Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0882-W/08
Umschulung einer Buchhalterin zu einer Prana Vita Therapeutin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0882-W/08vom 14.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der H.W., Adr., vom 15. Februar 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 8. Februar
2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2007 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.) u.a. die Berücksichtigung von Umschulungskosten als
Werbungskosten bei der nichtselbständigen Arbeit. Es handelt sich dabei um
die Kosten eines Prana Vita Kurses beim Wirtschaftsförderungsinstitut
(WIFI) in Höhe von 1.460 € und diesbezügliche Fahrtkosten von 133
€, insgesamt 1.593 €. Dazu führte die Bw. an, die Umschulung
werde grundsätzlich durch die Landesregierung gefördert. Sie habe
jedoch nicht um eine Förderung angesucht, da das Familieneinkommen zu hoch
sei.
Auf einen Vorhalt des Finanzamtes ergänzte die Bw.,
sie übe derzeit den Beruf einer Buchhalterin aus. Für die
Ausbildungskosten habe sie weder vom Arbeitgeber noch von der Landesregierung
oder vom AMS eine Förderung erhalten. Sie habe den Kurs besucht, da
ältere Dienstnehmerinnen durch den Arbeitgeber einem enormen Druck
ausgesetzt seien.
Das Finanzamt führte die
Arbeitnehmerveranlagung 2007 durch, ohne
die beantragten Umschulungskosten und die Kosten für Fachliteratur zu
berücksichtigen. In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt
aus, Umschulungskosten seien abzugsfähig, wenn dadurch der Einstieg in eine
neue berufliche Tätigkeit ermöglicht werde und auch tatsächlich
die Ausübung eines anderen Berufes angestrebt werde. Derzeit sei nicht
abzusehen, ob bzw. wann die Bw. aufgrund der Prana Vita Ausbildung Einnahmen
erzielen werde. Die Kosten können daher nicht als Werbungskosten abgezogen
werden. Sollte die Bw. jedoch in Zukunft als Prana Vita Therapeutin
Einkünfte erzielen, könne innerhalb von fünf Jahren wegen dieses
rückwirkenden Ereignisses eine Bescheidänderung durchgeführt
werden. Die Kosten der Fachliteratur von 96,20 € seien nicht
berücksichtigt worden, da dieser Betrag den Pauschbetrag für
Werbungskosten von 132 € nicht übersteige.
In der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 brachte die Bw. vor, dass laut Steuerbuch
2006 Umschulungskosten, die aus öffentlichen Mitteln oder von
Arbeitsstiftungen gefördert werden, immer abzugsfähig seien. Die von
ihr besuchten Kurse werden durch die Landesregierung gefördert, sie habe
jedoch auf Grund des zu hohen Familieneinkommens keine Förderung erhalten.
Ein Großteil der Teilnehmer habe die Förderung bekommen. Wie aus den
Beilagen zur Arbeitnehmerveranlagung hervorgehe, schließe die Umschulung
mit einer Prüfung ab. Daraus könne geschlossen werden, dass jeder, der
eine Prana Vita Ausbildung mache, die Ausübung dieses Berufes
anstrebe.
Das Finanzamt wies ohne weitere Ermittlungen die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung ab, wobei
die Begründung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides wiederholt
wurde.
Die Bw. beantragte die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Sie habe nur jene Kosten der Umschulungsmaßnahmen
geltend gemacht, die bei Personen mit geringem Einkommen aus öffentlichen
Mitteln oder von Arbeitsstiftungen unterstützt werden.
Die Prana Vita Ausbildung sei umfassend, schließe mit
einer Prüfung ab und ermögliche ihr mit noch anderen
Zusatzausbildungen den Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit, da ihr
derzeitiger Beruf für ältere Dienstnehmer sehr anstrengend sei. Auch
das Arbeitsamt fördere die Energetikerausbildungen.
Sie habe bereits Kurse besucht und wolle noch weitere
Zusatzausbildungen in diese Richtung machen, die nicht aus öffentlichen
Mitteln gefördert werden, um in dieser Berufssparte erfolgreich zu sein.
Sie benötige daher derzeit Geld für weitere Ausbildungen zur
beruflichen Neuorientierung.
Über Vorhalt
der Abgabenbehörde zweiter Instanz
übermittelte die Bw. ein Zeugnis des WIFI vom 6. Juni 2007 über die
Absolvierung der Abschlussprüfung nach der im Zeitraum 6. Oktober 2006
bis 5. Mai 2007 erfolgten Ausbildung zum "zertifizierten Prana Vita
Practitioner". Die Bw. erläuterte, sie habe in den Vorjahren auch u.a. an
einer Reiki Ausbildung und einem Seminar über Geistheilung teilgenommen und
plane noch weitere Kurse wie Schamanenausbildung, Ayurveda etc. Da ihr
Arbeitgeber aus Altersgründen den Betrieb aufgeben werde, sei ihr
Arbeitsplatz gefährdet. Dann beabsichtige die Bw. den derzeitigen Beruf
aufzugeben und als Prana Vita Therapeutin selbständig zu arbeiten. Zu den
Verdienstmöglichkeiten des neuen Berufes führte die Bw. aus, sie hoffe
die Lebenshaltungskosten decken zu können. In ihrem Alter werde sie keine
neue Arbeitsstelle finden. Sie habe in ihrer Berufszeit nie Zuschüsse aus
öffentlichen Mitteln erhalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw., als Buchhalterin in einer Steuerberatungskanzlei
beschäftigt, absolvierte zwischen Oktober 2006 und Juni 2007 beim WIFI eine
Ausbildung als Prana Vita Therapeutin. Prana Vita ist eine berührungslose
Energie-Therapie, um die Selbstheilung zu aktivieren und gesund zu bleiben
(www.prana.co.at).
Strittig ist, ob es sich bei den Ausbildungskosten des
Jahres 2007 von insgesamt 1.593 € um Aufwendungen für steuerlich
abzugsfähige Umschulungsmaßnahmen handelt.
Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG in der für das Jahr
2006 anzuwendenden Fassung zählen zu den Werbungskosten Aufwendungen
für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche
Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Eine idente Regelung gilt gemäß
§ 4 Abs. 4
Z 7 EStG auch für den Bereich der Betriebsausgaben im Rahmen von
betrieblichen Einkünften.
Hingegen dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG
bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Bei Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen
handelt es sich um vorweggenommene Werbungskosten. Die Umschulungsmaßnahme
muss laut Gesetzestext auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen
Berufes abzielen. Die ernsthafte Absicht zur Einkünfteerzielung muss zum
Zeitpunkt der Entstehung der Kosten erwiesen sein. Es müssen Umstände
vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur
künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (VwGH 25.6.2000, 95/14/0134, VwGH
16.12.1999, 97/15/0148). Die Anerkennung vorweggenommener Werbungskosten setzt
voraus, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv
feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der
angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen.
Gleiches gilt für vorweggenommene Betriebsausgaben,
welche bereits vor Betriebseröffnung anfallen können, allerdings nur
wenn die Eröffnung eines Betriebes tatsächlich ernsthaft beabsichtigt
ist. Die zielstrebige Vorbereitung der Betriebseröffnung muss für die
Außenwelt erkennbar sein
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG, § 4 Anm 57).
Die Umschulungen müssen darüber hinaus umfassend
sein, einzelne Kurse oder Kursmodule, die einen Berufsumstieg nicht
sicherstellen, sind daher nicht abzugsfähig
(Doralt, EStG, § 16 Tz 203/4/2,
Atzmüller/Herzog/Mayr, RdW 2004,
621).
Aus der Kursbeschreibung des WIFI zur Ausbildung zum/zur
zertifizierten Prana Vita Therapeuten/in (www.bgld.wifi.at) ist ersichtlich,
dass "nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung der Absolvent eine Urkunde
erhält, die ihn als zertifizierten Prana Practitioner ausweist und
auszeichnet. Der zertifizierte Prana Practitioner führt seine
Tätigkeit mit dem Gewerbeschein des Energetikers selbstständig
aus."
Im vorliegenden Fall hat die Bw. den erfolgreichen
Abschluss der Ausbildung zum zertifizierten Prana Practitioner durch Vorlage des
Zeugnisses nachgewiesen. Es ist somit davon auszugehen, dass es sich bei dieser
Ausbildung um eine umfassende Umschulungsmaßnahme handelt, die einen
Berufsumstieg in eine neue Tätigkeit ermöglicht.
Eine weitere Voraussetzung für die steuerliche
Anerkennung von Umschulungsmaßnahmen ist - wie erwähnt - das
"Abzielen auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes" im
jeweiligen Zeitpunkt der Entstehung der Kosten. Ob tatsächlich beabsichtigt
ist, einen anderen Beruf auszuüben, oder ob andere Motive des
Steuerpflichtigen der Ausbildung zu Grunde liegen (zB. private Interessen), ist
im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen.
Zum Beweggrund der Umschulungsmaßnahme brachte die
Bw. vorerst vor, dass sie sich in ihrem derzeitigen Beruf sehr belastet
fühle und sie sich daher beruflich neu orientieren wolle. Festzustellen
ist, dass die Bw. ihre Ausbildung mit Abschlussprüfung am 6. Juni 2007
abgeschlossen hat, jedoch anlässlich der Beantwortung des Vorhaltes am 26.
Mai 2008 keine konkreten Maßnahmen zur künftigen neuen
Berufsausübung bekannt gegeben hat. Ihr Dienstverhältnis als
Buchhalterin ist bis dato aufrecht. Umstände, die über eine
bloße Absichtserklärung hinausgehen, sind nicht ersichtlich.
Im übrigen legen auch die ungewissen
Verdienstmöglichkeiten als Prana Vita Therapeutin ("Ich hoffe, die
Lebenshaltungskosten decken zu können") im Vergleich zu den derzeitigen
Bezügen der Bw. (im Jahr 2007 Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit über 28.000 €) die ernsthafte Absicht eines Berufswechsels
nicht gerade nahe.
Erst im Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter
Instanz machte die Bw. eine Gefährdung ihres Arbeitsplatzes geltend, aus
Altersgründen würde sie nach einer Kündigung keine neue
Arbeitsstelle finden.
Der subjektive Wille der Bw., sich im Falle der
Arbeitslosigkeit als Prana Vita Therapeutin selbständig zu machen, mag
gegeben sein. Diese Absicht kann jedoch im Sinne der zitierten Literatur und
Judikatur nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn der innere
Entschluss zur Aufnahme einer neuen Tätigkeit klar und eindeutig nach
außen in Erscheinung tritt und durch geeignete Unterlagen nachweisbar ist.
Das ist etwa dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige bereits konkrete
Maßnahmen für die Betriebseröffnung gesetzt hat, wie
Gewerbeanmeldung, Kontoeröffnung, Anmietung von Räumlichkeiten,
Inserate, Werbemaßnahmen etc. Nachweise für Vorbereitungshandlungen
irgendeiner Art hat die Bw. nicht erbracht.
Aus einem drohenden Verlust des Arbeitsplatzes könnte
grundsätzlich auf die ernsthafte Absicht eines Berufsumstieges geschlossen
werden. Aber auch dazu ist es bei unbewiesenen, vagen Behauptungen der Bw.
geblieben. Bei den Angaben der Bw., dass ihr Arbeitgeber aus Altersgründen
"wahrscheinlich bald den Betrieb nicht mehr führen wird", bleibt ungewiss,
ob und wann tatsächlich eine Kündigung droht.
Die Bw. ist in einer gut gehenden renommierten
Steuerberatungskanzlei mit (im Jahr 2007) sieben Dienstnehmern tätig. Fest
steht, dass Dkfm. X. schon seit einiger Zeit Pensionsbezüge erhält.
Auch wenn er seine Tätigkeit in der Steuerberatungskanzlei einstellen
sollte, erfolgt bei einem Verkauf einer Kanzlei üblicherweise eine
Übernahme der Angestellten.
Abschließend ist daher festzustellen, dass trotz
Aufforderung der Bw. durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, zu ihren
Angaben geeignete Nachweise zu übermitteln, das Vorbringen hinsichtlich der
Absicht eines Berufswechsels auf der Behauptungsebene verblieben ist.
Aus dem Gesamtbild der Verhältnisse ist ein
hinreichend konkreter Zusammenhang der Umschulungskosten mit künftigen
Einnahmen in einem neuen Berufsfeld nicht erkennbar. Insbesondere in Hinblick
darauf, dass auch ein privates Interesse an den Prana Vita Heilmethoden nicht
auszuschließen ist, wäre wegen des Abzugsverbotes von Ausgaben
für die private Lebensführung (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG) ein
Nachweis einer nach außen erkennbaren Manifestation der
Einkünfteerzielungsabsicht von besonderer Bedeutung
gewesen.
Zum Vorbringen der Bw., dass laut "Steuerbuch 2006"
"Aufwendungen des Steuerpflichtigen selbst im Zusammenhang mit
Umschulungsmaßnahmen, die aus öffentlichen Mitteln (AMS) oder von
Arbeitsstiftungen gefördert werden, immer als Werbungskosten
abzugsfähig sind", ist folgendes auszuführen: Abgesehen davon, dass
das "Steuerbuch" für den Unabhängigen Finanzsenat keine bindende
Rechtsquelle darstellt, bezieht sich die zitierte Aussage auf die Förderung
eines konkreten Steuerpflichtigen. Keinesfalls jedoch können nach der
geltenden Rechtslage Aufwendungen für Kurse generell eine steuerliche
Anerkennung erhalten, weil anderen Kursteilnehmern öffentliche
Förderungen dafür gewährt wurden.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Wien, am 14.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0882-W/08
- Stammnummer
- 35707
- Gültig
- 14.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF