Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2109-W/05
Wenn die Tätigkeit eines Bauhofes nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist, ist der Bauhof kein von der Gemeinde verwalteter Betrieb. Die Arbeitslöhne der beim Bauhof beschäftigten Mitarbeiter sind nicht in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag miteinzubeziehen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2109-W/05vom 24.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch XX, vom
19. Juli 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk
vom 14. Juni 2002 betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr von
Lohnsteuer und Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. Jänner 1999
bis 31. Dezember 2001 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
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Laut Bescheid
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Laut
Berufungsentscheidung
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Lohnsteuer
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€ 15.635,92/S
215.155,00
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€ 15.635,92/S
215.155,00
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Dienstgeberbeitrag
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€ 9.871,59/S
135.836,00
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€ 2.536,65/S
34.905,00
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (in Folge: Bw.) - einer
Gemeinde - fand für den vorstehend angeführten Zeitraum eine
Lohnsteuerprüfung statt. Dabei wurde vom Prüfungsorgan ua.
festgestellt, dass die Bw. im Prüfungszeitraum für 14 Mitarbeiter des
Bauhofes, welche zum Teil auch für andere Einrichtungen der Gemeinde
tätig geworden sind, den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe (§ 41 Familienlastenausgleichsgesetz/FLAG 1967) nicht
abgeführt hat. Aus den im Akt befindlichen Unterlagen geht hervor, dass
für die Mitarbeiter des Bauhofes Arbeitsnachweise geführt worden sind.
In den Arbeitsnachweisen sind die Stundenanzahl und die Bereiche (zB
Straßen, Grünanlagenpflege, Wasserversorgung, Sammelzentrum,
Gemeindeobjekte, Friedhof, Strandbad, Verschönerungsverein) für welche
die Mitarbeiter des Bauhofes ihre Arbeitsleistung erbracht haben,
angeführt. Der Prüfer ermittelte auf Grund dieser vorgelegten
Arbeitsnachweise einen Anteil von 20% der Gesamtarbeitszeit der
Bauhofmitarbeiter, der auf gewerbliche Tätigkeiten entfiel. Den Anteil von
80% an der Gesamtarbeitszeit ordnete der Prüfer für in den
Hoheitsbereich fallende Tätigkeiten zu. Von der Summe der jährlichen
Arbeitslöhne der Bauhofmitarbeiter wurden daher der 20% Anteil für die
gewerbliche (betriebliche) Tätigkeit in die Bemessungsgrundlage für
den Dienstgeberbeitrag miteinbezogen.
Außerdem wurde vom Prüfer noch festgestellt,
dass ein Mitarbeiter der Bw. für Friedhofsarbeiten eingesetzt worden ist.
Nach Auffassung des Prüfers wurde die Tätigkeit des
Friedhofmitarbeiters für einen betrieblichen Bereich der Bw.
ausgeführt. Die für den Friedhofarbeiter im Prüfungszeitraum
ausbezahlten Bezüge wurden daher auch in die Bemessungsrundlage des
Dienstgeberbeitrages miteinbezogen.
Das Finanzamt schloss sich den Prüfungsfeststellungen
an und hat der Bw. mit Haftungs - und Abgabenbescheid ua. die
Nachforderung an Dienstgeberbeitrag in Höhe von € 9.871,59 (S
135.836,00) zur Zahlung vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid wurde von der Bw. Berufung erhoben.
In der Begründung führte die Bw. ua. an, dass nach dem
Umsatzsteuergesetz Bauhöfe nicht zum Unternehmensbereich gerechnet werden,
wenn sie ausschließlich der Eigenversorgung dienen (VwGH vom 28. Februar
1980, 520/79). Auch das Körperschaftssteuergesetz (vgl.
Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, § 2 Tz 33) führe an, dass ein
Innenbetrieb - dazu zähle ein Bauhof - wenn er ausschließlich
oder überwiegend dem Hoheitsbereich der Körperschaft diene, kein
Betrieb gewerblicher Art sei. Der Bauhof sei nach dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Mai 1982, 82/14/0051, auch keine Anstalt im
Sinne des § 42 Abs. 1 lit. a FLAG 1967. Außerdem werde in
Achatz/Leitner, KöR, Seite 286, Kapitel VIII Dienstgeberbeitrag zum
Familienlastenausgleich angeführt, dass es wesentlich sei, dass die
Tätigkeit auf die Erzeilung von Einnahmen gerichtet sei (VwGH vom 29.
September 1987, 87/14/0103).
Insgesamt bringt die Bw. durch Auflistung von weiteren
Verwaltungsgerichtshoferkenntnissen zum Ausdruck, dass die Bezüge der im
Bauhof tätigen Mitarbeiter der Bw. von der Leistung des
Dienstgeberbeitrages befreit seien, weil der Bauhof kein von der Gemeinde
verwalteter Betrieb, Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder Fonds sei. Ebenso sei
der Friedhof mit einem Totengräber kein dienstgeberbeitragspflichtiger
Betrieb.
Das Finanzamt hat die Berufung der Bw. mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung
wurde hiezu im Wesentlichen ausgeführt, dass als Betrieb oder Unternehmung
eine Einrichtung anzusehen sei, die eine bestimmte nachhaltige, über eine
bloße Vermögensverwaltung hinausgehende wirtschaftliche
Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen entfalte. Die Erzielung von Gewinnen
oder auch nur die Möglichkeit, solche zu erzielen, sei nicht von Bedeutung.
Dies sei zB im Falle des Friedhofs gegeben. Es werden durch
Friedhofsgebühren Einnahmen erzielt. Seien Dienstnehmer einer
Gebietskörperschaft sowohl in der Hoheitsverwaltung als auch ua. in einem
Betrieb, einer Unternehmung oder Anstalt, die von dieser
Gebietskörperschaft verwaltet werde, tätig, sei nicht der Gesamtbetrag
der Einkünfte dieser Dienstnehmer zur Bemessung des Dienstgeberbeitrages
heranzuziehen. Vielmehr sei eine Aufteilung der Bezüge vorzunehmen (vgl.
VwGH vom 19. März 1971, 26/70 und 337/70 und vom 29. September 1987,
87/14/0103).
Der Bauhof einer Gemeinde werde als Mischbetrieb im Sinne
des § 2 Abs. 4 KStG 1966 angesehen. Dies bedeute, dass vom Bauhof sowohl
hoheitliche als auch gewerbliche Aufgaben wahrgenommen werden. Der
Dienstgeberbeitrag sei daher für den betrieblich geleisteten Teil
vorzuschreiben gewesen.
Daraufhin wurde von der Bw. ein Vorlageantrag gestellt.
Ergänzend zum Berufungsvorbringen wurde ausgeführt, dass
korrespondierend zur Befreiung von der Dienstgeberbeitragspflicht,
§ 46 FLAG 1967 festlege, dass der Bund, die Länder und Gemeinden,
mit Ausnahme der von ihnen verwalteten Betrieben, Unternehmungen, Anstalten,
Stiftungen und Fonds den Aufwand an Familienbeihilfe sowie von Ruhe - und
Versorgungsgenüssen grundsätzlich aus eigenen Mitteln zu tragen habe.
§ 4 Abs. 2 des Art II BGBL 246/1993 normiere, dass das Wohnsitzfinanzamt
über die Auszahlungsverpflichtung der Familienbeihilfe
entscheide.
Das Finanzamt A habe für Dienstnehmer der Bw. - welche
im Bauhof tätig seien - eine Bescheinigung zur Vorlage an den
Selbstträger zur Auszahlung der Familienbeihilfe ausgestellt. Diese
Bescheinigung stelle klar, dass die Dienstnehmer bei einem Selbstträger
beschäftigt seien. Es stehe daher dem Finanzamt für den 23. Bezirk,
eine Beurteilung, ob die Dienstnehmer der Bw. in einem von der Gemeinde
verwalteten Betrieb, Unternehmung, Stiftung oder Fonds tätig seien, nicht
zu. Es sei auch gesetzlich nicht vorgesehen, dass das Finanzamt nachprüfend
über eine Entscheidung des Wohnsitzfinanzamtes entscheiden
könne.
Auch seien die Bezüge des Friedhofmitarbeiters dem
Dienstgeberbeitrag unterzogen worden. Dies stelle eine unrichtige rechtliche
Beurteilung dar. Unter einer Unternehmung im Sinne des § 42 Abs. 1 lit. a
FLAG 1967 sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (vgl. VwGH vom
19. März 1971, 337/70 und vom 26. März 1974, 1890/73) eine nach
außen in Erscheinung tretende wirtschaftliche Tätigkeit zu verstehen,
die sich auf Vermögenswerte stützt und auf Einnahmenerzielung
gerichtet sei. Wesentlich sei, dass es sich um eine Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr durch Verabreichungen von Leistungen gegen Entgelt
handle. Diese Leistungen müssen nach ihrer Art auch von anderen -
privaten - Betrieben erbracht werden. Nach § 30 Abs. 5 NÖ
- Leichen und Bestattungsgesetz 1978 seien die Rechtsbeziehungen zwischen
den Gemeinden und den Benützern kommunaler Friedhöfe öffentlich
- rechtlicher Natur. Weiters sei die Gemeinde nach § 26 Abs. 2
NÖ Leichen - und Bestattungsgesetz 1978 zur Errichtung eines
Friedhofes verpflichtet. Bei der Bw. bestehe nur ein einziger Friedhof. Die
Leistung Friedhof werde bei der Bw. von keinem anderen privaten Betreiber
erbracht, sodass die Leistung im Hoheitsbereich erbracht werde, und deswegen
kein Betrieb vorliegen könne, der Dienstgeberbeitragspflichtig
sei.
Am 17. Februar 2006 wurde beim Unabhängigen
Finanzsenat ein Erörterungsgespräch abgehalten. Im Zuge dieses
Gespräches wurde festgestellt, dass eine Beurteilung ob eine Pflicht zur
Abführung des Dienstgeberbeitrages für Mitarbeiter des Bauhofes
bestehe oder nicht, nicht erfolgen kann, da Unterlagen betreffend der
Einnahmenerzielung des Bauhofes nicht vorliegen. Die Bw. und das Finanzamt kamen
überein, eine Überprüfung in Bezug auf die Einnahmen nachzuholen.
Außerdem wurde eine neuerliche Prüfung des Anteils des Ausmaßes
der Arbeitslöhne der Bauhofmitarbeiter, welche dem Dienstgeberbeitrag zu
unterziehen sind, vereinbart.
Das Finanzamt hat am 10. März 2006 mit der Bw. und
deren steuerlichen Vertreter eine Besprechung abgehalten. Das Ergebnis dieser
Besprechung wurde in einem Aktenvermerk festgehalten. Aus diesem Aktenvermerk
ist zu entnehmen, dass in die Jahresabschlüsse der Bw. Einsicht genommen
und dabei festgestellt wurde, dass mit Ausnahme eines jährlichen
Zinsenzuschusses vom Land Niederösterreich für das am Areal des
Bauhofes befindliche Gebäude keine
Einnahmen vom Bauhof erzielt worden sind. Weiters geht aus dem
Aktenvermerk noch hervor, dass der Bademeister dem Bauhofleiter untersteht und
nur Dienst im Bad verrichtet. Die Bezüge des Bademeisters und des Betreuers
des Altstoffsammelzentrums wurden von der Bw. in die Bemessungsgrundlage des
Dienstgeberbeitrages miteinbezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Abschnitt III des Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)
1967 regelt die Aufbringung der Mittel. Im § 39 FLAG 1967 ist
angeführt, dass der Aufwand für die nach diesem Bundesgesetz
vorgesehen Beihilfen und sonstigen Maßnahmen, soweit § 46 FLAG 1967
nicht etwas anderes bestimmt, von dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
zu tragen ist, der vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
verwaltet wird. Dieser Fonds besitzt keine Rechtspersönlichkeit; er besteht
aus der Sektion A und der Sektion B. Der Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe Sektion A, hat den Aufwand an Familienbeihilfe zu tragen, der
gemäß
§ 22 FLAG 1967 den Dienstgebern und auszahlenden Stellen
zu ersetzen ist. Die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe,
Sektion A, werden durch Beiträge der Dienstgeber (Dienstgeberbeitrag)
aufgebracht.
Nach § 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben alle Dienstgeber den
Dienstgeberbeitrag zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen. Der Beitrag des Dienstgebers ist von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im
Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob
die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht (§ 41 Abs. 3 FLAG 1967, Beitragsgrundlage). Der Beitrag beträgt
4,5 v.H. der Beitragsgrundlage (§ 41 Abs. 5 FLAG 1967).
Gemäß
§ 42 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 sind von
der Leistung des Dienstgeberbeitrages befreit, der Bund, die Länder und die
Gemeinden mit Ausnahme der von diesen Gebietskörperschaften verwalteten
Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds, die Gemeinden jedoch
nur dann, wenn ihre Einwohnerzahl 2.000 übersteigt.
§ 46 Abs. 2 FLAG 1967 bestimmt, dass die Länder
und die Gemeinden, mit Ausnahme der von ihnen verwalteten Betriebe,
Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds, den Aufwand an Familienbeihilfe
sowie den Aufwand für den Mutter - Kind - Pass - Bonus
für ihre Empfänger von Dienstbezügen sowie von Ruhe - und
Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln zu tragen haben
(Selbstträger). Die Gemeinden jedoch nur, wenn ihre Einwohnerzahl 2.000
übersteigt.
Die Pflicht zur Leistung des Dienstgeberbeitrages ist
für eine Gemeinde nach der gesetzlichen Bestimmung des § 42 Abs. 1
lit. a FLAG 1967 nur dann gegeben, wenn ein von der Gemeinde verwalteter
Betrieb, Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder Fonds vorhanden ist bzw.
geführt wird. Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung darf
bei der Auslegung der Begriffe Betrieb, Unternehmung und Anstalt nicht
ausschließlich von den Begriffen der Betriebswirtschaftlehre ausgegangen
werden. Vielmehr liegt, da der Dienstgeberbeitrag eine Abgabe ist, der Vergleich
mit ähnlichen Bestimmungen des Abgabenrechtes näher (vgl. VwGH vom 17.
April 1962, 1941/60). Für den vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der
Bauhof ein von der Gemeinde verwalteter Betrieb oder Unternehmung ist. Dass der
Bauhof keine Anstalt ist, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 4.
Mai 1982, 82/14/0051 ausgeführt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 29.
September 1987, 87/14/0103 betreffend der Frage, ob das Verkehrsamt ein von der
Gemeinde verwalteter Betrieb (eine von der Gemeinde verwaltete Unternehmung) im
Sinne des § 42 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 darstellt und ob für die Summe
der Arbeitslöhne der beim Verkehrsamt beschäftigten Arbeitnehmer eine
Pflicht zur Leistung des Dienstgeberbeitrages besteht, Stellung genommen. In
diesem Erkenntnis wird ausgeführt, dass unter einer Unternehmung (einem
Betrieb) im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, eine in einer bestimmten
Organisationsform in Erscheinung tretende wirtschaftliche Tätigkeit zu
verstehen ist, die sich auf Vermögenswerte stützt und mit Einnahmen
und Ausgaben verbunden ist. Unmaßgeblich ist, in welcher Organisationsform
die Unternehmung oder Betrieb auftritt, ob die Unternehmung
Rechtspersönlichkeit besitzt und ob die Tätigkeit auf Gewinn gerichtet
ist. Die Erbringung von Leistungen gegen Entgelt ist auch dann unternehmerische
Tätigkeit, wenn die erzielten Entgelte nicht kostendeckend sind. Auch
Hoheitsbetriebe einer Gemeinde können beitragspflichtig sein, wenn sich
ihre Tätigkeit als Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr darstellt.
Wesentlich ist, dass die Tätigkeit auf die Erzielung von Einnahmen
gerichtet ist.
Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt durch
nachträgliche Ermittlungen festgestellt, dass mit Ausnahme eines
jährlichen Zinsenzuschusses vom Land Niederösterreich für ein am
Areal des Bauhofes befindliches Gebäude, der Bauhof
keine Einnahmen erzielt. Nachdem die
Tätigkeit des Bauhofes der Bw. nicht auf die Erzielung von Einnahmen
gerichtet ist, kann der Bauhof im vorliegenden Fall nicht als ein von der
Gemeinde verwalteter Betrieb oder Unternehmung angesehen werden. Auch wenn die
dem Bauhof zugeteilten Mitarbeiter für andere Bereiche der Gemeinde
Leistungen erbracht haben, sind die Mitarbeiter lediglich in ihrer Eigenschaft
als Bauhofmitarbeiter tätig geworden. Diese mittelbare Förderung
anderer nicht hoheitlicher Bereiche ist aber nicht ausreichend um eine teilweise
Dienstgeberbeitragspflicht der an die Bauhofmitarbeiter ausbezahlten Löhne
zu begründen (vgl. VwGH vom 21. Dezember 2005, 2004/14/0107). Der Berufung
war daher in diesem Punkt statt zugeben.
Auf die im Vorlageantrag angeführte Frage, ob das
Betriebsstättenfinanzamt berechtigt sei, eine vom Wohnsitzfinanzamt
ausgestellte Bestätigung für die Auszahlung der Familienbeihilfe zu
überprüfen, kommt im vorliegenden Fall keine entscheidungsrelevante
Bedeutung zu, sodass auf dieses Vorbringen der Bw. im Rahmen der
Berufungsentscheidung nicht einzugehen war.
Betreffend der Beitragspflicht für den
Friedhofmitarbeiter wird ausgeführt, dass nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes auch Hoheitsbetriebe einer Gemeinde beitragspflichtig
sein können. Wie aus den Ausführungen im Vorlageantrag zu entnehmen
ist, wird die Leistung Friedhof von keinem anderen privaten Betreiber erbracht.
Nach § 37 des NÖ Leichen - und Bestattungsgesetzes 1978 wurde
das Friedhofsbenützungs -und gebührengesetz 1961, LGBL. Nr. 373
nicht aufgehoben. Daraus ist zu schließen, dass Gebühren für die
Benützung des Friedhofes von der Bw. eingehoben werden. Das Finanzamt hat
in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt, dass durch
Friedhofsgebühren Einnahmen erzielt werden. Diesen Ausführungen ist
die Bw. im Verfahren konkret nicht entgegengetreten, sodass davon auszugehen
ist, dass durch die Friedhofsgebühren Einnahmen erzielt werden. Auch wenn
der Betrieb des Friedhofes im vorliegenden Fall in den hoheitlichen
Aufgabenbereich der Bw. fällt, schließt dies dennoch nicht die
Dienstgeberbeitragspflicht für den Arbeitslohn des Friedhofmitarbeiters
aus, da durch die Gebühreneinhebung die Tätigkeit auf Erzielung von
Einnahmen gerichtet ist.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 24.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 42 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2109-W/05
- Stammnummer
- 24667
- Gültig
- 24.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF