…dem die Gesellschaftsteuerpflicht begründenden ersten Erwerb von Gesellschaftsrechten an der S. anlässlich deren Gründung. Dem gegenständlichen "Abgabenbescheid und Haftungsbescheid gemäß § 9 Abs. 2 KVG" ist ein an die Eigenschuldnerin ergangener Abgabenbescheid nicht vorangegangen. Das entsprechende Leistungsgebot wurde jedoch nachträglich an die Eigenschuldnerin mit Gesellschaftsteuerbescheid vom…
…der Erwerber das Grundstück zu dem Zweck erwirbt, um es unmittelbar als Ganzes oder geteilt weiterzuveräußern, 2. Grundstücke nur zur Vermögensanlage erworben werden - es sei denn, daß es sich um eine zweckmäßige Arrondierung handelt - und hiedurch die mögliche Schaffung oder Stärkung eines leistungsfähigen land- und…
…die jederzeit abänderbar sei und aus der nach außen hin keine Rechtsfolge anknüpfe. Damit sei auch für die Bw aufgrund des Vorstandsbeschlusses kein wie immer gearteter Rechtsanspruch auf Gewährung des Zuschusses entstanden. Abgesehen davon stelle auch der Verwaltungsgerichtshof auf das tatsächliche Bewirken einer Leistung ab…
…lit. a bis e angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorläge. Im vorliegenden Beschwerdefall fehlt es an einer nach außen zum Ausdruck kommenden, fremdüblichen Vertragsgestaltung, da üblicherweise zumindest Art und Umfang der Leistungserbringung sowie der Zeitpunkt der Verrechnung schriftlich fixiert werden…
…der Bw. in eine AG einbringt, wobei laut Diktion im Einbringungsvertrag das von der TREUHÄNDERIN übertragene Vermögen eine stille Einlage und ein Darlehen umfasst. Bemessungsgrundlage im Sinne des § 8 Z. 1 KVG für den Erwerb der Gesellschaftsrechte ist jedenfalls die von den Gesellschaftern bewirkte Leistung…
…Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Gesellschaftsteuer nicht auf den Zeitpunkt der Begründung der freiwilligen Übernahmsverpflichtung an, sondern erst auf deren Erfüllung und somit auf das tatsächliche Bewirken der Leistung, um den Steuertatbestand auszulösen. Dies bedeutet für den Berufungsfall die fortlaufende Überlassung der Darlehensvaluta zur Nutzung…
…hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass dann, wenn sich eine qualitative Gewichtung des zum Bewirken der Leistung führenden Tätigwerdens (§ 3a Abs. 8 UStG) nicht durchführen lasse, auf den "Zeitaufwand" abzustellen sei. Art. 9 Abs. 2 Buchstabe c der RL sehe zwar eine Gewichtung nicht…
…in dem der VwGH darauf verwiesen habe, dass er seine im Erkenntnis vom 30.3.2006 vertretene Ansicht aufrecht erhalte, dass auf den Zeitaufwand abzustellen sei, wenn sich eine qualitative Gewichtung des zum Bewirken der Leistung führenden Tätigwerdens nicht durchführen lasse. Der VwGH habe seine…
…für die Frage der Gesellschaftsteuerpflicht der in Rede stehenden Leistungen nicht von Bedeutung....Tatsächlich unterliegt der Gebühr aber die tatsächliche Zuzählung des dargeliehenen Betrages, während bei der Gesellschaftsteuer nicht die Begründung der freiwilligen Übernahmsverpflichtung, sondern erst deren Erfüllung, also das tatsächliche Bewirken der Leistung (hier…
…für die Frage der Gesellschaftsteuerpflicht der in Rede stehenden Leistungen nicht von Bedeutung....Tatsächlich unterliegt der Gebühr aber die tatsächliche Zuzählung des dargeliehenen Betrages, während bei der Gesellschaftsteuer nicht die Begründung der freiwilligen Übernahmsverpflichtung, sondern erst deren Erfüllung, also das tatsächliche Bewirken der Leistung (hier…
…610). In allen anderen Fällen stellt die Einreichung einer unrichtigen Voranmeldung mit der Geltendmachung einer Gutschrift bereits eine Deliktsvollendung dar. Eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 FinStrG kann nur mit qualifiziertem Vorsatz (wissentlich) begangen werden. Die Wissentlichkeit muss sich auf das Bewirken der Verkürzung richten…
…der A an die E in Höhe von insgesamt € 2.070.159,37 (davon € 2.040.159,37 am 9. August 2007 und € 30.000,00 am 14. August 2007) erfolgte ohne gesellschaftsrechtliche Verpflichtung der A und bewirkte jede der genannten Leistungen…
…Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung bewirkt werden. Sie unterliegen ohne weitere Voraussetzungen der Gesellschaftsteuer. Freiwillige Leistungen sind solche, die weder auf derartiger gesellschaftsvertraglicher noch auf gesetzlicher Verpflichtung beruhen, also solche, die auf Grund freiwillig eingegangener vertraglicher Verpflichtung übernommen worden sind. Besteht das Entgelt in der Gewährung erhöhter…
…einen Vorhalt, ob bezüglich der og. Polizennummern des Bw. für die Jahre 1997, 1998 und 1999 bereits Versicherungssteuer abgeführt worden sei. Für die Versicherungsverträge, die im Jahr 1997 abgeschlossen wurden, entstand die Versicherungssteuerschuld mit dem Bewirken der Leistung, der Prämienzahlung im Jahr 1997. Die Verjährung…
…Zollbehörden konnte der kroatische Abgabenanspruch im Dezember 2008 unter Bezugnahme auf die tatsächliche Bemessungsgrundlage in Höhe von € 43.200,00 durchgesetzt werden (Bescheid Republika Hrvatska, Carinska Uprava, Carinarnica Zagreb vom 9.12.2008). Die Ausstellung von zwei Rechnungen über eine einheitliche Leistung ist als…
…entsteht, erwerben die Gesellschafter die Gesellschaftsrechte an der GmbH erst zu diesem Zeitpunkt und entsteht auch die Gesellschaftsteuerpflicht für den ersten Erwerb von Gesellschaftsrechten iSd § 2 Z 1 KVG erst mit der Firmenbucheintragung. Bei Leistungen entsteht die Steuerschuld mit dem tatsächlichen Bewirken der Leistung (vgl…
…der Steuerschuld bei fortlaufenden Leistungen wird auf die VwGH Entscheidung vom 29.10.1996 (GZ 95/16/0199) verwiesen. Hierin hat der VwGH die Gesellschaftsteuerpflicht von den fiktiven Zinsen unverzinslicher Darlehen bejaht. Dabei wurde festgestellt, dass die Steuerschuld erst mit dem tatsächlichen Bewirken der Leistung…
…Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Gesellschaftsteuer nicht auf den Zeitpunkt der Begründung der freiwilligen Übernahmsverpflichtung an, sondern erst auf deren Erfüllung und somit auf das tatsächliche Bewirken der Leistung, um den Steuertatbestand auszulösen. Dies bedeutet für den Berufungsfall die fortlaufende Überlassung der Darlehensvaluta zur Nutzung…
…hat der Treuhänder den Leistungserfolg herbeigeführt und somit die Leistung bewirkt, selbst wenn die Leistungshandlung vom Treugeber als Dritten gesetzt wurde. Die Bemessungsgrundlage für den gegenständlichen gesellschaftsteuerpflichtigen Vorgang beträgt deshalb insgesamt S 62.100.000,00 (entspricht € 4.512.983,00). Hinsichtlich der Anwendung…
…für die Frage der Gesellschaftsteuerpflicht der in Rede stehenden Leistungen nicht von Bedeutung....Tatsächlich unterliegt der Gebühr aber die tatsächliche Zuzählung des dargeliehenen Betrages, während bei der Gesellschaftsteuer nicht die Begründung der freiwilligen Übernahmsverpflichtung, sondern erst deren Erfüllung, also das tatsächliche Bewirken der Leistung (hier…