Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0258-W/04
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0258-W/04vom 02.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der GE GesmbH, in G, vertreten durch LBG
Wirtschaftstreuhand- und BeratungsgesmbH, Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungskanzlei, 7400 Oberwart, Wienerstraße 9 - 11,
vom 7. Juli 2003 gegen die Abgabenbescheide des Finanzamtes Oberwart vom
30. Mai 2003 betreffend Dienstgeberbeitrag (DB) zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die
Jahre 1999 bis 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) ist
eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. An dieser Gesellschaft ist KD
zu 51 Prozent und ND zu 49 Prozent beteiligt. Herr KD ist laut
Firmenbuchauszug seit 30.10.1970 Geschäftsführer der Bw.
Im Zuge einer
Lohnsteuerprüfung stellte die Finanzbehörde fest, dass die an den
Geschäftsführer laut Werkvertrag ausbezahlten Honorare für die
Geschäftsführungstätigkeit in die Bemessungsgrundlage für
den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen
seien. Es ergingen in der Folge entsprechende Abgabenbescheide für den
Zeitraum 1.1.1999 bis 31.12.2002.
Gegen diese Bescheide wurde
Berufung eingebracht. Die Bw führte darin aus, dass die bezahlten
Vergütungen auf einem befristeten Werkvertrag basierten, der im Jahr 1998
abgeschlossen worden sei. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
unterlägen nur jene
Gesellschafter-Geschäftsführervergütungen dem Dienstgeberbeitrag
bzw. dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, wo alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses vorlägen. Es genüge daher nicht, dass nur ein
Merkmal in Richtung eines Dienstverhältnisses weise, wenn andere Merkmale
klar und offensichtlich gegen ein Dienstverhältnis sprächen. Als
Unterscheidungskriterium hebe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur vor
allem drei Merkmale eines Dienstverhältnisses hervor:
organisatorische
Eingliederung
das
Fehlen eines Unternehmerwagnisses
eine
regelmäßige laufende Entlohnung
Diese drei Kriterien seien
für eine Qualifikation bedeutend und hilfreich, jedoch um dem
Begriffsverständnis des Verfassungsgerichtshofes gerecht zu werden, sei
eine umfassende Abgrenzung an Hand aller zur Verfügung stehenden
Typusmerkmale erforderlich. Der Wortlaut des Gesetzgebers "Sonst alle"
dürfe nicht in "Sonst nur ein, zwei Merkmale" eines
Dienstverhältnisses verkehrt werden. Im vorliegenden Fall sei
ausdrücklich festzuhalten, dass die Vergütungen des Herrn KD
keinesfalls unter die Vergütung für ein Arbeitsverhältnis
subsumiert werden könnten. Aus den vorgelegten Unterlagen, dem
beantworteten Fragebogen, dem abgeschlossenen Werkvertrag und auf Grund der
tatsächlichen Gegebenheiten ließe sich eindeutig ableiten, dass nicht
alle für ein Dienstverhältnis zutreffenden Merkmale vorlägen.
Herr KD verfüge nicht einmal über ein eigenes Büro in den
Räumlichkeiten der Firma, geschweige denn über von der Firma zur
Verfügung gestellte Arbeitsmittel. Von einer organisatorischen
Eingliederung sei nicht auszugehen, weil außer der Eintragung im
Firmenbuch als Geschäftsführer keine Eingliederung zu erblicken sei.
Die Tätigkeit des Geschäftsführers umfasse
größtenteils die Aufrechterhaltung der geschäftlichen
Beziehungen zur BE AG und diesbezügliche Kontaktgespräche auf
Vorstandsebene. Seine Tätigkeit weise Merkmale einer
Konsulententätigkeit auf. Er sei weder mit der Führung des Personals
noch mit der Besorgung des Tagesgeschäftes betraut gewesen. Er habe auch
keinerlei Kosten- oder Auslagenersätze erhalten. Es sei auch keine Bindung
an betriebliche Organisationsvorschriften wie Arbeitszeit, Vertretungsbefugnis,
Urlaubsanspruch zu erblicken. Da somit nicht alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses vorlägen, werde daher beantragt, der Berufung
stattzugeben und die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und
für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag entsprechend zu vermindern.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sachverhalt:
Herr KD ist an der GE GesmbH zu
51 Prozent beteiligt. Er nimmt die Aufgaben der Geschäftsführung seit
30.10.1970 wahr. Seit 1998 werden die Aufgaben der Geschäftsführung
auf Grund eines Werkvertrages wahrgenommen.
Der Geschäftsführer
KD erhielt im Streitzeitraum folgende Vergütungen für seine
Tätigkeit (Angaben in Euro):
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
Vergütung
|
17.441,48
|
17.441,48
|
17.441,48
|
17.441,48
Dieser
Sachverhalt gründet sich auf die von der Bw vorgelegten Unterlagen sowie
auf die Feststellungen im Rahmen der Lohnsteuerprüfung.
Rechtliche
Würdigung:
Gemäß
§ 41 Abs.
1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im
Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Entsprechend der Bestimmung des
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 geltenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind
Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis i.S.d.
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen i.S.d. § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs.
3 FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art i.S.d. § 22 Z 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Eine Person ist dann wesentlich
beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als
25% beträgt (§ 22 Z 2 EStG 1988).
Die Regelung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich ab dem Jahr 1999 in
§ 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998
(WKG).
Der Verfassungsgerichtshof hat
im Erkenntnis vom 1.3.2001, G 109/00, darauf hingewiesen, dass verschiedene
Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer
weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis
wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung
zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft
verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild
der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im
Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind.
Zu den Merkmalen, die in diesem
Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren,
gehören nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem
folgende (vgl. hierzu auch Arnold, ÖStZ 2000, 639f): Fixe Arbeitszeit (VwGH
vom 22.9.2000, 2000/15/0075, VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0270, und VwGH vom
27.7.1999, 99/14/0136), fixer Arbeitsort (VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0226),
arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit (VwGH vom 24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch
arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (VwGH vom
26.4.2000, 99/14/0339, VwGH vom 27.1.2000, 98/15/0200), sowie die Heranziehung
von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten (VwGH v.
26.4.2000, 99/14/0339).
Der Verfassungsgerichtshof hat
weiters aufgezeigt, dass dies insbesondere für die Merkmale der
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Unternehmens und des
Fehlens des Unternehmerwagnisses nicht
zutreffe.
Bezug nehmend auf die
Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes kristallisierten sich danach in
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor allem drei Merkmale eines
Dienstverhältnisses heraus, nämlich
die
Eingliederung in den betrieblichen Organismus,
das
fehlende Unternehmerrisiko,
eine
laufende, wenn auch nicht monatliche Entlohnung.
Im Erkenntnis des
verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, stellte der
Verwaltungsgerichtshof klar, dass bei der Frage, ob Einkünfte nach §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, entscheidende Bedeutung dem
Umstand zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den
betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen des Unternehmerwagnisses oder einer als
"laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung
zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen
Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen
wäre.
Eine Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. des wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
spricht für die Eingliederung (vgl. VwGH vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und
2001/14/0052). Unerheblich ist, ob der Geschäftsführer im operativen
Bereich der Gesellschaft oder im Bereich der Geschäftsführung
tätig ist.
Entsprechend dem der
Behörde vorliegenden Firmenbuchauszug übte Herr KD die
Geschäftsführung seit dem 30.10.1970 aus. Vor dem Hintergrund des vom
Verwaltungsgerichtshof vertretenen funktionalen Verständnisses vom Begriff
der Eingliederung in den Organismus des Betriebes ist für den
Geschäftsführer durch die unbestritten kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung das Merkmal der Eingliederung ohne Zweifel gegeben
(VwGH vom 23.11.2004, 2004/15/0068).
Vor dem Hintergrund des
Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes im verstärkten Senat vom
10.11.2004, 2003/13/0018 erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf das
Vorbringen in der Berufung und eine Überprüfung, ob weitere Merkmale
eines Dienstverhältnisses vorliegen, da diesem Vorbringen und
allfälligen weiteren Sachverhaltselementen auf Grund des Vorliegens der
Eingliederung keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zukommt.
Zusammenfassend wird daher
festgestellt, dass die Betätigung des Geschäftsführers auf Grund
der zweifelsfreien Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Bw
als eine Betätigung im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 zu qualifizieren
ist. Die Vergütungen des Geschäftsführers sind im Sinne der
obigen Ausführungen in die Bemessungsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 2.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Dienstnehmeran Kapitalgesellschaften beteiligte PersonenArbeitslöhneBezügeGehältersonstige Vergütungensonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisseswesentlich beteiligtArbeitszeitArbeitsortEingliederungKonsulententätigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0258-W/04
- Stammnummer
- 23548
- Gültig
- 02.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF