…Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, ist der Dienstgeberbeitrag für jeden Monat bis spätestens zum 15. des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten. Die Bestimmung über den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) finden gemäß § 43 Abs. 2 leg. cit. sinngemäß Anwendung. Gemäß § 78 Abs. 1 EStG…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 25. Jänner 2006, gerichtet gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom 12. Dezember 2005, betreffend die Festsetzung von Lohnsteuer gemäß § 202 BAO für den Zeitraum vom 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2003…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom 1. September 1997 der Bw., gegen den Bescheid vom 25. Juli 1997 des Finanzamtes für Körperschaften in Wien betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages…
…der tatsächlichen Arbeitstage und der jeweiligen Tätigkeitsorte (Staaten) hat vor allem auf Grundlage von Fahrtenbüchern oder ähnlichen Grundaufzeichnungen zu erfolgen. Auf Basis dieser Ermittlungen ist der in Österreich steuerpflichtige Arbeitslohn zu berechnen und ein entsprechend korrigierter Lohnzettel zu erstellen. 2. Unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht Gemäß …
…11 FLAG 1967 gebiete daher, dass die Bw. erst für Arbeitslöhne ab Juni 2008 den Dienstgeberbeitrag - somit erstmals am 15. Juli 2008 für Juni 2008 - zu entrichten habe. Das Finanzamt setzte Bescheid vom 7. Juli 2008 den Dienstgeberbeitrag für Mai 2008 mit € 130,50…
…11 FLAG 1967 gebiete daher, dass die Bw. erst für Arbeitslöhne ab Juni 2008 den Dienstgeberbeitrag - somit erstmals am 15. Juli 2008 für Juni 2008 - zu entrichten habe. Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 7. Juli 2008 den Dienstgeberbeitrag mit € 19.744,42 fest…
…11 FLAG 1967 gebiete daher, dass die Bw. erst für Arbeitslöhne ab Juni 2008 den Dienstgeberbeitrag - somit erstmals am 15. Juli 2008 für Juni 2008 - zu entrichten habe. Das Finanzamt setzte 7. Juli 2008 den Dienstgebebeitrag für Mai 2008 mit € 3.644,95 fest…
…Getränke und Speisen vom Buffet kostenlos hätten konsumieren können, seien tatsächlich von der Polizei abgeschoben worden. Aus den dargelegten Gründen sei daher die Zuschätzung von Arbeitslöhnen nicht gerechtfertigt. Vom Finanzamt wurde die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Als Begründung wurde wörtlich Folgendes angeführt: Laut…
…den Hoheitsbereich fallende Tätigkeiten zu. Von der Summe der jährlichen Arbeitslöhne der Bauhofmitarbeiter wurden daher der 20% Anteil für die gewerbliche (betriebliche) Tätigkeit in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag miteinbezogen. Außerdem wurde vom Prüfer noch festgestellt, dass ein Mitarbeiter der Bw. für Friedhofsarbeiten eingesetzt worden…
…3 FLAG 1967 idF BGBl. Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2…
…Weihnachtsgelder (doppelte Löhne) ohnehin bekannt war und er selbst deren Auszahlung aus den vorhandenen Mitteln noch mitveranlasst hat. Gerade die Auszahlung von Arbeitslöhnen im Falle schon länger währender finanziell angespannter Situation löst einen dahingehenden Überwachungsbedarf aus, ob die entsprechenden Lohnabgaben an das Finanzamt abgeführt werden…
…des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG vor und bestünde somit keine DB-Pflicht. Der Begriff des steuerlichen Dienstverhältnisses sei im 5. Teil des EStG unter "Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) geregelt und daher auf den Personenkreis des § 22 Z 2 EStG nicht anwendbar. Dies bedeute…
… 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art i.S.d…
… 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art i.S.d…
…22 Z 2 EStG 1988. Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige…
…verfassungswidrig aufzuheben. Die Einbeziehung der Bezüge wesentlich Beteiligter in die Dienstgeberbeitragspflicht sei auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil dabei eine sonst nur aus den Arbeitslöhnen für Dienstnehmer geschuldete Abgabe ausnahmsweise und systemwidrig auch auf Vergütungen erhoben würde, die an Personen gezahlt würden, die nach…
… 22 Z 2 EStG 1988. Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen…
…Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entsteht, abzugelten. Das bedeutet, dass ein das Altersteilzeitmodell in Anspruch nehmender Arbeitnehmer unter den im Gesetz…
…Buchhalterin erhalten hätte, informiert worden. Die Verhandlung wurde zur weiteren Beweisaufnahme vertagt, indem ihm aufgetragen wurde, die Zahlungsvorschlags- und Zahlungsdurchführungslisten der Bank hinsichtlich der Zahlungen der Arbeitslöhne und strittigen Lohnabgaben beizubringen. Mit Schreiben vom 29. Juni 2012, eingelangt am 2. Juli 2012, wurden vom steuerlichen…
…3 FLAG 1967 idF BGBl. Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2…