Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0825-L/04
Keine Anerkennung von Ausbildungskosten zur Vitaltrainerin, wenn aufgrund dieser Ausbildung keine neue Tätigkeit entfaltet wird und sie auch nicht als Fortbildungskosten für die bereits ausgeübte Tätigkeit in Betracht kommen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0825-L/04vom 10.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Berufsausbildungskosten sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Werden die erworbenen Kenntnisse nur nebenbei dem Arbeitgeber bzw. den Mitarbeitern ohne eigene Entlohnung zur Verfügung gestellt, so führt dies nicht zur Berücksichtigung dieser Kosten als Werbungskosten.
Ist ein Arbeitnehmer im Betrieb des Gatten bzw. des Bruders beschäftigt, so ist bei Tätigkeiten dieses Arbeitnehmers auch die Judikatur betreffend nahe Angehörige anzuwenden.
Publizität und klarer Inhalt von Vereinbarungen müssen vorliegen, um nachzuweisen, dass eine bestimmte Tätigkeit auch tatsächlich gegen Entlohnung ausgeübt wurde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 5. Mai 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 16. April 2004
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte im
berufungsgegenständlichen Jahr Werbungskosten in Höhe von
4.833,70 € im Zusammenhang mit dem Besuch der
body & health academy in H.
Diese Werbungskosten setzten sich wie folgt
zusammen: Rechnung 2003/045: Ausbildungsbeitrag dipl. body-vitaltrainer
(2.790,00 €); Reisekosten Mai/2003 bis Oktober/2003:
2.865 km à 0,356 €
(1.020,00 €); Diäten: 440 Stunden
à 2,20 € (968,00 €); Telefonaufwand:
Mai-Oktober 15% (25,00 €); Fachliteratur: Sportanatomie
(30,70 €).
Die Fahrtkosten würden die Fahrten zu den einzelnen
Kursen nach H und Fahrten zu Kollegen und Kolleginnen in A und P zur Erstellung
der Hausarbeit und Ausarbeitung des Lehrauftrittes sowie das Üben
untereinander von Trainingseinheiten für die Prüfung betreffen.
Themenschwerpunkte im Buch "Sportanatomie" sind wie folgt
dargestellt: - Zell- und Gewebelehre
als Basisinformation;
- Passiver
und aktiver Bewegungsapparat - Darstellung des Skelett- und
Muskelsystems;
-
Einzeldarstellung der wichtigsten Gelenksysteme (passiver und aktiver
Bewegungsapparat des Rumpfes, obere und untere Extremität) -
sporttraumatologische und biomechanische Problemstellungen (z.B.
Bandscheibendegeneration, Schulterluxation, Iliotibialband-Reibungs-Syndrom;
Entstehung der Leistenzerrung, die Auswirkungen falschen Schuhwerks,
Fersensporn, Achillodynie, ..) finden
Berücksichtigung;
- Analyse
einfacher Rumpf- und Extremitätenbewegungen - hier erfolgt ein
Brückenschlag von der "grauen Theorie" zur
Sportpraxis;
- Analyse komplexer
sportlicher Bewegungsabläufe - Darstellung fast aller olympischer
Sportarten;
-
Funktionell-anatomisches Krafttraining - Vorschläge für dynamische und
statische Übungen.
Mit Bescheid vom 16. April 2004 wurden diese
Werbungskosten seitens des zuständigen Finanzamtes mit folgender
Begründung nicht berücksichtigt: Die Abzugsfähigkeit
für Ausbildungskosten sei zum Beispiel für Aufwendungen im
Zusammenhang mit Umschulungsmaßnahmen gegeben, die aus öffentlichen
Mitteln (AMS) oder von Arbeitsstiftungen gefördert würden.
Aufwendungen für eine nicht verwandte berufliche Tätigkeit seien daher
nicht abzugsfähig (z.B. Aufwendungen für den Besuch eines einzelnen
Kurses, der für sich allein keinen Berufsumstieg sicherstellt). Die
beantragten Kurskosten (body & health academy - H) würden daher nicht
in Anrechnung kommen.
Mit Eingabe vom 30. April 2004 (eingelangt beim
zuständigen Finanzamt am 5. Mai 2004) wurde Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid vom 16. April 2004
eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass in der
schnelllebigen Gesellschaft und von Umwelteinflüssen geprägtem
Berufsleben Bewusstmachung des eigenen Wohlbefindens von wesentlicher Bedeutung
sei, so werde es von öffentlichen Stellen, wie auch ihrer, weitervermittelt
und gefördert. Die Bw. hätte sich entschlossen, die
Möglichkeit zu nutzen und diese Weiterbildungsmaßnahme wahrzunehmen.
Der Arbeitgeber hätte sie ebenfalls sehr ermutigt, da es von großem
Nutzen für alle Mitarbeiter sei. Durch die nahe liegende
Ausbildungsmöglichkeit in H seien auch die Aufwendungen so gering wie
möglich gehalten worden. Gleichwertige Kurse würden nur in
Niederösterreich oder Tirol angeboten. Die Bw. und auch die betreuten
Unternehmen würden nicht verstehen können, warum das Ansuchen
abgelehnt worden sei. Die Notwendigkeit für solche Weiterbildungen sei im
höchsten Grad gegeben. Der Vorteil einer betriebseigenen ausgebildeten
Kraft würde doch wesentlich einem eigens dafür engagierten Trainer
überwiegen. Es werde daher gebeten die Entscheidung zu überdenken und
sie aus diesem Gesichtspunkt zu sehen. Es sei nicht verständlich warum
GEFÖRDERTE Kurse die Berechtigung zur Abzugsfähigkeit beim Finanzamt
hätten und selbst bezahlte Weiterbildung nicht berücksichtigt werde.
Dieser Berufung wurden Schreiben der Arbeitgeber der Bw.
beigefügt: Arbeitgeber Firma MGesmbH (im Folgenden auch manchmal
Firma M genannt): "Aufgrund unseres
Mitarbeiterstandes von ca. 30 Personen und Anhäufung von
Krankenständen haben wir uns entschlossen
Bw(Anm.:
Bw.) zu bitten, die Ausbildung an der body
& health academy zu machen. Diese Weiterbildungsmaßnahme wurde schon
im Herbst 2003 in unserem Betrieb eingesetzt. Die Mitarbeiter werden nach wie
vor laufend in Sachen gesunde Ernährung, richtige Haltung bei diversen
Arbeitsvorgängen, Firmenfitness, ... usw. geschult und zeigen reges
Interesse. Die Anwendung dieser Weiterbildung hat bei unseren Mitarbeitern
wesentlich zum Verständnis für das eigene Körperbewusstsein
beigetragen und wirkt sich somit auch auf die Gesundheit jedes Einzelnen aus.
Wir hoffen durch die Informationen und Übungen mit
Bw unser aller Wohlbefinden und somit
unseren Gesundheitsstandard noch wesentlich verbessern zu können und danken
ihr sehr herzlich für ihr Engagement." (18.4.2004)
Arbeitgeber Firma SGesmbH (im folgenden auch manchmal Firma
S genannt): "Wir bestätigen
hiermit, dass Sie, Bw, Ihr durch die
Weiterbildung in der body & health academy erworbenes Wissen, schon seit
Beginn der Ausbildung der Führungsebene bzw. seit Beginn des
Dienstverhältnisses auch den Mitarbeitern unseres Betriebes weitergegeben
haben bzw. laufend weitergeben.
Da ihre Kenntnisse für das
Wohlbefinden aller unseres Betriebes sehr wertvoll sind, werden sie beauftragt,
weiterhin in Ernährungsangelegenheiten sowie im Bereich nordic walking Ihr
Wissen und ihre Fähigkeit einzubringen. Herzlichen Dank für Ihr
Bemühen." (3.5.2004)
In einem Vorhalt vom 9. Juli 2004 wurde die Bw.
seitens des zuständigen Finanzamtes befragt, als "was" sie bei der Firma M
bzw. bei der Firma S beschäftigt sei. Weiters ob seitens der Arbeitgeber
Zuschüsse gewährt worden seien. Für welchen
Teilnehmerkreis sei der Kurs ausgeschrieben worden? Welchen Teil ihrer
Arbeitszeit bei den angeführten Firmen würde sie für
Vorträge und sonstige Gesundheitsförderung verwenden? Welche
Berufsaussichten würden sich den Absolventen dieses Kurses bieten?
Seitens des zuständigen Finanzamtes wurde in einem
Vermerk noch angeführt, dass bei den Firmen, bei denen die Bw.
beschäftigt sei, der Ehegatte (Fa. MGesmbH) und Bruder (Fa. SGesmbH) als
Geschäftsführer tätig seien.
Mittels Eingabe vom 11. August 2004 wurde dieser
Vorhalt wie folgt beantwortet: Die Bw. sei bei beiden Firmen im Verkauf
und im Bürobereich tätig, mit der zusätzlichen Aufgabe die
Mitarbeiter in Gesundheitsfragen und sämtliche die Fitness und Gesundheit
betreffenden Anliegen zu betreuen. Seitens der Arbeitgeber seien keine
Zuschüsse gewährt worden. Die Bw. hätte aber auch nicht danach
gefragt, da sie einen eventuellen Jobwechsel in Betracht gezogen hätte.
Der Kurs sei für gesunde Personen über 18 Jahre mit
abgeschlossener Ausbildung. Es sei ein Vorstellungsgespräch erforderlich
gewesen, um von der Leitung der Academy persönlich geeignet eingestuft zu
werden. Der zeitliche Aufwand würde sich nach der Jahreszeit und
Betätigung die angesagt sei richten. Es würden regelmäßig
praktische Übungen durchgeführt und natürlich auch theoretische
Anweisungen über richtiges Sitzverhalten, Ladetätigkeiten, ...,
welches laufend reflektiert werde. Da es sich um Zusatzinformationen für
die Mitarbeiter in deren bezahlten Arbeitszeit handle, würden diese den
normalen Arbeitsablauf nicht für längere Zeit unterbrechen
können. Es würden Anregungen und Informationen übermittelt,
welche im täglichen Arbeitsablauf integriert und auch laufend
überprüft werden. Die Berufsaussichten würde es im
Wellnessbereich, Hotellerie, Fitnesscenter, Personal-Trainer,
Firmenfitness-coach, ... geben.
Mit Datum 25. August 2004 wurde
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Seitens des nunmehr zuständigen Referenten des
Unabhängigen Finanzsenates wurde die Bw. mit Schreiben vom
5. April 2005 aufgefordert, folgende Fragen zu
beantworten: Würde es seitens des/der Arbeitgeber eine eigene
Entlohnung für die Tätigkeit in den Betrieben im Zusammenhang mit der
Zusatzausbildung geben? Würde es einen Leistungsnachweis
gegenüber den Arbeitgebern geben? Sei die Ausbildung mittlerweile
abgeschlossen worden? Hätte es Bestrebungen gegeben, auch in anderen
Bereichen (Wellness, Hotel, ..) tätig zu werden? Weiters wurde noch
angeführt, dass es sich beim gegenständlichen Sachverhalt um die
Werbungskosten der Bw. handle und nicht um Betriebsausgaben des Arbeitgebers.
Wenn in der Berufungsschrift angeführt wird, dass die Ausbildung für
den Arbeitgeber von großem Nutzen sei, so müsse dies nicht unbedingt
die Einnahmen der Bw. beeinflussen.
Mittels Eingabe vom 20. April 2005 (mittels
E-Mail) wurde bekannt gegeben, dass es seitens des Arbeitgebers, Fa. M, eine
eigene Entlohnung gebe. Bei der Firma S sei dies ein Teilbetrag des
Monatsbezuges. Ein schriftlicher Leistungsnachweis würde nicht
vorliegen, da der Arbeitgeber selber an den übermittelten Instruktionen
teilnehme. Die Ausbildung sei am 5. Oktober 2003 abgeschlossen
worden. Es sei nicht notwendig nur in der Hotellerie tätig zu
werden, vielmehr Notwendigkeit würde in der Übermittlung an
sämtliche tätigen Mitarbeiter in allen Betrieben unserer Region
liegen, denen ständig Informationen mehr zugute kommen würden, als
eine teure Wellnesswoche in einem Luxushotel. Derzeit würde es keine
Kontakte zur Hotellerie geben, dies sei auch nicht notwendig, da die
Notwendigkeit vor Ort gegeben sei.
Mittels Auskunftsersuchen vom 22. April 2005
ersuchte der Referent die beiden Arbeitgeber um Angaben hinsichtlich der
Tätigkeit der Bw.. Wie würde die Entlohnung für diese
Tätigkeit erfolgen (Höhe der Entlohnung)? Wie erfolge die
Abrechung bzw. der Leistungsnachweis? Gegenüberstellung der
Entlohnung vor dieser Zusatztätigkeit und jetzt. Zeitliches Ausmaß
dieser Tätigkeit? Sei aus der Lohnverrechnung eine Zuordnung dieser
Entlohnung erkennbar? Es werde um Vorlage entsprechender Buchhaltungsunterlagen,
Verträge, .. ersucht.
Mittels Telefonat vom 10. Mai 2005 erkundigte
sich ein Büromitarbeiter der Fa. MGesmbH (Herr HM), welche Informationen
gewünscht werden. Genaue Aufzeichnungen seien nicht vorhanden; Bw
sei in den Bereichen Verkauf und Buchhaltung tätig. Bei
Mitarbeiterversammlungen würden auch Informationen über Gesundheit,
etc. weitergegeben. Für weitere Informationen müsse er bei seinem Chef
nachfragen.
Auf weitere Informationen wurde seitens der Referenten des
Unabhängigen Finanzsenates vorerst verzichtet (aufgrund der Nahebeziehung
zwischen Geschäftsführer und Bw.).
Mit Datum 10. Mai 2005 beantwortete die Firma
SGesmbH. das Auskunftsersuchen mittels E-Mail wie folgt: Frau M werde
für eine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden entlohnt. Es erfolge kein
getrennter Leistungsnachweis. Diese Fachausbildung und das Umsetzen mit den
Mitarbeitern sei Bedingung zur Aufnahme in das Dienstverhältnis gewesen.
Frau M sei seit Abschluss ihrer Ausbildung unter diesen Bedingungen
beschäftigt. Aus der Lohnverrechnung sei keine Zuordnung der Entlohnung
nach der Tätigkeit notwendig, da dieses Fachwissen eine Grundvoraussetzung
zur Einstellung gewesen sei.
In einem weiteren Vorhalt seitens des Unabhängigen
Finanzsenates wurde die Bw. aufgefordert, nachzuweisen, ob die oben genannte
Bedingung für die Anstellung bei der Firma S aus dem Arbeitsvertrag
ersichtlich sei (Vorlage des Arbeitsvertrages). Weitere Fragen bezogen sich auf
konkrete Angaben zu der Tätigkeit der Bw. im Zusammenhang mit der
streitgegenständlichen Ausbildung (wie oft würden Übungs- bzw.
Informationsveranstaltungen durchgeführt, wie viele Teilnehmer würden
dieses Angebot regelmäßig nutzen, auch Angabe der Namen).
Vorlage der Abrechnungen mit der Firma M (in der Vorhaltsbeantwortung
vom 20. April 2005 hätte die Bw. eine eigene Entlohnung
erwähnt).
In einem Anruf vom 20. Mai 2005 gab die Bw.
bekannt, dass sie die neuerliche Anfrage nicht verstehe; es sei bereits alles
bekannt gegeben worden. Die Mitarbeiterschulungen würden im Rahmen von
Betriebsveranstaltungen durchgeführt. Die Namen der Teilnehmer würde
sie nicht bekannt geben ("intime Frage"); diese Auskünfte würden
eindeutig den gesetzlichen Rahmen sprengen. Der Referent gab nochmals
bekannt, dass er lediglich wissen wolle, wann die Bw. ihre Tätigkeiten
anbiete (zeitlicher Rahmen, Anzahl) und den Teilnehmerkreis
("Leistungsnachweis"). Die Bw. gab daraufhin bekannt, dass sie sich noch
überlegen würde, ob sie sich die Mühe mache, diese unsinnigen
Fragen zu beantworten; vielleicht würde sie aber auch einen Steuerberater
mit der Sache betrauen.
Mittels E-Mail vom 6. Juni 2005 gab die Bw. als
Ergänzung folgende Stellungnahme ab: Im Arbeitsvertrag mit der Firma
S sei diese Einstellungsbedingung nicht schriftlich festgehalten worden. Die
Informationen an die Mitarbeiter würden nach keinem bestimmten Schema
erfolgen, aber regelmäßig. Immer freitags am Morgen sei eine
Besprechung, in der Dienstzeit, aber außerhalb der Öffnungszeiten, wo
die Infos weitergegeben würden und natürlich auch in der Freizeit,
wenn es sich um längere Aktivitäten wie Aquagymnastik oder Nordic
Walking Instruktions handle. Sämtliche Arbeitnehmer, die nicht gerade auf
Urlaub seien, würden diese Infos nützen. Die Mitarbeiter müssten
ihrerseits von der GKK bekannt sein (F, T, He, Hr. u. Fr. S und Hö).
In der Firma M würde es keine regelmäßig geschlossenen
Veranstaltungen, außer bei Mitarbeiterversammlungen, geben. Die
Arbeitnehmer seien ja tagsüber auf den Baustellen. Nach Dienst würden
sie sich im Aufenthaltsraum treffen. Die Infos würden nicht für alle
gleichzeitig erfolgen, da 30 Mitarbeiter die unregelmäßige
Arbeitszeiten hätten, schwer zu vereinbaren seien, sondern nach Anwesenheit
am jeweiligen Infotag. Es seien immer mindestens 8 Personen anwesend. Die Namen
der Mitarbeiter würden bei der GKK zur Verfügung stehen (Mo, HM, W, U,
Pe, Ma S, Ma H, K, M J, ...). Bezüglich der Abrechnung bei der Firma
M würde sicherlich aus den der Behörde vorliegenden Unterlagen
hervorgehen, dass die Bw. ein Bruttogehalt von 500,00 € erhalte,
welches zu 80% für diese Tätigkeit als Body und Vitaltrainer
zugerechnet wird. Es werde nochmals erwähnt, dass diese
Tätigkeit keine überwiegende in einem normalen Dienstverhältnis
darstellen könne, da die Mitarbeiter diese Schulungen als Ergänzung zu
Ihrem Dienstverhältnis in Anspruch nehmen und doch die überwiegende
Dienstzeit zur Arbeit für den Betrieb verwendet werden soll. Der
Referent werde eingeladen, an einer dieser Infostunden teilzunehmen, um sich von
der Wichtigkeit und Sinnhaftigkeit überzeugen zu können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem.
§ 16 (1) EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gem. Z 10 leg. cit.
auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang
mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielen.
Gem.
§ 20 (1) EStG 1988 dürfen bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden:
1. Die für den
Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2. a) Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Die Bw. absolvierte im Jahr 2003 einen Kurs (ein Seminar)
zur Ausbildung zur dipl. Body Vitaltrainerin an der body & health academy in
H.
Die Bw. war lt. Aktenlage in den Jahren vor 2004
nichtselbständig bei der Firma MGesmbH in den Bereichen Verkauf und
Buchhaltung tätig. Ab dem Jahr 2004 auch für die Firma SGesmbH.
Nach Auskunft der Firmenleitung und auch der Bw. stellt die Bw. ihr in
der body & health academy erworbenes Wissen auch den Mitarbeitern der
Arbeitgeber zur Verfügung.
Gem. oben angeführter gesetzlichen Bestimmungen sind
Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielen.
Es ist also zu beurteilen, ob die Ausbildung im
Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit in Zusammenhang
steht, oder ob damit die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes
angestrebt wird.
Die Bw. ist weiterhin vorwiegend in den Bereichen Verkauf
und Buchhaltung tätig. Zusätzlich gibt sie Informationen und
Kenntnisse, welche in der streitgegenständlichen Ausbildung erworben
wurden, an die Mitarbeiter der Betriebe weiter. Einen Auftrag seitens
der Arbeitgeber diese Ausbildung zu machen, gibt es nicht; lediglich
Bestätigungen, dass die Bw. ihr Wissen an die Mitarbeiter weitergebe.
Eigene Abrechnungsmodalitäten und Leistungsnachweise sind nicht vorhanden.
Da zu beiden Arbeitgebern ein ausgesprochenes
Naheverhältnis besteht (Ehegatte bzw. Bruder) sind bei
Geschäftsbeziehungen die Regelungen bezüglich der Nahen
Angehörigen anzuwenden. Vereinbarungen zwischen Nahen
Angehörigen finden im Steuerrecht nur Anerkennung, wenn sie - nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität), - einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben
und - auch zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen
abgeschlossen worden wären.
Die Bw. hat auf eigene Kosten eine Ausbildung absolviert
und anschließend das dort erworbene Wissen bei diversen Versammlungen den
Beschäftigten weitergegeben.
In einer Vorhaltsbeantwortung vom 20. April 2005
gab die Bw. bekannt, dass sie für die Tätigkeiten eigens entlohnt
werde, die Abrechnungen würden eingesehen werden können.
Sowohl die Bw. als auch der Arbeitgeber wurde aufgefordert, diese
Nachweise zu erbringen, was allerdings nicht geschah. Das Erfordernis der
Publizität und der klare Inhalt möglicher Vereinbarungen ist also
keinesfalls erfüllt.
Auch der zweite Arbeitgeber, Firma S, wurde aufgefordert,
diesbezügliche Angaben nachzureichen. Dieser gab bekannt, dass es
keine eigenen Abrechnungen geben würde, da diese Tätigkeit
Grundvoraussetzung für die Einstellung gewesen sei. Daraufhin wurde
die Bw. ersucht (Vorhalt vom 13. Mai 2005), den Arbeitsvertrag bzw.
diesbezügliche Vereinbarungen nachzureichen.
Mittels E-Mail vom 6. Juni 2005 wurde bekannt
gegeben, dass im Arbeitsvertrag diese Einstellungsbedingung nicht schriftlich
festgehalten wurde. Nach Ansicht des Referenten dient aber gerade ein
Arbeitsvertrag dazu, wesentliche Arbeitsinhalte, ja sogar Bedingungen für
die Einstellung, schriftlich festzuhalten, um sich abzusichern, dass der
Arbeitnehmer diese Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt. Kein
fremder Arbeitgeber würde auf eine derartige schriftliche Fixierung
verzichten. Auch hier sind die Erfordernisse der Publizität und der
eindeutige Inhalt keineswegs erfüllt.
Im E-Mail vom 6. Juni wurde bekannt gegeben, dass die
Bw. seitens der Firma M ein Bruttogehalt von 500,00 € erhalten
würde, welches zu 80% dieser Tätigkeit zuzurechnen sei. Richtig
ist, dass der Behörde die Lohnzettel von der Firma M vorliegen. Aus diesen
geht aber lediglich hervor, dass die Bw. ganzjährig bei dieser Firma
beschäftigt war und die diesbezügliche Entlohnung. Es gibt dort aber
keinerlei Hinweise auf die Art der Tätigkeit und eine bestimmte Zuordnung
der Bezüge für verschiedene Tätigkeiten. Dass die
Entlohnung zu 80% der Tätigkeit hinsichtlich Mitarbeiterinformation in
Sachen Gesundheit und Ernährung dienen soll, lässt sich daraus nicht
nachvollziehen. Es gibt hierfür weder schriftliche Vereinbarungen noch
eigene Abrechnungen.
Auch der Umfang dieser Infoveranstaltungen lässt nicht
darauf schließen, dass diese Tätigkeit als eigenes betriebliches
Projekt einzustufen sei (Angaben lt. Mail vom 6. Juni 2005). Auch
seitens der Firmenleitung wurden derartige Vorgaben nicht erwähnt (auch
keine Kostenbeteiligung an den Ausbildungskosten der Bw.). Die Informationen
wurden je nach betrieblichen Rahmenbedingen an die Mitarbeiter weitergegeben.
Alle Ermittlungsversuche des Referenten des
Unabhängigen Finanzsenates führten zu dem Ergebnis, dass die Kosten
der Berufsausbildung zur dipl. Vital-Trainerin keine Ausgaben im Zusammenhang
mit dem Erwerb, der Sicherung und der Erhaltung der Einnahmen darstellen.
Die vertraglichen Beziehungen zu den gegenwärtigen Arbeitgebern
lassen keine derartige eindeutige Veranlassung erkennen ("Vertragsbeziehungen
zwischen nahen Angehörigen").
Die Bw. gab in der Vorhaltsbeantwortung vom
20. April 2005 aber auch bekannt, dass sie nicht beabsichtige, in
anderen Bereichen tätig zu werden.
Aber auch die gesetzlichen Bestimmungen des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
führen zur steuerlichen Nichtberücksichtigung der
streitgegenständlichen Ausbildungskosten. Wie in der
Vorhaltsbeantwortung vom 11. August 2004 an das zuständige
Finanzsamt angeführt, ist diese Ausbildung für gesunde Personen
über 18 Jahre mit abgeschlossener Ausbildung. Auch eine persönliche
Vorsprache sei notwendig gewesen. Aus dem Ausbildungsprogramm (aus der
Internet-homepage: www.xxx.at) ist ersichtlich, dass die wesentlichen
Ausbildungsinhalte zum ganzheitlichen Wohlbefinden führen sollen. Sehr
viele Ausbildungsinhalte betreffen also auch Bereiche des "Persönlichen"
(Aufwendungen und Ausgaben für die Lebensführung) wie zum Beispiel
Ernährungslehre, Fitnesstraining, Aerobic, Nordic Walking, Rhetorik, ...
.
Die jeweiligen Seminarteilnehmer kommen aus den
verschiedensten Berufsgruppen und verfolgen somit auch unterschiedliche
berufliche Ausbildungsziele bzw. -interessen. Steuerlich gesehen liegt bei der
hier vorliegenden Ausbildung zur dipl. Vital-Trainerin ein zwischen dem privaten
und beruflichen Bereich gemischter Aufwand vor, sodass hier die berufliche
Notwendigkeit des Aufwandes geprüft werden muss. Lassen sich
Aufwendungen, die nicht ausschließlich auf die berufliche Sphäre
entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen der privaten
Lebensführung trennen, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger
Aufwendungen grundsätzlich zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben im Sinne
des § 20 EStG 1988. Wenn beruflich veranlasste Aufwendungen
(Ausgaben) an den Bereich der privaten Lebensführung angrenzen und es im
Einzelfall denkmöglich ist, dass sie durch die Lebensführung mit
veranlasst sind, muss die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater
Veranlassung durch die Notwendigkeit erfolgen. Die Notwendigkeit ist zwar im
Allgemeinen kein Wesensmerkmal des Betriebsausgaben- oder
Werbungskostenbegriffes. Im Zusammenhang mit einer Berufsfort- bzw. -ausbildung
ist allerdings das Merkmal der Notwendigkeit sicherlich ein sachlich geeignetes
Kriterium für die Klärung der Frage, ob anzuerkennende
Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorliegen. Dies vor allem dann, wenn
Aufwendungen eine Berührung mit der Lebensführung aufweisen.
Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen ein
verlässliches Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur
privaten Veranlassung. Bei Aufwendungen, bei denen eine private
Mitveranlassung nicht ausgeschlossen ist, ist die Notwendigkeit nicht im Sinne
einer unerlässlichen Bedingung zu verstehen, sondern es kommt vielmehr
darauf an, ob die gesamten Aufwendungen objektiv gesehen
eindeutig für den Beruf
des Steuerpflichtigen sinnvoll sind oder
nicht (vgl. VwGH 12.4.1994, 91/14/0024; 27.6.2000, 2000/14/0096), nicht aber
primär Arbeitgeberinteressen betreffen.
Auch die Beachtung dieser gesetzlichen Regelungen
lässt eine keine Anerkennung der streitgegenständlichen Aufwendungen
zu.
Die Bw. betonte mehrmals, dass diese Infostunden sehr
wichtig und sinnvoll für den Betrieb und deren Mitarbeitern sind. Dieser
Aussage wird hier auch keineswegs widersprochen. Bewegung, richtige
Ernährung führen auch nach Ansicht des Referenten jedenfalls zu
besserer Gesundheit, mehr Zufriedenheit und in der Folge zu besserer
(höherer) Arbeitsleistung. Zu beurteilen war aber im gegenständlichen
Berufungsfall die Tatsache, ob die Ausbildungskosten zur dipl.
body-vitaltrainerin zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen der Bw.
aufgewendet wurden. Dies war aus den oben ausgeführten Gründen zu
verneinen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 10.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0825-L/04
- Stammnummer
- 16353
- Gültig
- 10.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF