…muss für die Außenwelt erkennbar sein (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG, § 4 Anm 57). Die Umschulungen müssen darüber hinaus umfassend sein, einzelne Kurse oder Kursmodule, die einen Berufsumstieg nicht sicherstellen, sind daher nicht abzugsfähig (Doralt, EStG, § 16 Tz 203/4/2, Atzmüller/Herzog/Mayr…
…Krankenpflegerin). Ausbildungsaufwendungen für einzelne Kurse oder Kursmodule für eine "nicht verwandte" berufliche Tätigkeit sind daher weiterhin nicht abzugsfähig (zB ein einzelner Krankenpflegekurs, der für sich alleine keinen Berufsumstieg sicherstellt). Der Begriff "Umschulung" setzt eine bestehende berufliche Tätigkeit voraus. Diesen Erläuterungen ist zu ersehen, dass dem…
Abschließend ist darauf zu verweisen, dass die Änderung der Bemessungsgrundlage die im zweitinstanzlichen Verfahren nicht strittige Kürzung des Sonderausgabenabzugs um Rückzahlungen eines Darlehens, das der Finanzierung eines Wohnungskaufs aus zweiter Hand gedient hatte, betrifft. Das zahlenmäßige Ergebnis der gegenständlichen Entscheidung entspricht damit jenem der Berufungsvorentscheidung…
…aus den Mitteln einer Arbeitsstiftung (Wiener ArbeitnehmerInnen Förderungsginstitut, WAFF) gefördert werde, befinde, mit der ein Berufsumstieg gesichert sei. Beigelegt wurde diesem Schreiben die Genehmigung durch das AMS. Die künftige berufliche Ausrichtung des Bw. zeichnete sich (u.a. aufgrund unternehmensinterner Umstrukturierungen) bereits mit Beginn des Jahres…
…beruflichen Einstieg. Der österreichische Dachverband für Shiatsu sehe genaue Ausbildungsrichtlinien und einen Diplomabschluss vor. Die von der Bw bisher absolvierten Kurse und Übungen seien keine Einzelkurse oder Kursmodule die für sich allein keinen Berufsumstieg darstellten. Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 19. Oktober 2004 wurde damit begründet…
…Tätigkeit seien daher nicht abzugsfähig (z.B. Aufwendungen für den Besuch eines einzelnen Kurses, der für sich allein keinen Berufsumstieg sicherstellt). Die beantragten Kurskosten (body & health academy - H) würden daher nicht in Anrechnung kommen. Mit Eingabe vom 30. April 2004 (eingelangt beim zuständigen Finanzamt am…
…7 Tz 2). Das Erfordernis der "umfassenden" Bildungsmaßnahmen bedeutet auch, dass einzelne Kurse oder Kursmodule, die einen Berufsumstieg nicht sicherstellen, nicht als Umschulung im Sinne der steuerlichen Bestimmungen gelten. Für eine erwerbsorientierte Umschulung spricht es, wenn der Steuerpflichtige seine bisherige Tätigkeit aufgibt oder wesentlich einschränkt…
…tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Die Umschulungen müssen umfassend sein, einzelne Kurse oder Kursmodule, die einen Berufsumstieg nicht sicherstellen, sind daher nicht als Umschulungskosten abzugsfähig. Solche Aufwendungen können hingegen - wenn sie mit der bisherigen Tätigkeit in Zusammenhang stehen - Aus- oder Fortbildungskosten darstellen (vgl. Doralt…
…sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist. Somit sind Ausbildungsaufwendungen für einzelne Kurse oder Kursmodule, die einen Berufsumstieg nicht sicherstellen, nicht als "Umschulung" abzugsfähig. Überdies ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige zumindest eine Berufstätigkeit ausgeübt hat…
…wenn diese Kurse bzw. Kursmodule nicht "umfassend" sind (z.B. Aufwendungen für den Besuch eines einzelnen Krankenpflegekurses, der für sich allein keinen Berufsumstieg sicherstellen). Derartige Aufwendungen sind nur abzugsfähig, wenn sie Aus- oder Fortbildungskosten darstellen. Der Begriff "Umschulung" setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Tätigkeit…
…neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist und wenn sie auf die tatsächliche Ausübung dieser neuen beruflichen Tätigkeit abzielen. Einzelne Kurse oder Kursmodule, die einen Berufsumstieg nicht sicherstellen, sind daher nicht abzugsfähig (vgl. UFS 31.1.2008, RV/2121-W…
…wenn diese Kurse bzw. Kursmodule nicht "umfassend" sind (z.B. Aufwendungen für den Besuch eines einzelnen Krankenpflegekurses, der für sich allein keinen Berufsumstieg sicherstellen). Derartige Aufwendungen sind nur abzugsfähig, wenn sie Aus- oder Fortbildungskosten darstellen. Der Begriff "Umschulung" setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Tätigkeit…
…Kurse oder Kursmodule für eine nicht verwandte, berufliche Tätigkeit sind nicht abzugsfähig, wenn diese Kurse bzw Kursmodule nicht "umfassend" sind (zB Aufwendungen für den Besuch eines einzelnen Krankenpflegerkurses, die für sich allein keinen Berufsumstieg sicherstellt)(vgl Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 11. GL § 16 Anm…
…wenn diese Kurse bzw. Kursmodule nicht "umfassend" sind (z.B. Aufwendungen für den Besuch eines einzelnen Krankenpflegekurses, der für sich allein keinen Berufsumstieg sicherstellen). Derartige Aufwendungen sind nur abzugsfähig, wenn sie Aus- oder Fortbildungskosten darstellen. Der Begriff "Umschulung" setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Tätigkeit…
…Ausbildungsaufwendungen für einzelne Kurse oder Kursmodule für eine ,nicht verwandte' berufliche Tätigkeit sind daher weiterhin nicht abzugsfähig (zB ein einzelner Krankenpflegekurs, der für sich alleine keinen Berufsumstieg sicherstellt). Der Begriff ,Umschulung' setzt eine bestehende berufliche Tätigkeit voraus." Nach dem oben zitieren Bericht des Finanzausschusses (siehe…
…Taucher, FJ 2005,341). Weiters muss die Umschulung umfassend sein, einzelne Kurse oder Kursmodule, die einen Berufsumstieg nicht sicherstellen, sind daher nicht abzugsfähig. Obzwar nach dem Gesetzeswortlaut nur "Umschulungsmaßnahmen" abzugsfähig sind, die auf einen Berufswechsel ausgerichtet sind, sind nach den Gesetzeszweck aber auch Aufwendungen abzugsfähig…
…erkennbar sein (Wiesner/Atzmüller/Grabner/LeltnerlWanke, EStG, §4 Anm. 57). Die Umschulungen müssen weiters umfassend sein, einzelne Kurse oder Kursmodule wie hier vom Bw besucht , die einen Berufsumstieg nicht eindeutig sicherstellen, sind daher nicht abzugsfähig (Doralt, EStG, § 16 Tz 203/4/2, Atzmüller/Herzog/Mayr…
…den Einstieg in einen anderen Beruf auch ermöglichen. Aufwendungen für einzelne Kurse oder Kursmodule für eine nicht verwandte berufliche Tätigkeit sind nicht abzugsfähig (zB Aufwendungen für den Besuch eines einzelnen Krankenpflegekurses, der für sich allein keinen Berufsumstieg sicherstellt), (siehe Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer…
…Ausbildung einer Arbeitnehmerin aus dem Druckereibereich zur Krankenpflegerin). Ausbildungsaufwendungen für einzelne Kurse oder Kursmodule für eine "nicht verwandte" berufliche Tätigkeit sind daher weiterhin nicht abzugsfähig (zB ein einzelner Krankenpflegekurs, der für sich alleine keinen Berufsumstieg sicherstellt). Der Begriff, Umschulung' setzt eine bestehende berufliche Tätigkeit voraus…
…in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen. Die Umschulungen müssen darüber hinaus umfassend sein; einzelne Kurse oder Kursmodule, die einen Berufsumstieg nicht sicherstellen, sind daher nicht abzugsfähig (Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Tz 203/4/2…