Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0016-I/06
Zahlungserleichterung bei Geldstrafen, Ratenhöhe
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0016-I/06vom 12.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., über die Beschwerde der Bestraften vom 22. Juni 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 16. Juni 2006, SN X, betreffend
Abweisung eines Ratenansuchens
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend
abgeändert, dass der Bestraften zur Entrichtung der mit dem Erkenntnis des
Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 14. März
2006, SN X, in Höhe von € 2.100,00 verhängten, zur
Gänze noch aushaftenden Geldstrafe bzw. der ebenfalls noch nicht
entrichteten auferlegten Verfahrenskosten von € 210,00 beginnend ab
Jänner 2007 bis einschließlich März 2008 monatliche Raten in
Höhe von € 150,00, jeweils fällig am 15. des Monats,
gewährt werden. Die nach Abstattung der Raten verbleibende Restzahlung ist
im Anschluss an die letzte Rate zu entrichten.
Die Bewilligung erfolgt gegen jederzeitigen Widerruf.
Für den Fall, dass auch nur zu einem Ratentermin keine Zahlung in der
festgesetzten Höhe erfolgt (Terminverlust), erlischt die Bewilligung und
sind Vollstreckungsmaßnahmen zulässig.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt
Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde
I. Instanz vom 14. März 2006, SN X, wurde die
Beschwerdeführerin wegen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe von € 2.100,00, im
Falle deren Uneinbringlichkeit mit einer an deren Stelle tretenden
Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen bestraft. Die Verfahrenskosten wurden mit
€ 210,00 bestimmt. Dieses Erkenntnis ist unbekämpft in
Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2006 beantragte die
Beschwerdeführerin "eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen oder
eine Ratenzahlung" in monatlichen Raten von maximal € 50,00. Mit
Bescheid vom 16. Juni 2006 hat das Finanzamt Innsbruck als
Finanzstrafbehörde I. Instanz das Zahlungserleichterungsansuchen mit
der Begründung abgelehnt, die angebotenen Raten wären im
Verhältnis zur verhängten Geldstrafe zu niedrig.
Gegen diesen zuletzt genannten
Bescheid richtet sich die fristgerechte (als "Berufung" bezeichnete)
Beschwerde der Beschuldigten vom 22. Juni 2006, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Die Beschwerdeführerin sei infolge eines
Arbeitsunfalles krankgemeldet und vorläufig bis 12. Juli 2006
arbeitsunfähig. Seit dem 9. April 2006 bis auf weiteres bekomme sie
ein Krankentagegeld in Höhe von € 46,69. Sie sei an der rechten
Hand operiert worden und bis auf weiteres in Behandlung bei der
Wiederherstellungschirurgie der Universitätsklinik Innsbruck. Damit
verbundene Kosten hätten ihr Krankengeld bereits sehr belastet, weitere
Kosten seien nicht zu vermeiden. Weitere Maßnahmen (Ergotherapie) seien
notwendig, um so schnell wie möglich in das Berufsleben zurückkehren
zu können. Diese würden erneut Fahrtkosten und Selbstanteilkosten
verursachen. Sollten die Maßnahmen erfolglos bleiben, würde in ca.
4 Monaten eine neue komplizierte Operation durchgeführt. Sie habe drei
Kinder, die sich noch in Ausbildung befinden und ihre Unterstützung
benötigen würden. Ihr Ehemann sei seit dem 30. August 2005
arbeitsunfähig und habe damit geringes Einkommen von der XY. Selbstbehalt
und Reisekosten für eine Kur von ca. € 500,00 würden den
Haushalt sehr belasten. Der Ehemann würde nach Andeutungen der Ärzte
nach einem Jahr Arbeitsunfähigkeit eine Rente beantragen müssen, die
sehr gering ausfalle. Die Beschwerdeführerin habe keine Ersparnisse,
Guthaben oder Vermögen oder jemand, der ihr so eine Summe leihen
würde. Sie sei weiterhin bereit, die rückständigen
Abgabenschuldigkeiten an das Finanzamt zu entrichten, deshalb halte sie eine
monatliche Rate von € 50,00 für sehr realistisch und nicht
gefährdet. Unter Berücksichtigung ihrer Unterhaltsverpflichtungen,
Kosten für die Wiederherstellung ihres und ihres Mannes
Gesundheitszustandes sowie des Selbstbehaltes für Lebensunterhalt und
Unterkunft sehe sie keine Möglichkeit, für eine höhere Rate
termingerecht und überhaupt aufzukommen. Laut Bescheidbegründung seien
die Raten von € 50,00 zu niedrig und sie ersuche um Aufklärung,
wie hoch die monatlichen Raten ausfallen sollten.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2006 ersuchte der
Unabhängige Finanzsenat die Beschwerdeführerin um ergänzende
Angaben. Mit Schreiben vom 2. August 2006 teilte die
Beschwerdeführerin unter Anschluss mehrerer Unterlagen mit, sie sei wegen
einer Operation an der rechten Hand bis 11. August 2006 krank gemeldet. Die
Dauer der Arbeitsunfähigkeit hänge von einer weiteren Untersuchung ab.
Sobald sie wieder gesund werde, würde sie sich beim AMS melden. Einige
Berufe würden wegen Überlastungsgefahr nicht mehr in Frage kommen. Sie
würde wahrscheinlich eine Umschulung machen müssen und daher noch
einige Zeit arbeitslos bleiben. Zur Zeit bekomme sie noch Krankengeld. Das
letzte Krankengeld von € 1.213,94 für 23. Juni 2006 bis
18. Juli 2006 sei mit einer Pfändung in Höhe von
€ 249,06 belastet gewesen. Rechtsanwalt Dr. A würde
insgesamt € 1.800,00 in den folgenden Monaten einbehalten. Für
Rechtsanwalt Dr. B habe sie bis Mai 2007 einen Dauerauftrag von
€ 60,00 gemacht. Ca. € 50,00 monatlich zahle sie für
das Essen ihres Sohnes. Für ihn sei sie noch unterhaltspflichtig. Zwei der
drei Kinder würden sich noch in Schulausbildung befinden, eine Tochter
studiere noch bis 2007.
Mit Schreiben vom 7. August 2006 brachte der
Unabhängige Finanzsenat dieses Schreiben samt Unterlagen dem Finanzamt
Innsbruck zu Kenntnis. Das Finanzamt Innsbruck legte in der Folge
Versicherungsdatenauszüge sowie einen Ausdruck betreffend Familienbeihilfe
und Kindergeld vor.
In einem weiteren Schreiben vom 23. August 2006 hat
die Beschwerdeführerin auf ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung
vom 13. Februar 2006 (gemeint wohl: 14. März 2006) verwiesen und
im Wesentlichen weiter vorgebracht, die Familienbeihilfe würde für
Aufwendungen für die Kinder verwendet. Auch dieses Schreiben wurde dem
Finanzamt Innsbruck zur Kenntnis gebracht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG
obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und
Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung
der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit
dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die
Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Die Gewährung von
Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen nach dem
Finanzstrafgesetz richtet sich damit nach § 212 BAO.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann
die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits
erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht
kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder
die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird. Tatbestandsvoraussetzung der Gewährung
von Zahlungserleichterungen nach § 212 Abs. 1 BAO ist demnach
sowohl die Einbringlichkeit des aushaftenden Betrages als auch das Vorliegen
einer erheblichen Härte gegenüber dem Abgabenpflichtigen.
Die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 212 BAO
auf Geldstrafen besteht mit der Einschränkung, dass die mit der sofortigen
Entrichtung verbundene Härte über die mit jeder Bestrafung
zwangsläufig verbundene und gewollte Härte hinausgeht. Zwar normiert
die Vorschrift des § 212 Abs. 1 BAO als
Tatbestandsvoraussetzung der Gewährung von Zahlungserleichterungen auch den
Umstand, dass die Einbringlichkeit des aushaftenden Betrages durch den Aufschub
nicht gefährdet wird. Die Unterstellung der Gewährung von
Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen nach dem
Finanzstrafgesetz unter das Regelungsregime des § 212 BAO erfolgt
nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 172 Abs. 1 FinStrG
aber nur "sinngemäß". Da die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe
ohnehin unter der Sanktion des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe steht, kommt
dem Umstand der Gefährdung der Einbringlichkeit der aushaftenden Forderung
im Falle einer Geldstrafe kein Gewicht zu. Maßgebend für die
Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe
ist vielmehr allein die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes. Dieser
besteht in einem dem Bestraften zugefügten Übel, das ihn künftig
von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten soll (VwGH 24.9.2003,
2003/13/0084).
Wie sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin
ergibt, wäre die sofortige volle Entrichtung der Strafe mit erheblichen
Härten verbunden, die über die mit jeder Bestrafung zwangsläufig
verbundene und gewollte Härte hinausgehen. Besonders zu
berücksichtigen sind dabei die gesundheitliche Situation und die damit
verbundene Arbeitsunfähigkeit sowie die Krankheitskosten der
Beschwerdeführerin, aber auch die familiäre Situation
(Arbeitsunfähigkeit des Ehegatten und die materielle Unterstützung der
Kinder).
Da - wie bereits oben dargestellt - für
eine Entscheidung über Zahlungserleichterungsansuchen zur Entrichtung einer
Geldstrafe die sachgerechte Verwirklichung bzw. Aufrechterhaltung des
Strafzweckes maßgeblich ist, wäre diesem Strafzweck zuwiderlaufend
beispielsweise die Ermöglichung einer "bequemen" Ratenzahlung einer
Geldstrafe gleichsam in Art der über einen längeren Zeitraum
verteilten Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand.
Die Beschwerdeführerin hat angeboten, monatliche Raten
von € 50,00 zu bezahlen. Zum einen erscheinen derartig geringe
Ratenzahlungen auch bei den angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen der
Beschwerdeführerin nicht geeignet, die Strafzwecke zu verwirklichen, vor
allem wenn man berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin für
andere Verpflichtungen höhere Ratenzahlungen einzugehen bereit war (vgl.
etwa Schreiben RA Dris. B vom 25. Juli 2006). Der Vorschlag der
Beschwerdeführerin, derartige Minimalraten wie die hier angebotenen zu
leisten, hätte überdies zur Folge, dass die Abstattung des noch immer
zur Gänze offen aushaftenden Rückstandes in Höhe von
€ 2.310,00 nahezu vier Jahre in Anspruch nehmen würde. Die
beantragten Monatsraten können daher nicht als ausreichend angesehen
werden, um die Abstattung der Strafe in einem angemessenen Zeitraum
sicherzustellen und dem Pönalcharakter der Geldstrafe zur Wirkung zu
verhelfen.
Bei Abwägung der von Zweckmäßigkeit und
Billigkeit als Ermessenskriterien erscheinen monatliche Raten in Höhe von
€ 150,00 beginnend ab Jänner 2007, angemessen, wobei diese
Ratenhöhe jedenfalls die Entrichtung der Geldstrafe in einer angemessenen
Zeit (etwas mehr als einem Jahr) gewährleistet und auch einer sachgerechten
Verwirklichung des Strafzwecks ausreichend zum Durchbruch verhilft. Dabei wurde
berücksichtigt, dass sich voraussichtlich die finanziellen Belastungen der
Beschwerdeführerin im kommenden Jahr reduzieren (etwa Beendigung des
Studiums der Tochter, Abstattung des Kostenersatzes laut dem oben
angeführten Schreiben Dris. B) und sich die Beschwerdeführerin -
wie sie selbst vorgebracht hat - ehestmöglich um eine berufliche
Tätigkeit bemühen wird.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 12. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0016-I/06
- Stammnummer
- 25403
- Gültig
- 12.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF