…und brachte am 11.7.2003 ein Zahlungserleichterungsansuchen ein. Für die aufgrund dieser Umstände glaubwürdige Agendenverteilung spricht auch, dass der Berufungswerber gegenüber dem Finanzamt nie als gesetzlicher Vertreter auftrat. Nach der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes scheidet eine Haftungsinanspruchnahme des mit Abgabenangelegenheiten nicht betrauten…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der E, vertreten durch Dr. Hermann Aflenzer, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Lessingstraße 40, vom 16. August 2005 gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Linz vom 11. Juli 2005 zu StNr. 000/0000, mit dem die Berufungswerberin gemäß § 9…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des SG, vom 15. September 2003 gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Linz vom 4. August 2003 zu StNr. 000/0000, mit dem der Berufungswerber gemäß § 9 iVm § 80 BAO für Abgabenschulden der Firma G in Anspruch genommen…
…Berufungswerber war im haftungsrelevanten Zeitraum auch gemeinsam mit EW Geschäftsführer der Gesellschaft. In der Berufung wurde eingewendet, dass vor der Schließung des Unternehmens eine Agendenverteilung vorgelegen sei. EW sei für Buchhaltung und Finanzen verantwortlich gewesen, der Berufungswerber sei für Kundenbetreuung und Inventar zuständig gewesen. Bei…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des HS, vertreten durch Mag. AM, 1) gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 11. Jänner 2002 zu StNr. 000/0000, mit dem der Berufungswerber zur Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der H-GmbH…
…einer Aufteilung der Agenden zwischen mehreren Geschäftsführern könnten im Regelfall die mit Abgabenangelegenheiten nicht befassten Personen nicht zur Haftung herangezogen werden, wobei eine derartige Agendenverteilung insbesondere auch im Rahmen eines mit dem Geschäftsführer abgeschlossenen Angestelltenvertrages möglich sei. Nichts anderes könne für den gegenständlichen Fall gelten…
…Angelegenheiten jedoch nicht von ihm, sondern von RH. und GL. ausgeübt worden. Beide Herren seien dazu ausdrücklich bevollmächtigt worden. Es habe eine eindeutige Agendenverteilung bestanden. Nach der Rechtsprechung hafte der Bevollmächtigte, den beiden Genannten sei die Vermögensverwaltung iSd. § 80 Abs. 2 BAO vollumfassend übertragen worden…
…sich um Belange des Rechnungswesens oder der Abgaben zu kümmern. Aufgrund der Agendenverteilung zwischen den Geschäftsführern sei er über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der IGmbH ausschließlich durch F informiert worden, welcher als CFO für sämtliche finanziellen und steuerlichen Belange verantwortlich gewesen sei. Ein Verschulden…
…oder wird er im Laufe seiner Vertretertätigkeit an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert, hat er sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbeschränkten Ausübung der Funktion zu erzwingen oder die Funktion zurückzulegen. Eine Agendenverteilung zwischen mehreren Vertretern ist grundsätzlich zu beachten. Gibt es jedoch konkrete Anhaltspunkte…
…oder wird er im Laufe seiner Vertretertätigkeit an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert, hat er sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbeschränkten Ausübung der Funktion zu erzwingen oder die Funktion zurückzulegen. Eine Agendenverteilung zwischen mehreren Vertretern ist grundsätzlich zu beachten. Gibt es jedoch konkrete Anhaltspunkte…
…am Bestand der ihn nach § 80 BAO treffenden Pflichten ändert (vgl. VwGH 26.08.2009, 2007/13/0024, mwN). Dass ein allenfalls zum Haftungsausschluss führender Fall der Agendenverteilung unter den handelsrechtlichen Geschäftsführern (vgl. Ritz, BAO4, § 9 Tz 23) vorgelegen wäre, geht aus den Ausführungen des…
…dessen Stelle zur Haftung heranzuziehen gewesen wären (VwGH 21.9.2009, 2009/16/0086). Damit kam es aber im gegenständlichen Fall - anders als bei einer Agendenverteilung zwischen bestellten Geschäftsführern (VwGH 18.10.2005, 2004/14/0112) - nicht darauf an, ob der handelsrechtliche Geschäftsführer Grund hatte…
…keinen Einfluss gehabt, ist darauf zu verweisen, dass der Bw. in den maßgeblichen Zeiträumen alleiniger Geschäftsführer der GmbH gewesen ist, ein Fall der Agendenverteilung unter mehreren handelsrechtlichen Geschäftsführern (vgl. hiezu die bei Ritz, BAO-Kommentar3, Tz 23 zitierte Rechtsprechung) sohin nicht vorliegt. Die Betrauung Dritter…
…inländischer Zweigniederlassung in Betracht. Wird ein inländischer Vertreter der österreichischen Zweigniederlassung bestellt, kommt auch diesem Vertretungsmacht zu. Bei einer Mehrheit von Vertretern ist eine Agendenverteilung zulässig, und primär jener Vertreter zur Haftung heranzuziehen, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Die mit Abgabenangelegenheiten nicht…
…Bw in den USA seinen ständigen Aufenthalt gehabt habe. Da der Bw somit ungeachtet der internen Agendenverteilung offenbar infolge Abwesenheit des intern Zuständigen die Abgabenerklärungen und sonstigen Eingaben unterfertigt hat und dadurch intern als Stellvertreter aufgetreten ist, kann er sich damit nach der Rechtsprechung des…
…dessen Stelle zur Haftung heranzuziehen gewesen wäre (VwGH 21.9.2009, 2009/16/0086). Damit kam es aber im gegenständlichen Fall - anders als bei einer Agendenverteilung zwischen bestellten Geschäftsführern (VwGH 18.10.2005, 2004/14/0112) - nicht darauf an, ob der handelsrechtliche Geschäftsführer Grund hatte…
…dessen Stelle zur Haftung heranzuziehen gewesen wäre (VwGH 21.9.2009, 2009/16/0086). Damit kam es aber im gegenständlichen Fall - anders als bei einer Agendenverteilung zwischen bestellten Geschäftsführern (VwGH 18.10.2005, 2004/14/0112) - nicht darauf an, ob der handelsrechtliche Geschäftsführer Grund hatte…
…dessen Stelle zur Haftung heranzuziehen gewesen wäre (VwGH 21.9.2009, 2009/16/0086). Damit kam es aber im gegenständlichen Fall - anders als bei einer Agendenverteilung zwischen bestellten Geschäftsführern (VwGH 18.10.2005, 2004/14/0112) - nicht darauf an, ob der handelsrechtliche Geschäftsführer Grund hatte…
…dessen Stelle zur Haftung heranzuziehen gewesen wäre (VwGH 21.9.2009, 2009/16/0086). Damit kam es aber im gegenständlichen Fall - anders als bei einer Agendenverteilung zwischen bestellten Geschäftsführern (VwGH 18.10.2005, 2004/14/0112) - nicht darauf an, ob der handelsrechtliche Geschäftsführer Grund hatte…
…dessen Stelle zur Haftung heranzuziehen gewesen wäre (VwGH 21.9.2009, 2009/16/0086). Damit kam es aber im gegenständlichen Fall - anders als bei einer Agendenverteilung zwischen bestellten Geschäftsführern (VwGH 18.10.2005, 2004/14/0112) - nicht darauf an, ob der handelsrechtliche Geschäftsführer Grund hatte…