Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0011-G/08
Kein Abzug von Umschulungskosten für eine Nebentätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0011-G/08vom 24.01.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Abschließend ist darauf zu verweisen, dass die Änderung der Bemessungsgrundlage die im zweitinstanzlichen Verfahren nicht strittige Kürzung des Sonderausgabenabzugs um Rückzahlungen eines Darlehens, das der Finanzierung eines Wohnungskaufs aus zweiter Hand gedient hatte, betrifft. Das zahlenmäßige Ergebnis der gegenständlichen Entscheidung entspricht damit jenem der Berufungsvorentscheidung des FA vom 25. Oktober 2007.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Graz, am 24. Jänner 2011
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BildungskostenAusbildungFortbildungverwandte berufliche Tätigkeitverwandter BerufUmschulungumfassende Umschulungsmaßnahmenvorweggenommene Betriebsausgaben/WerbungskostenBerufswechselBerufsumstiegneuer Berufanderer BerufHauptberufNebenberufZweitberufKosten der Lebensführungpersönliche Neigungwirtschaftliche ExistenzgrundlageExistenzsicherung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0011-G/08
- Stammnummer
- 51506
- Gültig
- 24.01.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF