Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 26. Jänner 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 29. Dezember 2004 betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom…
…erreichen, sondern letztlich eine "Bereinigung" der aufgeworfenen konkursrechtlichen Anfechtungsfragen. Dass aber dem Bw. die vom Masseverwalter mit diesem Kaufvertrag angestrebte einvernehmliche Lösung der konkursrechtlichen (anfechtungsrechtlichen) Überlegungen und Zielsetzungen durchaus bekannt waren, zeigt das Vorbringen im Vorlageantrag, wird doch darin auf dieses Schreiben des Masseverwalters verwiesen…
…erstellt habe, da diese unbestrittenermaßen keine Geldvollmacht gehabt habe und somit die Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben nicht vornehmen habe können. Auch seien anfechtungsrechtliche Bedenken im vorliegenden Falle verfehlt, da ein zahlungsunfähiger Abgabenschuldner jede strafrechtliche Haftung für die Nichtentrichtung selbst zu berechnender Abgaben vermeiden könne, indem er…
…der Außenprüfung (für den Zeitraum von 1. Jänner 2006 bis 2. Februar 2009) sämtliche von ihnen geforderten Unterlagen zur Verfügung gestellt worden. Seitens der Finanzverwaltung sei auch nicht vom Anfechtungsrecht nach §§ 27 ff IO Gebrauch gemacht worden, deren Geltendmachung als der Durchsetzung von Abgabenansprüchen dienende…
…sowohl die Vermögensrechte (Dividende, Anspruch auf den Liquidationserlös, Bezugsrecht) als auch die Mitverwaltungsrechte (Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung, Stimmrecht, Anfechtungsrecht, Minderheitenrechte) betroffen. Aus der Regelung folgt insbesondere, dass aus eigenen Aktien im Falle einer Kapitalerhöhung von vornherein kein Bezugsrecht entsteht. Etwas anderes gilt aber…
…dennoch davon auszugehen, dass das infrage stehende Entgelt dem nicht umsatzsteuerpflichtigen Teil des Vereines zuzurechnen ist und dementsprechend nicht einer allfälligen Gebühr wird unterliegen können....." Darauf replizierte die Amtspartei: "....Der Hinweis in dem Kündigungsschreiben auf das Anfechtungsrecht ist für die Gebührenfestsetzung nicht relevant, da nach…
…dennoch davon auszugehen, dass das infrage stehende Entgelt dem nicht umsatzsteuerpflichtigen Teil des Vereines zuzurechnen ist und dementsprechend nicht einer allfälligen Gebühr wird unterliegen können....." Darauf replizierte die Amtspartei: "....Der Hinweis in dem Kündigungsschreiben auf das Anfechtungsrecht ist für die Gebührenfestsetzung nicht relevant, da nach…
…dennoch davon auszugehen, dass das infrage stehende Entgelt dem nicht umsatzsteuerpflichtigen Teil des Vereines zuzurechnen ist und dementsprechend nicht einer allfälligen Gebühr wird unterliegen können....." Darauf replizierte die Amtspartei: "....Der Hinweis in dem Kündigungsschreiben auf das Anfechtungsrecht ist für die Gebührenfestsetzung nicht relevant, da nach…
…dennoch davon auszugehen, dass das infrage stehende Entgelt dem nicht umsatzsteuerpflichtigen Teil des Vereines zuzurechnen ist und dementsprechend nicht einer allfälligen Gebühr wird unterliegen können....." Darauf replizierte die Amtspartei: "....Der Hinweis in dem Kündigungsschreiben auf das Anfechtungsrecht ist für die Gebührenfestsetzung nicht relevant, da nach…
…dennoch davon auszugehen, dass das infrage stehende Entgelt dem nicht umsatzsteuerpflichtigen Teil des Vereines zuzurechnen ist und dementsprechend nicht einer allfälligen Gebühr wird unterliegen können....." Darauf replizierte die Amtspartei: "....Der Hinweis in dem Kündigungsschreiben auf das Anfechtungsrecht ist für die Gebührenfestsetzung nicht relevant, da nach…
…dennoch davon auszugehen, dass das infrage stehende Entgelt dem nicht umsatzsteuerpflichtigen Teil des Vereines zuzurechnen ist und dementsprechend nicht einer allfälligen Gebühr wird unterliegen können....." Darauf replizierte die Amtspartei: "....Der Hinweis in dem Kündigungsschreiben auf das Anfechtungsrecht ist für die Gebührenfestsetzung nicht relevant, da nach…
…partiarische Darlehen, GesRZ 2000, 56). Meist vermitteln Genussrechte derartige Mitgliedschaftsrechte wie Teilnahme-, Rede-, Stimm- oder Anfechtungsrechte aber gerade nicht. Denn es ist ein wesentliches Anliegen dessen, der Genussscheine emittiert, Kapital aufzutreiben, ohne die bisherigen Herrschaftsverhältnisse in der Gesellschaft ändern zu müssen. Bis zu einem gewissen…
…partiarische Darlehen, GesRZ 2000, 56). Meist vermitteln Genussrechte derartige Mitgliedschaftsrechte wie Teilnahme-, Rede-, Stimm- oder Anfechtungsrechte aber gerade nicht. Denn es ist ein wesentliches Anliegen dessen, der Genussscheine emittiert, Kapital aufzutreiben, ohne die bisherigen Herrschaftsverhältnisse in der Gesellschaft ändern zu müssen. Bis zu einem gewissen…
…partiarische Darlehen, GesRZ 2000, 56). Meist vermitteln Genussrechte derartige Mitgliedschaftsrechte wie Teilnahme-, Rede-, Stimm- oder Anfechtungsrechte aber gerade nicht. Denn es ist ein wesentliches Anliegen dessen, der Genussscheine emittiert, Kapital aufzutreiben, ohne die bisherigen Herrschaftsverhältnisse in der Gesellschaft ändern zu müssen. Bis zu einem gewissen…
…partiarische Darlehen, GesRZ 2000, 56). Meist vermitteln Genussrechte derartige Mitgliedschaftsrechte wie Teilnahme-, Rede-, Stimm- oder Anfechtungsrechte aber gerade nicht. Denn es ist ein wesentliches Anliegen dessen, der Genussscheine emittiert, Kapital aufzutreiben, ohne die bisherigen Herrschaftsverhältnisse in der Gesellschaft ändern zu müssen. Bis zu einem gewissen…
…partiarische Darlehen, GesRZ 2000, 56). Meist vermitteln Genussrechte derartige Mitgliedschaftsrechte wie Teilnahme-, Rede-, Stimm- oder Anfechtungsrechte aber gerade nicht. Denn es ist ein wesentliches Anliegen dessen, der Genussscheine emittiert, Kapital aufzutreiben, ohne die bisherigen Herrschaftsverhältnisse in der Gesellschaft ändern zu müssen. Bis zu einem gewissen…
…partiarische Darlehen, GesRZ 2000, 56). Meist vermitteln Genussrechte derartige Mitgliedschaftsrechte wie Teilnahme-, Rede-, Stimm- oder Anfechtungsrechte aber gerade nicht. Denn es ist ein wesentliches Anliegen dessen, der Genussscheine emittiert, Kapital aufzutreiben, ohne die bisherigen Herrschaftsverhältnisse in der Gesellschaft ändern zu müssen. Bis zu einem gewissen…
…stille Gesellschaften, partiarische Darlehen, GesRZ 2000, 57). Mitgliedschaftsrechte wie Teilnahme-, Rede-, Stimm- oder Anfechtungsrechte werden von Genussscheinen gerade nicht vermittelt, da es ein wesentliches Anliegen dessen ist, der Genussscheine emittiert, Kapital aufzutreiben, ohne die bisherigen Herrschaftsverhältnisse in der Gesellschaft ändern zu müssen. (Krejci/van Husen…
…Verwaltungsrechte Genussberechtigter können, je nach ihrem Ausmaß und ihrer Intensität, zwar dazu führen, dass den Genussberechtigten eine gesellschafterähnliche Position zukommt, doch vermitteln Genussrechte derartige Mitgliedschaftsrechte wie Rede- Stimm- oder Anfechtungsrechte gerade nicht (Krejci/van Husen, Über Genussrechte, Gesellschafterähnlichkeit, stille Gesellschaften und partiarische Darlehen, GesRZ 2000…
…Genussberechtigter können, je nach ihrem Ausmaß und ihrer Intensität, zwar dazu führen, dass den Genussberechtigten eine gesellschafterähnliche Position zukommt, doch vermitteln Genussrechte derartige Mitgliedschaftsrechte wie Rede- Stimm- oder Anfechtungsrechte gerade nicht (Krejci/van Husen, Über Genussrechte, Gesellschafterähnlichkeit, stille Gesellschaften und partiarische Darlehen GesRZ 2000, 54…