Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0386-I/06
Einräumung der wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeit eines Grundstückes, wenn darauf vom Bauträger im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine Reihenhausanlage errichtet wird
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0386-I/06vom 27.02.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Finanzamt hat auf Grund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen frei von Rechtswidrigkeit den Inhalt des zwischen dem Grundeigentümer und dem Bauträger abgeschlossenen Bauträgerwerkvertrag als eine Vereinbarung (Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG 1987) beurteilt, wodurch sich der Bauträger vom Grundeigentümer gegen die vereinbarte Gegenleistung des Erhaltes von zwei (der insgesamt 7) Reihenhäuser und eines Betrages von 2 Mio S die Liegenschaft "fest an die Hand geben ließ" , wodurch der Bauträger wirtschaftlich in die Lage versetzt wurde, das Grundstück durch die Verbauung mit einer von ihm geplanten, projektierten und baubehördlich bereits genehmigten Reihenhausanlage "im eigenen Namen und auf eigene Rechnung" solcherart zur Verfolgung eigener wirtschaftlicher Zwecke (durch Erhalt der Werklöhne) zu nutzen, wie dies im Allgemeinen nur dem Eigentümer eines Grundstückes möglich ist. Entgegen dem Berufungsvorbringen liegt kein klassischer "Werkvertrag per se" zur Errichtung von zwei Reihenhäusern auf dem Eigengrund des Grundeigentümers vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des N.N., Adresse, vertreten durch
Rechtsanwalt.X, vom 31. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 3. März 2006 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Ausgehend von einer Gegenleistung in Höhe von
449.174,87 € wird gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG die
Grunderwerbsteuer mit 15.721,12 € festgesetzt. Die Ermittlung der
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe wird in den
Entscheidungsgründen dargestellt und bildet insoweit einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches. Auf die bereits eingetretene Fälligkeit wird
hingewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 6. Februar 2002 schlossen N.N. als Auftraggeber und die
Firma X.BauträgerGmbH&CoKG als Auftragnehmer und Bauträger einen
Bauträgerwerkvertrag mit auszugsweise folgendem Inhalt:
"I.
Präambel
Herr
N.N., geb.
Datum, ist Alleineigentümer des GST
1053/4 in EZ Zahl im Ausmaß von ca.
1514 m2, gewidmet als Baufläche (begrünt). Die Grundstücksadresse
ist X-Straße.
Der Auftragnehmer beabsichtigt,
auf dieser Liegenschaft gemäß dem rechtskräftigen Baubescheid
des Stadtmagistrates A vom 06.12.2001,
Zahl 123, im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung eine Reihenhausanlage mit 7 Reihenhäusern (Einfamilien- und
Doppelhausanlage) zu errichten.
II.
Vertragsgegenstand
1.
Bauausführung
Die
Vertragsteile vereinbaren, dass der Auftragnehmer im eigenen Namen auf eigene
Rechnung das Bauvorhaben durchführt.
Vertragsgegenstand ist die
Errichtung der Reihenhäuser Nr. 6 und 7 laut den Einreichplänen des
Architekten XX vom 04.04.2001,
Anschrift.
Der Auftraggeber beauftragt den
Auftragnehmer mit der Planung, Erstellung der Leistungsverzeichnisse,
Ausschreibung, Vergabe, Bauleitung und Bauaufsicht für das in der
Präambel beschriebene Bauvorhaben und der Auftragnehmer nimmt diesen
Auftrag an.
Der Auftragnehmer
errichtet das kaufgegenständliche Objekt gemäß der Bau- und
Ausstattungsbeschreibung fassadenfertig. Die Auftraggeberseite hat den
Kaufgegenstand zur Gänze selbst auszubauen
(Rohbau).
Dem Auftraggeber ist
bekannt, dass die Einreichplanung und die für die Erlangung der
Baubewilligung sonstigen notwendigen Unterlagen und Pläne von oben
erwähntem Architekten bereits erstellt wurden. Der Auftraggeber
bestätigt, diese Pläne zu kennen.
2.
Entgelt/Zahlungsmodalitäten/Sicherstellung
Das
als Fixpreis vom Auftragnehmer garantierte Pauschalentgelt für die vom
Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen (fassadenfertige Erstellung des
Vertragsgegenstandes und aller Leistungen gemäß den vorliegenden
Einreichplänen vom 04.04.2001 samt Bau der Tiefgarage sowie der
Außenanlage gemäß Bau- und Ausstattungsbeschreibung)
beträgt brutto 357.446,00 (in Worten EURO:
dreihundertsiebenundfünfzigtausendvierhundertsechsundvierzig), (entspricht
ATS 4.918.561,00).
Den
Vertragsteilen ist bekannt, dass der Auftraggeber gleichzeitig weitere
Grundanteile der EZ Zahl an 5
Kaufinteressenten verkauft. Laut diesen Kaufverträgen sind die Käufer
verpflichtet, den Kaufschilling für diese Anteile in Höhe von
insgesamt EUR 610.528,92 (ATS 8.401.061,16) auf die vom Vertragsverfasser
bekanntzugebenden Treuhandkonto zu bezahlen.
Der Auftragnehmer bzw.
Bauträger ist berechtigt, den Gesamtkaufpreis dieser Grundanteile mit dem
Werklohn laut gegenständlichem Vertrag in Höhe von EUR 357.446,00 (ATS
4.918.561,00) gegenzuverrechnen.
Der Vertragsverfasser erhält
von beiden Vertragsparteien den unwiderruflichen Auftrag, einen Betrag in
Höhe von EUR 253.083,00 (ATS 3,482.500,00) nach Eingang auf die Anderkonten
und Vorliegen der Berechtigungen (Sicherstellung der Rechtstellung der
Auftraggeber bzw. Käufer gemäß
§ 24(a) WEG und § 24(c)
WEG) an den Auftraggeber auf ein von diesem bekanntzugebenden Konto zu bezahlen.
Die Vertragsparteien vereinbaren
ausdrücklich, dass der jeweilige gemäß vereinbartem Ratenplan zu
zahlende Werklohnanteil erst nach Überweisung des Betrages von EUR
253.083,00 an den Auftraggeber fällig wird.
Zur Sicherstellung des
Kaufschillings verpflichtet sich der Auftragnehmer und Bauträger, die
Zusage der beabsichtigten Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes für
den Käufer im Grundbuch gem. §§ 24a Abs. 2 bzw. 24c WEG 1975 auf
der zu bebauenden Liegenschaft in Verbindung mit der Zahlung nach Ratenplan
(§ 9 BTVG) anzumerken.
Der
Kaufschilling für sämtliche Grundanteile der jeweiligen Käufer
geht auf ein eigenes Treuhandkonto, welches ausschließlich für den
Auftraggeber eingerichtet wird. Der Vertragsverfasser bzw. Treuhänder
erhält vom Auftraggeber den unwiderruflichen Auftrag, Zahlungen von diesem
Konto an den Auftragnehmer gemäß vereinbartem Ratenplan, somit nach
Baufortschritt,
vorzunehmen.
Weiters verpflichtet
sich der Auftraggeber alle notwendigen Unterschriften zu leisten, dass der
Auftragnehmer den Werklohn bezüglich der Auftraggeber der übrigen 5
Reihenhäuser gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des BTVG
grundbücherlich sicherstellen kann.
3. Weiterleitung
des Entgeltes an den
Auftragnehmer
Der Vertragsverfasser
erhält von beiden Vertragsteilen den unwiderruflichen Auftrag, den Werklohn
aufgrund des Baufortschrittes an den Auftragnehmer weiterzuleiten wie
folgt:
1) 30 % bei Baubeginn
aufgrund einer rechtskräftigen
Baubewilliguing
2) vom
Restbetrag
a) 40,00 % bei
Fertigstellung des Rohbaues der Tiefgarage und der
Keller
b) - e)"
Der grundbücherliche Alleineigentümer der
Liegenschaft Zahl N.N. schloss als Verkäufer bezogen auf den dem ideellen
Grundanteil für das jeweilige Haus entsprechenden (ideellen) Anteil an
dieser Liegenschaft (Vertragsgegenstand) mit den einzelnen Käufern einen
Kauf und Wohnungseigentumsvertrag ab. Punkt I Allgemeines führt u.a.
Folgendes aus:
"Die Firma
X.BauträgerGmbH&CoKG, vertreten
durch den GF Herrn W.H., errichtet auf
dieser Liegenschaft gemäß dem Baubescheid des Stadtmagistrates
A vom 06.12.2001, Zahl
123 im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung eine Reihenhausanlage mit sieben Reihenhäusern (Einfamilien- und
Doppelhausanlage). Die Anlage ist noch nicht
fertiggestellt.
Die Käufer der
einzelnen Einheiten dieser Anlage bilden eine Wohnungseigentumsgemeinschaft im
Sinne des WEG 2002 in der jeweils gültigen
Fassung.
Der gegenständliche
Vertrag sowie der zwischen der Firma
X.BauträgerGmbH&CoKG und der
Käuferseite zu schließende Bauträgerwerkvertrag bedingen sich
gegenseitig, sodass im Falle eines berechtigten Rücktrittes vom
Bauträgervertrag auch der gegenständliche Vertrag wegen Wegfalles der
Geschäftsgrundlage aufgelöst ist."
Mit der an N.N. gerichteten Rechnung vom 18.12.2003 hat die
Firma X.BauträgerGmbH&CoKG gemäß Bauträgerwerkvertrag
vom Jahr 2002 und nach Abschluss der Bauarbeiten über die fassadenfertige
Errichtung der 2 Häuser inklusive Tiefgarage wie folgt abgerechnet:
"Betrag lt. Vertrag
€ 297.871,-- minus nicht erbrachte Leistung wie Balkongeländer etc. 15
% der Vertragssumme sind € 44.680, ergibt eine
|
Rechnungssumme von
|
€
253.191,--
|
Ust 20
%
|
50.638,20
|
Rechnungssumme:
|
€
303.829,20
Bitte nicht
einzahlen- wird lt. Vertrag mit Grundstück gegenverrechnet."
Am 19. Juli 2005 wurde N.N. zu den Kaufverträgen
Wohnanlage X-Str. niederschriftlich vernommen. Diesbezüglich machte er
folgende Angaben:
"Y-GmbH&CoKG
trat wegen einer Bebauung des gegenständlichen Grundstückes an mich
heran, nach dem ich deshalb inseriert
hatte.
Für die Bebauung sollte
ich ATS 3,5 Millionen und 2 der 7 Häuser (letztlich 6+7) fassadenfertig,
innen Rohbau, erhalten. Es gibt dazu eine schriftliche Vereinbarung, welche sich
beim Rechtsanwalt X befindet; ich werde
dafür sorgen, dass dem Finanzamt innerhalb der nächsten Woche eine
Kopie übermittelt wird.
Letztlich wurden ATS 2,0 Millionen
tatsächlich bezahlt, da die Fa. X.Bau
bereits zahlungsschwach war. Eine gesonderte Vereinbarung zur Bezahlung des
Hauses 3 mit der Y-GmbH lt. Punkt V des
Kaufvertrages ist mir nicht bekannt, und auch nicht relevant, da ich auch keine
Kaufpreise erhalten
habe.
Zunächst ist die
bauausführende Firma die Fa. Sch.
gewesen. Statt deren ist schließlich die Firma
D. in die weitere Bautätigkeit
eingetreten. Dass diese für zumindest einen Teil der Aufwendungen
Häuser (2-3) erhalten hätte, wird mit der Zahlungskraft des
Auftraggebers X.Bau (Rechtsnachfolger der
Y) zusammengehängt sein.
Die Häuser 1-5 wurden durch
die D fertiggestellt, bis auf die derzeit
noch im Eigentum des Herrn D.O. stehenden
Häuser 2+3 auch innen. Das betrifft also auch Haus 4, welches durch Herrn
H. an
R/T veräußert wurde, und Haus
5, welches offiziell durch mich an K/G
verkauft wurde. Von eventuellen Ausbauvereinbarungen mit der Fa.
D ist mir nichts bekannt.
Die Kaufpreise sämtlicher
Grundstücke und Bauwerke gingen immer auf ein Treuhandkonto des
Vertragserrichters Rechtsanwalt Dr. G,
wobei an mich aus diesem Titel keine Zahlungen geleistet wurden.
Zur Vertragsauflösung betr.
Häuser 2+3 kann ich sagen, dass ich nur beim ersten Gesprächstermin
beim Masseverwalter Dr. Z dabei war, uzw.
mit meinem damaligen Vertreter Dr. G; da
mir der Verlauf dieses Gespräches nicht behagt hatte, bestellte ich
X für die weiteren Verhandlungen zu
meinem Vertreter, welcher an den weiteren Gesprächen für mich
teilnahm.
Gleich zu Beginn, beim
ersten Gesprächstermin bei dem ich anwesend war, hat Herr
De gesagt, er würde selbst kaufen
wollen, und sagte dieser auch sinngemäß: " ...damit man aus dieser
Sache einigermaßen gut herauskäme....". Es bestand keine
Veranlassung, an eine dritte Partei zu veräußern, und hat eine solche
Überlegung meines Wissens auch nie eine Rolle
gespielt.
Zeitangaben lassen sich
keine machen, da ja nur X bei den
Verhandlungen zugegen war. "
Mit Bescheid vom 3. März 2006 wurde gegenüber
N.N. (Bw) für den Rechtsvorgang "Bauträgerwerkvertrag vom 6. Februar
2002 mit X.BauträgerGmbH&CoKG i.L." von einer Gegenleistung von
502.791,67 € (Kaufpreis: 357.446 € + sonstige Leistung: 145.345,67
€) die Grunderwerbsteuer mit 17.597,71 € festgesetzt. Begründend
wurde ausgeführt, dass mit diesem Bauträgerwerkvertrag der
Auftragnehmer X.BauträgerGmbH&CoKG das Recht der Bebauung des
Grundstückes 1053/4 in EZ Zahl im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
erworben habe. Als Entgelt wäre die fassadenfertige Errichtung der
Reihenhäuser 6+7 (Fixpreis € 357.446,00), sowie die Entrichtung eines
Betrages von € 253.083,00 (später abgewandelt auf einen Betrag von ATS
2.000.000/ € 145.345,67) zu Gunsten des Auftraggebers N.N. vereinbart
gewesen. Dieser Erwerb der wirtschaftlichen Verfügungsmacht- sämtliche
Grundstückskaufpreise seien dem Auftragnehmer zugeflossen- unterliege der
Grunderwerbsteuer gem. § 1 (2) Grunderwerbsteuergesetz mit sämtlicher
Gegenleistung, welche der Übernehmer des Übereignungsanspruches zu
leisten habe- gem. § 5 (1) Zi 6 GrEStG im vorliegenden Fall die Fixpreise
und den Geldbetrag. Weiters wurde dargelegt, dass im Streitfall wegen der
Uneinbringlichkeit der Abgabe bei der X.BauträgerGmbH&CoKG diese
gegenüber dem Gesamtschuldner N.N. festgesetzt wurde.
Diesen Grunderwerbsteuerbescheid bekämpft die
gegenständliche weitwendig begründete Berufung dem Grunde nach im
Wesentlichen mit dem Vorbringen, bei diesem Bauträgerwerkvertrag handle es
sich um einen "klassischen Werkvertrag per se", womit der Bw. lediglich mit der
Fa. X.BauträgerGmbH&CoKG einen Werkvertrag des Inhaltes abgeschlossen
habe, dass diese für ihn auf seinem Eigengrund zwei Reihenhäuser
errichte. Durch diesen Rechtsvorgang sei der Fa. X.BauträgerGmbH&CoKG
nicht die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Bauliegenschaft EZ
Zahl zugekommen. Das Finanzamt sei zu Unrecht vom Vorliegen eines Erwerbsvorgang
gemäß
§ 1 Abs. 2 GrEStG ausgegangen. "Vorsichtshalber" werde
auch die Höhe der Gegenleistung bestritten.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die grundsätzliche
Steuerpflicht des in Frage stehenden Rechtsvorganges bestätigt, der
Berufung gegen die Bemessungsgrundlage aber insoweit gefolgt, dass nunmehr von
einer Gegenleistung von 449.174,87 € (= 303.829,20 € + 145.345,67
€) die Grunderwerbsteuer mit 15.721,12 € festgesetzt wurde. Die
Begründung lautete wie folgt:
"Die
Erledigung weicht von Ihrem Begehren aus folgenden Gründen
ab:
Mit Bauträgerwerkvertrag
vom 6.2.2002 zwischen dem Auftraggeber
N.N. und der Firma
X.BauträgerGmbH&CoKG erwarb
letztere das Recht der Bebauung der Liegenschaft des
N.N. in EZ
Zahl im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung (Feststellung und Vereinbarung lt. Präambel bzw. Pkt.
II.1).
Gemäß Pkt. II.1
des gegenständlichen Bauträgerwerkvertrages ist Vertragsgegenstand
tatsächlich die Errichtung der Reihenhäuser 6 + 7; allerdings wird
auch die laut Präambel auf der Liegenschaft des
N.N. in EZ
Zahl beabsichtigte Errichtung einer
Reihenhausanlage mit 7 Reihenhäusern im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung vereinbart.
Das Vorliegen
eines "klassischen Werkvertrages per se" impliziert an sich nicht von vorne
herein einen Ausschließungsgrund für die Grunderwerbsteuer; es kommt
vielmehr auf den Inhalt, bzw. Verflechtungen mit etwaigen weiteren
Verträgen an. Hingewiesen darf in diesem Zusammenhang werden auf Erwerbe im
Bauherrenmodell.
Die Tatsache
"weiterer Verkäufe" und der Verpflichtung der Bezahlung von
Grundstückskaufpreisen durch fünf Kaufinteressenten auf diverse
Treuhandkonten widerspricht nicht einem Vorliegen der wirtschaftlichen
Verfügungsmacht bei der Fa.
X.BauträgerGmbH&CoKG
.
Begründung:
Herr
N.N. hatte zu keinem Zeitpunkt die
Verfügungsgewalt über das Treuhandkonto, sondern der Auftragnehmer
X.BauträgerGmbH&CoKG hatte
vielmehr die Berechtigung, den Werklohn für die Häuser 6 + 7 mit dem
Gesamtkaufschilling der betr. Grundanteile gegenzuverrechnen; vereinbart war
lediglich, dass Herr N. einen Betrag von
€ 253,083,00 erhalten
sollte.
Herr
N.N. gab anlässlich der Niederschrift
vom 19.7.2005 betreffend Kaufverträge Wohnanlage
X-Str., zu Protokoll, dass er für die
Bebauung ATS 3.500.000,00 und die fassadenfertigen Häuser 6 + 7 erhalten
sollte; letztlich wurden jedoch lediglich ATS 2.000.000,00
bezahlt.
Die Kaufpreise
sämtlicher Grundstücke und Bauwerke wären immer auf ein
Treuhandkonto des Vertragserrichters RA Dr.
G gegangen, wobei an ihn aus diesem Titel
keine Zahlungen geleistet
wurden.
Dass der Fa.
X.BauträgerGmbH&CoKG nur jene
Kaufpreise im Rahmen der Gegenverrechnung zugeflossen seien, die dem
vereinbarten Werklohn entsprochen hätten, kann auch schon deshalb nicht
gesehen werden, da in Anrechnung diverser Minderleistungen anstatt des
vereinbarten Werklohnes von € 357.446,00 ein Betrag von € 303.829,20
in Rechnung gestellt wurde (Rechnung der Fa.
X.BauträgerGmbH&CoKG an Herrn
N.N. vom 18.12.2003), welcher jedoch auf
Grund der Gegenverrechnungsvereinbarung nicht eingezahlt wurde und zudem, obwohl
treuhändig sichergestellt, schließlich anstatt der vereinbarten
€ 253.083,00 lediglich der Gegenwert von ATS 2.000.000,00 (siehe
Niederschrift)- € 145.345,67- an Herrn
N.N. bezahlt
wurde.
Die Erwerbe der
Grundstücke der Häuser 2 und 3 durch die Fa.
D. GmbH vom Berufungswerber vermögen
keinen Beweis in die begehrte Richtung zu führen, da ein Erwerb in jedem
Fall vom (grundbücherlichen) Eigentümer erfolgen
wird.
Zur Vereinbarung im
Kaufvertrag über das Grundstück des Hauses 2 (ErfNr.
123JZ) vom 14.4./30.4.2003, wonach die
Käuferseite D. GmbH keine Zahlung zu
leisten hätte, zumal der Kaufpreis mit der Werkleistung der
Käuferseite laut Werkvertrag gegenverrechnet würde, kann gesagt
werden, dass diese im Zusammenhang mit der Werkleistung, welche die Fa.
D. GmbH generell als (neuer)
Bauausführender der Fa.
X.BauträgerGmbH&CoKG für das
Gesamtprojekt zu erbringen hatte, zu sehen ist, und nicht etwa weil letztere
ihre Leistungen aus dem Bauträgerwerkvertrag vom 6.2.2002 nicht erbracht
hat und es die Fa. D. GmbH übernommen
hat, diese Leistungen, quasi an Zahlungs statt, fertig zu
stellen.
Durch den Berufungswerber
wird offenbar vermeint, die Fa. D. GmbH
wäre in den (Werk-) Vertrag mit der Fa
X.BauträgerGmbH&CoKG eingetreten,
wo doch erstere lediglich Bauausführende des betr. Bauträgers war. Es
wäre denkbar unsinnig, wollte der Veräußerer
N.N. auf den betr. Erlös von €
118.158,00 verzichten, welcher ihm doch zustand, zumal sich die Fa.
X.BauträgerGmbH&CoKG ja
vertraglich gebunden hatte. Vielmehr drückt gerade diese Vereinbarung aus,
dass die Rechtsstellung des Verkäufers keine üblich freie war, sondern
die Fa. X.BauträgerGmbH&CoKG
tatsächlich eine umfassende Verfügungsmacht innehaben musste, welche,
neben den Vorgängen auf den Verrechnungskonten, wie in ähnlichen
Fällen nicht unüblich, auch die
Grundstücksveräußerungen inkl. deren Vertragsgestaltung selbst
betraf.
Unter Pkt. V.2 des Kauf-
und Wohnungseigentumsvertrages zwischen
N.N. und
M.K. und
S.G. wird der unwiderrufliche Auftrag
erteilt, den Kaufpreis an den Bauträger nach Maßgabe des
Bauträgerwerkvertrages, abgeschlossen zwischen dem Verkäufer und dem
Bauträger, weiterzuleiten. Der in der Berufung dazu ausgeführte
Satzteil "...in Abgeltung der von diesem für den Berufungswerber zu
erbringenden Werkleistungen..." ist eine willkürliche Beifügung welche
im zitierten Vertrag nicht vorkommt. Der Vertragsverfasser erhielt laut
Bauträgerwerkvertrag vom 6.2.2002 zwischen dem Auftraggeber
N.N. und der Firma
X.BauträgerGmbH&CoKG den
unwiderruflichen Auftrag, einen Betrag in Höhe von € 253.083,00 nach
Eingang auf die Anderkonten und Vorliegen der Berechtigungen (...) an den
Auftraggeber auf ein von diesem bekannt zu gebendes Konto zu
bezahlen.
Nur diese Summe wurde
laut dem betr. Vertrag dem Auftraggeber zugestanden (neben den Häusern 6 +
7), was sich auch mit dessen Aussage in der Niederschrift vom 19.7.2005 deckt.
Es kann keine Rede davon sein, der Auftraggeber hätte "die Kaufschillinge"
erhalten und lediglich den Werklohn lt. Ratenplan weiterleiten
lassen.
Schließlich ist auch
ausdrücklich vereinbart worden, dass der jeweilige gemäß
vereinbartem Ratenplan zu zahlende Werklohnteil erst nach Überweisung des
og. Betrages von € 253.083,00 fällig
wird.
Im betreffenden
Bauträgerwerkvertrag vom 6.2.2002 zwischen dem Auftraggeber
N.N. und der Firma
X.BauträgerGmbH&CoKG verpflichtet
sich der Auftraggeber zur Leistung sämtlicher Unterschriften zur
grundbücherlichen Sicherstellung sämtlicher betreffender
Werklöhne der fünf Grundstückserwerber durch den Auftragnehmer;
auch dieser Passus zeigt die Machtstellung des Bauträgers
auf.
Die Käuferaquisition
erfolgte durch die Fa. Y-GmbH&CoKG,
die spätere Firma
X.BauträgerGmbH&CoKG, welche
sowohl für den Verkauf der betreffenden Objekte als auch der
Grundstücke federführend war. Herr
N.N. hatte zu keinem Zeitpunkt einen
Einfluss auf die Verkäufe.
Zum
zit. Kaufvertrag vom 29.6./1.7.2004 kann auf Grund umfangreicher Erhebungen
festgestellt werden, dass der Veräußerer
N.N., welcher offiziell die betreffenden
Grundstücke im Eigentum hatte, die Verfügungsmacht i.S.d. § 17
(1) 1 GrEStG nicht wiedererlangt
hat.
Der Verkäufer hatte die
wirtschaftliche Verfügungsmacht an die
X.BauträgerGmbH&CoKG, welche die
besagte Reihenhausanlage in eigenem Namen und auf eigene Rechnung errichtet hat,
abgetreten; weder wurde diese durch die gegenständliche
Rückgängigmachung der betr. Verträge zurückerhalten bzw.
dieses angestrebt, noch wurden die erhaltenen Leistungen durch den
Veräußerer tatsächlich rückerstattet: Die
Rückgängigmachung erfolgte im Zusammenhang mit dem Konkursverfahren
der Firma X.BauträgerGmbH&CoKG
als einvernehmliche Gesamtlösung; der Kauf durch Herrn
H.D. (an Stelle der
D. GmbH) diente vorwiegend der
Schadenbegrenzung und konnte daher, nicht zuletzt durch die mannigfaltigen
Vernetzungen aller Beteiligten - die Zurückstellung der geleisteten oder
erhaltenen Leistungen, aus welchem Titel auch immer, kann durch keine der
involvierten Parteien nachgewiesen werden -, der Veräußerer seine
Machtstellung nicht
wiedererlangen.
Der Berufung kann
lediglich insofern entsprochen werden, als sich die Gegenleistung betr. den
Kaufpreis auf Grund von Minderleistungen des Bauträgers von bisher €
357.446,00 auf 303.829,20 reduziert, sodass die Gesamtgegenleistung inkl. der
sonstigen Leistungen in Höhe von € 145.345,67 nunmehr €
449.174,87 beträgt."
Der Bw. beantragte daraufhin die Vorlage seines
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
replizierte auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung wie folgt:
"Vorerst
verweist der Berufungswerber nochmals auf seine Ausführungen in seiner
Berufung vom 30.3.2006 und erhebt diese auch weiterhin umfassend zu seinem
Vorbringen.
Wenn in der
Bescheidbegründung ausgeführt wird, dass laut
Bauträgerwerkvertrag vom
6.2.2002
zwischen dem Berufungswerber und der Fa.
X.BauträgerGmbH&CoKG letztere das
Recht der Bebauung der Liegenschaft des Berufungswerbers in EZ
Zahl im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung erworben habe und diesbezüglich auf die Feststellung in der
Präambel bzw. Punkt II. 1. verwiesen wird, ist dies nicht
richtig.
Es
ist nämlich prinzipiell im Rahmen
eines Vertrages der Vertragswille zu hinterfragen und war der Vertragswille, wie
sich unter Punkt II. 1. des Bauträgerwerkvertrages ergibt, eindeutig jener,
dass die Fa. X.BauträgerGmbH&CoKG
für den Berufungswerber die Reihenhäuser Nr.
6
und 7 laut den Einreichplänen des
Architekten XX vom
4.4.2001
errichtet. In der Präambel ist nur
dargestellt, dass eben beabsichtigt ist, eine Reihenhausanlage zu errichten,
wobei diese Absicht nicht impliziert, dass der Berufungswerber hinsichtlich des
Verkaufes seiner Liegenschaft in irgendeiner Form beschränkt ist. Der
Berufungswerber hatte, wie sich aus dem Bauträgerwerkvertrag weiters
ergibt, nicht einmal die Verpflichtung, dass er an Personen zu verkaufen hat,
die ihm die Fa.
X.BauträgerGmbH&CoKG vorgibt,
sondern wurde in Punkt II.
2.
des Bauträgerwerkvertrages dezidiert
normiert, dass den Vertragsteilen bekannt ist, dass der Auftraggeber, sohin der
Berufungswerber, gleichzeitig weitere Grundanteile der EZ
Zahl an fünf Kaufinteressenten
verkauft.
Damit in Verbindung ist
der weiters im Rahmen der Bescheidbegründung ausgewiesene Schluss, dass die
wirtschaftliche Verfügungsmacht an den weiteren Grundanteilen der EZ
Zahl bei der Fa.
X.BauträgerGmbH&CoKG gelegen
wäre, nicht nachvollziehbar, da sich in keinem der vorliegenden
Vertragswerke der Berufungswerber verpflichtet hat, nach den Vorgaben der Fa.
X.BauträgerGmbH&CoKG seine
Grundanteile zu
veräußern.
Auch die
Formulierung im Bauträgerwerkvertrag, dass die aus den
Grundkaufverträgen sich ergebenden Kaufpreise auf die vom Vertragsverfasser
bekannt zu gebenden Treuhandkonten zu bezahlen sind, lässt in keiner Weise
den Schluss auf Vorliegen der wirtschaftlichen Verfügungsmacht bei der Fa.
X.BauträgerGmbH&CoKG zu, sondern
wurde vom Vertragsverfasser augenscheinlich diese Formulierung aus dem Grunde
gewählt, um sicherzustellen, dass der Berufungswerber aus diesen
Kaufpreisen auch tatsächlich den Werklohn für die Reihenhäuser
Nr. 6 und 7 bezahlen kann, weshalb auch im Bauträgerwerkvertrag formuliert
wurde, dass der Auftragnehmer bzw. Bauträger berechtigt ist, den
Gesamtkaufschilling dieser Grundanteile mit dem Werklohn laut
gegenständlichem Bauträgerwerkvertrag gegen zu
verrechnen.
Daraus resultierend,
wären der Fa.
X.BauträgerGmbH&CoKG nur jene
Kaufpreise im Rahmen der Gegenverrechnung zu überweisen, die dem
vereinbarten Werklohn entsprochen hätten, wobei dies aber aus dem Grunde
nicht erfolgt ist, da die Fa.
X.BauträgerGmbH&CoKG die
Reihenhäuser Nr. 6 und 7 nicht fertig gestellt hat, was in der
Bescheidbegründung zur Gänze übergangen wird. Dass im
gegenständlichen Anlassfall ausschließlich ein
Grundstücksvorgang vorlag, ergibt sich auch daraus, dass den Überling
über dem Werklohn für die Häuser Nr. 6 und 7 hinaus eben der
Berufungswerber lukrieren
sollte.
Wenn eine wirtschaftliche
Verfügungsmacht der Fa.
X.BauträgerGmbH&CoKG vorgelegen
hätte, wäre diese Vorgangsweise wirtschaftlich nicht
nachvollziehbar.
Auch die weitere
Begründung der Finanzbehörde, dass die Vereinbarung im Kaufvertrag
über das Grundstück des Hauses Hr. 2 vom 14.4./30.4.2003, wonach die
Käuferseite D. GmbH keine Zahlung zu
leisten hätte, zumal der Kaufpreis mit der Werkleistung der
Käuferseite laut Werkvertrag gegen verrechnet würde und dies so zu
interpretieren sei, dass dies im Zusammenhang mit der Werkleistung, welche die
Fa. D. GmbH generell als
Bauausführende der Fa.
X.BauträgerGmbH&CoKG für das
Gesamtprojekt zu erbringen hatte, zu sehen sei, und nicht weil die Fa.
X.BauträgerGmbH&CoKG ihre
Leistungen aus dem Bauträgerwerkvertrag vom 6.2.2002 nicht erbracht
hätte, kann nicht gefolgt werden. Der Berufungswerber hatte mit Leistungen,
die für das Gesamtprojekt zu erbringen gewesen wären, überhaupt
nichts zu tun, sondern lag sein ausschließliches Interesse an der
Fertigstellung der Reihenhäuser Nr. 6 und 7, so dass überhaupt kein
schlüssiger Grund vorliegt, weshalb er der Fa.
D. GmbH gegenüber einen Betrag von
EUR 118.158,00 "zur Fertigstellung von Allgemeinteilen" an dieser Liegenschaft
zur Verfügung stellt.
Der
Betrag von EUR 118.158,00 aus dem Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom
14.4.2003, angezeigt beim FA Innsbruck zu Erfassungsnummer
111, wurde ausschließlich in der
Privatsphäre des Berufungswerbers geschlossen und stand daher auch diesem
ausschließlich der Betrag von EUR 118.158,00
zu.
Mit der Fa.
X.BauträgerGmbH&CoKG hatte sohin
dieser Kaufvertrag bzw. die Abwicklung desselben in Verbindung mit dem Kaufpreis
nichts zu tun.
Aber auch die
Ausführung, dass im Bauträgerwerkvertrag vom 6.2.2002, abgeschlossen
zwischen dem Berufungswerber und der Fa.
X.BauträgerGmbH&CoKG, sich der
Berufungswerber zur Leistung sämtlicher Unterschriften zur
grundbücherlichen Sicherstellung sämtlicher betreffender
Werklöhne der fünf Grundstückserwerber verpflichtet, zeigt
keineswegs die Machtstellung des Bauträgers bzw. ist ein völlig
üblicher Vorgang im Rahmen der Errichtung eines Eigenheimes für einen
Auftragnehmer. Es ist hier nämlich dezidiert darauf abgestellt, dass diese
grundbücherliche Sicherstellung der Werklöhne erst dann zu erfolgen
hat, wenn eben die Kaufverträge mit dem Berufungswerber unterfertigt sind
und hat dies für die Disposition des Berufungswerbers im Rahmen seiner
Verkäufe überhaupt nichts zu
tun.
Insbesondere ist in diesem
Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber im Rahmen seiner
Verkäufe völlig frei war, dies was sowohl die Bestimmung des
Kaufpreises als auch der Käufer betraf. Die Finanzbehörde wird im
Rahmen der gesamten Vertragswerke keine Verpflichtung des Berufungswerbers
finden, dass er nach den Vorgaben der Fa.
X.BauträgerGmbH&CoKG bzw. der Fa.
Y-GmbH&CoKG zu handeln hat und damit
bei seinen Verkäufen beschränkt
war.
Damit ist der zitierte Passus
im Bauträgerwerkvertrag vom 6.2.2002 nur so zu verstehen, dass, wenn der
Berufungswerber veräußert, er zugunsten des Bauträgers für
die Absicherung des Werklohnes zulasten des Käufers, da dieser zu diesem
Zeitpunkt noch nicht im Grundbuch ist, die Unterschriften abzugeben hat,
respektive er als dann "noch Eigentümer' nicht mehr
verfügungsberechtigt über die gegenständliche Liegenschaft bzw.
Liegenschaftsanteile ist.
Damit in
Verbindung ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber zu keinem Zeitpunkt
die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die von ihm zu verkaufenden
Liegenschaftsanteile verloren
hat.
Unabhängig davon
unterliegt die Finanzbehörde einem Irrtum, wenn sie unterstellt, dass der
Berufungswerber mit Kaufvertrag vom 29.6./1.7.2004 die Verfügungsgewalt im
Sinne der Bestimmung des § 17 (1) Z 1 GrEStG nicht wiedererlangt habe. Es
entzieht sich der Kenntnis des Berufungswerbers, welche "umfangreiche
Erhebungen" die Finanzbehörde in diesem Zusammenhang gesetzt hat. Es ist
aber hiezu festzustellen, dass diese umfangreichen Recherchen offensichtlich
nicht zielführend waren. Dies beweist der Inhalt des Kaufvertrages vom
29.6./1.7.2004, in dem ausdrücklich unter Punkt III. ausgewiesen ist, dass
der Berufungswerber die insgesamt 409/1185 Miteigentumsanteile am
Grundbuchskörper in EZ Zahl verkauft
hat, wobei ein solcher Verkauf nicht möglich gewesen wäre, wenn der
Berufungswerber nicht in der Verfügungsgewalt dieser Miteigentumsanteile
gestanden hätte. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Schreiben des
Masseverwalters, Dr. Z, verwiesen, in dem
die Vorgänge im Rahmen der Abwicklung in der Masse konkret dargestellt
wurden. Die Argumentation der Finanzbehörde, dass diese Vorgangsweise
vorwiegend der Schadensbegrenzung gedient habe, ist unzulässig, da eine
"Schadensbegrenzung" in einem Konkursverfahren zugunsten des Berufungswerbers
bereits in Kenntnis der konkursrechtlichen Bestimmungen nicht möglich
ist.
Faktum ist, dass sehr wohl
zulasten des Berufungswerbers eine Zurückstellung der geleisteten oder
erhaltenen Leistungen erfolgt ist, wobei sich dies dezidiert aus Punkt IV.
dieses Kaufvertrages ergibt, wonach zwar der Berufungswerber einen
Pauschalkaufpreis von EUR 600.000,00 erhält, aber gleichzeitig er sich
unter diesem Vertragspunkt ausdrücklich und unwiderruflich verpflichtet
hat, dass dieser Kaufpreis auf das Treuhandkonto des Masseverwalters, Dr.
Z, fließt und mit diesem Kaufpreis
vom Masseverwalter die unter diesem Vertragspunkt ausgewiesenen Ansprüche
abgedeckt werden.
Damit in
Verbindung ist nur aufgrund dieser Formulierung der Berufungswerber vom
Masseverwalter geltend gemachter Anfechtungstatbestände im Konkurs
über das Vermögen der Fa.
X.BauträgerGmbH&CoKG
entgangen.
Wie diese Regelungen in
diesem Kaufvertrag möglich gewesen sein sollen, ohne dass der
Berufungswerber seine Machtstellung wiedererlangt hat, ist nicht
nachvollziehbar."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Den vorliegenden Besteuerungsfall entscheidet im
Wesentlichen, ob das Finanzamt zu Recht auf Grund schlüssiger und den
Denkgesetzen entsprechender Würdigung der gesamten Vertrags- und Sachlage
davon ausgegangen ist, dass der zwischen dem Bw. und der Fa.
X.BauträgerGmbH&CoKG abgeschlossene gegenständliche
Bauträgerwerkvertrag vom 6. Februar 2002 einen eigenständig zu
versteuernden Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG 1987
begründet.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 GrEStG 1987 unterliegen
der Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung
eines Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich oder
wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf
eigene Rechnung zu verwerten. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zu diesem
Steuertatbestand die ständige Meinung, dass es dabei auf die Umstände
des Einzelfalles ankommt (siehe Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band
II, Grunderwerbsteuer, Rz 253 zu § 1 GrEStG und die dort zitierte VwGH-
Rechtsprechung). Die Verschaffung der Verfügungsberechtigung kann auch
konkludent erfolgen. Anerkannter Zweck des § 1 Abs. 2 GrEStG 1955
und 1987 war und ist, jene Grundstücksumsätze zu erfassen, die den
Tatbeständen des § 1 Abs. 1 GrEStG so nahe kommen, dass sie es wie
dieser ermöglichen, sich den Wert der Grundstücke für eigene
Rechnung nutzbar zu machen (Fellner aaO Rz 250 und die dort zitierte Judikatur).
Dazu ist es nicht erforderlich, dass alle wesentlichen, sich aus dem
Eigentumsrecht ergebenden Befugnisse eingeräumt werden; es genügt
vielmehr, dass der in Rede stehende Rechtsvorgang das eine oder andere
wesentliche Recht des Eigentümers überträgt. Insbesondere wurde
das Vorliegen der Möglichkeit der Verwertung eines Grundstückes auf
eigene Rechnung auch dann bejaht, wenn unabhängig von der Frage eines zu
erzielenden Mehrerlöses die eingeräumte Position der Verfolgung
anderer wirtschaftlicher Ziele diente. Ein solches wirtschaftliches Ziel kann
auch darin erblickt werden, dass sich z. B. ein Baumeister bzw. professioneller
Bauträger eine bestimmte Liegenschaft in der Hoffnung sichert, um durch die
Erlangung des Bauauftrages bzw. Bauträgerwerkvertrages eigene
wirtschaftliche Ziele zu verfolgen (vgl. die bei Fellner aaO Rz 269 zu § 1
GrEStG referierten VwGH- Erkenntnisse vom 27.11.1969, 994/68 und vom 27.2.1995,
94/16/0136). In diesem Zusammenhang und um die mit der vorliegenden
Vertragsgestaltung verfolgten Überlegungen entsprechend zu erkennen, bleibt
einleitend festzuhalten, dass aus grunderwerbsteuerlichen Überlegungen es
das erklärte Ziel jeden Bauherrenmodells ist, den grunderwerbsteuerlichen
Zwischenerwerb eines Grundstückes durch den Bauträger zu vermeiden, um
so dem Käufer den Erwerb eines unbebauten oder auch noch nicht entsprechend
bebauten Grundstückes zur niedrigeren Bemessungsgrundlage zu
ermöglichen.
Bei der Entscheidung des vorliegenden Berufungsfalles ist
an Sachverhalt unbedenklich davon auszugehen, dass laut Präambel des
Bauträgerwerkvertrages vom 6. Februar 2002 der Auftragnehmer und
Bauträger X.BauträgerGmbH&CoKG (laut Firmenbuch: vormals
Y-GmbH&CoKG, Geschäftszweig: Bauträgergeschäfte und Handel
mit Liegenschaften) "beabsichtigt", auf dieser im Alleineigentum des Bw.
stehenden Liegenschaft GST 1053/4 in EZ Zahl gemäß dem
rechtkräftigen Baubescheid vom 06. Dezember 2001 im eigenen Namen und auf
eigene Rechnung eine Reihenhausanlage mit 7 Reihenhäusern zu errichten. Das
Bauansuchen, eingereicht beim Stadtbauamt am 2. April 2001, weist die
Y-GmbH&CoKG als Bauwerber aus. Dass aber der Bw. augenscheinlich in die
vorherige Auftragsvergabe für die Erstellung des Einreichplanes und in die
Abfassung des Bauansuchens, mit Ausnahme der nachträglichen
Vollmachtserteilung zur Einreichung des Bauansuchen, in keinster Weise
entsprechend einem Bauherrn und Bauwerber eingebunden war, zeigt die
ausdrücklich in den Vertragstext aufgenommene Bestimmung des letzten
Absatzes des Punkt II Z 1 des gegenständlichen Bauträgerwerkvertrages.
Diese Formulierung spricht wohl schon deutlich dagegen, dass es sich bei diesem
Bauträgerwerkvertrag um einen mit dem Grundeigentümer abgeschlossenen
klassischen Werkvertrag per se zur Errichtung von zwei Reihenhäusern
gehandelt haben konnte.
Wenn im Vorlageantrag argumentiert wird, aus keinem der
vorliegenden Vertragswerke lasse sich eine Verpflichtung des Bw. ableiten nur an
solche Personen zu verkaufen, die ihm die Fa. X.BauträgerGmbH&CoKG
vorgegeben habe, dann ist diesem Vorbringen Folgendes entgegenzuhalten. In den
vom gleichen Vertragsverfasser wie der gegenständliche
Bauträgerwerkvertrag abgefassten Kauf- und Wohnungseigentumsverträgen,
womit der Bw. als Verkäufer an die jeweiligen Käufer die
entsprechenden Grundanteile für jeweils eines der 5 verbleibenden
Reihenhäuser verkaufte, steht unter Punkt I. Allgemeines ebenfalls der
Hinweis, dass die Fa. X.BauträgerGmbH&CoKG als Bauträger
beabsichtigt, auf der im Alleineigentum des N.N. stehenden Liegenschaft EZ Zahl
gemäß dem Baubescheid vom 6.12.2001 im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung eine Reihenhausanlage mit sieben Reihenhäusern zu errichten.
Weiters normierten jene Kauf- und Wohnungseigentumsverträge, bei denen die
Käufer nicht gesellschaftsrechtlich (W.H. als deren
Geschäftsführer) oder als bauausführende Firma (D. GmbH) mit der
Fa. X.BauträgerGmbH&CoKG in engerem Kontakt standen, eine
ausdrückliche Verpflichtung der Käuferseite, ausschließlich die
Fa. X.BauträgerGmbH&CoKG als Bauträger bzw. deren Rechtsnachfolger
zu beauftragen, das jeweilige Reihenhaus zu errichten. Alle vom Bw. mit den
Käufern abgeschlossenen Kauf- und Wohnungseigentumsverträge enthielten
desweiteren folgenden Passus:
"Der gegenständliche
Vertrag sowie der zwischen der Firma
X.BauträgerGmbH&CoKG
und der Käuferseite zu schließende Bauträgerwerkvertrag bedingen
sich gegenseitig, sodass im Falle eines berechtigten Rücktrittes vom
Bauträgervertrag auch der gegenständliche Vertrag wegen Wegfalles der
Geschäftsgrundlage aufgelöst ist." Aus dem Konnex dieser
Vertragsbestimmung ergibt sich die unbedenkliche Schlussfolgerung, dass der
Abschluss des Bauträgerwerkvertrages mit dem Bauträger Fa.
X.BauträgerGmbH&CoKG gleichsam die conditio sine qua non dafür
war, dass ein potentieller Kaufinteressent überhaupt als Erwerber des
Grundanteiles in Frage kam. Diese vereinbarte Bedingtheit des Kaufvertrages mit
dem Bauträgerwerkvertrag vermittelte dem Bauträger eine faktische und
rechtliche Stellung, die es ihm ermöglichte über den Abschluss des
Bauträgerwerkvertrages auf die Auswahl der Grundstückskäufer
letztlich den bestimmende Einfluss zu nehmen und diese damit dem formell den
Grundanteil verkaufenden Bw. "vorzugeben." Der Bauträger Fa.
X.BauträgerGmbH&CoKG ließ sich im Ergebnis das
Baugrundstück, auf dem von ihr- wie in den abgeschlossenen Verträgen
ausdrücklich immer betont wurde- "im eigenen Namen und auf eigene Rechnung"
die Reihenhausanlage mit 7 Reihenhäusern errichtete wurde, vom Bw. in einer
derartigen Weise "fest an die Hand geben", die es ihr ermöglichte, diese
Liegenschaft durch die Bebauung mit einer Reihenhausanlage im eigenen Namen und
auf eigene Rechnung solcherart (durch die Festlegung des Werklohnes) jedenfalls
zur Verfolgung eigener wirtschaftlicher Ziele zu nutzen, wie dies im Allgemeinen
nur dem Eigentümer eines Grundstückes möglich ist. Für
dieses "fest an die Hand geben" des Grundstückes an den Bauträger,
damit dieser im "eigenen Namen und auf eigene Rechnung" die von ihr
vollständig geplante, projektierte und bereits baubehördlich
genehmigte Verbauung vornimmt und gegen einen bloßen "Werkvertrag per se"
zur Errichtung von zwei Reihenhäusern, spricht auch die niederschriftliche
Aussage des Bw. wenn er dabei wörtlich ausführt,
"Für die Bebauung sollte ich ATS 3,5
Millionen und 2 der 7 Häuser (letztlich 6 + 7) fassadenfertig, innen Rohbau
, erhalten." Diese glaubhafte Darstellung des tatsächlichen
Geschehensablaufes (VwGH 27.9.1995, 90/13/0054) deckt sich auch mit der Rechnung
vom 18. Dezember 2003, worin der Bauträger formell entsprechend dem
Bauträgerwerkvertrag vom Jahr 2002 und nach Abschluss der Bauarbeiten
über die zwei fassadenfertig errichteten Häuser abgerechnet hat und
worin hinsichtlich des Rechnungsbetrages festgehalten wird
"Bitte nicht einzahlen- wird lt. Vertrag mit
Grundstück gegenverrechnet." Wenn es sich aber bei dem
gegenständlichen Bauträgerwerkvertrag- wie die Berufung Glauben machen
will- nur um einen klassischen "Werkvertrag per se" zur Errichtung von zwei
Reihenhäusern auf dem Eigengrund des Bw. gehandelt hätte, wäre
zum einen die Bezeichnung der Fa. X.BauträgerGmbH&CoKG als
"Bauträger" unter Beachtung der Begriffsbestimmung im § 2 Abs. 2
Bauträgervertragsgesetz unverständlich und zum anderen hätte bei
einem bloßen Werkvertrag der Bw. dem Werkunternehmer den Werklohn für
die Errichtung der beiden Reihenhäuser geschuldet, ohne dass es zu einer
"Gegenverrechnung" mit dem Grundstück hätte kommen können. Diese
"Gegenverrechnung" lt. Rechnung in Verbindung mit dem Inhalt des Punktes 2 des
gegenständlichen Bauträgerwerkvertrages vom 6.Februar 2002 und der
niederschriftlichen Aussage des Bw. sprechen in freier Beweiswürdigung
dafür, dass bei verständiger rechtlicher Würdigung der
Geschehensabläufe der Bw. das Baugrundstück EZ Zahl dem Bauträger
X.BauträgerGmbH&CoKG "fest in die Hand gegeben hat" und es diesem
Bauträger dadurch ermöglicht wurde, durch die Verbauung mit einer
Reihenhausanlage das Grundstück "im eigenen Namen und auf eigene Rechnung"
zu eigenen wirtschaftlichen Zielen zu nutzen. Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass die in der Folge hinsichtlich des Erwerbes des Grundanteiles der
einzelnen Reihenhäuser abgeschlossenen Kauf- und
Wohnungseigentumsverträge vom Bw. als dem zivilrechtlichen
Grundeigentümer mit den jeweiligen Käufern abgeschlossen wurden, war
doch durch die vertragliche Bindung mit dem ausschließlich mit der Fa.
X.BauträgerGmbH&CoKG abzuschließenden
Bauträgerwerkverträge sichergestellt, dass als Käufer nur solche
Interessenten in Frage kamen, die bereit waren, mit diesem Bauträger den
Bauträgerwerkvertrag abzuschließen. Über diese Bindung hat der
Bauträger faktisch die Auswahl jener Käufer vorgenommen, die dann
bezogen auf den Grundanteil zum Abschluss des Kauf- und
Wohnungseigentumsvertrages mit dem noch bücherlichen Eigentümer
"zugelassen" waren. Dass aber letztlich allein dem Bauträger die
wirtschaftliche Verfügungsmacht und Verwertungsmöglichkeit über
das Grundstück zustand, wobei ihm diese Verwertungsbefugnis vom Bw. um die
im Bauträgerwerkvertrag vereinbarte "Gegenleistung" der Errichtung von zwei
Reihenhäuser und eines restlichen Geldbetrages eingeräumt wurde, zeigt
sich auch darin, dass unter Punkt V des vom Bw. mit den Käufern K/G
bezüglich des Grundanteiles abgeschlossenen Kauf- und
Wohnungseigentumsvertrages vom 18.3.2003 der Kaufpreis auf ein Treuhandkonto
lautend auf den Vertragsverfasser (ist gleichzeitig auch der Vertragsverfasser
des streitgegenständlichen Bauträgerwerkvertrages) zu bezahlen war und
der Vertragsverfasser von beiden Vertragsteilen den unwiderruflichen Auftrag
erhielt, den Kaufpreis nach grundbücherlicher Anmerkung der Zusage der
beabsichtigten Einräumung von Wohnungseigentum gemäß WEG 2002 an
den Bauträger nach Maßgabe des Bauträgerwerkvertrages,
abgeschlossen zwischen dem Verkäufer und dem Bauträger,
weiterzuleiten. Damit war sichergestellt, dass auf das vom Vertragsverfasser
bekannt gegebene Konto in Summe jener Betrag floss, der zwischen dem Bw. und dem
Bauträger für die Einräumung der Verwertungsbefugnis festgelegt
war. Wenn aber im Bauträgerwerkvertrag vom 6. Februar 2002 festgehalten
wird, den Vertragsteilen sei bekannt, dass der Auftraggeber gleichzeitig weitere
Grundanteile der EZ Zahl an 5 Kaufinteressenten verkauft und laut diesen
Kaufverträgen die Käufer verpflichtet seien, den Kaufschilling
für diese Anteile in Höhe von insgesamt EUR 610.528,92 ( ATS
8.401.061,16) auf die vom Vertragsverfasser bekannt zu gebenden Treuhandkonten
zu bezahlen, alle Kaufverträge aber erst im Laufe des Jahres 2003
abgeschlossen wurden, dann zeigt dies, dass bereits vor dem
Kaufvertragsabschluss der Kaufpreis für die Grundanteile zwischen
Bauträger und Grundeigentümer festgelegt war. Der
Grundstücksverkäufer war daher entgegen dem Vorbringen im
Vorlageantrag hinsichtlich der Grundanteile in der Preisgestaltung nicht
völlig frei. Die Einwände im Vorlageantrag vermögen daher nicht
eine sachliche Unrichtigkeit der Feststellung in der Berufungsvorentscheidung
aufzuzeigen, die Käuferaquisition sei durch die Fa. Y-GmbH&CoKG, die
spätere Fa. X.BauträgerGmbH&CoKG erfolgt, welche sowohl für
den Verkauf der betreffenden Objekte als auch der Grundstücke
federführend gewesen sei, während Herr N.N. zu keinem Zeitpunkt einen
Einfluss auf diese Verkäufe gehabt hätte.
Unter Beachtung obiger Ausführungen war daher für
die Entscheidung des vorliegenden Berufungsfalles davon auszugehen, dass bei
Würdigung der niederschriftlichen Aussage des Bw. in Konnex gesehen mit dem
Vertragsinhalt des gegenständlichen Bauträgerwerkvertrages und der vom
Bw. letztlich in seiner Funktion als grundbücherlicher Eigentümer
abgeschlossen Kauf- und Wohnungseigentumsverträge sich begründet die
Schlussfolgerung ergibt, dass durch diesen Bauträgerwerkvertrag nicht
bloß ein "Werkvertrag per se" zur Errichtung von zwei Reihenhäusern
auf dem Eigengrund des Bw. abgeschlossen wurde, sondern in wirtschaftlicher
Konsequenz dieses Bauträgerwerkvertrag die als Bauträger auftretende
Fa. X.BauträgerGmbH&CoKG letztlich vom Bw. implizit die
Möglichkeit erhalten hat, die Bauliegenschaft im eigenen Namen und auf
eigene Rechnung mit einer Reihenhausanlage zu verbauen und solcherart (aus dem
festgelegten Werklohn der mit den 5 Käufern abgeschlossenen
Bauträgerwerkverträge) das Grundstück zur Verfolgung eigener
wirtschaftlicher Ziele zu nutzen. Das Finanzamt hat somit im Ergebnis frei von
Rechtswidrigkeit durch diesen Bauträgerwerkvertrag den zwischen dem Bw. und
der Fa. X.BauträgerGmbH&CoKG verwirklichten Tatbestand gemäß
§ 1 Abs. 2 GrEStG gesehen und für diesen gesondert zu versteuernden
Rechtsvorgang mit dem bekämpften Bescheid gegenüber dem Bw.
Grunderwerbsteuer iSd § 1 Abs. 2 GrEStG vorgeschrieben.
Sollte allenfalls (ein ausdrücklicher
diesbezüglicher Hinweis fehlt jedoch) der Bw. mit dem Berufungsvorbringen,
die beiden Kauf und Wohnungseigentumsverträge vom 14. April 2003 des Bw.
mit der Fa. D. GmbH seien einvernehmlich aufgehoben, sämtliche bisher
geleisteten bzw. erhaltenen Leistungen seien zurückgestellt und der
ursprüngliche Zustand sei wiederhergestellt worden, weiters seien auch die
beiden zwischen der Fa. D. GmbH und der X.BauträgerGmbH&CoKG
abgeschlossen Bauträgerwerkverträge betreffend die Herstellung der
Häuser 2 und 3 einvernehmlich aufgehoben und die hieraus geleisteten oder
erhaltenen Leistungen an den jeweiligen Vertragspartner zurückgestellt
worden und die Ausführungen im Vorlageantrag,
"Unabhängig davon unterliegt die
Finanzbehörde einem Irrtum, wenn sie unterstellt, daß der
Berufungswerber mit Kaufvertrag vom 29.6./1.7.2004 die Verfügungsgewalt im
Sinne der Bestimmung des § 17 (1) Z 1 GrEStG nicht wiedererlangt
habe." einen Antrag gemäß
§ 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG gestellt
haben, dann vermag auch die Bedachtnahme auf einen solchen "Antrag" und dessen
Einbeziehung in die Berufungsentscheidung aus nachstehenden Gründen nicht
die begehrte Nicht(Null)festsetzung zu stützen.
Nach § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG wird die Steuer auf Antrag
nicht festgesetzt, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der
Entstehung der Steuerschuld ua. durch Vereinbarung rückgängig gemacht
wird. Ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3 diese Steuer bereits festgesetzt,
so ist auf Antrag die Festsetzung entsprechend abzuändern.
"Rückgängig gemacht" ist ein Erwerbsvorgang dann,
wenn sich die Vertragspartner derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen
haben, dass die Möglichkeit der Verfügung über das
Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer
seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt. Ein Erwerbsvorgang ist
also nur dann rückgängig gemacht, wenn der Verkäufer jene
Verfügungsmacht über das Grundstück, die er vor Vertragsabschluss
inne hatte, wiedererlangt hatte. Erfolgte die Rückgängigmachung des
Kaufvertrages nur, um den Verkauf des Grundstückes an den im Voraus
bestimmten neuen Käufer zu ermöglichen, wobei die Auflösung des
alten und der Abschluss des neuen Kaufvertrages gleichsam uno actu erfolgt, hat
der Verkäufer in Wahrheit nicht die Möglichkeit wiedererlangt, das
Grundstück einem Dritten zu verkaufen (Fellner, aaO, Rz 14 und 15 zu §
17 GrEStG und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).
Mit dem am 29.6./1.7.2004 abgeschlossenen Kaufvertrag
zwischen dem N.N., Ing. H.D., der Fa. D. GmbH, der Fa.
X.BauträgerGmbH&CoKG in Konkurs, vertreten durch den Masseverwalter,
der Bank.X, WH und RA G. wurden unter Punkt II) Vertragsaufhebung die zwischen
N.N. und der Fa. D. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Ing.
H.D. abgeschlossenen beiden Kauf- und Wohnungseigentumsverträge je vom
14.4.2003 "einvernehmlich aufgehoben, sämtliche bisher geleisteten bzw.
erhaltenen Leistungen wieder zurückgestellt und der ursprüngliche
Zustand wieder hergestellt." Weiters vereinbarten die Fa. D. GmbH, vertreten
durch den Geschäftsführer Ing. H.D., und die Fa.
X.BauträgerGmbH&CoKG in Konkurs, vertreten durch den Masseverwalter,
die beiden Bauträgerwerkverträge jeweils vom 14.4.2003 betreffend die
Herstellung des Hauses 2 und des Hauses 3 samt Tiefgaragenabstellplätzen
und Außenanlagen einvernehmlich aufzuheben und sämtliche
zwischenzeitig allenfalls hieraus geleistete oder erhaltene Leistungen an den
jeweiligen Vertragspartner samt daraus entspringender Verfügungsgewalten
wieder zurück zu stellen. Unter Punkt III) Kauf verkaufte und übergab
nunmehr mit diesem Vertrag Herr N.N. insgesamt 509/1185 Miteigentumsanteile am
Grundbuchskörper EZ Zahl, mit welchen das Wohnungseigentum an Haus 1, Haus
2, Haus 3, AP 5-10 untrennbar verbunden ist, an Herrn Ing. H.D.. Als Kaufpreis
vereinbarten die Vertragsteile für das Kaufobjekt einen Pauschalkaufpreis
von 600.000 €. Dieser Kaufpreis war über Anweisung des Verkäufers
auf ein vom Masseverwalter der Fa. X.BauträgerGmbH&CoKG bezeichnetes
eingerichtetes Treuhandkonto Konkurs- Sondermassekonto zu überweisen.
Während ein Betrag von 390.000 € vom Masseverwalter zur Teilabdeckung
einer bezeichneten Hypothek zu verwenden war, sollte ein Teilbetrag von 210.000
€ vom Masseverwalter auf das allgemeine Konkursmassekonto überwiesen
werden mit dem Verwendungszweck "Teilbegleichung Anfechtungsanspruch
gemäß Schreiben des Masseverwalters vom 04.03.2004". Mit diesem
Schreiben hat der Masseverwalter gegenüber dem N.N. bezüglich der in
der Rechnung der Gemeinschuldnerin vom 18.12.2003 ausgesprochenen
Gegenverrechnung des Rechnungsbetrages eine beabsichtigte Anfechtung
angekündigt. Die Vertragsteile des Kaufvertrages vom 29.6/1.7. 2004
vereinbarten weiters, dass mit der Zahlung des im Kaufvertrag von EUR 600.000
enthaltenen Anfechtungsbetrages von 210.000 € auch sämtliche
Anfechtungsansprüche im Sinne der Konkursordnung zwischen der in Konkurs
befindlichen Fa. X.BauträgerGmbH&CoKG einerseits und Herrn N.N. und der
Fa. D. GmbH andererseits ausgeglichen und erledigt sind.
Die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG kann im
Streitfall die begehrte Nichtfestsetzung schon deshalb nicht begründen,
denn von der mit Punkt II dieses Kaufvertrages vorgenommenen einvernehmlichen
Aufhebung waren zivilrechtlich allein die zwischen dem N.N. und der Fa. D. GmbH
abgeschlossenen Kauf- und Wohnungseigentumsverträge je vom
14.04./30.04.2003 umfasst. An der als Folge des streitgegenständlichen
Bauträgerwerkvertrages vom 6. Februar 2002, abgeschlossen zwischen dem Bw.
und der Fa. X.BauträgerGmbH&CoKG, dem Bauträger zukommenden
rechtlichen und wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeit trat dadurch keine
Änderung ein. Dies zeigen der Inhalt des Kaufvertrages vom 29.6./1.7.2004
und die in den Berichten des Masseverwalters an das Konkursgericht
angeführten ausschließlich konkursrechtlichen Gründe, die
für diese gewählte Vorgangsweise bestimmend waren, sehr deutlich und
ergibt sich auch daraus, dass der Kaufpreis von 600.000 € auf ein Konkurs-
Sondermassekonto einzuzahlen war. An dem Umstand, dass der Bw. laut eigener
Aussage die zwei Reihenhäuser und den tatsächlich erhaltenen Barbetrag
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0386-I/06
- Stammnummer
- 26942
- Gültig
- 27.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF