Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0061-Z2L/08
Verbringung eines Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch in das Zollgebiet der Gemeinschaft durch eine im Zollgebiet ansässige Person
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0061-Z2L/08vom 31.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bfin, Adr, vertreten durch Rä,
vom 27. März 2008 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes
Feldkirch Wolfurt, Zahl 920000/xxxxx/xx/2007, vom 23. Februar 2008
betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren entschieden:
Der Spruch der
Berufungsvorentscheidung wird wie folgt geändert. Der Spruch des
Bescheides vom 15. Jänner 2008, Zahl 920000/xxxxx/04/2007, wird dahingehend
abgeändert, als das Fahrzeug drittländischer Herkunft der Marke BMW
X5, Farbe schwarz, mit dem amtlichen Kennzeichen Kzxxxx durch Bfin im April 2007
vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurde und dadurch
für sie die Eingangsabgabenschuld gemäß Art. 202 Absatz 1
Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz
(ZollR-DG) entstanden ist. Die Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG wird laut beiliegenden Berechnungsblatt, welches
einen Bestandteil des Bescheidspruches bildet, in Höhe von
€ 467,23 neu festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde
als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 15. Jänner 2008, Zahl
920000/xxxxx/04/2007, zugestellt am 12. Februar 2008, wurde der
Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: Bfin) die buchmäßige
Erfassung von Eingangsabgaben in Höhe von € 10.535,14 (Zoll: €
3.292,23, Einfuhrumsatzsteuer: € 7.242,91) sowie einer Abgabenerhöhung
gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von € 525,53
mitgeteilt. Die Bfin habe im April 2007 eine eingangsabgabenpflichtige Ware,
nämlich ein Fahrzeug drittländischer Herkunft der Marke BMW X5 der
zollamtlichen Überwachung entzogen, wodurch die Eingangsabgabenschuld
gemäß Art. 203 Abs. 1 Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1
ZollR-DG entstanden sei.
Die dagegen erhobene Berufung vom 18. Februar 2007 wurde
vom Zollamt Feldkirch Wolfurt mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Februar 2007,
Zahl 920000/xxxxx/xx/2007, als unbegründet abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 27. März 2008 wurde dagegen frist-
und formgerecht der Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben.
In ihrer Begründung brachte die Bfin im Wesentlichen
vor, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen einer
Eingangsabgabenschuld nicht vorliegen würden, da es sich um eine
vorübergehende Verwendung gehandelt habe, für welche eine
vollständige Einfuhrabgabenbefreiung vorgesehen sei.
Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug gehöre
ihrem Lebensgefährten. Die Bfin habe im April 2007 das Fahrzeug zum
Transport des gemeinsamen Kindes nach Österreich verwendet. Vorab
hätten sich sowohl die Bfin als auch ihr Lebensgefährte bei diversen
Versicherungen informiert. Es sei ihnen mitgeteilt worden, dass die
vorübergehende Verwendung des Fahrzeuges in Österreich zulässig
sei.
Die Übergabe des Fahrzeuges sei rein prekarisch
erfolgt. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, das Fahrzeug über diesen
prekaristischen Gebrauch hinaus zu verwenden. Dies sei auch nicht geschehen. Das
Fahrzeug hätte lediglich dem einmaligen Transport des gemeinsamen Kindes
gedient.
Es sei von Vornherein für sämtliche Beteiligten
klar gewesen, dass das Fahrzeug im Besitz und Eigentum des Lebensgefährten
bleiben solle. Es sei geplant gewesen, dass der Lebensgefährte der Bfin
nach Österreich nachkomme und das Fahrzeug wieder aus dem Zollgebiet
ausführe.
Gemäß Art. 553 ff ZK-DVO dürften
Straßenfahrzeuge zum privaten Gebrauch für die Dauer von sechs
Monaten mit oder ohne Unterbrechung innerhalb eines Zeitraumes von zwölf
Monaten eingeführt werden. Die diesbezüglichen Voraussetzungen
lägen vor. Die Behörde sei überhaupt nicht auf das Vorliegen
allfälliger Ausnahmetatbestände eingegangen.
Einfuhrabgaben seien nur für solche
Nichtgemeinschaftswaren zu erheben, die endgültig im Zollgebiet der
Gemeinschaft verblieben und dadurch dem hiesigen Wirtschaftskreislauf
zugeführt würden. Eine Einfuhrabgabenerhebung sei sohin nicht
gerechtfertigt, wenn die eingeführte Ware nach vorübergehendem
Gebrauch wieder ausgeführt werde.
Unter Punkt 3.4. der Beschwerde bringt die Bfin
schließlich vor, das nach der geltenden Rechtslage der Ehegatte einer
außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft ansässigen
natürlichen Person sowie deren Verwandte in gerader Linie, die ihren
gewöhnlichen Wohnsitz außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft
haben, ein bereits zur vorübergehenden Verwendung zugelassenes Fahrzeug
privat verwenden könnten. Diese Bestimmung sei analog auf langjährige
Lebensgefährten anzuwenden. Im Sinne des Art. 8 EMRK sei von einer
Gleichstellung zwischen langjährigen Lebensgefährten (mit gemeinsamen
Kind) und Ehegatten auszugehen. Eine solche Auslegung sei auch durch das Gebot
einer verfassungskonformen Interpretation notwendig.
Außerdem sei das Verfahren mit Verfahrensfehlern
belastet, weil der Lebensgeführte der Bfin nicht zum Sachverhalt
einvernommen worden sei. Die Behörde sei jedoch von Amts wegen dazu
verpflichtet gewesen, den Sachverhalt umfassend aufzuklären und zu
ermitteln.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde
gelegt:
Im April 2007 brachte die Bfin erstmalig den im Eigentum
ihres Lebensgefährten M: stehenden Personenkraftwagen der Marke BMW mit dem
amtlichen Schweizer Kennzeichen Kzxxxx in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein.
Die Fahrt diente zur Rückkehr mit ihrem gemeinsamen Kind zum
gewöhnlichen Wohnsitz der Bfin in X.. Der gewöhnliche Wohnsitz des
Eigentümers des Fahrzeuges und Lebensgefährten der Bfin befand sich zu
diesem Zeitpunkt in der Schweiz
Beweiswürdigung:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich schlüssig und
zweifelsfrei aus dem vorgelegten Akt des Zollamtes, insbesondere aus der
Niederschrift betreffend die Einvernahme der Bfin vom 19. Dezember 2007 und
dem Berufungs- bzw. Beschwerdevorbringen.
Die Aussagen der Bfin als auch das maßgebliche
Berufungsvorbringen über die Umstände der Verbringung des
ausländischen unverzollten Beförderungsmittels werden dabei nicht in
Frage gestellt. Auf die Einvernahme des Lebensgefährten der Bfin konnte
daher wegen Unerheblichkeit verzichtet werden. Im Übrigen liegt mangels
konkreter Angabe, welche Tatsache bzw. welcher Punkt durch die Einvernahme
geklärt werden solle, kein ordnungsgemäßer Beweisantrag
vor.
Im Widerspruch zur Aussage der Bfin, die von einer
mehrmalige Verwendung des Fahrzeuges für Fahrten zwischen dem
schweizerischen Wohnsitz des Lebensgefährten und X. sowie der Verwendung im
Zollgebiet der Gemeinschaft spricht, steht zwar die nunmehrige Behauptung, dass
das Fahrzeug lediglich dem einmaligen Transport des gemeinsamen Kindes gedient
habe. Da eine Einfuhrabgabenschuld jedoch bereits bei erstmaliger
vorschriftswidriger Verwendung eines unverzollten Beförderungsmittels
entsteht, kommt es darauf nicht an.
Rechtliche Erwägungen:
Gemäß Art. 137 ZK können im Verfahren der
vorübergehenden Verwendung Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr
bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von der normalen Wertminderung aufgrund
des von ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten,
unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben und
ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der
Gemeinschaft verwendet werden.
Nach Art. 138 ZK wird die Bewilligung des Verfahrens der
vorübergehenden Verwendung auf Antrag der Person erteilt, welche die Waren
verwendet oder verwenden lässt.
In welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen
das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger
Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch genommen werden kann, wird
gemäß Art. 141 ZK nach dem Ausschussverfahren festgelegt.
Die betreffend Beförderungsmittel ergangenen
Durchführungsvorschriften finden sich in den Artikeln 555 bis 562 des
Kapitels 5, Abschnitt I, Unterabschnitt 1 der
Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO).
Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO lautet auszugsweise:
"Artikel
558
(1)
Die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den
Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und
in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt,
die
a)
außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer
außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind;
in Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als
erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge einer außerhalb des
Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören;
b)
unbeschadet der Artikel 559, 560 und 561 von einer außerhalb des
Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden; und
c)
bei gewerblicher Verwendung ..."
Die Bfin erfüllt die unter den Buchstaben a) und b)
kummulativ vorliegen müssenden Voraussetzungen nicht. Das verwendete
Fahrzeug ist zwar auf eine außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf
den Namen einer außerhalb dieses Gebietes ansässigen Person amtlich
zugelassen, die Bfin als Verwenderin hat ihren gewöhnlichen Wohnsitz jedoch
nicht außerhalb sondern unbestritten im Zollgebiet der Gemeinschaft. Auf
die von der Bfin ins Treffen geführten Voraussetzungen -
Wiederausfuhrabsicht, lediglich prekaristische Überlassung - allein
genügen nicht. Auch die behauptete Information bei Versicherungen vermag
eine Entstehung der Einfuhrabgabenschuld nicht zu verhindern, da es nur auf
objektives Fehlverhalten beim Verbringen ankommt. Vorstellungen oder Verschulden
des Handelnden sind grundsätzlich unerheblich (vgl.
Witte,
Zollkodex4 Art. 202 Rz
1; Art. 203 Rz 3)
Die Bfin erfüllt aber auch nicht die Voraussetzungen
für die in den Artikeln 559 bis 561 ZK-DVO normierten Sonderfälle
für die vorübergehende Verwendung eines drittländischen
unverzollten Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch.
Art. 559 bis 561 ZK-DVO lauten auszugsweise:
"Artikel
559
Im
Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Personen können die
vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch nehmen, sofern
a)
...
b)
...
c) Beförderungsmittel
im Zusammenhang mit einer Notsituation verwendet werden und die Verwendung
fünf Tage nicht überschreitet,
d)...
Artikel 560
(1)
Im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige natürliche Personen
können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben von
Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch in Anspruch nehmen, sofern diese
gelegentlich nach den Weisungen des Zulassungsinhabers, der sich im Zeitpunkt
der Verwendung ebenfalls im Zollgebiet der Gemeinschaft befindet,
erfolgt.
...
Artikel
561
(1)
...
(2)
Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt, wenn
Beförderungsmittel, die einer außerhalb des Zollgebiets der
Gemeinschaft ansässigen Person gehören, von einer bei dieser Person
angestellten oder anderweitig von ihr zur Verwendung ermächtigten
natürlichen, im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person
gewerblich oder zum eigenen Gebrauch verwendet werden sollen.
Eigener
Gebrauch ist gestattet, sofern er im Anstellungsvertrag vorgesehen ist.
Die
Zollbehörden können die vorübergehende Verwendung von
Beförderungsmitteln nach dieser Vorschrift bei systematischer
Inanspruchnahme begrenzen.
(3)
..."
Im gegenständlichen Fall lag weder eine Notsituation
im Sinne des Art. 559 ZK-DVO vor, noch hat sich der Zulassungsinhaber im
Zeitpunkt der Verwendung im Zollgebiet der Gemeinschaft befunden (Art. 560
ZK-DVO). Es liegt auch kein Anstellungsverhältnis mit einem entsprechenden
Vertrag vor. Bei einer anderweitigen Ermächtigung ist ein eigener Gebrauch
wiederum nicht vorgesehen.
Bei dem unter Punkt 3.4. der Beschwerde gemachten
Vorbringen übersieht die Bfin, dass der zitierte Wortlaut nicht der
geltenden Rechtslage entspricht (vgl. Art. 560 Abs. 1 ZK-DVO). Jedenfalls muss
auch nach der aktuellen Rechtslage das Beförderungsmittel bereits zur
vorübergehenden Verwendung zugelassen worden sein, der Zulassungsinhaber,
des zuvor von ihm rechtmäßig in das Zollgebiet der Gemeinschaft
verbrachten Fahrzeuges, sich deshalb ebenso im Zollgebiet aufhalten.
Gemäß Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b) ZK-DVO
können Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung für die in
Artikel 556 bis 561 genannten Beförderungsmittel durch eine
Willensäußerung im Sinne des Art. 233 abgegeben werden.
Gemäß Art. 233 Abs. 1 Buchstabe a) ZK-DVO kann
die als Zollanmeldung geltende Willensäußerung durch das Passieren
einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan eine
Zollanmeldung abzugeben, abgegeben werden.
Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO bestimmt, dass in den Fällen,
in denen die Voraussetzungen der Artikel 230 bis 232 erfüllt sind, die
betreffenden Waren als im Sinne des Artikels 63 des Zollkodex gestellt, die
Zollanmeldung als angenommen und die Waren als überlassen gelten, sobald
die Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 erfolgt ist.
Im gegenständlichen Fall fehlt es an den
Voraussetzungen für die vorübergehende Verwendung des
Beförderungsmittels. War die vorübergehende Verwendung
unzulässig, dann handelt es sich nicht um ein in Art. 556 bis 561 ZK-DVO
genanntes Beförderungsmittel im Sinne des Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b)
ZK-DVO. Demnach konnte auch die Fiktion des Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO
über die Gestellung und Überlassung nicht greifen.
Ergibt sich bei einer Kontrolle, dass die
Willensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK-DVO erfolgt ist, ohne dass
die verbrachten oder ausgeführten Waren die Voraussetzungen der
Art. 230 bis 232 ZK-DVO erfüllen, so gelten diese Waren
gemäß Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO als vorschriftswidrig verbracht oder
ausgeführt.
Nach Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a) ZK entsteht eine
Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware vorschriftswidrig in
das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird. Im Sinne dieses Artikels ist
vorschriftwidriges Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der
Art. 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich ZK.
Gemäß Art. 203 Abs. 1 Buchstabe a) ZK entsteht
eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der
zollamtlichen Überwachung entzogen wird.
Das Zollamt ist im angefochtenen Bescheid davon
ausgegangen, dass die Einfuhrzollschuld nach Art. 203 Abs. 1 und 3 ZK entstanden
ist.
Im Hinblick auf die Regelung des Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO ist
jedoch unter den dort genannten Voraussetzungen von einer vorschriftswidrigen
Verbringung und somit von einer Entstehung der Zollschuld nach Art. 202 Abs. 1
ZK auszugehen. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Es wurde bei einer Kontrolle
festgestellt, dass die Willensäußerung durch bloßes Passieren
einer Zollstelle ohne Abgabe einer Zollanmeldung durch den Bfin anlässlich
der Einreise in das Zollgebiet der Gemeinschaft im Sinne des Art. 233 ZK-DVO
erfolgt ist, ohne dass die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 ZK-DVO
erfüllt waren. Es fehlte nämlich an den Voraussetzungen für die
Zulässigkeit des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung
für das Straßenfahrzeug (vgl. VwGH 11.11. 2004, 2004/16/0110).
Dies vermag jedoch nicht die beantragte Aufhebung des
Bescheides zu begründen.
Die Person, die das Fahrzeug vorschriftswidrig in das
Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat (Art. 202 Abs. 3 erster Anstrich ZK)
ist dieselbe Person, die unter Anwendung des Art. 203 Abs. 1 und Abs.
3 erster Anstrich ZK das Fahrzeug der zollamtlichen Überwachung entzogen
hat. Die Zollschuld entstand im Zeitpunkt des vorschriftswidrigen Verbringens
des Beförderungsmittels ins Zollgebiet (§ 202 Abs. 2 ZK) wie im Falle
der Anwendung des Art. 203 Abs. 2 ZK bei der Entziehung der amtlichen
Überwachung beinahe zeitgleich in derselben Höhe.
Die Vorschreibung der Zollschuld im Grunde des Art. 203 ZK
anstelle des Art. 202 ZK hat auch auf die Vorschreibung einer
Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG keine Auswirkungen (vgl.
nochmals VwGH 11.11. 2004, 2004/16/0110).
Allerdings war die Abgabenerhöhung unter
Berücksichtigung eines um einen Säumniszeitraum, welcher jeweils vom
15. eines Kalendermonats bis zum 14. des folgenden Kalendermonats reicht (§
80 Abs. 2 ZollR-DG), verkürzten Bemessungszeitraumes neu zu berechnen. Der
EuGH hat in seinem Urteil vom 16. Oktober 2003 in der Rs C-91/02 die
Erhebung der Abgabenerhöhung als zulässig erachtet, wenn diese nicht
als unverhältnismäßig anzusehen ist. Der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann verletzt, wenn eine
Abgabenerhöhung für Zeiträume erhoben wird, die sich
ausschließlich aufgrund einer der Zollverwaltung zuzurechnenden
verspäteten buchmäßigen Erfassung einer Eingangsabgabenschuld
ergeben.
Im gegenständlichen Fall hätte die
buchmäßige Erfassung der Eingangsabgaben im Hinblick auf die bereits
am 19. Dezember 2007 stattgefundenen Einvernahme der Bfin jedenfalls vor dem
15. Jänner 2008 erfolgen können. Der mit 15. Jänner 2008
beginnende Säumniszeitraum war daher bei der Berechnung nicht mehr zu
berücksichtigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am 31. März
2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 202 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 202 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 202 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 203 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 232 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 233 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0061-Z2L/08
- Stammnummer
- 40144
- Gültig
- 31.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF