Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0951-W/02
Einzelwertberichtigungen von Forderungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0951-W/02vom 14.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Einzelwertberichtigung von Forderungen kann vorgenommen werden, wenn im Einzelfall bis zum Bilanzstichtag konkrete Risiken erkennbar geworden sind (mehrmalige erfolglose Einmahnung von fälligen Forderungen).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften, nunmehr Finanzamt
für den 12., 13., 14. Bezirk u. Purkersdorf in Wien betreffend
Körperschaftsteuer für das Jahr 1997
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Körperschaftsteuer 1997 beträgt € 586.803,49 das entspricht S
8.074.592,00.
Die
Bemessungsgrundlagen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und
dem als Beilage angeschlossenem Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung - BAO ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erklärte in der am 22. September 1998
beim Finanzamt für Körperschaften eingelangten
Körperschaftsteuererklärung für 1997 ihre Einkünfte aus
Gewerbebetrieb mit S 27.393.134,00.
Mit Körperschaftsteuerbescheid vom 30. September
1998 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, der Gesamtbetrag der
Einkünfte sowie das Einkommen mit S 27.393.134,00 und die
Abgabenschuld mit S 9.313.654,00 festgesetzt.
Auftrags der Bw. wurde von der steuerlichen Vertretung mit
Schreiben vom 2. November 1998 Berufung gegen den oben angeführten
Bescheid erhoben und beantragt, die Festsetzung der Körperschaftsteuer auf
Basis eines steuerlichen Gewinnes von S 23.854.553,00 vorzunehmen.
Als Begründung wurde ausgeführt, dass beim
Ausfertigen der Steuererklärung insofern ein Fehler unterlaufen wäre,
als die Steuererklärungen auf Basis eines Jahresabschlusses erstellt
wurden, der noch keine Einzelwertberichtigungen zu Forderungen enthalten
hätte. Da die Einzelwertberichtigungen keine Umsatzsteuer enthalten, stelle
sich lediglich die Körperschaftsteuer als unrichtig heraus.
Nach den Angaben im berichtigten Jahresabschluss 1997
belaufen sich die Schadensfälle Kundenforderungen auf S 2.428.378,40,
davon entfallen S 12.500,00 auf eine Einzelwertberichtigung Forderungen
Inland und S 2.415.878,40 auf Einzelwertberichtungen Forderungen Ausland.
Weiters wurde bei der Ermittlung des in der Berufung
genannten steuerlichen Gewinnes ein Forschungsfreibetrag in Höhe von
S 1.136.718,00 als Abzugsposten berücksichtigt.
Das Finanzamt für Körperschaften ersuchte die Bw.
mit Vorhalt vom 4. März 1999 in Bezug auf die Einzelwertberichtigungen
Namen und Anschrift der Kunden, die Höhe sowie den Grund für die
Berichtigung bekannt zugeben sowie hinsichtlich des Forschungsfreibetrages eine
Bescheinigung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten
vorzulegen und die Berechnung des Forschungsfreibetrag bekannt zu geben.
Mit der Vorhaltsbeantwortung vom 8. April 1999 wurde
eine Aufstellung über die zum 31. Dezember 1997 vorgenommenen
Einzelwertberichtigungen vorgelegt und ausgeführt, wie der Aufstellung
entnommen werden kann, handle es sich fast ausschließlich um
Auslandskunden, welche zum Bilanzerstellungszeitpunkt, dem 30. September
1998, noch als unberichtigt aufscheinen würden. Da die Betreibung von
Auslandsforderungen eine sehr kostenintensive und langwierige Angelegenheit sei
und die Fakturen im Durchschnitt seit mehr als einem Jahr unberichtigt
wären, bestehe der dringende Verdacht, dass ein Teil dieser Forderungen
nicht einbringlich sei. Um dem Niederstwertprinzip zu entsprechen wäre
daher eine Einzelwertberichtigung im Ausmaß von 50 % der jeweiligen
Forderung vorgenommen worden.
