…Löschung der Bw. aus dem Firmenbuch gemäß § 40 Firmenbuchgesetz wegen Vermögenslosigkeit vorgenommen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 206 lit. b BAO kann die Abgabenbehörde u.a. von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen, soweit im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde…
…der Konkurs gemäß § 166 KO mangels Vermögens aufgehoben. Mit Beschluss dieses Gerichtes vom 30. August 2007, XX, wurde die Firma der Bw. gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 206 lit. b BAO kann die Abgabenbehörde von der Festsetzung von…
…UFS 2. 4. 2008, RV/0568-G/06). Auch der Durchführung eines Finanzstrafverfahrens steht diese Abstandnahme von der Festsetzung nicht entgegen, besteht doch im Finanzstrafverfahren keine Bindung an abgabenrechtliche Bescheide (vgl. VwGH 10.1.1985, 83/16/0179; VwGH 19.2.1987, 85/16/0055…
…der Durchsetzung des Rückzahlungsanspruches nicht gerechnet werden kann. Bei einem derart gelagerten Sachverhalt ist § 206 lit. b BAO zu prüfen. Gemäß § 206 lit. b BAO kann die Abgabenbehörde von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise absehen, soweit im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde…
…der Abstandnahme von der Festsetzung vorzugehen, da der mit der Vielzahl der anhängigen Verfahren verbundene Verwaltungsaufwand nicht mehr verhältnismäßig ist. Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung steht dem nicht entgegen. Zu bemerken ist noch, dass das Institut des § 206 BAO keineswegs dem Finanzamt als Abgabenbehörde…
…Bestimmtheit anzunehmen, dass der Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein wird. Damit sind die Voraussetzungen des § 206 lit. b BAO erfüllt. Angesichts der fehlenden Einbringungsmöglichkeiten war es dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltungsführung folgend zweckmäßig, mit der Abstandnahme von der Festsetzung vorzugehen. Linz, am 2…
…dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltungsführung folgend zweckmäßig, mit der Abstandnahme von der Festsetzung vorzugehen. Durch eine Maßnahme iSd § 206 BAO wird ein entstandener Abgabenanspruch nicht berührt, sondern es wird lediglich trotz seines Fortbestandes von der Festsetzung in Betracht kommender Abgaben Abstand genommen…
…Abgabenanspruch weder gegen die Bw. noch gegen den allfällig haftbar zu machenden Geschäftsführer durchgesetzt werden kann. Das gemäß § 206 lit. b BAO gebotene Ermessen war daher dahingehend zu üben, dass wegen fehlender Einbringungsmöglichkeiten nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltungsführung von der Festsetzung…
…Sparsamkeit der Verwaltungsführung folgend zweckmäßig, mit der Abstandnahme von der Festsetzung vorzugehen. Da laut Anfrage beim Zentralmelderegister vom 5. März 2009 der letzte Geschäftsführer bzw. Liquidator CC. in Österreich nicht gemeldet ist und auch eine fernmündliche Rücksprache mit dem früheren steuerlichen Vertreter der Bw. - der…
…Abgabenanspruch gegenüber der GmbH nicht durchsetzbar sein wird, zumal auch die Ermittlungen des Finanzamtes Braunau Ried Schärding (siehe dazu H., RV/0519-L/02) keine Anhaltspunkte für ein Vermögen der GmbH geliefert haben. Es sei daher beabsichtigt, gemäß § 206 lit. b BAO von der Festsetzung…
…erlischt nämlich der Abgabenanspruch nicht. Es sind auch keine Gründe erkennbar, die gegen den Widerruf gemäß § 294 BAO oder eine Verfahrenswiederaufnahme gemäß § 303 BAO hinsichtlich des Nichtfestsetzungsbescheides sprechen würden. Einer allfälligen Haftungsinanspruchnahme steht die Abstandnahme von der Festsetzung auch unter Beachtung der Akzessorietät der Haftung…
…mit Abgaben- oder Haftungsbescheid) geltend gemacht wurde (vgl. Ritz, BAO³, Tz. 2 zu § 224 BAO, und UFS vom 2. 4. 2008, RV/0568-G/06). Obigen Ausführungen folgend besteht bei vorliegender Sach- und Rechtslage nach Ansicht des UFS kein Hindernis, von der Festsetzung der Umsatzsteuer…
…dass nach Rücksprache mit der Strafsachenstelle und der Abgabensicherung seitens des Finanzamtes keine Bedenken gegen die beabsichtigte Abstandnahme von der Festsetzung bestehen. Über die Berufung wurde erwogen: Die Löschung der GmbH im Firmenbuch hat nach übereinstimmender Rechtsprechung der Höchstgerichte bloß deklaratorischen Charakter (OGH 24.7…
…Der einzige Geschäftsführer/Obmann sei bereits verstorben, es komme daher zu keinen Haftungsmaßnahmen. Über die Berufung wurde erwogen: Die Abgabenbehörde kann gemäß § 206 lit. b BAO von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen, soweit im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur…
…Der ehemalige Geschäftsführer fungiert in diesem Stadium als "geborener Liquidator" (VwGH 17.12.1993, 92/15/0121), weshalb die gegenständliche Berufungsentscheidung ihm zuzustellen ist. Die Abgabenbehörde kann gemäß § 206 lit b BAO idF AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124 von der Festsetzung von Abgaben ganz…
… UFS 17. 12. 2008, RV/0816-L/03). Auch der Durchführung eines Finanzstrafverfahrens steht diese Abstandnahme von der Festsetzung nicht entgegen, besteht doch im Finanzstrafverfahren keine Bindung an abgabenrechtliche Bescheide (vgl. VwGH 10.1.1985, 83/16/0179; VwGH 19.2.1987, 85/16/0055…
…war von der Festsetzung der Abgaben ganz Abstand zu nehmen. Zu den Ausführungen des Finanzamtes in dem genannten Schreiben zu § 206 lit. b BAO wird angemerkt, dass es sich dabei um eine Bestimmung handelt, die rein verwaltungsökonomischen Zwecken dient und den Abgabenbehörden die Abgabenfestsetzung in…
…AußStrG). § 206 betrifft nur die Festsetzung von Abgaben und gilt daher nicht zB für die Erlassung von Haftungsbescheiden (ebenso Ellinger um., BAO³, § 206 Anm. 3). Da die Erlassung von Haftungsbescheiden im Ermessen liegt, können allerdings die Gründe des § 206 bei der Ermessensübung berücksichtigt werden. Daher…
…nehmen. Der Vollständigkeit halber wird mitgeteilt, dass § 206 lit. b BAO eine Bestimmung ist, die rein verwaltungsökonomischen Gründen dient und den Abgabenbehörden die Abgabenfestsetzung in jenen Fällen ersparen soll, in denen bei einem bestimmten Abgabepflichtigen die Abgaben uneinbringlich sind. Durch die Abstandnahme von der Festsetzung…
…anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein wird. Lt. Ritz, BAO4, Rz 1 zu § 206 BAO ist bei einer Anregung auf eine Maßnahme nach § 206 BAO - im gegebenen Fall ist das Vorbringen des Bw. zur Einbringlichkeit als Anregung auf Abstandnahme der Festsetzung nach § 206…