Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0386-I/06
Einräumung der wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeit eines Grundstückes, wenn darauf vom Bauträger im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine Reihenhausanlage errichtet wird
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0386-I/06vom 27.02.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
von 2 Mio S "für die Bebauung erhalten hatte" änderten diese - was die
Vertragsfreiheit des Schuldrechtes erlaubt- der Form nach erfolgten
einvernehmlichen Vertragsaufhebungen unter gleichzeitigem Weiterverkauf nichts.
Wurde aber dieser Bauträgerwerkvertrag, der mit dem bekämpften
Grunderwerbsteuerbescheid versteuert wurde, durch die Vereinbarung in Punkt II
des Kaufvertrages gar nicht aufgehoben, dann liegt der Tatbestand
gemäß
§ 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG nicht vor.
Außerdem erfüllt die mit Punkt II des
Kaufvertrages erfolgte einvernehmliche Vertragsaufhebung aus nachstehend
dargestellten Gründen nicht den Tatbestand gemäß
§ 17 Abs.
1 Z 1 GrEStG. Mit diesem Kaufvertrag wurden allein jene beiden Kauf- und
Wohnungseigentumsverträge aufgehoben, mit denen der Bw. als verbliebener
grundbücherlicher Eigentümer den Grundanteil bezüglich des Hauses
2 um den Kaufpreis von 118.158 € und des Hauses 3 um den Kaufpreis von
123.718 € an die Käuferin Fa. D. GmbH verkaufte. Hinsichtlich des
Kaufpreises von 118.158 € enthielt der Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag
folgende Bestimmung: "Die Käuferseite hat
keine Zahlung zu leisten, zumal der Kaufpreis mit der Werkleistung der
Käuferseite laut Werkvertrag gegenverrechnet wird." Bezüglich
des Kaufpreises von 123.718 € enthielt der Kauf- und
Wohnungseigentumsvertrag folgende festgelegte Zahlungsmodalität:"
Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt nach
Maßgabe einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Vertragsteilen und der
Firma Y-GmbH längstens am
31.12.2003." Da beim Masseverwalter der X.BauträgerGmbH&CoKG
hinsichtlich des Zustandekommens und der Art der Bezahlung der Kaufpreise
Unklarheiten bestanden, wurden letztlich als Lösung mit Kaufvertrag die
zwischen N.N. und der D. GmbH bestehenden beiden Kauf- und
Wohnungseigentumsverträge und die zwischen der D. GmbH und der
X.BauträgerGmbH&CoKG abgeschlossenen Bauträgerwerkverträge
einvernehmlich aufgehoben und gleichzeitig wurden die Liegenschaftsanteile
betreffend die Häuser 1-3 vom N.N. als grundbücherlicher
Eigentümer nunmehr an Ing. H.D. ( = Geschäftsführer der D. GmbH)
um einen Kaufpreis von 600.000 € verkauft, wobei der Kaufpreis zur
Abdeckung der Bank.X als Absonderungsgläubigerin diente und der Rest dem
allgemeinen Massekonto zufloss. Mit der einvernehmlich vereinbarten Aufhebung
wollten die Vertragsparteien keineswegs eine echte Rückgängigmachung
der aufgehobenen Kauf- und Wohnungseigentumsverträge unter Wiedererlangung
der Verfügungsgewalt beim Verkäufer erreichen, sondern letztlich eine
"Bereinigung" der aufgeworfenen konkursrechtlichen Anfechtungsfragen. Dass aber
dem Bw. die vom Masseverwalter mit diesem Kaufvertrag angestrebte
einvernehmliche Lösung der konkursrechtlichen (anfechtungsrechtlichen)
Überlegungen und Zielsetzungen durchaus bekannt waren, zeigt das Vorbringen
im Vorlageantrag, wird doch darin auf dieses Schreiben des Masseverwalters
verwiesen. Wenn somit unter Punkt II des Kaufvertrages die Vertragsaufhebung
nach dem Willen der Vertragsparteien allein der Herbeiführung dieser
konkursrechtlichen Zielsetzung diente ohne damit eine echte
Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges herbeiführen zu wollen und
deshalb unter dessen Punkt III der Verkäufer die Grundanteile
vereinbarungsgemäß an den im Voraus schon bestimmten neuen
Verkäufer, nämlich an den Geschäftsführer der bisher als
Käuferin auftretenden D. GmbH verkaufte, somit die Auflösung des alten
und der Abschluss des neuen Kaufvertrages gleichsam uno actu erfolgten, dann hat
bei dieser Sachlage der Verkäufer in Wahrheit nicht die Möglichkeit
wiedererlangt, das Grundstück einem Dritten zu verkaufen. Eine echte
Rückgängigmachung iSd § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG liegt demzufolge
durch die vereinbarte Aufhebung nicht vor. Das diesbezügliche Vorbringen,
sollte damit überhaupt ein Antrag gemäß
§ 17 Abs. 1 Z 1 in
Verbindung mit Abs. 4 GrEStG eingebracht worden sein, vermag somit mangels
Tatbestandsverwirklichung die begehrte Nicht(Null)festsetzung nicht zu
stützen.
Zusammenfassend ist daher- wie oben bereit ausgeführt-
über den vorliegenden Berufungsfall dahingehend zu entscheiden, dass das
Finanzamt frei von Rechtswidrigkeit den Inhalt des zwischen dem Bw. und der Fa.
X.BauträgerGmbH&CoKG abgeschlossenen Bauträgerwerkvertrag als eine
Vereinbarung beurteilt hat, wodurch sich der Bauträger vom
Grundeigentümer gegen die vereinbarte Gegenleistung des Erhaltes von zwei
Reihenhäusern und eines Barbetrages die Liegenschaft "fest an die Hand
geben ließ" und der Bauträger dadurch wirtschaftlich in die Lage
versetzt wurde, das Grundstück EZ Zahl durch die Verbauung mit einer
Reihenhausanlage "im eigenen Namen und auf eigene Rechnung" solcherart zur
Verfolgung eigener wirtschaftlicher Ziele zu nutzen, wie dies im Allgemeinen nur
dem Eigentümer eines Grundstückes möglich ist. Der
gegenständliche Bauträgerwerkvertrag wurde somit zu Recht als ein
Rechtsvorgang iSd § 1 Abs. 2 GrEStG versteuert. Was das Vorbringen
betreffend die Höhe der angesetzten Gegenleistung anlangt, wurde vom Bw. in
seiner niederschriftlichen Aussage selbst glaubhaft angegeben, "für die
Bebauung sollte ich ATS 3,5 Millionen und 2 der 7 Häuser (letztlich)
fassadenfertig, innen Rohbau, erhalten". Das Finanzamt hat bei der Ermittlung
der Gegenleistung lt. Berufungsvorentscheidung dem Umstand Rechnung getragen
hat, dass die beiden Häuser lt. Rechnung mit 303.829,20 € abgerechnet
und auf Grund der Zahlungsschwäche des Fa. X.BauträgerGmbH&CoKG
dem Bw. - wie er desweiteren ausführte- "letztlich tatsächlich ATS 2
Mio (entspricht 145.345,67 €) bezahlt wurden". Die in der
Berufungsvorentscheidung angesetzte Gegenleistung von 449.174,87 €
(303.829,20 € + 145.345,67 €) erweist sich folglich
betragsmäßig als unbedenklich. Die Abgabenbehörde zweiter
Instanz sieht keine Veranlassung von dieser Ermittlung der Gegenleistung
abzugehen. Unter Übernahme dieser Gegenleistung in Höhe von 449.174,87
€ ergibt sich gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG die festzusetzende
Grunderwerbsteuer mit 15.721,12 €. Der Berufung ist somit wie im Spruch
ausgeführt teilweise stattzugeben.
Innsbruck,
am 27. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0386-I/06
- Stammnummer
- 26942
- Gültig
- 27.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF