RIS AI
4 Treffer1547 msnur geltende Fassungen
UFSG RV/0011-G/08Kein Abzug von Umschulungskosten für eine Nebentätigkeit
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)24.01.2011Teil 1/2

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung der Berufungswerberin vom 12. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 17. September 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die…

UFSG RV/0011-G/08Kein Abzug von Umschulungskosten für eine Nebentätigkeit
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)24.01.2011Teil 2/2

Abschließend ist darauf zu verweisen, dass die Änderung der Bemessungsgrundlage die im zweitinstanzlichen Verfahren nicht strittige Kürzung des Sonderausgabenabzugs um Rückzahlungen eines Darlehens, das der Finanzierung eines Wohnungskaufs aus zweiter Hand gedient hatte, betrifft. Das zahlenmäßige Ergebnis der gegenständlichen Entscheidung entspricht damit jenem der Berufungsvorentscheidung…

EStR 2000 Rz 5211–521516.2 Definition und Abgrenzung der einzelnen Einkünfte aus selbständiger Arbeit
geltende FassungRichtlinien05.12.2007

16.2 Definition und Abgrenzung der einzelnen Einkünfte aus selbständiger Arbeit 16.2.1 Freiberufliche Tätigkeit Rz 5211: Die Einstufung der Abgabenpflichtigen, die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielen, bestimmt sich nach den einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften. Die wesentlichen Bestimmungen sind in folgenden Vorschriften enthalten: Ärztegesetz: BGBl…

EStR 2000 Rz 5216–522616.2.3 Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Psychologen, Hebammen usw.
geltende FassungRichtlinien13.03.2024

16.2.3 Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Psychologen, Hebammen usw. Rz 5216: In § 22 Z 1 lit. b EStG 1988 sind als freiberufliche Tätigkeiten die Berufe der Ärzte, Tierärzte und Dentisten genannt. Rz 5217: Weiters sind in lit. c der genannten Gesetzesbestimmung noch folgende Tätigkeiten der…