…konkrete Ausführungen zu machen, welche Dienste sie geleistet hat. In diesem Zusammenhang ist der Berufungswerberin vorzuwerfen, dass sie es unterlassen hat, zur ausführlichen Begründung der Berufungsvorentscheidung, die als Bedenkenvorhalt im Sinn des § 161 Abs. 2 BAO anzusehen ist, Stellung zu nehmen. Für die erkennende Behörde…
…konkrete Ausführungen zu machen, welche Dienste sie geleistet hat. In diesem Zusammenhang ist der Berufungswerberin vorzuwerfen, dass sie es unterlassen hat, zur ausführlichen Begründung der Berufungsvorentscheidung, die als Bedenkenvorhalt im Sinne des § 161 Abs. 2 BAO anzusehen ist, Stellung zu nehmen. Für die erkennende Behörde…
…Abrede gestellt. Vielmehr beschränkt sich die für die Aufhebung des Bescheides ins Treffen geführte Argumentation der Bw. ausschließlich auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid innewohnende Gleichheitswidrigkeit, wenn für Körperschaften öffentlichen Rechts wegen bloßer Erfassung der Einkünfte im Rahmen des Betriebes gewerblicher Art gemäß …
…der Steuerschuld (Todestag) die Verhältnisse dergestalt geändert hätten, dass nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder eine Artfortschreibung gegeben wären, wird nicht behauptet. Was die geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Abgabenbehörde stets die im Zeitpunkt des Entstehens…
…1 GebG. Im Wesentlichen werden verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung vor. Über die Berufung wurde erwogen: Die auf den zu beurteilenden Fall bezogenen wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen des Verfassungsgerichtshofgesetzes, …
…1 GebG. Im Wesentlichen werden verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung vor. Über die Berufung wurde erwogen: Die auf den zu beurteilenden Fall bezogenen wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen des Verfassungsgerichtshofgesetzes, …
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der AB GmbH, inX, vertreten durch ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, 4020 Linz, voestalpine-Straße 7, vom 14. Mai 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 14. April 2009 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet…
…11 R 32/06, die unterschiedliche GrESt-Behandlung zwischen einer formwechselnden Umwandlung und der Verschmelzung mit zivilrechtlichen Unterschieden beider Umwandlungsarten begründet. Verfassungsrechtliche Bedenken könnten zwar bestehen, wenn der Zivilgesetzgeber bei der zivilrechtlichen Ausgestaltung völlig willkürlich verfahren würde. Dafür bestünden aber keine Anhaltspunkte. Dem ist aber…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 12. April 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 22. März 2010 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Im Zuge der Erklärung zur Durchführung der…
…Juni 2005, B 1349/04). Dass für das streitgegenständliche Vermögen Kapitalertragsteuer entrichtet worden sei behauptet nicht einmal der Bw. Zu den geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken ist darauf hinzuweisen, dass die Abgabenbehörde stets die im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld gültige Rechtslage zu beachten hat. Im Zeitpunkt…
… 30 Abs. 1 EStG 1988 erfüllten. Auch die Ermittlung dieser Einkünfte durch den Prüfer (siehe Tz 51 des Prüfungsberichtes) ist unstrittig. Soweit der Bw. verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 30 Abs. 1 EStG 1988 vorbringt, ist darauf hinzuweisen, dass der unabhängige Finanzsenat an die bestehenden Gesetze gebunden…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung Berufungswerbers gegen den (vorläufigen) Bescheid des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Der in Deutschland wohnhafte Bw erzielt in Österreich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und ist daher in Österreich beschränkt…
…dass § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 aus verfassungsrechtlicher Sicht deswegen bedenklich ist, weil durch sachlich nicht begründbare divergierende Regelungen im Bereich der sachlichen Steuerpflicht des Gesetzes, der Ermittlung der Bemessungsgrundlage und des Tarifs sowie durch die aufeinander nicht abgestimmte Behandlung von Aktiva, Schulden…
…Ansicht, dass § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 aus verfassungsrechtlicher Sicht deswegen bedenklich ist, weil durch sachlich nicht begründbare divergierende Regelungen im Bereich der sachlichen Steuerpflicht des Gesetzes, der Ermittlung der Bemessungsgrundlage und des Tarifs sowie durch die aufeinander nicht abgestimmte Behandlung von Aktiva…
…Ansicht, dass § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 aus verfassungsrechtlicher Sicht deswegen bedenklich ist, weil durch sachlich nicht begründbare divergierende Regelungen im Bereich der sachlichen Steuerpflicht des Gesetzes, der Ermittlung der Bemessungsgrundlage und des Tarifs sowie durch die aufeinander nicht abgestimmte Behandlung von Aktiva…
…Ansicht, dass § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 aus verfassungsrechtlicher Sicht deswegen bedenklich ist, weil durch sachlich nicht begründbare divergierende Regelungen im Bereich der sachlichen Steuerpflicht des Gesetzes, der Ermittlung der Bemessungsgrundlage und des Tarifs sowie durch die aufeinander nicht abgestimmte Behandlung von Aktiva…
…Ansicht, dass § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 aus verfassungsrechtlicher Sicht deswegen bedenklich ist, weil durch sachlich nicht begründbare divergierende Regelungen im Bereich der sachlichen Steuerpflicht des Gesetzes, der Ermittlung der Bemessungsgrundlage und des Tarifs sowie durch die aufeinander nicht abgestimmte Behandlung von Aktiva…
…Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 von Amts wegen zu prüfen. Über die Berufung wurde erwogen: Der Unabhängige Finanzsenat teilt grundsätzlich die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschreibung der Schenkungssteuer. Diese ergeben sich schon aus dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 2007…
…mit, dass er unter Hinweis auf das beim Verfassungsgerichtshof anhängige Gesetzesprüfungsverfahren seine Berufung auf die Bekämpfung der Verfassungsmäßigkeit der Schenkungssteuer einschränkt. Über die Berufung wurde erwogen: Der Unabhängige Finanzsenat teilt grundsätzlich die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschreibung der Schenkungssteuer. Diese ergeben sich schon aus dem…
…eingewendet wird. Mit dem Anbringen vom 11. April 2007 wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zurückgenommen. Über die Berufung wurde erwogen: Der Unabhängige Finanzsenat teilt grundsätzlich die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschreibung der Schenkungssteuer. Diese ergeben sich schon aus dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes…