…dass die EuGH-Rechtsprechung Sinn und Zweck des § 11 Abs. 14 UStG 1994 geändert habe, und zwar vom ehemals angenommenen Strafcharakter hin zur Ausfallhaftung. Die Bw ist daher im gegenständlichen Berufungsverfahren mit dem Einwand, § 11 Abs. 14 UStG 1994 in der hier von der Amtspartei…
…fest, dass die haftungsgegenständlichen Steuerschulden zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung bei der Primärschuldnerin uneinbringlich waren. Was die Uneinbringlichkeit bei der Komplementär-GmbH betrifft, so ist auch diese Voraussetzung für den Eintritt der Ausfallhaftung des Berufungswerbers als Geschäftsführer dieser GmbH erfüllt (vgl. VwGH 21. 9…
…Erst wenn sich herausstellt, dass die Rückabwicklung eines gewährten Vorsteuerabzugs beim Rechnungsempfänger nicht mehr möglich ist, kommt zur Herstellung der Steuerneutralität eine Ausfallhaftung des Ausstellers der Rechnung in Betracht. Ist eine Gefährdung des Steueraufkommens ausgeschlossen, dann darf die Berichtigung der zu Unrecht in Rechnung gestellten…
…28 Ausgeführt wurde unter Hinweis auf §§ 9 und 80 BAO, dass die Vertreterhaftung eine Ausfallhaftung sei. Voraussetzung für eine Haftungsinanspruchnahme sei die objektive Uneinbringlichkeit der Abgaben. Zur Vermeidung eines haftungsrelevanten Verschuldens müssten die Abgabenverbindlichkeiten zumindest anteilig entrichtet werden. Im vorliegenden Fall seien im Wesentlichen Umsatzsteuern…
…März 2006 aufgehoben worden. Die Gesellschaft sei vermögenslos, die Einbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten daher bei ihr nicht gegeben. Bei schuldhafter Pflichtverletzung des Geschäftsführers sei die Ausfallhaftung geltend zu machen. Unbestritten habe der Bw. im Zeitraum 1. November 2001 bis 16. Juni 2004 als handelsrechtlicher Geschäftsführer fungiert…
…310,41 Dazu führte das Finanzamt nach Wiedergabe der Bestimmung des § 9 Abs. 1 BAO aus, dass die Vertreterhaftung eine Ausfallhaftung sei, welche nur insoweit bestehe, als Abgaben beim Erstschuldner uneinbringlich seien. Da bei der erstschuldnerischen GmbH Nettolöhne ohne Abfuhr der Lohnabgaben ausbezahlt worden seien…
…die er verwalte, entrichten müsse. Die Haftung nach § 9 BAO sei eine Ausfallhaftung und setze die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgabenforderungen voraus. Uneinbringlichkeit liege dann vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos geblieben seien oder voraussichtlich erfolglos gewesen wären. Der bloße Hinweis im Haftungsbescheid auf die Uneinbringlichkeit der…
…die er verwalte, entrichten müsse. Die Haftung nach § 9 BAO sei eine Ausfallhaftung und setze die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgabenforderungen voraus. Uneinbringlichkeit liege dann vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos geblieben seien. Der bloße Hinweis im Haftungsbescheid auf die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Erstschuldnerin sei…
…den Dienstgeberbeitrag 2001. In der dagegen erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen eingewendet, dass die Abgabenforderungen - dem Wesen der Vertreterhaftung als Ausfallhaftung entsprechend - primär gegenüber dem "ursprünglichen Abgabenschuldner" geltend zu machen gewesen wären. Das Finanzamt habe keine eindeutigen Feststellungen zur Uneinbringlichkeit der Abgaben "bei der GmbH…
…per Firmenbuchauszug über die Daten des Geschäftspartners vergewissert. Im beanstandeten Zeitraum habe die Firma B. am 21.5.2008 eine Subsidiär- und Ausfallhaftungsversicherung mit einer Versicherungssumme von € 600.000,00 mit der Firma VersicherungsbüroF.. abgeschlossen. Darüber hinaus habe es mehrmaligen Postverkehr zwischen der Bw…
…98/16/0137). Die in § 9 Abs. 2 BAO normierte reduzierte Ausfallhaftung betreffend Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder für Handlungen "in Ausübung ihres Berufes bei der Beratung in Abgabensachen" hindert die in § 13 Abs. 3 normierte gesamtschuldnerische Haftung für in anderen Angelegenheiten als Vertreter verwirklichte Stempelgebührentatbestände…
…2004 sowie die Körperschaftsteuer 1-3/2004 im Haftungsbescheid versehentlich doppelt berücksichtigt worden seien. Ebenso sei die Umsatzsteuer 3/2004 aufgrund ihrer Fälligkeit nach Konkurseröffnung aus dem Haftungsbetrag auszuscheiden. Die Vertreterhaftung sei eine Ausfallhaftung. Voraussetzung für eine Haftungsinanspruchnahme sei die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben…
…die in offener Stellvertretung handeln. Die in § 9 Abs. 2 BAO normierte reduzierte Ausfallhaftung betreffend Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder für Handlungen "in Ausübung ihres Berufes bei der Beratung in Abgabensachen" hindert die in §13 Abs. 3 GebG normierte gesamtschuldnerische Haftung für in anderen Angelegenheiten als…
…Stellung des Bw. als für die abgabenrechtlichen Belange der erstschuldnerischen Gesellschaft verantwortlicher Vertreter sind unstrittig. 2.3. Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallhaftung, welche die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraussetzt. Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos…
…wurde, hat sich dazu in seinen weiteren schriftlichen Stellungnahmen vom 18.7.2012 und 27.8.2012 nicht geäußert. 2.4. Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallhaftung, welche die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraussetzt (vgl. Ritz…
…die in offener Stellvertretung handeln. Die in § 9 Abs. 2 BAO normierte reduzierte Ausfallhaftung betreffend Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder für Handlungen "in Ausübung ihres Berufes bei der Beratung in Abgabensachen" hindert die in § 13 Abs. 3 GebG normierte gesamtschuldnerische Haftung für in anderen Angelegenheiten als…
…die in offener Stellvertretung handeln. Die in § 9 Abs. 2 BAO normierte reduzierte Ausfallhaftung betreffend Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder für Handlungen "in Ausübung ihres Berufes bei der Beratung in Abgabensachen" hindert die in § 13 Abs. 3 GebG normierte gesamtschuldnerische Haftung für in anderen Angelegenheiten als…
…die in offener Stellvertretung handeln. Die in § 9 Abs. 2 BAO normierte reduzierte Ausfallhaftung betreffend Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder für Handlungen "in Ausübung ihres Berufes bei der Beratung in Abgabensachen" hindert die in §13 Abs. 3 GebG normierte gesamtschuldnerische Haftung für in anderen Angelegenheiten als…
…die in offener Stellvertretung handeln. Die in § 9 Abs. 2 BAO normierte reduzierte Ausfallhaftung betreffend Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder für Handlungen "in Ausübung ihres Berufes bei der Beratung in Abgabensachen" hindert die in §13 Abs. 3 GebG normierte gesamtschuldnerische Haftung für in anderen Angelegenheiten als…
…Dabei richtet sich der Umfang der Haftung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechtes. Diese Haftung betrifft auch den Komplementär einer KG. Die Haftung des § 12 BAO ist keine Ausfallhaftung. Die Nachrangigkeit der Haftung ist aber auch hier zu berücksichtigen (Ritz, RZ 5 zu § 12 BAO…