beispielsweise auch eine offene Lieferantenschuld für eine bereits "vereinahmte Leistung" (aus dem Erwerb eines Wirtschaftsgutes oder einer Dienstleistung) für die vom Gläubiger eine Skontoabzugsberechtigung eingeräumt wurde, als Rückstellungen ausgewiesen werden (oder zumindest in einen sicheren und ungewissen Schuldbetrag in Höhe des möglichen Skontoabzuges aufgeteilt werden). Es ist aber anerkannte steuerliche und handelsrechtliche Bilanzierungspraxis (Karrenbauer/Döring/Buchholz in Küting/Weber, Hrsg., Handbuch der Rechnungslegung, Einzelabschluss, 5. Auflage) sowie gängige Rechtsprechung des BFH (Urteil 3. 12. 1970, BStBl. II 1971, S. 323 ff) eine Verbindlichkeit (aus Lieferung und Leistungen) mit dem Zielpreis bis zum Eintritt des den Skontoabzug auslösenden Ereignisses (das ist die Zahlung innerhalb der Skontofrist) als (gewisse) Verbindlichkeit auszuweisen. Abschließend wird angemerkt, dass nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates auch deshalb das Vorliegen einer Verbindlichkeit zu bejahen sein wird, weil es sich - wie in der Vorlage des Finanzamtes ausgeführt - beim vorzeitigen Kündigungsrecht um keine aufschiebende Bedingung handelt. Wie der Berufungssenat I der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (6/18/3-8/Bk/Fu-1992) in seiner Entscheidung zutreffend festgestellt hat, steht die von der Berufungswerberin mit ihrem Kunden getroffenen Zinsenvereinbarung mit folgender Begründung unter einer auflösenden Bedingung: Die Bw. hat den Sparkunden mit Eröffnung des Sparbuches das Recht auf Gewährung eines garantierten Zinssatzes für die volle Laufzeit des Sparbuches "zugedacht". An dieses Recht war die Bw. jedenfalls von vom Beginn der Laufzeit des Sparvertrages unbedingt gebunden und es konnte nur durch ein vom Kunden veranlasstes Ereignis verloren gehen. Als zutreffend wird der Hinweis auf die bankrechtlichen Bestimmungen erachtet, wonach bei gebundenen Spareinlagen für den Fall von Rückzahlungen vor Ablauf der Kündigungsfrist Vorschusszinsen für die nicht eingehaltene Bindungsdauer zu berechnen sind und sich insgesamt eine Reduktion auf die Tabellenwerte ergibt. Wenn das Finanzamt diesbezüglich anmerkt, dass diese Entscheidung nicht für die Charakterisierung von Schulden nach handels- und steuerlichen Rechnungslegungsvorschriften heranzuziehen sei, mag dies vielleicht insoweit gelten, als sich aus dem BewG für Verpflichtungen aus aufschiebenden und auflösenden Bedingungen unterschiedliche (konkret determinierte) Rechtsfolgen hinsichtlich des Vorliegens einer bewertungsrechtlichen Schuld ableiten. Die in der Entscheidung getroffene Beurteilung, dass der Bedingungsbegriff im zivilrechtlichen Sinn unter Beachtung der Auslegungsregelung des § 914 ABGB zu interpretieren ist und sich daraus ergibt, dass die mit dem Kunden getroffene Zinsenvereinbarung unter einer auflösenden Bedingung steht, ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates für handels- und steuerrechtliche Bilanzierungsfragen insoweit relevant, als es sich bei diesen Begriffen ("auflösende und aufschiebende Bedingung") um solche handelt, die dem Zivilrecht entstammen und auch in diesem Sinn für handels- und ertragsteuerliche Zwecke auszulegen sind. Zur Argumentation des Finanzamtes, dass deshalb keine auflösende Bedingung vorliegen würde, weil mit dem Bedingungseintritt die vereinbarten (höheren) Zinsen nicht ex nunc, sondern ex tunc wegfallen würden, wird angemerkt, dass - wie bereits in der Entscheidung der FLD ausgeführt - unter Hinweis auf die bankrechtlichen Bestimmungen des § 32 Abs. 8 BWG der Argumentation der Bw. zu folgen sein wird, wonach die bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Behebung angefallenen (höheren) Zinsen dem Grunde nach entstanden sind und sich durch die Anlastung von Vorschusszinsen auf die festgelegten Tabellenwerte reduzieren. Die herrschende Ansicht geht davon aus, dass Verpflichtungen die unter einer auflösenden Bedingung stehen, solange als (gewisse) Verbindlichkeit auszuweisen sind, bis das die Verpflichtung beseitigende Ereignis eingetreten ist. Dies entspricht laut der jüngeren Literatur v.a Weninger, Der bedingte Kauf und konfliktäre Bilanzgrundsätze, GesRZ 2004, S. 189) dem Realisationsprinzip. Zum Vorbringen des Finanzamtes, dass die vom Gesetzgeber ausdrücklich als Rückstellungen vorgesehenen Abfertigungs-, Jubiläumsgeld und Pensionsrückstellungen ebenfalls als unter einer auflösenden Bedingung stehend angesehen werden können, weil die Auszahlung dieser Bezüge nur dann zusteht, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht kündigt, wird auf Nowotny/M. Tichy in Straube, HGB 2. Band , RLG² , § 198 Rz. 124) verwiesen, die die Passivierungspflicht als Rückstellungen ohne die gesetzliche Grundlage in Zweifel ziehen. Zusammenfassend wird festgehalten, dass der Gesamtbetrag der passivierten Zinsenverpflichtung, welche sich aus § 2 der Sparbuchbedingungen ergibt, einen Erfüllungsrückstand aus einem Dauerschuldverhältnis darstellt und dieser unter Zugrundelegung der dazu vertretenen Rechtsansicht von Zorn (Hofstätter/Reichel, EStG 1988 III, § 9 EStG 1988 Rz. 55 und Rz. 138) als (gewisse) Verbindlichkeit zu bilanzieren ist. Selbst wenn man der Rechtansicht von Zorn nicht folgt, ist laut Ansicht der Berufungsbehörde der zu passivierende Differenzbetrag zwischen den vertraglich festgelegten (höheren) Zinsen und den niedrigeren Tabellenzinsen (Teilbetrag des Erfüllungsrückstandes) nicht als Verbindlichkeitsrückstellung zu qualifizieren. Diese Zinsenschuld ist mit keiner Ungewissheit behaftet, die einem Ausweis unter den (gewissen) Verbindlichkeiten entgegenstehen würde. Ein Ausweis der gesamten Zinsenverpflichtung als (sichere) Verbindlichkeit ergibt sich auch aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (im besonderen aus dem Realisationsprinzip und dem Vorsichtsprinzip). 4. Bewertung der Zinsenverbindlichkeit 4.1. Abzinsung Gemäß § 6 Z. 3 EStG sind Verbindlichkeiten gemäß Z. 2 lit. a zu bewerten, das heißt mit den "Anschaffungskosten". Als Anschaffungskosten ist der Rückzahlungsbetrag anzusetzen, den der Steuerpflichtige beim Eingehen der Schuld schuldig geworden ist (VwGH 24. 5. 1993, 92/15/0041, 1993,674). Dies entspricht den handelsrechtlichen Vorschriften des § 211 Abs. 1 HGB, der lautet: Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag, Rentenverpflichtungen zum Barwert der künftigen Auszahlungen anzusetzen. ....... Im Rahmen der Bewertung ist auf den Grundsatz der Vorsicht (§ 201 Abs. 2. Z. 4) Bedacht zu nehmen. Unter Rückzahlungsbetrag ist der Erfüllungsbetrag zu verstehen, also der Betrag, den der Schuldner zur Erfüllung der Verpflichtung aufbringen muss (Beck`scher Bilanzkommentar 4 , § 253 Rz. 51). Der Betrag der Anschaffungskosten ist nach herrschender Lehre um die jährlich zuwachsenden Zinsforderungen zu erhöhen, was keinen Verstoß gegen das Anschaffungswertprinzip darstellt, weil das Entgelt für die Kapitalnutzung, ausschließlich durch den höheren Rückzahlungsbetrag repräsentiert wird, die Kapitalnutzung ihrerseits kontinuierlich während der gesamten Laufzeit vorgenommen wird. Im Fälligkeitszeitpunkt entsprechen die Anschaffungskosten dem Rückzahlungsbetrag (Bertl/Fraberger, RWZ 1997/8, S. 246). Mit anderen Worten, wenn für eine Verbindlichkeit keine laufenden Zinszahlungen erfolgen, sondern die gesamte Zinsschuld erst am Ende der Laufzeit gemeinsam mit der Kapitalschuld zurückgezahlt wird (z.B. bei Null-Kupon-Anleihen, Zero-Bonds), entspricht dieser gesamte Erfüllungsbetrag nicht vorweg dem anzusetzenden Rückzahlungsbetrag im Sinne von § 211 Abs. 1 HGB. In ihm sind vielmehr lediglich die bis zum Bewertungsstichtag aufgelaufenen Zinsen einzurechnen, sodass der endgültige Rückzahlungsbetrag über die Laufzeit aufgebaut wird. Damit wird zum einen der Ansatz der Verbindlichkeit in Höhe der fiktiven Erfüllung zum Abschlussstichtag, zum anderen eine periodengerechte Verteilung des Zinsaufwandes sichergestellt (Bertl/Deutsch/Hirschler, Buchhaltungs- und Bilanzierungshandbuch, Seite 333 f). Eine Einstellung zukünftig zu leistender Zinsen widerspräche - abgesehen davon, dass die zukünftigen Zinsen nicht in der Periode der Entstehung der Verbindlichkeit verursacht worden sind - dem Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Kreditgeschäfte und dem Stichtagprinzip des § 201 Abs. 2 Z 3 HGB (Bertl Andreas/Kofler Georg; Die Bedeutung des Effektivzinssatzes für den Ansatz und Bewertung von Verbindlichkeiten; JFB 5-6/2002, Seite 165 ff). Enthält der aus einer Verbindlichkeit am Ende der Laufzeit zu leistende Betrag Zinskomponenten so ist daher als Rückzahlungsbetrag im Sinne des § 211 Abs. 1 HGB am jeweiligen Bilanzstichtag nur der zinsbereinigte Betrag - gegebenenfalls einschließlich jener bis zum jeweiligen Bilanzstichtag angefallenen, noch nicht fälligen Zinsen - anzusetzen. Die Bilanzierung nach der Nettomethode entspricht - entgegen der Meinung des Finanzamtes - der nunmehr überwiegend vertretenen Ansicht (Doralt/Mayr, EStG 6 , § 6 Rz. 260 mit Verweis auf Gassner/Lahodny-Karner/Urtz in Straube, HGB², § 211 Rz. 8 mit den dort angeführten Verweisen) sowie der Rechtsprechung (VwGH 23. 11. 1994, 91/13/0111) und wird auch der Forderung der §§ 195, 222 Abs. 2 HGB nach dem getreuen Bild der Vermögenslage gerechter. Aus dem Periodisierungsgrundsatz (§ 201 Abs. 2 Z 5 HGB) resultiert, dass laufend entstehende Zinsen laufenden Geschäftsjahresaufwand darstellen und der Periode ihrer wirtschaftlichen Entstehung zuzuordnen sind. Eine Passivierung zukünftiger Zinszahlungen kommt deshalb nicht in Betracht, weil hinsichtlich der zukünftigen Zinsen ein schwebendes Kreditgeschäft vorliegt, welches - mit Ausnahme der Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gem. § 198 Abs. 8 Z 1 HGB - nicht passiviert werden darf. Aus den Grundsätzen der Bilanzierung schwebender Kreditgeschäfte resultiert, dass als Rückzahlungsbetrag im Sinne des § 211 Abs. 1 HGB stets jener Betrag anzusehen ist, der die Grundlage für die Verzinsung darstellt (Sparbetrag) erhöht um die zu leistenden für die abgelaufenen Perioden angefallenen Zinsen. Dieser Betrag ist aus der Sicht des Abschlussstichtages zur Erfüllung der Verbindlichkeit aufzuwenden. Schulden (wie die im gegenständlichen Fall bis zum jeweiligen Bilanzstichtag angefallene Zinsenverpflichtung) erfassen wirtschaftliche Belastungen des Vermögens und zeigen dem Bilanzleser, wieviel des aktivseitig ausgewiesenen Vermögens zur Tilgung der Verpflichtung aufgebracht werden muss. Aus Sicht der Abzinsung von Schulden ist daher zu fragen, ob und wenn ja in welcher Höhe das Vermögen des Kaufmanns wirtschaftlich belastet ist. Diese wirtschaftliche Belastung hängt einerseits von der Höhe der im Erfüllungszeitpunkt zu leistenden Verpflichtung, der Verzinsung und dem Leistungszeitpunkt ab (Göth, Bilanzrecht der Kreditinstitute, Band I, 1995, S 331). Für die Bewertung von Schulden ist von entscheidender Bedeutung, ob diese verzinst oder unverzinst sind. Im Falle einer marktüblichen Verzinsung auf Grundlage einer Zinsabrede ist die wirtschaftliche Belastung von der Laufzeit unabhängig. Besteht eine marktübliche, laufende Verzinsung, dann bleibt die wirtschaftliche Belastung einer Schuld über die Laufzeit konstant, zumal die Verzinsung die zeitliche Verschiebung des Geldflusses neutralisiert. Die Belastung durch laufend zu leistende Zinsen gleicht jenen Nutzen aus, den der Kaufmann dadurch erhält, dass er erst zu einem späteren Zeitpunkt die Schuld erfüllen muss. Zusätzlich zur Schuld ist während der Laufzeit eine Schuld für die Zinsleistungsverpflichtung zu passivieren. Für den Wert einer Verbindlichkeit gilt grundsätzlich das Gleiche wie für den Wert einer Forderung, eine angemessen verzinsliche Schuld ist am Bilanzstichtag soviel wert, wie ihr Nennwert ausdrückt. Fehlt es aber an einer Zinsabrede und erhält der Gläubiger auch nicht "versteckt" Vorteile als Entgelt für die Kapitalüberlassung, richtet sich die Höhe der wirtschaftlichen Belastung nach der Laufzeit und sinkt mit steigender Laufzeit. Die Belastung ist dann im Zugangszeitpunkt abzuzinsen und mit dem Barwert anzusetzen. Im Ergebnis bedeutet dies eine verzinste Schuld ist mit dem Nennwert der Leistungsverpflichtung zu bewerten, eine unverzinsliche mit dem Barwert. Für die Bewertung zu den der Kapitalüberlassung nachfolgenden Bilanzstichtage gilt folgendes: Ist eine Verbindlichkeit verzinst, dann ist in Höhe der Zinsschuld eine zusätzliche Schuld zu passivieren. Die Spareinlage und die Zinsenschuld sind im vorliegenden Berufungsfall als wirtschaftliche Einheit zu betrachten. Sowohl Kapital als auch Zinsen sind erst nach Ablauf der vereinbarten Spareinlagendauer fällig. Ausgehend vom (unstrittigen) Kalkulationsbeispiel laut Seite 12 der Berufungsentscheidung wird sowohl das Kapital als auch die Zinsenschuld laufend verzinst. Laut Beispiel wird bei Ermittlung des Endfälligkeitsbetrages jeweils nach Ablauf eines Jahres der entstandene Zinsenanspruch dem Kapital hinzugerechnet und der um die Zinsen erhöhte Wert (Kapital + Zinsen der abgelaufenen Perioden) als Bemessungsgrundlage für die Zinsen der Folgeperioden herangezogen, d. h. auch um Zinseszinsen ergänzt. Die so ermittelte jährliche Zinsenschuld (einschließlich Zinseszinsen) repräsentiert den passivierten Gesamtbetrag der Zinsen, welcher im Jahresabschluss der Bw. lediglich getrennt ausgewiesen wird (Tabellenzinsen und Differenzbetrag). Da über die Laufzeit eine marktübliche Verzinsung der Schuld erfolgt (hinsichtlich Marktunüblichkeit liegen keine Anhaltspunkte bzw. Hinweise von den Parteien vor), ist die Bewertung des Sparkapitals einschließlich des bis zum Bilanzstichtag angefallenen Zinsenbetrages (welcher in den Folgeperioden Zinseszinsen enthält) mit dem Nennbetrag zum jeweiligen Bilanzstichtag vorzunehmen. Nachdem der Endfälligkeitsbetrag unter Berücksichtigung von Zinseszinsen kalkuliert wurde, deckt sich im gegenständlichen Fall der Nennwert der Kapital- und Zinsenverbindlichkeit zum jeweiligen Stichtag mit dem Barwert des am Ende der Laufzeit fälligen Kapital- und Zinsenbetrages. Die Behauptung der Amtspartei, dass "zwar der Kapitalbetrag nicht jedoch die von der Bw. gebuchte Verbindlichkeit mit dem vereinbarten Zinssatz abgezinst sein würde" ist für die Berufungsbehörde nicht nachvollziehbar. Eine isolierte Betrachtung des Zinsendifferenzpostens (als eine vom Sparkapital losgelöste erst im Endfälligkeitszeitpunkt zu entrichtende Verbindlichkeit) ist laut Ansicht der Berufungsbehörde nicht möglich, da das endfällige Sparkapital und die endfällige Zinsenverpflichtung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Bewertungseinheit darstellen. Der Ausweis des Kapitals und der Zinsen in verschiedenen Bilanzpositionen mag daran nichts ändern. Das in der Berufung dargestellte Kalkulationsbeispiel zeigt deutlich, dass der jährlich anfallende Zinsenbetrag gemeinsam mit dem Kapital in den Folgeperioden um entsprechende Zinseszinsen erhöht wird, d.h. die Zinsenschuld ebenfalls verzinst wird. Der zum jeweiligen Bilanzstichtag ausgewiesene Schuldenbetrag, der sich jährlich bis zum Endfälligkeitszeitpunkt nicht nur um Zinsen für das Kapital sondern auch um Zinsen für die offene Zinsenschuld des vorangegangenen Stichtages erhöht, entspricht daher nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates dem in der Bilanz anzusetzenden Nennwert, welcher keiner weiteren Abzinsung bedarf. Zusammenfassend wird festgehalten, dass im gegenständlichen Fall die passivierte (Zinsen)schuld gemeinsam mit dem Kapital laufend (marktüblich) verzinst ist und somit die von der Bw. vorgenommene Bewertung des Kapitals und der Zinsenschuld mit dem Nennwert zum jeweiligen Bilanzstichtag der Bewertungsvorschrift des § 6 Z 3 EStG 1988 entspricht.

Dieses Dokument enthält 12 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Zinsen VermögensparbücherAusweis von SchuldpostenErfüllungsrückstand bei DauerschuldverhältnissenAufteilung von Schuldposten in Verbindlichkeiten und RückstellungenRückstellung für ungewisse Verbindlichkeitengewisse VerbindlichkeitenAbzinsung von VerbindlichkeitenAbzinsung von RückstellungenBewertung von verzinsten SchuldenFluktuationsabschlagSchätzung von Verbindlichkeiten

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0452-L/03
Stammnummer
15070
Gültig
23.03.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF