…zugelassenen Hubschrauber der Marke "R", Serien-Nummer: 0, am Flughafen Zell am See gelandet und hat für das Beförderungsmittel dabei jeweils eine Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung durch andere Form der Willensäußerung abgegeben. Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg vom 24. Juli 2007 sind dem Bf gemäß…
…Überwachung darstellt. Das Fahrzeug befand sich zu diesem Zeitpunkt noch im Zollgebiet und war durch die drittländische Zulassung jederzeit als Nichtgemeinschaftsware zu erkennen. Zudem ist im Rahmen der vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmitteln - anders als bei anderen Zollverfahren - keine Verwendung an einem bestimmten Ort vorgeschrieben, dennoch…
…dass F.H. mit dem verfahrensgegenständlichen in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführten Beförderungsmittel gewerbliche Warenbeförderungen innerhalb des Zollgebietes ohne güterbeförderungsrechtliche Bewilligung durchgeführt und damit eine aus der Inanspruchnahme dieses Zollverfahrens entstandene Verpflichtung nicht erfüllt hat. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf., vertreten durch die…
…wurde mit Tatbeschreibung vom 13. Februar 2000 Anzeige an das Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz wegen des Verdachtes der widerrechtlichen Verwendung des benützten Beförderungsmittels erstattet. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Hauptzollamt Wien vom 10. August 2000 gab die Bf. zu ihren Wohnsitzverhältnissen befragt…
…Marktzugang und die Durchführung von Beförderungen, diese Möglichkeit vorsehen. Artikel 670 Buchstabe p ZK-DVO: Binnenverkehr: die Beförderung von Personen, die im Zollgebiet der Gemeinschaft in ein Beförderungsmittel einsteigen und in diesem Gebiet wieder aussteigen, bzw. die Beförderung von Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft…
…ZK-DVO für eine vollständige Befreiung von Eingangsabgaben, dass die im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person auch anderweitig - und nicht nur ausschließlich in einem Anstellungsvertrag - von der außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Person zur Verwendung des Beförderungsmittels ermächtigt wird. Der vorliegende Dienstvertrag entspreche der Legaldefinition des…
…bei der Wiedereinfuhr im gleichen Zustand befinden wie bei der zuletzt erfolgten Ausfuhr. Das liege beim Panamera vor. Er wäre in der Schweiz nicht verändert worden. Für Beförderungsmittel, die als Rückwaren abgabenfrei sind, würden die Bestimmungen des Art 230 lit c und des Art 233…
…im Drittland behördlich zugelassene Kraftfahrzeug eine Einfuhrzollschuld vorgeschrieben. Nach Ansicht des Zollamtes B habe er als mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldete Person dieses Beförderungsmittel der zollamtlichen Überwachung entzogen, weil die Voraussetzungen des Art 560 Abs 1 UA 1 ZK-DVO für eine zulässige Weitergabe nicht…
…Verwendung unter vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben für ein drittländisches Beförderungsmittels (= Nichtgemein-schaftsware im Sinne des Artikel 4 Nr. 8 ZK) zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet der Gemeinschaft unter folgenden Voraussetzungen bewilligt: a) das betreffende drittländische Beförderungsmittel ist außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den…
…ZRV/0198/-Z3K/02, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Als entscheidungsrelevante und strittige Frage für die in Betracht kommende vorübergehende Verwendung des in Rede stehenden Beförderungsmittels i.S.d. Art. 719 ZK-DVO wurde ein außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegener Wohnsitz des Bf…
…ZRV/0199/-Z3K/02, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Als entscheidungsrelevante und strittige Frage für die in Betracht kommende vorübergehende Verwendung des in Rede stehenden Beförderungsmittels i.S.d. Art. 719 ZK-DVO wurde ein außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegener Wohnsitz des Bf…
…das Fahrzeug nach Durchführung des Transportes in Serbien zu belassen. Im Zeitpunkt der Anhaltung habe sich der Bf. auf dem Weg zur Abholung der Küche befunden. In rechtlicher Hinsicht liege sohin eine einfuhrabgabenfreie vorübergehende Verwendung eines privat genutzten Beförderungsmittels vor, welche nach Art. 719 Abs…
…in Deutschland jedoch nicht verzollt worden. Im Übrigen verkenne die Bf, dass für die Verwendung eines Beförderungsmittels im Binnenverkehr eine güterbeförderungsrechtliche Bewilligung im Sinne des § 7 Güterbeförderungsgesetz (GütBefG) erforderlich sei und eine gültige CEMT-Genehmigung eine derartige Bewilligung darstelle. Die mitgeführte CEMT-Bewilligung sei jedoch…
…232 Abs.1 Buchstabe b ZK-DVO können Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung für in Art. 556 bis 561 genannte Beförderungsmittel durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikel 233 nach Maßgabe des Artikel 579 abgegeben werden, sofern sie nicht schriftlich oder mündlich angemeldet werden. Gemäß Art…
…habe die Voraussetzungen für die formlose vorübergehende Verwendung eines drittländischen unverzollten Fahrzeuges im Zollgebiet der Europäischen Union nach Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO nicht erfüllt. Das Beförderungsmittel wäre im Zuge der Einreise am 29. April 2008 gem. Art. 40 ZK zu gestellen und gem…
…vorgesehen ist. Gemäß dem hierzu erlassenen Art. 232 Abs. 1 Buchst. b) ZK-DVO können Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung für die in den Artikeln 556 bis 561 genannten Beförderungsmittel durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 abgegeben werden. Gemäß Art. 233 Abs. 1 Buchst…
…welchen Voraussetzungen das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch genommen werden kann, wird gemäß Art. 141 ZK nach dem Ausschussverfahren festgelegt. Die betreffend Beförderungsmittel ergangenen Durchführungsvorschriften finden sich in den Art. 555 bis 562 des Kapitels 5, Abschnitt 2…
…Artikel 225-229 ZK-DVO oder eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 gemäß Artikel 230-234 ZK-DVO, für in den Artikeln 556 bis 561 ZK-DVO genannte Beförderungsmittel, lagen nicht vor. Da für den PKW bei der Einfuhr nach Österreich Abgaben entstanden sind…
…Tschechischen Republik behilflich zu sein. Über die Beschwerde wurde erwogen: Wesentliche und entscheidungsrelevante Frage im gegenständlichen Rechtsstreit ist die des "normalen Wohnsitzes" oder "gewöhnlichen Wohnsitzes" der Bf. im Zeitpunkt der Verwendung des verfahrensgegenständlichen ausländischen Beförderungsmittels. Völlig außer Streit stehen dabei die Feststellungen, wonach die Bf…
…19. Dezember 2007 und dem Berufungs- bzw. Beschwerdevorbringen. Die Aussagen der Bfin als auch das maßgebliche Berufungsvorbringen über die Umstände der Verbringung des ausländischen unverzollten Beförderungsmittels werden dabei nicht in Frage gestellt. Auf die Einvernahme des Lebensgefährten der Bfin konnte daher wegen Unerheblichkeit verzichtet werden…