…zur Abgrenzungsfrage von (gewissen) Verbindlichkeiten und Rückstellungen für (ungewisse) Verbindlichkeiten Die Bw. ermittelt den Gewinn nach § 5 Abs. 1 EStG 1988. Dabei sind die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, soweit nicht zwingende Vorschriften des Einkommensteuerrechtes abweichende Regelungen treffen. Der Begriff der Verbindlichkeiten ist in den…
…die Ausführungen in Mayr, Rückstellungen in der Handels- und Steuerbilanz, Wien 2004, Kapital 3. Abzinsung von Rückstellungen, insb. S. 273 f; Zit: "Nach Zorn gebietet daher eine am Gleichheitssatz (Art. 7 B-VG) ausgerichtete Interpretation, § 9 Abs. 5 entweder auf verzinsliche (ungewisse) Verbindlichkeiten nicht anzuwenden…
…zur Abgrenzungsfrage von (gewissen) Verbindlichkeiten und Rückstellungen für (ungewisse) Verbindlichkeiten Die Bw. ermittelt den Gewinn nach § 5 Abs. 1 EStG 1988. Dabei sind die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, soweit nicht zwingende Vorschriften des Einkommensteuerrechtes abweichende Regelungen treffen. Der Begriff der Verbindlichkeiten ist in den…
…Artikel von Bertl/Hirschler, Die bilanzielle Behandlung von endfälligen Sparguthaben, RWZ 1999, 361 bzw. ein diesem Aufsatz zugrundeliegendes BFH- Urteil vom 15. Juli 1998, I R 24/96, BStBl II 1998, 728 (Bonussparen) und bezüglich der Aufteilung in Verbindlichkeiten und Rückstellungen auf Nowotny in Straube…
…Unter Hinweis auf Mayr (Rückstellungen in der Handels- und Steuerbilanz, Wien 2004, Kapital 3. Abzinsung von Rückstellungen, insb. S. 273 f; Zit: "Nach Zorn gebietet daher eine am Gleichheitssatz (Art. 7 B-VG) ausgerichtete Interpretation, § 9 Abs. 5 entweder auf verzinsliche (ungewisse) Verbindlichkeiten nicht anzuwenden…
…die Ausführungen in Mayr, Rückstellungen in der Handels- und Steuerbilanz, Wien 2004, Kapital 3. Abzinsung von Rückstellungen, insb. S. 273 f; Zit: "Nach Zorn gebietet daher eine am Gleichheitssatz (Art. 7 B-VG) ausgerichtete Interpretation, § 9 Abs. 5 entweder auf verzinsliche (ungewisse) Verbindlichkeiten nicht anzuwenden…
…zur Abgrenzungsfrage von (gewissen) Verbindlichkeiten und Rückstellungen für (ungewisse) Verbindlichkeiten Die Bw. ermittelt den Gewinn nach § 5 Abs. 1 EStG 1988. Dabei sind die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, soweit nicht zwingende Vorschriften des Einkommensteuerrechtes abweichende Regelungen treffen. Der Begriff der Verbindlichkeiten ist in den…
…Artikel von Bertl/Hirschler, Die bilanzielle Behandlung von endfälligen Sparguthaben, RWZ 1999, 361 bzw. ein diesem Aufsatz zugrundeliegendes BFH- Urteil vom 15. Juli 1998, I R 24/96, BStBl II 1998, 728 (Bonussparen) und bezüglich der Aufteilung in Verbindlichkeiten und Rückstellungen auf Nowotny in Straube…
…Unter Hinweis auf Mayr (Rückstellungen in der Handels- und Steuerbilanz, Wien 2004, Kapital 3. Abzinsung von Rückstellungen, insb. S. 273 f; Zit: "Nach Zorn gebietet daher eine am Gleichheitssatz (Art. 7 B-VG) ausgerichtete Interpretation, § 9 Abs. 5 entweder auf verzinsliche (ungewisse) Verbindlichkeiten nicht anzuwenden…
…war, wurden die Rückstellungspositionen eingehend beleuchtet und bei Vorliegen der entsprechenden Merkmale den Verbindlichkeiten zugeordnet, die in der Steuerbilanz nicht - so wie die langfristigen Rückstellungen - von der pauschalen Abzinsung betroffen waren. Die Vorgangsweise in der Handelsbilanz wurde auch der steuerlichen Gewinnermittlung zugrunde gelegt. Punkt 2…
…Artikel von Bertl/Hirschler, Die bilanzielle Behandlung von endfälligen Sparguthaben, RWZ 1999, 361 bzw. ein diesem Aufsatz zugrundeliegendes BFH- Urteil vom 15. Juli 1998, I R 24/96, BStBl II 1998, 728 (Bonussparen) und bezüglich der Aufteilung in Verbindlichkeiten und Rückstellungen auf Nowotny in Straube…
…Unter Hinweis auf Mayr (Rückstellungen in der Handels- und Steuerbilanz, Wien 2004, Kapital 3. Abzinsung von Rückstellungen, insb. S. 273 f; Zit: "Nach Zorn gebietet daher eine am Gleichheitssatz (Art. 7 B-VG) ausgerichtete Interpretation, § 9 Abs. 5 entweder auf verzinsliche (ungewisse) Verbindlichkeiten nicht anzuwenden…
…Teilwerte der betrieblichen Schulden, dh. inklusive dem Stand der positiven Verrechnungskonten als echte Verbindlichkeiten der KG, entsprechend der Berechnungsdarstellung seitens des Bw im Betrag von minus € 795.331,77 (= "Gesamtwert des Betriebes, Unterschied zwischen Besitz- und Schuldposten") zu ermitteln; der an den Bw…
…hinsichtlich von Verbindlichkeiten, die aus Unternehmensverlusten resultieren würden. Gemäß § 167 Abs. 3 HGB nehme der Kommanditist an dem Verlust nur bis zum Betrage seines Kapitalanteils teil. Da die Übergeber an den eingetretenen Verlusten, die ihre Kommanditeinlagen in Höhe von 1,050.000,00 S und…
…hinsichtlich von Verbindlichkeiten, die aus Unternehmensverlusten resultieren würden. Gemäß § 167 Abs. 3 HGB nehme der Kommanditist an dem Verlust nur bis zum Betrage seines Kapitalanteils teil. Da die Übergeber an den eingetretenen Verlusten, die ihre Kommanditeinlagen in Höhe von 1,050.000,00 S und…
…Kaufpreis, den sonstigen Leistungen des Übernehmers und den zur Zahlung übernommenen Verbindlichkeiten des Unternehmens (vgl. Arnold aaO, Tz. 66 zu § 5). Es ist sohin die gesamte vereinbarte Gegenleistung proportional nach den Verkehrswerten (Teilwert) des erworbenen Vermögens aufzuteilen (siehe zu vor: Proksch in ÖStZ 2010/807…
…und eine Aufstellung der geringwertigen Wirtschaftgüter der letzten fünf Jahre mitzusenden. Die angeforderten Unterlagen wurden von der Bw. überreicht. Mit Vorhalt vom 7. Mai 2001 ersuchte das Finanzamt um Bekanntgabe, ob die im Übergabsvertrag genannten Verbindlichkeiten in Höhe von S 1,536.000,00 in…
…bewerten und eine Aufstellung der geringwertigen Wirtschaftgüter der letzten fünf Jahre mitzusenden. Die angeforderten Unterlagen wurden vom Bw. überreicht. Mit Vorhalt vom 7. Mai 2001 ersuchte das Finanzamt um Bekanntgabe, ob die im Übergabsvertrag genannten Verbindlichkeiten in Höhe von S 1,536.000,00 in…
…Anmerkung "vt. Rückstellungen gem. BudgetbegleitG 2001" in der Abteilung "Leben" außerbilanzmäßig einen Betrag von € 118.164,66 hinzugerechnet. Davon entfällt ein Betrag von € 78.040,93 auf die Schadenreserve "Leben" und ein Betrag von € 40.123,73 auf die Schadenreserve "Unfall". Den…
…2004 wurden auch die in diesem Jahr gebildeten Rückstellungen anerkannt. Die elektronische Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2005 langte schließlich am 27. Februar 2007 beim zuständigen Finanzamt ein. Auch darin begehrte die Bw. die steuerliche Berücksichtigung von Rekultivierungsrückstellungen sowie von Rückstellungen für Schottersubstanzabbau und für Nutzungsentgelt.…