Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0071-L/08
Ratenbewilligung zur Entrichtung der Geldstrafe.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0071-L/08vom 10.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates (Linz) 4, Hofrat Dr. Peter Binder, über die Beschwerde
des CS, geb. 19XX, whft. in O, vom 7. September 2008 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz, vertreten durch
Amtsrätin Claudia Hiehs, vom 12. August 2008, zur
StrNr. 046-2006/00352-001, über die Abweisung eines
Zahlungserleichterungsansuchens gemäß
§ 172 Abs. 1
Finanzstrafgesetz (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass
dem Beschwerdeführer (Bf.) zur Entrichtung der mit Strafverfügung vom
14. Juni 2007, StrNr. 046-2006/00352-001, verhängten, derzeit
noch zur Gänze aushaftenden Geldstrafe sowie der Kosten und
Nebenansprüche (derzeitiger Gesamtrückstand zu StNr. 12:
5.563,00 €, davon 5.000,00 € an Geldstrafe;
363,00 € an Verfahrenskosten und 200,00 € an
Säumniszuschlag) beginnend ab März 2009 bis Februar 2010 monatliche
Raten iHv. 300,00 € gewährt werden, wobei die erste Rate am
25. März 2009, die weiteren Raten jeweils am 25. der Folgemonate
fällig werden.
Die nach Abstattung der genannten
Raten verbleibende Restzahlung zur StNr. 12 (Restbetrag:
1.963,00 € zuzüglich Stundungszinsen) ist im Anschluss an die
letzte Rate zu entrichten.
Die Bewilligung erfolgt gegen
jederzeitigen Widerruf. Für den Fall, dass auch nur zu einem Ratentermin
keine Zahlung in der festgesetzten Höhe erfolgt (Terminverlust), erlischt
die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen zulässig.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung des Finanzamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 14. Juni 2007 wurde der Bf.
wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33
Abs. 1 iVm. 13 und 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu einer Geldstrafe
von 5.000,00 € (Fälligkeit gemäß
§ 171
Abs. 1 FinStrG: 23. August 2007) sowie zu einer für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen
verurteilt. Weiters wurde gemäß
§ 185 FinStrG auf
Kostenersatz iHv. 363,00 € erkannt.
Infolge der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe erging an den
Bf. am 19. Oktober 2007 eine Aufforderung zum Antritt der
Ersatzfreiheitsstrafe gemäß
§ 175 Abs. 2 FinStrG,
welche jedoch mangels einer bekannten (neuen) Zustellanschrift (laut
ZMR-Auskunft ist der Bf. seit 3. September 2007 verzogen nach
Griechenland) nicht zugestellt werden konnte. Zu einer am
30. Oktober 2007 veranlassten Vorführung zum Strafantritt im Wege
der Sicherheitsbehörden wurde von diesen mitgeteilt, dass sich der Bf. am
3. September 2007 bei der zuständigen Meldebehörde nach
Griechenland abgemeldet habe und eine Ausschreibung im EKIS veranlasst worden
sei.
Nachdem mit Schreiben des Bundesministerium für
Inneres vom 4. Juli 2008 der Finanzstrafbehörde die neue (nunmehrige)
Zustellanschrift des Bf. in Deutschland mitgeteilt worden war, erging am
7. Juli 2008 eine (weitere) vom Bf. nachweislich am 1. August 2008
übernommene Aufforderung zum Strafantritt.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2008 teilte der Bf. mit,
dass es ihm aufgrund eines derzeitigen Monatsgehaltes von ca.
1.200,00 € (Arbeit in einem Gartenbaubetrieb) nicht möglich sei,
den aushaftenden Betrag (5.000,00 € Geldstrafe; 363,00 €
Verfahrenskosten und 200,00 € Nebengebühren) auf einmal zu
bezahlen. Da es der genannte Arbeitsplatz mit sich bringe, dass in den
Wintermonaten nicht gearbeitet werde, reduziere sich dann sein verfügbares
Monatseinkommen auf 628,00 €. Es werde daher um Zustimmung zu einer
monatlichen Ratenzahlung iHv. 300,00 € ersucht, da ein Strafantritt
jedenfalls der weiteren (beruflichen) Existenz abträglich sei.
Mit Bescheid vom 12. August 2008 hat das Finanzamt
Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz dieses Ansuchen als
unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen damit begründet, dass im
vorliegenden Fall die Gefährdung der Einbringlichkeit der
(antragsgemäßen) Bewilligung einer Zahlungserleichterung
entgegenstehe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde vom 7. September 2008
(§ 152 FinStrG), in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Der Bf. sei mangels Vermögen
und entsprechendem Einkommen zurzeit nicht in der Lage, die Geldstrafe in Einem
zu bezahlen und könnten lediglich die beantragten monatlichen Raten
aufgebracht werden. Es werde daher ersucht, dem ursprünglichen Ratengesuch
zuzustimmen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG
obliegt ua. die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen den
Finanzstrafbehörden erster Instanz. Dabei gelten, soweit das FinStrG nichts
anderes bestimmt, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und der
Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Gleiches gilt nach
§ 185 Abs. 5 FinStrG für die im Strafverfahren auferlegten
Kosten.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann auf
Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm
gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Entrichtungszeitpunkt hinausschieben (Stundung) bzw. die Entrichtung in Raten
bewilligen, wenn die sofortige bzw. die sofortige volle Entrichtung für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine
vom Ansuchen abweisende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch
auf Abgaben, deren Gebarung mit jener den Gegenstand des Ansuchens bildenden
Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213) erstrecken.
Der mit einem Ansuchen um Gewährung von
Zahlungserleichterungen befassten Behörde steht es sohin grundsätzlich
frei, losgelöst von den Wünschen des Antragstellers,
Zahlungserleichterungen zu bewilligen. Der (eine Begünstigung in Anspruch
nehmende) Antragsteller hat aber stets all jene Umstände einwandfrei und
unter Ausschluss jeden Zweifels darzulegen, auf die die begehrte
Begünstigung gestützt werden kann.
Dass im Anlassfall die sofortige bzw. die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben zur StNr. 12 für den Bf. angesichts seiner
derzeitigen wirtschaftlichen Situation eine erhebliche, über das mit der
Bestrafung zwangsläufig verbundene und durchaus auch gewollte spürbare
Übel hinausgehende erhebliche Härte darstellte, ist angesichts der
dargelegten Umstände (vgl. auch StNr. 34) evident.
Die Unterstellung der Gewährung von
Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen nach dem
FinStrG unter das Regime des neben der erheblichen Härte auch das Fehlen
einer Gefährdung der Einbringlichkeit voraussetzenden § 212 BAO
erfolgt lediglich "sinngemäß". Da die Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe ohnehin unter der Sanktion des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe
steht, kommt dem Umstand der Gefährdung der Einbringlichkeit der
aushaftenden Forderung im Fall einer Geldstrafe kein Gewicht zu. Maßgebend
für die Entscheidung über Zahlungserleichterungsansuchen zur
Entrichtung einer Geldstrafe ist vielmehr allein die sachgerechte Verwirklichung
des Strafzweckes. Dieser besteht in einem dem Bestraften zugefügtem
Übel, das ihn künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten
soll. Dass die Gewährung solcher Zahlungserleichterungen, welche dem
Bestraften eine "bequeme" Ratenzahlung einer Geldstrafe gleichsam in Art der
Kaufpreisabstattung über einen Bedarsfgegenstand ermöglichen solle,
dem Strafzweck zuwider liefe, liegt auf der Hand. Ebenso erreicht aber der Ruin
der wirtschaftlichen Existenz eines Bestraften den mit der Bestrafung verfolgten
Zweck nicht sinnvoll (vgl. VwGH vom 24. September 2003,
2003/13/0084).
Dieser Judikatur folgend, obliegt es daher der
Behörde, für den Fall eines Antrages auf Zahlungserleichterung im
Rahmen des von ihr wahrzunehmenden Ermessens, für die Entrichtung der
Geldstrafe Bedingungen festzusetzen, mit denen sowohl das Strafübel noch
wirksam zugefügt, als auch der wirtschaftliche Fortbestand des Bestraften
bei Anspannung aller seiner Kräfte einigermaßen gesichert erscheint
(vgl. auch UFS, FSRV/0090-W/07).
Diesen Aspekten (vgl. dazu insbesondere auch VwGH vom
21. Jänner 2004, 2001/16/0371) erscheint mit der Gewährung von 12
Monatsraten bzw. einer Abschlusszahlung im März 2010 insofern hinreichend
Rechnung getragen, als sowohl die gewährten Teilzahlungsbedingungen eine
Aufrechterhaltung der angegebenen beruflichen Existenz des Bestraften
ermöglichen als auch das dadurch in Aussicht gestellte endgültige
Zahlungsziel noch mit den angestrebten Strafzwecken in Übereinstimmung zu
bringen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 10.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0071-L/08
- Stammnummer
- 39750
- Gültig
- 10.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF