…Maßgebend für die Gewährung von Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer in einem Finanzstrafverfahren verhängten Geldstrafe ist somit im Unterschied zu einer Zahlungserleichterung im Abgabenverfahren allein die sachgerechte Verwirklichung bzw. Aufrechterhaltung des angestrebten Strafzweckes. Letzterer besteht in einem dem Bestraften nach den Grundsätzen des § 23 FinStrG zugefügten…
…vorgegebenen Zahlungsmodalitäten einerseits die wirtschaftliche Existenz der Bf. gesichert bleibt, andererseits aber die geforderte Abstattung der Geldstrafe innerhalb eines angemessenen Zeitraumes ebenso erreicht wird wie die Aufrechterhaltung des Strafzwecks, der in einem für die Bestrafte spürbaren Übel besteht, das sie vor der Begehung weiterer strafbarer…
…Gewicht (mehr) zukommt. Maßgebend für die Gewährung von Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist somit im Unterschied zu einer Zahlungserleichterung im Abgabenverfahren einzig und allein die sachgerechte Verwirklichung bzw. Aufrechterhaltung des Strafzweckes. Letzterer besteht in einem dem Bestraften nach den Grundsätzen des § 23 FinStrG zugefügten…
…entspringenden Begehren des Bf. folgenden Teilzahlungsbewilligung (sowohl die Abschlagszahlung iHv. 5.000,00 €, als auch die Folgeraten von jeweils 500,00 € entsprechen weitgehend dem Antragsvorbringen), bei den gleichzeitig festgelegten Bedingungen, sowohl den aus dem Sinn der Strafe heraus anzustellenden Zweckmäßigkeitsüberlegungen (Aufrechterhaltung des Strafzweckes)…
…spezial- als auch aus generalpräventiven Überlegungen erforderlich, die verhängte Strafe als deutlich spürbares Übel zeitnahe zur Bestrafung zu vollziehen. Aus diesen Überlegungen besteht kein Raum für eine positive Ermessensübung. Da eine Ratenbewilligung somit auch der Verwirklichung des Strafzweckes widerspräche, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen…
…Dritte angemessen entgegen gewirkt wird (Generalprävention). Daraus bestimmt sich auch der (wesentliche) Zweck der Norm des § 172 Abs. 1 FinStrG, die - bei Vorliegen einer erheblichen Härte - aber die Möglichkeit bietet, dem Bestraften, freilich nur unter Aufrechterhaltung des Strafzweckes, hinsichtlich der Zahlungsbedingungen für die Geldstrafe und…
…November 2010, 2009/16/0093). Den gesetzlichen Strafzwecken zuwiderlaufen würde aber andererseits auch die Herbeiführung des (endgültigen) wirtschaftlichen Ruins des Bestraften, sodass, bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen (erheblichen) Härte, die zu gewährenden Teilzahlungsbedingungen im Spannungsfeld zwischen gewollter Prävention einerseits, und Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Existenz andererseits, festzulegen…
…einer im (verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafverfahren verhängten Geldstrafe eingebrachtes Zahlungserleichterungsansuchen ist die Aufrechterhaltung des schon aus präventiven Erwägungen beabsichtigten und durchaus auch gewollten Strafzweckes. Ein so jedenfalls bei einer positiven Ermessensübung anzustrebendes bzw. beizubehaltendes Strafübel wäre nicht nur bei einem, schon aufgrund der Dauer des gewährten Abstattungszeitraumes…
…bzw. sofortigen vollen Entrichtung des noch aushaftenden Restbetrages der allerdings auch unter Berücksichtigung der (eingeschränkten) wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bf. am 27. November 2007 verhängten Geldstrafe (vgl. § 23 Abs. 4 FinStrG) eine die beabsichtigten Strafzwecke übersteigende Härte als gegeben anzunehmen. Diese hinreichend glaubhaft vorgebrachten bzw. durch…
…2 zu § 179 FinStrG). Maßgebend für eine Entscheidung über Zahlungserleichterungsansuchen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist danach vielmehr allein die sachgerechte Verwirklichung bzw. Aufrechterhaltung des Strafzweckes, wobei dieser regelmäßig in einem dem Bestraften zugefügten spürbaren Übel, das vor allem ihn aber auch Dritte aus seinem Verkehrskreis…
…2 zu § 179 FinStrG). Maßgebend für eine Entscheidung über Zahlungserleichterungsansuchen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist danach vielmehr allein die sachgerechte Verwirklichung bzw. Aufrechterhaltung des Strafzweckes, wobei dieser regelmäßig in einem dem Bestraften zugefügten Übel, das ihn in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten soll…
…aber auch die familiäre Situation (Arbeitsunfähigkeit des Ehegatten und die materielle Unterstützung der Kinder). Da - wie bereits oben dargestellt - für eine Entscheidung über Zahlungserleichterungsansuchen zur Entrichtung einer Geldstrafe die sachgerechte Verwirklichung bzw. Aufrechterhaltung des Strafzweckes maßgeblich ist, wäre diesem Strafzweck zuwiderlaufend beispielsweise die Ermöglichung einer …
…2 zu § 179 FinStrG). Maßgebend für eine Entscheidung über Zahlungserleichterungsansuchen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist danach vielmehr allein die sachgerechte Verwirklichung bzw. Aufrechterhaltung des Strafzweckes, wobei dieser regelmäßig in einem dem Bestraften zugefügten Übel, das ihn in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten soll…
…mehr) zukommt (arg.: "...sinngemäß..."). Maßgebend für die Gewährung von (antragsgebundenen) Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist im Unterschied zu einer Zahlungserleichterung im Abgabenverfahren allein die sachgerechte Verwirklichung und Aufrechterhaltung des gewollten Strafzweckes. Dieser besteht in einem dem Bestraften nach den Grundsätzen des § 23 FinStrG zugefügten…
…sinngemäß..."). Maßgebend für die Entscheidung über die Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist im Unterschied zu einer Zahlungserleichterung im Abgabenverfahren somit einzig und allein die sachgerechte Verwirklichung und Aufrechterhaltung des gewollten Strafzweckes. Dieser besteht in einem dem Bestraften nach den Grundsätzen des § 23 FinStrG zugefügten…
…Entscheidung über die angestrebten Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist im Unterschied zu einer Zahlungserleichterung im Abgabenverfahren somit einzig und allein die sachgerechte Verwirklichung bzw. die Aufrechterhaltung des angestrebten Strafzweckes. Dieser besteht in einem dem Bestraften nach den Grundsätzen des § 23 FinStrG zugefügten spürbaren Übel…
…aller Regel kein Gewicht (mehr) zukommt. Maßgebend für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist somit allein die sachgerechte Verwirklichung bzw. Aufrechterhaltung des angestrebten Strafzweckes. Dieser besteht in einem dem Bestraften nach den Grundsätzen des § 23 FinStrG zugefügten spürbaren Übel, das ihn bzw…
…ohnehin durch die Dauer des Rechtsmittelverfahren faktisch ein Zahlungsaufschub zugekommen ist. Obwohl einerseits auch bei Ermessensentscheidungen iSd. §§ 172 Abs. 1 bzw. 185 Abs. 5 FinStrG iVm. 212 BAO die weitere Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Bestraften durchaus sinnvoll bzw. zweckmäßig erscheint, bildet andererseits der Strafzweck…
…Art einer ratenweisen Kaufpreisabstattung) nicht mehr gewährleistet. Den gesetzlichen Strafzwecken zuwiderlaufen würde aber andererseits auch der (endgültige) wirtschaftliche Ruin des Bestraften, sodass, bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Härte, die konkreten Zahlungsbedingungen im Spannungsfeld zwischen gewollter Prävention einerseits und Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Existenz andererseits festzulegen sind (vgl…
…hinreichend Rechnung getragen, als sowohl die gewährten Teilzahlungsbedingungen eine Aufrechterhaltung der angegebenen beruflichen Existenz des Bestraften ermöglichen als auch das dadurch in Aussicht gestellte endgültige Zahlungsziel noch mit den angestrebten Strafzwecken in Übereinstimmung zu bringen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 10…