Weiters wurde eine Berechnung des Forschungsfreibetrags
vorgelegt; danach belaufen sich die Entwicklungs-, Raum-, Personal- und
Lohnnebenkosten auf S 6.315.099,51 und der Forschungsfreibetrag von
18 % auf S 1.136.717,91. Ergänzend wurde mitgeteilt, dass die Bw.
eine professionelle Filmkamera erzeuge; diese Geräte seien in
Österreich und weltweit patentrechtlich geschützt. Bei den geltend
gemachten Aufwendungen für den Forschungsfreibetrag handle es sich um
Verbesserungen oder Neuentwicklungen um und von dieser Kamera. Gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 entfalle die Vorlage einer
Bescheinigung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten
für all jene Forschungsaufwendungen, wo bereits eine Patentschrift
vorliege. Aus verwaltungsökonomischen Gründen werde ersucht, von einer
Einzelvorlage der Patentschriften Abstand zu nehmen.
Hinsichtlich der Einzelwertberichtigungen zu Forderungen
wurde die Bw. mit Schreiben der Finanzlandesdirektion vom 4. Juli 2002
ersucht, die bis zum Bilanzstichtag (31. Dezember 1997) erkennbar
gewordenen konkreten Umstände (Forderungsrisiken) bekannt zugeben, nach
denen damit zu rechnen war, dass die in der Aufstellung
"Einzelwertberichtigungen 1997" angeführten Forderungen nicht
mit dem vollen Nennbetrag sondern nur mit den berichtigten Beträgen
eingehen werden. In Bezug auf den Forschungsfreibetrag wurde die Bw. ersucht,
die Zweckbestimmung der Aufwendungen laut der vorgelegten Berechnung sowie den
volkswirtschaftlichen Wert der angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung(en)
nachzuweisen; gegebenenfalls das oder die Patente vorzulegen; bekannt zugeben,
wer der Erfinder, der Patentinhaber (Ing. B. oder die Bw.) und gegebenenfalls
wer der Nutzungsberechtigte ist sowie Aufstellungen vorzulegen, aus welchen die
der einzelnen angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung zugeordneten
Forschungsaufwendungen ersichtlich sind.
Die Frist zur Beantwortung der Fragen bzw. zur Vorlage der
Nachweise bzw. Aufstellungen wurde auf Ersuchen des steuerlichen Vertreters bis
zum 30. Oktober 2002 erstreckt.
Im Schreiben der steuerlichen Vertretung vom
30. Oktober 2002 wurde zum Punkt Einzelwertberichtungen allgemein
ausgeführt, dass die dubiosen Forderungen gemäß dem
abgeschätzten Risiko bewertet worden wären. Kriterium hierfür
seien die Intensität des Mahnwesens bzw. der Informationsstand über
die Kreditwürdigkeit durch andere Brancheninformationen. Bei
nachträglicher Überprüfung der einzelnen Positionen hätte
festgestellt werden müssen, dass einige der angesprochenen Forderungen im
Jahre 1999 und 2000 noch nicht begleichen worden wären, sodass die für
den Bilanzstichtag erfolgte Schätzung statistisch (50 : 50)
repräsentativ wäre. In diesem Zusammenhang müsse
berücksichtigt werden, dass Mahnversprechen bzw. der Hinweis auf bereits
angeblich unterwegs befindliche Zahlungen auf Grund der örtlichen Distanz
und der mangelnden kurzfristigen Nachbeschaffungserfordernis seitens der
säumigen Kunden sehr großzügig abgegeben würden. Infolge
des relativ kleinen potentiellen Kundenkreises seien rigorose
Eintreibungsmaßnahmen nur mit größter Sorgfalt zu handhaben.
Betreffend die angeforderten Nachweise hinsichtlich des Forschungsfreibetrages
wurde auf die Vorhaltsbeantwortung für die Jahre 1991 und 1992 verwiesen
und die gleiche Vorgangsweise vorgeschlagen.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2002 wurde die
Vorhaltsbeantwortung ergänzt und die Bescheinigung über den
volkswirtschaftlichen Wert von Erfindungen des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit vom 26. November 2002 vorgelegt.
Gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 4
EStG 1988 wurde für das Veranlagungsjahr 1997 bescheinigt, dass
folgende Erfindungen als volkswirtschaftlich wertvoll anzusehen
sind:
Arbeitstitel: Filmkamera M., A.
Weiterentwicklungen, insbesondere gemäß
folgenden Patenten:
Einrichtung zur Synchronisierung von Tonfilmaufnahmen
gemäß Patent AT xx3 B
Filmkamera mit Informationsaufzeichnung gemäß
Patent AT xx4 B
Kamerasystem gemäß Patent AT xx5 B
Verfahren zum Auf- und Abwickeln eines
Informationsträgers, insbesondere eines Filmes gemäß Patent AT
xx6 B
Steuerungssystem für ein Objektiv einer Kamera
gemäß Patent AT xx7 B.
Weiters wurde in dem Schreiben vom 6. Dezember 2002
ausgeführt, dass es bezüglich der Patente umfangreiche Unterlagen und
Arbeitsmaterialien gebe; über die Planbibliothek sei eindeutig der
Zusammenhang zwischen den getätigten Forschungs- und
Entwicklungsaufwendungen und den diesbezüglich erteilten Erfindungen
nachweisbar. Daher werde ein Lokalaugenschein in den Räumlichkeiten der Bw.
beantragt, damit sich die Behörde vor Ort über die getätigten
Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen informieren könne. Die Bw. behalte
sich das Recht vor, weitere Unterlagen vorzulegen bzw. Zeugen namhaft zu
machen.
Bezüglich der Einzelwertberichtungen von
Kundenforderungen übermittelte die Bw. eine detaillierte Aufstellung samt
Beilagen und gab an, dass die Zahlungsbedingungen grundsätzlich prompt,
netto Kassa nach Rechnungserhalt gewesen wären. Es handle sich also
ausschließlich um Rechnungen, die schon längst überfällig
gewesen und wo eine oder mehrere Mahnungen durchgeführt worden wären
und der Kunde keine Reaktion gezeigt oder mitgeteilt hätte, dass er im
Augenblick nicht in der Lage sei, die Forderung zu begleichen.
Nach den Angaben im Schreiben des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Arbeit vom 26. November 2002 an das nunmehr
zuständige Finanzamt betrugen laut Antragstellerin (das ist die Bw.) die
Aufwendungen zur Entwicklung oder Verbesserung der in der Bescheinigung
angeführten Erfindungen im Jahr 1997 € 458.936,18.
Die Bw. beantragte mit
Schreiben vom 31. Jänner 2003 die Entscheidung über die Berufung
durch den gesamten Berufungssenat sowie die Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung. Mit Schreiben vom 11. April 2003 wurden die Anträge auf
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat sowie auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Berufungspunkt: Einzelwertberichtigungen von
Forderungen
Gemäß
§ 6 Z 2 lit. a
EStG 1988 i.d.F. des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl.
Nr. 818/1993, ist eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen
nicht zulässig.
Nach den Gesetzesmaterialien zum
Steuerreformgesetz 1993 ist eine Wertberichtigung pauschal nur dann, wenn
sie undifferenziert dem allgemeinen Forderungsrisiko Rechnung trägt. Wird
hingegen eine Forderung deshalb wertberichtigt, weil bis zum Bilanzstichtag
konkrete Forderungsrisiken erkennbar geworden sind (z.B. Nichteinhaltung einer
Ratenvereinbarung, vorübergehende oder dauernde Einstellung von
Kreditrückzahlungen), so handelt es sich dabei nicht um eine pauschale
Wertberichtigung. In solchen Fällen liegt vielmehr eine pauschale Form
einer Einzelwertberichtigung vor. Im Hinblich auf die Nähe zur pauschalen
Wertberichtigung werden bei der Abgrenzung allerdings strenge
Maßstäbe anzulegen sein. Anhaltspunkte dafür wird der
Gesetzesvollzug zur - mit diesem Bundesgesetz beseitigten - Regelung des
§ 14 Abs. 3 KStG 1988 geben können.
Nach den im Rechtsmittelverfahren vorgelegten Unterlagen
handelt es sich bei den wertberichtigten Forderungen um Forderungen, die vor dem
31. Dezember 1997 fällig gewesen sind und die die Bw. - zum Teil
mehrmals - beim jeweiligen Kunden erfolglos eingemahnt hat.
Da somit in jedem Einzelfall bis zum Bilanzstichtag
konkrete Risiken erkennbar geworden sind, handelt es sich um
Einzelwertberichtigungen von Forderungen und nicht um eine pauschale
Wertberichtigung für Forderungen gemäß
§ 6 Z 2
lit. a EStG 1988.
Folglich wird diesem Berufungspunkt stattgegeben und die
Wertberichtigung von Forderungen in Höhe von insgesamt S 2.428.378,40
anerkannt.
2) Berufungspunkt:
Forschungsfreibetrag
Gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 4
EStG 1988 zählt zu den Betriebsausgaben jedenfalls ein
Forschungsfreibetrag für Aufwendungen zur Entwicklung oder Verbesserung
volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen, ausgenommen Verwaltungs- oder
Vertriebskosten sowie Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens (Forschungsaufwendungen).. Der volkswirtschaftliche Wert
der angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung ist durch eine Bescheinigung des
Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten nachzuweisen. Die
Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die Erfindung bereits patentrechtlich
geschützt ist.
Der
Forschungsfreibetrag beträgt grundsätzlich bis zu 12% der
Forschungsaufwendungen.
Ein
erhöhter Forschungsfreibetrag bis zu 18% kann geltend gemacht werden, wenn
die Erfindungen nicht anderen Personen zur wesentlichen Verwertung
überlassen werden. Eine wesentliche Verwertung liegt vor, wenn im
Wirtschaftsjahr die Einnahmen aus der Verwertung der Erfindungen durch andere
Personen mehr als 25% der Forschungsaufwendungen dieses Wirtschaftsjahres
betragen.
Mit der vorliegenden Bescheinigung des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 26. November 2002 ist
der volkswirtschaftliche Wert der Erfindungen nachgewiesen worden. Nach den
Angaben im Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom
selben Tag belaufen sich die Aufwendungen zur Entwicklung oder Verbesserung der
in der Bescheinigung angeführten Erfindungen im Jahr 1997 auf
€ 458.936,18 (das entspricht einem Betrag von S 6.315.099,52).
Aufgrund dieses Sachverhaltes wird die Geltendmachung eines
Forschungsfreibetrages in Höhe von S 1.136.718,00 anerkannt.
3) Folgeänderungen aufgrund der Berufungsentscheidung
betreffend Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für 1991 bis 1993, GZ.
RV/77-W/2002
Aufgrund der mit der oben angeführten
Berufungsentscheidung erfolgten Anpassung der
Investitionsrücklage 1993 auf nunmehr S 987.000,00 ergeben sich
für 1997 folgende Änderungen: Die Auflösung der
Investitionsrücklage ist mit S 217.460,00 und nicht mit
S 322.460,00 zu berücksichtigen. Weiters entfällt die
außerbilanzmäßige Hinzurechnung des Erhöhungsbetrages
betreffend Investitionsrücklage von S 714,00.
Die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb werden wie folgt rechnerisch ermittelt:
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb laut Berufungsantrag
|
S
|
23.854.553,00
|
- Änderung entspr. Punkt 3)
- Anpassung IRL
|
S
|
-105.000,00
|
- Änderung entspr. Punkt 3)
- Erhöhungsbetrag IRL
|
S
|
-714,00
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb neu
|
S
|
23.748.839,00
Die Berechnung der
Körperschaftsteuer für das Jahr 1997 erfolgt auf beiliegendem
Berechnungsblatt.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
14. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 6 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0951-W/02
- Stammnummer
- 3654
- Gültig
- 14.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF