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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RV/0386-I/06

Einräumung der wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeit eines Grundstückes, wenn darauf vom Bauträger im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine Reihenhausanlage errichtet wird

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0386-I/06vom 27.02.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

von 2 Mio S "für die Bebauung erhalten hatte" änderten diese - was die Vertragsfreiheit des Schuldrechtes erlaubt- der Form nach erfolgten einvernehmlichen Vertragsaufhebungen unter gleichzeitigem Weiterverkauf nichts. Wurde aber dieser Bauträgerwerkvertrag, der mit dem bekämpften Grunderwerbsteuerbescheid versteuert wurde, durch die Vereinbarung in Punkt II des Kaufvertrages gar nicht aufgehoben, dann liegt der Tatbestand gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG nicht vor. Außerdem erfüllt die mit Punkt II des Kaufvertrages erfolgte einvernehmliche Vertragsaufhebung aus nachstehend dargestellten Gründen nicht den Tatbestand gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG. Mit diesem Kaufvertrag wurden allein jene beiden Kauf- und Wohnungseigentumsverträge aufgehoben, mit denen der Bw. als verbliebener grundbücherlicher Eigentümer den Grundanteil bezüglich des Hauses 2 um den Kaufpreis von 118.158 € und des Hauses 3 um den Kaufpreis von 123.718 € an die Käuferin Fa. D. GmbH verkaufte. Hinsichtlich des Kaufpreises von 118.158 € enthielt der Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag folgende Bestimmung: "Die Käuferseite hat keine Zahlung zu leisten, zumal der Kaufpreis mit der Werkleistung der Käuferseite laut Werkvertrag gegenverrechnet wird." Bezüglich des Kaufpreises von 123.718 € enthielt der Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag folgende festgelegte Zahlungsmodalität:" Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt nach Maßgabe einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Vertragsteilen und der Firma Y-GmbH längstens am 31.12.2003." Da beim Masseverwalter der X.BauträgerGmbH&CoKG hinsichtlich des Zustandekommens und der Art der Bezahlung der Kaufpreise Unklarheiten bestanden, wurden letztlich als Lösung mit Kaufvertrag die zwischen N.N. und der D. GmbH bestehenden beiden Kauf- und Wohnungseigentumsverträge und die zwischen der D. GmbH und der X.BauträgerGmbH&CoKG abgeschlossenen Bauträgerwerkverträge einvernehmlich aufgehoben und gleichzeitig wurden die Liegenschaftsanteile betreffend die Häuser 1-3 vom N.N. als grundbücherlicher Eigentümer nunmehr an Ing. H.D. ( = Geschäftsführer der D. GmbH) um einen Kaufpreis von 600.000 € verkauft, wobei der Kaufpreis zur Abdeckung der Bank.X als Absonderungsgläubigerin diente und der Rest dem allgemeinen Massekonto zufloss. Mit der einvernehmlich vereinbarten Aufhebung wollten die Vertragsparteien keineswegs eine echte Rückgängigmachung der aufgehobenen Kauf- und Wohnungseigentumsverträge unter Wiedererlangung der Verfügungsgewalt beim Verkäufer erreichen, sondern letztlich eine "Bereinigung" der aufgeworfenen konkursrechtlichen Anfechtungsfragen. Dass aber dem Bw. die vom Masseverwalter mit diesem Kaufvertrag angestrebte einvernehmliche Lösung der konkursrechtlichen (anfechtungsrechtlichen) Überlegungen und Zielsetzungen durchaus bekannt waren, zeigt das Vorbringen im Vorlageantrag, wird doch darin auf dieses Schreiben des Masseverwalters verwiesen. Wenn somit unter Punkt II des Kaufvertrages die Vertragsaufhebung nach dem Willen der Vertragsparteien allein der Herbeiführung dieser konkursrechtlichen Zielsetzung diente ohne damit eine echte Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges herbeiführen zu wollen und deshalb unter dessen Punkt III der Verkäufer die Grundanteile vereinbarungsgemäß an den im Voraus schon bestimmten neuen Verkäufer, nämlich an den Geschäftsführer der bisher als Käuferin auftretenden D. GmbH verkaufte, somit die Auflösung des alten und der Abschluss des neuen Kaufvertrages gleichsam uno actu erfolgten, dann hat bei dieser Sachlage der Verkäufer in Wahrheit nicht die Möglichkeit wiedererlangt, das Grundstück einem Dritten zu verkaufen. Eine echte Rückgängigmachung iSd § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG liegt demzufolge durch die vereinbarte Aufhebung nicht vor. Das diesbezügliche Vorbringen, sollte damit überhaupt ein Antrag gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 GrEStG eingebracht worden sein, vermag somit mangels Tatbestandsverwirklichung die begehrte Nicht(Null)festsetzung nicht zu stützen. Zusammenfassend ist daher- wie oben bereit ausgeführt- über den vorliegenden Berufungsfall dahingehend zu entscheiden, dass das Finanzamt frei von Rechtswidrigkeit den Inhalt des zwischen dem Bw. und der Fa. X.BauträgerGmbH&CoKG abgeschlossenen Bauträgerwerkvertrag als eine Vereinbarung beurteilt hat, wodurch sich der Bauträger vom Grundeigentümer gegen die vereinbarte Gegenleistung des Erhaltes von zwei Reihenhäusern und eines Barbetrages die Liegenschaft "fest an die Hand geben ließ" und der Bauträger dadurch wirtschaftlich in die Lage versetzt wurde, das Grundstück EZ Zahl durch die Verbauung mit einer Reihenhausanlage "im eigenen Namen und auf eigene Rechnung" solcherart zur Verfolgung eigener wirtschaftlicher Ziele zu nutzen, wie dies im Allgemeinen nur dem Eigentümer eines Grundstückes möglich ist. Der gegenständliche Bauträgerwerkvertrag wurde somit zu Recht als ein Rechtsvorgang iSd § 1 Abs. 2 GrEStG versteuert. Was das Vorbringen betreffend die Höhe der angesetzten Gegenleistung anlangt, wurde vom Bw. in seiner niederschriftlichen Aussage selbst glaubhaft angegeben, "für die Bebauung sollte ich ATS 3,5 Millionen und 2 der 7 Häuser (letztlich) fassadenfertig, innen Rohbau, erhalten". Das Finanzamt hat bei der Ermittlung der Gegenleistung lt. Berufungsvorentscheidung dem Umstand Rechnung getragen hat, dass die beiden Häuser lt. Rechnung mit 303.829,20 € abgerechnet und auf Grund der Zahlungsschwäche des Fa. X.BauträgerGmbH&CoKG dem Bw. - wie er desweiteren ausführte- "letztlich tatsächlich ATS 2 Mio (entspricht 145.345,67 €) bezahlt wurden". Die in der Berufungsvorentscheidung angesetzte Gegenleistung von 449.174,87 € (303.829,20 € + 145.345,67 €) erweist sich folglich betragsmäßig als unbedenklich. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz sieht keine Veranlassung von dieser Ermittlung der Gegenleistung abzugehen. Unter Übernahme dieser Gegenleistung in Höhe von 449.174,87 € ergibt sich gemäß § 7 Z 3 GrEStG die festzusetzende Grunderwerbsteuer mit 15.721,12 €. Der Berufung ist somit wie im Spruch ausgeführt teilweise stattzugeben. Innsbruck, am 27. Februar 2007

Normen und Schlagworte

wirtschaftliche VerwertungsmöglichkeitBauträger

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0386-I/06
Stammnummer
26942
Gültig
27.02.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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