Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1114-W/04
Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1114-W/04vom 08.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der N.GmbH , Adr., vertreten durch
Interaccount Wirtschaftstreuhand GmbH, 1010 Wien, Stubenring 6/8, vom
15. April 1998 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 1. Bezirk,
vom 27. Februar 1998 betreffend die Gewerbesteuer für den Zeitraum
1989 bis 1993, die Bescheide vom 27. Februar 1998, vom 9. April 1998
und vom 15. Mai 1998 betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
der Körperschaftsteuer sowie die Bescheide hinsichtlich der
Körperschaftsteuer für den Zeitraum 1989 bis 1994 und die Bescheide
vom 13. Februar 1998 betreffend die Kapitalertragsteuer für die Jahre 1991
bis 1993 entschieden:
Von
der Festsetzung der Gewerbesteuer, der Körperschaftsteuer und der
Kapitalertragsteuer wird gemäß
§ 206 lit b BAO Abstand
genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) ist
eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Laut Auskunft des steuerlichen
Vertreters hat sie ihre operative Tätigkeit im Laufe des Jahres 1995
eingestellt. Unternehmensgegenstand war die Erstellung von Planungsleistungen.
Der einzige Geschäftsführer, M.E., ist am 11. Juni 1997
verstorben.
Der streitgegenständliche
Zeitraum umfasst die Jahre 1989 bis 1994, wobei festzuhalten ist, dass der
Firmenwortlaut der Bw vor dem 30. Juni 1988 F.GmbH lautete. Die F.GmbH ist
im Jahre 1987 verkauft worden und hat ihre operative Tätigkeit eingestellt.
Die NP.GmbH hat am 30. Juni 1988 und die N.GmbH (nunmehriger Firmenwortlaut
der Bw) in der Folge am 9. September 1991 die Anteile der F.GmbH
übernommen. Hinsichtlich des Streitzeitraumes 1989 bis 1991 hat das
Finanzamt eine Wiederholungsprüfung gemäß
§ 148
Abs. 3 lit. b BAO und bezüglich der Jahre 1992 bis 1994 eine
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO
durchgeführt.
In Streit stehen ein
Forderungsverzicht der Bw. in Höhe von 3,389.728,00 S, eine verdeckte
Gewinnausschüttung, sowie ob der vor dem 31. Dezember 1988 erfolgte
Anteilserwerb an der F.GmbH zum Zwecke der Steuervermeidung erfolgt war.
Im Zuge des Berufungsverfahrens
ergab eine Mitteilung des Finanzamtes vom 6. Juli 2007, dass die
Abgabenbehörde erster Instanz bereits im Jahre 2002 vorgesehen habe, die
Löschung des Rückstandes infolge Uneinbringlichkeit vorzunehmen. Als
Grund gab diese an, dass der allein verantwortliche Geschäftsführer
der Bw., wie bereits oben ausgeführt, im Jahre 1997 verstorben war und kein
verwertbares Vermögen hinterlassen habe. Auch sei aus dem
Verlassenschaftsverfahren nicht hervorgegangen, dass das Unternehmen
übernommen und weitergeführt worden sei. Überdies wurde im Zuge
des Verlassenschaftsverfahrens kein Vermögen der Bw. zur Verteilung
gebracht, obwohl der Verstorbene Geschäftsführer auch
Alleineigentümer der Bw. war. Zudem haben laufende zwischenzeitige
Erhebungen in den letzten Jahren keine Änderung dieses Sachverhaltes
aufgezeigt. Daher sei die Uneinbringlichkeit des Abgabenrückstandes auf
Dauer gegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Abgabenbehörde kann gemäß
§ 206 lit. b BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) in
der Fassung des AbgÄG 2003, BGBl I 2003/14 von der Festsetzung von Abgaben
ganz oder teilweise Abstand nehmen, soweit im Einzelfall auf Grund der der
Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der
durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der
Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein wird.
Im gegenständlichen Verfahren ist - wie oben dargelegt
- hervorgekommen, dass der allein verantwortliche Geschäftsführer im
Jahre 1997 verstorben war und kein verwertbares Vermögen hinterlassen
hatte. Dazu kommt, dass es nach dem Verlassenschaftsverfahren zu keiner
Verteilung von aktivem Vermögen der Bw. gekommen ist, woraus sich ergibt,
dass der Abgabenanspruch weder gegen die Bw. noch gegen den allfällig
haftbar zu machenden Geschäftsführer durchgesetzt werden kann.
Das gemäß
§ 206 lit. b BAO
gebotene Ermessen war daher dahingehend zu üben, dass wegen fehlender
Einbringungsmöglichkeiten nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit der Verwaltungsführung von der Festsetzung Abstand zu
nehmen war.
Wien, am 8.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 206 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1114-W/04
- Stammnummer
- 29878
- Gültig
- 08.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF