Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0030-F/03
Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben wegen Entgegenstehens insolvenz- und strafrechtlicher Bestimmungen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0030-F/03vom 15.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Feldkirch 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Gerald
Daniaux sowie die Laienbeisitzer Dr. Alfons Ender und KammR Ignaz
Hiller als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen T wegen
Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates I beim Finanzamt Feldkirch als Organ des Finanzamtes Bregenz
vom 26. September 2003, StrNr 2002/00096-001, nach der am
15. April 2004 in Anwesenheit seiner Verteidigerin Dr. Manuela
Schipflinger, Rechtsanwältin in 6850 Dornbirn, des Amtsbeauftragten Dr.
Walter Blenk sowie der Schriftführerin Veronika Pfefferkorn, jedoch in
Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates
I beim Finanzamt Feldkirch als Organ des Finanzamtes Bregenz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 26. September 2003, StrNr.
2000/00096-001, wurde T für schuldig erkannt, im Zuständigkeitsbereich
des Finanzamtes Bregenz vorsätzlich als verantwortlicher Einzelunternehmer
einerseits im Zeitraum September 2001 bis April 2002 vorsätzlich
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 07-10/2001 und 12/2001 in
Höhe von 205.756,-- S (14.756,-- €) und für die Monate
01-02/2002 in Höhe von 5.122,12 € und andererseits im Zeitraum
September bis Dezember 2001 vorsätzlich für die Monate 08-11/2001
Lohnsteuer in Höhe von 33.344,-- S (2.423,20 €) und
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in
Höhe von 33.713,-- S (2.450,02 €) nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt zu haben,
ohne der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die
Höhe der geschuldeten Beträge bekanntgegeben zu haben und hiemit
Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu
haben.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe
von 2.500,-- € verhängt und für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens
wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal
mit 250,-- € bestimmt.
Der Spruchsenat hat seine Entscheidung im Wesentlichen
damit begründet, dass T seine Verpflichtung zur Entrichtung der selbst zu
berechnenden Abgaben zu den jeweiligen Fälligkeitstagen gekannt habe,
diesen jedoch willentlich nicht nachgekommen sei. Liquiditätsprobleme
mögen das Motiv dafür gewesen sein, könnten sein Verhalten jedoch
nicht entschuldigen. Es sei auch nicht tatgegenständlich, ob die
Buchhalterin F vereinbarungswidrig die Lohnverrechnung bzw. die Erstellung von
Voranmeldungen nicht erstellt habe, da diese unbestrittenermaßen keine
Geldvollmacht gehabt habe und somit die Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben
nicht vornehmen habe können. Auch seien anfechtungsrechtliche Bedenken im
vorliegenden Falle verfehlt, da ein zahlungsunfähiger Abgabenschuldner jede
strafrechtliche Haftung für die Nichtentrichtung selbst zu berechnender
Abgaben vermeiden könne, indem er wenigstens seiner abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nachkomme und der Abgabenbehörde die
Höhe des geschuldeten Betrages rechtzeitig mitteile, da dies einen
Strafausschließungsgrund darstelle.
Bei der Strafbemessung wurde als mildernd die bisherige
Unbescholtenheit und die missglückte Selbstanzeige, als erschwerend
demgegenüber die wiederholte Begehung über einen längeren
Zeitraum gewertet, weshalb eine Geldstrafe in der Höhe von
2.500,-- € sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche tat- und schuldangemessen
sei, die Kostenentscheidung gründe sich auf die bezogene
Gesetzesstelle.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die form- und fristgerechte Berufung des T vom 5. November 2003,
mit welcher der gegenständliche Schuldspruch aus Rechtsgründen
angefochten und eine Verfahrenseinstellung beantragt wird. Im Wesentlichen wird
hiezu behauptet, den verspätet eingereichten Voranmeldungen bzw.
Bekanntgaben der Abgabenbeträge komme bei richtiger rechtlicher Beurteilung
als Selbstanzeigen eine strafbefreiende Wirkung zu. Es seien nämlich die
Erklärungen bei der sachlich zuständigen Abgabenbehörde
eingereicht, sämtliche relevanten Umstände offengelegt und die
Selbstanzeigen auch rechtzeitig erfolgt. Zudem sei zur Entrichtung der
Verkürzungsbeträge anzumerken, dass eine volle Bezahlung nach
Maßgabe der insolvenz- und auch strafrechtlichen Bestimmungen
unzulässig und anfechtbar gewesen wäre. Die Zahlungsunfähigkeit
des Beschuldigten habe jedenfalls mit 31. Dezember 2001 bestanden. Ab
diesem Zeitpunkt habe ihn die Verpflichtung der Gleichbehandlung aller
Gläubiger und zur Nichtvornahme einer Begünstigung eines
Gläubigers getroffen. Dieses rechtmäßige Verhalten könne
nicht dazu führen, dass eine Selbstanzeige nicht als strafbefreiend im
Sinne des Finanzstrafgesetzes angesehen würde. Der aushaftende
Abgabenbetrag sei schließlich im Umfang von 5,9 % entsprechend den
vereinbarten Modalitäten entrichtet worden.
Zur Verhandlung des
Berufungssenates ist der Berufungswerber nicht erschienen, die Ladung ist
ordnungsgemäß ausgewiesen. Die Verteidigerin hat ihren Mandanten
krankheitshalber entschuldigt und einer Verhandlung in Abwesenheit zugestimmt.
In der nunmehrigen
Berufungssenatsverhandlung hat eine ausführliche Erörterung der Sach-
und Rechtslage stattgefunden. Die Verteidigerin des Beschuldigten hat u.a. neben
der Ausführung der schriftlichen Berufung ergänzend auf die ihrer
Ansicht nach anzuwendenden insolvenzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere auf
den Tatbestand des
§ 31 Abs. 1 Z 2 Konkursordnung (KO),
verwiesen. Die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. die Bekanntgabe
der Lohnabgaben für die Monate August bis November 2001 müsste daher
nach Ansicht des Berufungswerbers tatsächlich zu einer Straffreiheit
führen. Zudem sei die subjektive Tatseite nicht gegeben, da T in der
turbulenten Zeit der Betriebsschließung sich auf seine Buchhalterin F
verlassen habe. Zugegebenermaßen habe der Beschuldigte seinen
abgabenrechtlichen Pflichten keine Aufmerksamkeit geschenkt, was aber nicht
Vorsatz bzw. Wissentlichkeit bedeute.
Der Berufung
kommt keine Berechtigung zu:
Gemäß
§ 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1994 in der zu den
Tatzeitpunkten geltenden Fassung hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt
einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende
Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als
Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wird die nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur
Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergibt sich für einen
Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfällt die Verpflichtung
zur Einreichung der Voranmeldung.
Gemäß
§ 79 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 hat der
Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten
war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag
an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.
In objektiver Hinsicht liegt
folgender unbestrittener Sachverhalt vor:
Der beschuldigte T war in den
verfahrensgegenständlichen Zeiträumen als selbständiger Kaufmann
tätig, wobei er in H einen Lebensmittelmarkt und in B den S-Kiosk bis zu
den jeweiligen Betriebsaufgaben am 31. Dezember 2001 betrieben hat. Er
hat ohne gleichzeitige Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen die
Umsatzsteuervoranmeldung für August 2001 am 29. November 2001 und
die Umsatzsteuervoranmeldungen für Juli, September sowie Oktober 2001 am
10. und 11. Jänner 2002, also jeweils verspätet im Sinne der
Abgabenvorschriften, beim Finanzamt eingereicht.
Es wurde gleichzeitig die Lohnsteuer und die
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für
August bis November 2001, somit ebenfalls verspätet, von ihm
bekanntgegeben.
Im August 2002 hat eine Umsatzsteuersonderprüfung bei
T stattgefunden, wobei festgestellt wurde, dass für Dezember 2001 keine
Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht und auch keine Umsatzsteuervorauszahlung
geleistet worden ist.
Auch wurde für den nach der Betriebsaufgabe im
Jänner 2002 abverkauften Warenbestand weder eine Umsatzsteuervoranmeldung
eingereicht noch eine Umsatzsteuervorauszahlung entrichtet, ebenfalls wurde die
Veräußerung des S-Kioskes im Februar 2002 nicht der Umsatzbesteuerung
unterzogen.
Mit Beschluss des BG B vom 26. Juli 2002 wurde
schließlich über Antrag des T vom 26. April 2002 das
Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, welches auf Grund der
rechtskräftigen Bestätigung des am 28. Oktober 2002
angenommenen Zahlungsplanes am 17. Februar 2003 aufgehoben wurde.
Der Berufungswerber
bemängelt die aus seiner Sicht mangelnde Qualifizierung der eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen für Juli bis Oktober 2001 und der Lohnabgaben
für August bis November 2001 als strafbefreiende Selbstanzeigen im Sinne
des § 29 FinStrG und beruft sich auf insolvenz- und
strafrechtliche Bestimmungen, die eine volle Bezahlung der fälligen
Steuerschulden wegen Gläubigerbegünstigung anfechtbar gemacht
hätten.
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird derjenige, der sich eines
Finanzvergehens schuldig macht, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der
zur Handhabung der verletzten Vorschriften zuständigen Behörde oder
einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt.
Gemäß
§ 29 Abs. 2 leg.cit.
tritt die Straffreiheit, wenn mit der Verfehlung eines Abgabenverkürzung
verbunden war, nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für
die Feststellung der Abgabenverkürzung bedeutsamen Umstände
offengelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger
geschuldet hat, den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden.
Wie aus dem unbestrittenen Sachverhalt hervorgeht, hat T
die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Juli bis Oktober 2001 und die
Lohnabgaben für die Monate August bis November 2001 in Form von
Selbstanzeigen verspätet im Sinne der Abgabenvorschriften beim Finanzamt
eingereicht und nicht gleichzeitig entrichtet. Somit wurden die Voraussetzungen
für die strafbefreiende Wirkung dieser Selbstanzeigen prima facie nicht
erfüllt.
Hinsichtlich der Monate Dezember 2001 sowie Jänner und
Februar 2002 wurden von T von vornherein keine Handlungen gesetzt, welche als
Selbstanzeigen gewertet werden könnten.
Wenn hinsichtlich der
Selbstanzeigen vom Berufungswerber vorgebracht wird, er habe ja gar nicht
bezahlen dürfen, da dies nach Maßgabe der insolvenz- und
strafrechtlichen Bestimmungen unzulässig und anfechtbar gewesen wäre
und diese Selbstanzeigen deswegen sehr wohl strafbefreiende Wirkung hätten,
so erweist sich diese Behauptung auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes und
der diesbezüglichen Gesetzeslage als unrichtig.
Gemäß
§ 31 Abs. 4 KO ist
eine Anfechtung von nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem
Antrag auf Konkurseröffnung vorgenommenen Rechtshandlungen ausgeschlossen,
wenn die anfechtbaren Rechtshandlungen früher als sechs Monate vor der
Konkurseröffnung vorgenommen worden sind.
Das Schuldenregulierungsverfahren über das
Vermögen des T ist vom BG B am 26. Juli 2002 eröffnet
worden. Die Selbstanzeigen wurden am 29. November 2001 sowie am
10. und 11. Jänner 2002 erstattet. Wie aus diesen Daten
erhellt, hätte die den Abgabenvorschriften entsprechende gleichzeitige und
somit strafbefreiende Entrichtung dieser Selbstbemessungsabgaben daher in einem
Zeitraum stattzufinden gehabt, welcher zumindest sechs Monate vor
Konkurseröffnung bzw. Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens am
26. Juli 2002 gelegen ist. Demzufolge wäre die Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen sowie der Lohnabgaben nicht mehr anfechtbar gewesen,
weswegen auch diese Argumentation T zu keinem Erfolg zu verhelfen vermag und
sich ein weiteres Eingehen auf die Bestimmungen der Konkursordnung
erübrigt. In diesem Zusammenhang ist weiters noch darauf hinzuweisen, dass
die Zahlung von Lohnsteuern ohnehin nicht anfechtbar ist.
Die Rechtsvertreterin des
Berufungswerbers hat in der mündlichen Verhandlung zur subjektiven Tatseite
ausgeführt, dass diese seitens T nicht gegeben gewesen sei, da dieser in
der turbulenten Zeit der Betriebsschließung sich auf seine Buchhalterin F
verlassen habe. Dem ist die jedoch die Aussage des T in der mündlichen
Spruchsenatsverhandlung vom 26. September 2003 entgegenzuhalten. Er hat
dabei u.a. angegeben, dass Frau F bei ihm die Buchhaltung und die
Lohnbuchhaltung gemacht habe. F habe zwar eine Unterschriftenberechtigung, nicht
allerdings eine Geldvollmacht gehabt. Sie hätten alles über
Telebanking gemacht. Die Zahlungen habe der Berufungswerber geleistet. Er habe
jeweils die Unterlagen an Frau F überbracht. Sie habe dann die Sachen
ausgerechnet und zum Stichpunkt habe sie ihm jeweils Unterlagen gebracht, wo
alles detailliert aufgeschlüsselt gewesen sei. Auf Grund dessen habe T dann
die Gesamtsumme an das Finanzamt überwiesen. Dies sei bis November 2001 so
gehandhabt worden. Die Stichtage für die Bezahlung der Umsatzsteuer bzw.
der Lohnsteuer seien ihm bekannt.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, wie Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Lohnabgaben nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder
abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu
diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im
übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines nicht strafbar.
Die Tathandlung nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG besteht somit in
der Unterlassung der Entrichtung oder Abfuhr der im Gesetz angeführten
Abgaben über den fünften Tag nach Fälligkeit hinaus, ohne dass
bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt
gegeben wird. Auf Grund der o.a. geständigen Verantwortung des T steht
fest, dass ihm die Termine zur Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben bekannt
waren und er auch der zur Entrichtung dieser Abgaben Verpflichtete war. Die
subjektive Tatseite ist daher zweifelsfrei erwiesen, der Berufungswerber hat mit
zumindest bedingtem Vorsatz die Termine zur Entrichtung der
Selbstbemessungsabgaben versäumt. Ob ihm als Steuerpflichtigen an der
Unterlassung der fristgerechten Bekanntgabe der geschuldeten Beträge ein
Verschulden trifft, ist hiebei irrelevant (vgl. VwGH vom
3. November 1992, Zl. 92/14/0147).
Der Tatbestand des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist somit in
objektiver und subjektiver Weise erfüllt.
Der Berufungssenat sieht als
mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, den Umstand der wenngleich
nicht strafbefreienden Selbstanzeigen, sowie die finanzielle Zwangslage, in der
sich der Beschuldigte befunden hat, an. Als erschwerend ist aber die Mehrzahl
der deliktischen Angriffe zu werten. Auch unter Bedachtnahme auf die
wirtschaftlichen und persönlichen Umstände erweist sich daher die von
der ersten Instanz verhängte Geldstrafe in Höhe von
2.500,-- €, welche rund 25 % des Strafrahmens beträgt, als
tat- und schuldangemessen. Gleiches gilt für die Ersatzfreiheitsstrafe in
der Dauer von einer Woche.
Auch die Kostenentscheidung des
Erstsenates entspricht der Rechtslage und hat unverändert zu
bleiben.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Bregenz zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Feldkirch,
15. April 2004
Der
Vorsitzende:
HR Dr.
Richard Tannert
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 79 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 31 Abs. 4 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0030-F/03
- Stammnummer
- 9909
- Gültig
- 15.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF